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Monitoring und Vergabestatistik | Monitoring und Vergabestatistik | ||||
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t | 1 | Monitoring und Vergabestatistik | t | 1 | Monitoring und Vergabestatistik |
Monitoring und Vergabestatistik | Monitoring und Vergabestatistik | ||||
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t | 1 | (1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem jeweiligen | t | 1 | (1) Die obersten Bundesbehörden und die Länder erstatten in ihrem |
2 | Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie über | 2 | jeweiligen Zuständigkeitsbereich dem Bundesministerium für Wirtschaft und | ||
3 | die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des § 113 | 3 | Energie über die Anwendung der Vorschriften dieses Teils und der aufgrund des | ||
4 | erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach alle drei | 4 | § 113 erlassenen Rechtsverordnungen bis zum 15. Februar 2017 und danach auf | ||
5 | Jahre jeweils bis zum 15. Februar schriftlich Bericht. | 5 | Anforderung schriftlich Bericht. Zu berichten ist regelmäßig über die | ||
6 | jeweils letzten drei Kalenderjahre, die der Anforderung vorausgegangen sind. | ||||
6 | (2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums | 7 | (2) Das Statistische Bundesamt erstellt im Auftrag des Bundesministeriums | ||
7 | für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck | 8 | für Wirtschaft und Energie eine Vergabestatistik. Zu diesem Zweck | ||
8 | übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten | 9 | übermitteln Auftraggeber im Sinne des § 98 an das Statistische Bundesamt Daten | ||
9 | zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren | 10 | zu öffentlichen Aufträgen im Sinne des § 103 Absatz 1 unabhängig von deren | ||
10 | geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das | 11 | geschätzten Auftragswert und zu Konzessionen im Sinne des § 105. Das | ||
11 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen | 12 | Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen | ||
12 | mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch | 13 | mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch | ||
13 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der | 14 | Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten der | ||
14 | Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle | 15 | Vergabestatistik sowie der Datenübermittlung durch die meldende Stelle | ||
15 | einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden | 16 | einschließlich des technischen Ablaufs, des Umfangs der zu übermittelnden | ||
16 | Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens | 17 | Daten, der Wertgrenzen für die Erhebung sowie den Zeitpunkt des Inkrafttretens | ||
17 | und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln. | 18 | und der Anwendung der entsprechenden Verpflichtungen zu regeln. |
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