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Marktbeherrschung | Marktbeherrschung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder | f | 1 | (1) Ein Unternehmen ist marktbeherrschend, soweit es als Anbieter oder |
2 | Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem | 2 | Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen auf dem | ||
3 | sachlich und räumlich relevanten Markt | 3 | sachlich und räumlich relevanten Markt | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | ohne Wettbewerber ist, | 5 | ohne Wettbewerber ist, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder | 7 | keinem wesentlichen Wettbewerb ausgesetzt ist oder | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. | 9 | eine im Verhältnis zu seinen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat. | ||
10 | (2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich | 10 | (2) Der räumlich relevante Markt kann weiter sein als der Geltungsbereich | ||
11 | dieses Gesetzes. | 11 | dieses Gesetzes. | ||
12 | (2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung | 12 | (2a) Der Annahme eines Marktes steht nicht entgegen, dass eine Leistung | ||
13 | unentgeltlich erbracht wird. | 13 | unentgeltlich erbracht wird. | ||
14 | (3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu | 14 | (3) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens im Verhältnis zu | ||
15 | seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: | 15 | seinen Wettbewerbern ist insbesondere Folgendes zu berücksichtigen: | ||
16 | 1. | 16 | 1. | ||
17 | sein Marktanteil, | 17 | sein Marktanteil, | ||
18 | 2. | 18 | 2. | ||
19 | seine Finanzkraft, | 19 | seine Finanzkraft, | ||
20 | 3. | 20 | 3. | ||
n | n | 21 | sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, | ||
22 | 4. | ||||
21 | sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, | 23 | sein Zugang zu den Beschaffungs- oder Absatzmärkten, | ||
n | 22 | 4. | n | 24 | 5. |
23 | Verflechtungen mit anderen Unternehmen, | 25 | Verflechtungen mit anderen Unternehmen, | ||
n | 24 | 5. | n | 26 | 6. |
25 | rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer | 27 | rechtliche oder tatsächliche Schranken für den Marktzutritt anderer | ||
26 | Unternehmen, | 28 | Unternehmen, | ||
n | 27 | 6. | n | 29 | 7. |
28 | der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die | 30 | der tatsächliche oder potenzielle Wettbewerb durch Unternehmen, die | ||
29 | innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, | 31 | innerhalb oder außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes ansässig sind, | ||
n | 30 | 7. | n | 32 | 8. |
31 | die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder | 33 | die Fähigkeit, sein Angebot oder seine Nachfrage auf andere Waren oder | ||
32 | gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie | 34 | gewerbliche Leistungen umzustellen, sowie | ||
n | 33 | 8. | n | 35 | 9. |
34 | die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen. | 36 | die Möglichkeit der Marktgegenseite, auf andere Unternehmen auszuweichen. | ||
35 | (3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der | 37 | (3a) Insbesondere bei mehrseitigen Märkten und Netzwerken sind bei der | ||
36 | Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen: | 38 | Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens auch zu berücksichtigen: | ||
37 | 1. | 39 | 1. | ||
38 | direkte und indirekte Netzwerkeffekte, | 40 | direkte und indirekte Netzwerkeffekte, | ||
39 | 2. | 41 | 2. | ||
40 | die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die | 42 | die parallele Nutzung mehrerer Dienste und der Wechselaufwand für die | ||
41 | Nutzer, | 43 | Nutzer, | ||
42 | 3. | 44 | 3. | ||
43 | seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, | 45 | seine Größenvorteile im Zusammenhang mit Netzwerkeffekten, | ||
44 | 4. | 46 | 4. | ||
45 | sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, | 47 | sein Zugang zu wettbewerbsrelevanten Daten, | ||
46 | 5. | 48 | 5. | ||
47 | innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck. | 49 | innovationsgetriebener Wettbewerbsdruck. | ||
t | t | 50 | (3b) Bei der Bewertung der Marktstellung eines Unternehmens, das als | ||
51 | Vermittler auf mehrseitigen Märkten tätig ist, ist insbesondere auch die | ||||
52 | Bedeutung der von ihm erbrachten Vermittlungsdienstleistungen für den Zugang | ||||
53 | zu Beschaffungs- und Absatzmärkten zu berücksichtigen. | ||||
48 | (4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es | 54 | (4) Es wird vermutet, dass ein Unternehmen marktbeherrschend ist, wenn es | ||
49 | einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. | 55 | einen Marktanteil von mindestens 40 Prozent hat. | ||
50 | (5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit | 56 | (5) Zwei oder mehr Unternehmen sind marktbeherrschend, soweit | ||
51 | 1. | 57 | 1. | ||
52 | zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen | 58 | zwischen ihnen für eine bestimmte Art von Waren oder gewerblichen Leistungen | ||
53 | ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und | 59 | ein wesentlicher Wettbewerb nicht besteht und | ||
54 | 2. | 60 | 2. | ||
55 | sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. | 61 | sie in ihrer Gesamtheit die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllen. | ||
56 | (6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie | 62 | (6) Eine Gesamtheit von Unternehmen gilt als marktbeherrschend, wenn sie | ||
57 | 1. | 63 | 1. | ||
58 | aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil | 64 | aus drei oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil | ||
59 | von 50 Prozent erreichen, oder | 65 | von 50 Prozent erreichen, oder | ||
60 | 2. | 66 | 2. | ||
61 | aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil | 67 | aus fünf oder weniger Unternehmen besteht, die zusammen einen Marktanteil | ||
62 | von zwei Dritteln erreichen. | 68 | von zwei Dritteln erreichen. | ||
63 | (7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen | 69 | (7) Die Vermutung des Absatzes 6 kann widerlegt werden, wenn die Unternehmen | ||
64 | nachweisen, dass | 70 | nachweisen, dass | ||
65 | 1. | 71 | 1. | ||
66 | die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten | 72 | die Wettbewerbsbedingungen zwischen ihnen wesentlichen Wettbewerb erwarten | ||
67 | lassen oder | 73 | lassen oder | ||
68 | 2. | 74 | 2. | ||
69 | die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern | 75 | die Gesamtheit der Unternehmen im Verhältnis zu den übrigen Wettbewerbern | ||
70 | keine überragende Marktstellung hat. | 76 | keine überragende Marktstellung hat. | ||
71 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den | 77 | (8) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie berichtet den | ||
72 | gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten | 78 | gesetzgebenden Körperschaften nach Ablauf von drei Jahren nach Inkrafttreten | ||
73 | der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den | 79 | der Regelungen in den Absätzen 2a und 3a über die Erfahrungen mit den | ||
74 | Vorschriften. | 80 | Vorschriften. |
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