f | (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder | f | (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder |
| Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem | | Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem |
| sachlich und räumlich relevanten Markt | | sachlich und räumlich relevanten Markt |
| 1. | | 1. |
| ohne Wettbewerber ist, | | ohne Wettbewerber ist, |
| 2. | | 2. |
| keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder | | keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder |
| 3. | | 3. |
| eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. | | eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. |
| (2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich | | (2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich |
| dieses Gesetzes. | | dieses Gesetzes. |
| (2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung | | (2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung |
| unentgeltlich erbracht wird. | | unentgeltlich erbracht wird. |
| (3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu | | (3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu |
| seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: | | seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: |
| 1. | | 1. |
| sein Marktanteil, | | sein Marktanteil, |
| 2. | | 2. |
| seine Finanzkraft, | | seine Finanzkraft, |
| 3. | | 3. |
n | | n | sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, |
| | | 4. |
| sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, | | sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, |
n | 4. | n | 5. |
| Verflechtungen mit anderen Unternehmen, | | Verflechtungen mit anderen Unternehmen, |
n | 5. | n | 6. |
| rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer | | rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer |
| Unternehmen, | | Unternehmen, |
n | 6. | n | 7. |
| der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die | | der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die |
| innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, | | innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, |
n | 7. | n | 8. |
| die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder | | die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder |
| gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie | | gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie |
n | 8. | n | 9. |
| die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen. | | die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen. |
| (3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der | | (3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der |
| Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen: | | Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen: |
| 1. | | 1. |
| direkte und indirekte Netzwerkeffekte, | | direkte und indirekte Netzwerkeffekte, |
| 2. | | 2. |
| die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die | | die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die |
| Nutzer, | | Nutzer, |
| 3. | | 3. |
| seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, | | seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, |
| 4. | | 4. |
| sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, | | sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, |
| 5. | | 5. |
| innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck. | | innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck. |
t | | t | (3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als |
| | | Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die |
| | | Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang |
| | | zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen. |
| (4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es | | (4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es |
| einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. | | einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. |
| (5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit | | (5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit |
| 1. | | 1. |
| zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen | | zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen |
| ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und | | ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und |
| 2. | | 2. |
| sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. | | sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. |
| (6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie | | (6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie |
| 1. | | 1. |
| aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil | | aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil |
| von 50 Prozent erreichen, oder | | von 50 Prozent erreichen, oder |
| 2. | | 2. |
| aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil | | aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil |
| von zwei Dritteln erreichen. | | von zwei Dritteln erreichen. |
| (7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen | | (7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen |
| nachweisen, dass | | nachweisen, dass |
| 1. | | 1. |
| die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten | | die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten |
| lassen oder | | lassen oder |
| 2. | | 2. |
| die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern | | die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern |
| keine überragende Marktstellung hat. | | keine überragende Marktstellung hat. |
| (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den | | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den |
| gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten | | gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten |
| der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den | | der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den |
| Vorschriften. | | Vorschriften. |