Lade...
Lade...
Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen | Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen | t | 1 | Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen |
Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen | Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen | ||||
---|---|---|---|---|---|
n | 1 | (1) Die missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch | n | 1 | (1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere |
2 | ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. | 2 | Unternehmen ist verboten. | ||
3 | (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes | 3 | (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes | ||
4 | Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder | 4 | Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder | ||
5 | gewerblichen Leistungen | 5 | gewerblichen Leistungen | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder | 7 | ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder | ||
8 | ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt | 8 | ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt | ||
9 | als gleichartige Unternehmen; | 9 | als gleichartige Unternehmen; | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen | 11 | Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen | ||
12 | abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit | 12 | abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit | ||
13 | ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen | 13 | ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen | ||
14 | auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; | 14 | auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen; | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie | 16 | ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie | ||
17 | das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von | 17 | das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von | ||
18 | gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich | 18 | gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich | ||
19 | gerechtfertigt ist; | 19 | gerechtfertigt ist; | ||
20 | 4. | 20 | 4. | ||
t | 21 | sich weigert, einem anderen Unternehmen gegen angemessenes Entgelt Zugang zu | t | 21 | sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer |
22 | solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu | ||||
22 | den eigenen Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, wenn es | 23 | Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die | ||
23 | dem anderen Unternehmen aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen ohne die | 24 | Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem | ||
24 | Mitbenutzung nicht möglich ist, auf dem vor- oder nachgelagerten Markt als | 25 | vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen | ||
25 | Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens tätig zu werden; dies gilt | 26 | Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist | ||
26 | nicht, wenn das marktbeherrschende Unternehmen nachweist, dass die Mitbenutzung | 27 | sachlich gerechtfertigt; | ||
27 | aus betriebsbedingten oder sonstigen Gründen nicht möglich oder nicht zumutbar | ||||
28 | ist; | ||||
29 | 5. | 28 | 5. | ||
30 | andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund | 29 | andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund | ||
31 | Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die | 30 | Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die | ||
32 | Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der | 31 | Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der | ||
33 | geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung | 32 | geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung | ||
34 | steht. | 33 | steht. | ||
35 | (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch | 34 | (3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch | ||
36 | für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne | 35 | für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne | ||
37 | der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 | 36 | der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 | ||
38 | und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für | 37 | und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für | ||
39 | Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 | 38 | Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 | ||
40 | Absatz 1 Nummer 3 binden. | 39 | Absatz 1 Nummer 3 binden. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.