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Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | ||||
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t | 1 | Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von | t | 1 | Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von |
2 | Vereinbarungen | 2 | Vereinbarungen |
Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | Untersuchungen einzelner Wirtschaftszweige und einzelner Arten von Vereinbarungen | ||||
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f | 1 | (1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im | f | 1 | (1) Lassen starre Preise oder andere Umstände vermuten, dass der Wettbewerb im |
2 | Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das | 2 | Inland möglicherweise eingeschränkt oder verfälscht ist, können das | ||
3 | Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines | 3 | Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden die Untersuchung eines | ||
4 | bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten | 4 | bestimmten Wirtschaftszweiges oder – Sektor übergreifend – einer bestimmten | ||
5 | Art von Vereinbarungen durchführen. | 5 | Art von Vereinbarungen durchführen. | ||
6 | (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die | 6 | (2) Im Rahmen dieser Untersuchung können das Bundeskartellamt und die | ||
7 | obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder | 7 | obersten Landesbehörden die zur Anwendung der Vorschriften dieses Teils oder | ||
8 | des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen | 8 | des Artikels 101 oder 102 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen | ||
9 | Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den | 9 | Union erforderlichen Ermittlungen durchführen. Sie können dabei von den | ||
10 | betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere | 10 | betreffenden Unternehmen und Vereinigungen Auskünfte verlangen, insbesondere | ||
11 | die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander | 11 | die Unterrichtung über sämtliche Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander | ||
12 | abgestimmte Verhaltensweisen. | 12 | abgestimmte Verhaltensweisen. | ||
13 | (3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht | 13 | (3) Das Bundeskartellamt und die obersten Landesbehörden können einen Bericht | ||
14 | über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte | 14 | über die Ergebnisse der Untersuchung nach Absatz 1 veröffentlichen und Dritte | ||
15 | um Stellungnahme bitten. | 15 | um Stellungnahme bitten. | ||
16 | (4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten entsprechend. | 16 | (4) § 49 Absatz 1 sowie die §§ 57, 59 und 61 gelten entsprechend. | ||
17 | (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des | 17 | (5) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei begründetem Verdacht des | ||
18 | Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen | 18 | Bundeskartellamts auf erhebliche, dauerhafte oder wiederholte Verstöße gegen | ||
19 | verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die | 19 | verbraucherrechtliche Vorschriften, die nach ihrer Art oder ihrem Umfang die | ||
20 | Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern | 20 | Interessen einer Vielzahl von Verbraucherinnen und Verbrauchern | ||
21 | beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften | 21 | beeinträchtigen. Dies gilt nicht, wenn die Durchsetzung der Vorschriften | ||
22 | nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 4 | 22 | nach Satz 1 in die Zuständigkeit anderer Bundesbehörden fällt. Absatz 4 | ||
23 | gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der | 23 | gilt mit der Maßgabe, dass die Regelungen zum Betreten von Räumlichkeiten der | ||
24 | Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59 | 24 | Betroffenen zum Zweck der Einsichtnahme und Prüfung von Unterlagen gemäß § 59 | ||
25 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelungen zu | 25 | Absatz 1 Satz 1 Nummer 3, den Absätzen 2 und 3 sowie die Regelungen zu | ||
26 | Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine Anwendung finden. | 26 | Durchsuchungen nach § 59 Absatz 4 keine Anwendung finden. | ||
t | 27 | (6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 12 Absatz | t | 27 | (6) Der Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen einer Abmahnung nach § 13 Absatz |
28 | 1 Satz 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der | 28 | 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb ist ab der Veröffentlichung | ||
29 | Veröffentlichung eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach | 29 | eines Abschlussberichts über eine Sektoruntersuchung nach Absatz 5 für vier | ||
30 | Absatz 5 für vier Monate ausgeschlossen. | 30 | Monate ausgeschlossen. |
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