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Schadensabwälzung | Schadensabwälzung | ||||
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f | 1 | (1) Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen | f | 1 | (1) Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen |
2 | (Preisaufschlag), so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die | 2 | (Preisaufschlag), so ist der Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die | ||
3 | Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Der Schaden des Abnehmers | 3 | Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde. Der Schaden des Abnehmers | ||
4 | ist ausgeglichen, soweit der Abnehmer einen Preisaufschlag, der durch einen | 4 | ist ausgeglichen, soweit der Abnehmer einen Preisaufschlag, der durch einen | ||
5 | Verstoß nach § 33a Absatz 1 verursacht worden ist, an seine Abnehmer | 5 | Verstoß nach § 33a Absatz 1 verursacht worden ist, an seine Abnehmer | ||
6 | (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat (Schadensabwälzung). Davon | 6 | (mittelbare Abnehmer) weitergegeben hat (Schadensabwälzung). Davon | ||
7 | unberührt bleibt der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines entgangenen | 7 | unberührt bleibt der Anspruch des Geschädigten auf Ersatz seines entgangenen | ||
8 | Gewinns nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Gewinn | 8 | Gewinns nach § 252 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, soweit der entgangene Gewinn | ||
9 | durch die Weitergabe des Preisaufschlags verursacht worden ist. | 9 | durch die Weitergabe des Preisaufschlags verursacht worden ist. | ||
10 | (2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet, dass | 10 | (2) Dem Grunde nach wird zugunsten eines mittelbaren Abnehmers vermutet, dass | ||
11 | der Preisaufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn | 11 | der Preisaufschlag auf ihn abgewälzt wurde, wenn | ||
12 | 1. | 12 | 1. | ||
13 | der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder | 13 | der Rechtsverletzer einen Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder | ||
14 | 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begangen hat, | 14 | 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union begangen hat, | ||
15 | 2. | 15 | 2. | ||
16 | der Verstoß einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des | 16 | der Verstoß einen Preisaufschlag für den unmittelbaren Abnehmer des | ||
17 | Rechtsverletzers zur Folge hatte und | 17 | Rechtsverletzers zur Folge hatte und | ||
18 | 3. | 18 | 3. | ||
19 | der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die | 19 | der mittelbare Abnehmer Waren oder Dienstleistungen erworben hat, die | ||
20 | a) | 20 | a) | ||
21 | Gegenstand des Verstoßes waren, | 21 | Gegenstand des Verstoßes waren, | ||
22 | b) | 22 | b) | ||
23 | aus Waren oder Dienstleistungen hervorgegangen sind, die Gegenstand des | 23 | aus Waren oder Dienstleistungen hervorgegangen sind, die Gegenstand des | ||
24 | Verstoßes waren, oder | 24 | Verstoßes waren, oder | ||
25 | c) | 25 | c) | ||
26 | Waren oder Dienstleistungen enthalten haben, die Gegenstand des Verstoßes | 26 | Waren oder Dienstleistungen enthalten haben, die Gegenstand des Verstoßes | ||
27 | waren. | 27 | waren. | ||
28 | (3) Die Vermutung einer Schadensabwälzung nach Absatz 2 findet keine | 28 | (3) Die Vermutung einer Schadensabwälzung nach Absatz 2 findet keine | ||
29 | Anwendung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag nicht oder | 29 | Anwendung, wenn glaubhaft gemacht wird, dass der Preisaufschlag nicht oder | ||
t | 30 | nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde. | t | 30 | nicht vollständig an den mittelbaren Abnehmer weitergegeben wurde. Für |
31 | mittelbare Abnehmer gilt § 33a Absatz 2 Satz 4 in Bezug auf Waren oder | ||||
32 | Dienstleistungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 entsprechend. | ||||
31 | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der | 33 | (4) Die Absätze 1 bis 3 finden entsprechende Anwendung für den Fall, dass der | ||
32 | Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die | 34 | Verstoß gegen § 1 oder 19 oder Artikel 101 oder 102 des Vertrages über die | ||
33 | Arbeitsweise der Europäischen Union die Belieferung des Rechtsverletzers | 35 | Arbeitsweise der Europäischen Union die Belieferung des Rechtsverletzers | ||
34 | betrifft. | 36 | betrifft. | ||
35 | (5) Bei der Entscheidung über den Umfang der Schadensabwälzung findet § 287 | 37 | (5) Bei der Entscheidung über den Umfang der Schadensabwälzung findet § 287 | ||
36 | der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. | 38 | der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung. |
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