t | (1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen Bezirk | t | (1) Für Zustellungen ist der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen |
| der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der Zustellungsempfänger | | Gerichtsvollzieherbezirk der Schuldner oder in Ermangelung eines solchen der |
| seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. | | Zustellungsadressat seinen allgemeinen Gerichtsstand hat. |
| (2) 1Persönliche Zustellungen darf der Gerichtsvollzieher nur in dem ihm | | (2) Abweichend von Absatz 1 ist für persönliche Zustellungen von |
| zugewiesenen Gerichtsvollzieherbezirk ausführen. 2Bei gerichtlichen | | Schriftstücken (§ 193 ZPO) der Gerichtsvollzieher zuständig, in dessen |
| Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern kann der für die persönliche | | Gerichtsvollzieherbezirk der Zustellungsadressat seinen allgemeinen |
| Zustellung (§ 840 Absatz 3 Satz 2 ZPO) an den im Pfändungsbeschluss zuerst | | Gerichtsstand hat. |
| genannten Drittschuldner zuständige Gerichtsvollzieher auch die persönliche | | (3) Bei Aufträgen mit mehreren Zustellungsadressaten (z.B. |
| Zustellung an die anderen in demselben Amtsgerichtsbezirk ansässigen | | Pfändungsbeschlüssen mit mehreren Drittschuldnern) darf sowohl der nach Absatz |
| Drittschuldner vornehmen. 3Zudem kann er sämtliche elektronisch durchführbaren | | 1 als auch der nach Absatz 2 zuständige Gerichtsvollzieher die persönliche |
| Zustellungen vornehmen. | | Zustellung von Schriftstücken (§ 193 ZPO) auch an die anderen in demselben |
| | | Amtsgerichtsbezirk ansässigen Zustellungsadressaten vornehmen. |
| | | (4) 1Gibt der Gerichtsvollzieher nach Absatz 1 den Zustellungsauftrag an den |
| | | nach Absatz 2 zuständigen Gerichtsvollzieher ab, darf dieser auch die |
| | | Zustellungen vornehmen, für die der abgebende Gerichtsvollzieher zuständig |
| | | ist. 2Entsprechendes gilt auch bei Zuleitung im Wege der Verteilung und |
| | | Vermittlung durch das Gericht. |
| | | (5) Bei gerichtlichen Pfändungsbeschlüssen ist für die Zustellung an den |
| | | Schuldner der zuletzt tätig gewesene Gerichtsvollzieher zuständig. |