(1) Die Kartellbehörde kann von Amts wegen einstweilige Maßnahmen
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ernsten, nicht wieder gutzumachenden Schadens für den Wettbewerb besteht, von
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anordnen, wenn eine Zuwiderhandlung im Sinne des § 32 Absatz 1 überwiegend
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Amts wegen einstweilige Maßnahmen anordnen.
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wahrscheinlich erscheint und die einstweilige Maßnahme zum Schutz des
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Wettbewerbs oder aufgrund einer unmittelbar drohenden, schwerwiegenden
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Beeinträchtigung eines anderen Unternehmens geboten ist. Dies gilt nicht,
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sofern das betroffene Unternehmen Tatsachen glaubhaft macht, nach denen die
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Anordnung eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen
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gebotene Härte zur Folge hätte.
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(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann
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(2) Die Anordnung gemäß Absatz 1 ist zu befristen. Die Frist kann
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verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
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verlängert werden. Sie soll insgesamt ein Jahr nicht überschreiten.
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