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Schadensersatzpflicht | Schadensersatzpflicht | ||||
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f | 1 | (1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, | f | 1 | (1) Wer einen Verstoß nach § 33 Absatz 1 vorsätzlich oder fahrlässig begeht, |
2 | ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. | 2 | ist zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. | ||
3 | (2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. | 3 | (2) Es wird widerleglich vermutet, dass ein Kartell einen Schaden verursacht. | ||
4 | Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte | 4 | Ein Kartell im Sinne dieses Abschnitts ist eine Absprache oder abgestimmte | ||
5 | Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres | 5 | Verhaltensweise zwischen zwei oder mehr Wettbewerbern zwecks Abstimmung ihres | ||
6 | Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten | 6 | Wettbewerbsverhaltens auf dem Markt oder Beeinflussung der relevanten | ||
7 | Wettbewerbsparameter. Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören | 7 | Wettbewerbsparameter. Zu solchen Absprachen oder Verhaltensweisen gehören | ||
8 | unter anderem | 8 | unter anderem | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder | 10 | die Festsetzung oder Koordinierung der An- oder Verkaufspreise oder | ||
11 | sonstiger Geschäftsbedingungen, | 11 | sonstiger Geschäftsbedingungen, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, | 13 | die Aufteilung von Produktions- oder Absatzquoten, | ||
14 | 3. | 14 | 3. | ||
15 | die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, | 15 | die Aufteilung von Märkten und Kunden einschließlich Angebotsabsprachen, | ||
16 | Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder | 16 | Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen oder | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen. | 18 | gegen andere Wettbewerber gerichtete wettbewerbsschädigende Maßnahmen. | ||
t | t | 19 | Es wird widerleglich vermutet, dass Rechtsgeschäfte über Waren oder | ||
20 | Dienstleistungen mit kartellbeteiligten Unternehmen, die sachlich, zeitlich | ||||
21 | und räumlich in den Bereich eines Kartells fallen, von diesem Kartell erfasst | ||||
22 | waren. | ||||
19 | (3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. Dabei | 23 | (3) Für die Bemessung des Schadens gilt § 287 der Zivilprozessordnung. Dabei | ||
20 | kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch | 24 | kann insbesondere der anteilige Gewinn, den der Rechtsverletzer durch | ||
21 | den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden. | 25 | den Verstoß gegen Absatz 1 erlangt hat, berücksichtigt werden. | ||
22 | (4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens | 26 | (4) Geldschulden nach Absatz 1 hat der Schuldner ab Eintritt des Schadens | ||
23 | zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | 27 | zu verzinsen. Die §§ 288 und 289 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs | ||
24 | finden entsprechende Anwendung. | 28 | finden entsprechende Anwendung. |
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