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Sie können sich § 39 GVO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Über jeden in das Dienstregister II einzutragenden Auftrag sind Sonderakten zu führen; dies gilt nicht für die in § 20 Absatz 1 bezeichneten Aufträge, wenn für sie keine Kosten entstehen.
(2) 1Aus den Sonderakten muss sich der Stand der Angelegenheit jederzeit vollständig ergeben. 2Über die im Einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verständnis und zur rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begründung des Kostenansatzes, zur Überprüfung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und zum Nachweis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstücken erforderlich ist.
(3) 1In den Sonderakten sind alle in dem Verfahren entstandenen Schriftstücke der Zeitfolge nach zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. 2Sonderakten mit mehr als 15 Blättern sind mit einem Umschlag zu versehen. 3Wird ein zu den Akten gehöriges Schriftstück dauernd oder vorübergehend herausgegeben, so ist dies in den Akten zu vermerken; von Anfragen und ähnlichen Schriftstücken, die urschriftlich zurückgesandt werden, ist eine Ablichtung zu den Akten zu nehmen. 4Die Herausgabe von Sonderakten ist im Dienstregister, die endgültige Erledigung auf dem Aktendeckel zu vermerken. 5Wegen der in den Sonderakten zu erstellenden Kostenrechnungen wird auf Nummer 7 DB-GvKostG und § 49 Absatz 5 verwiesen. 6Die im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik erstellten Schriftstücke sind, soweit sich deren Inhalt nicht aus sonstigem Akteninhalt oder Verfügungen ergibt, in lesbarer Form zur Sonderakte zu nehmen; in entsprechender Weise ist mit den im Zwangsvollstreckungsverfahren auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumenten und Unterlagen zu verfahren. 7Die elektronische Speicherung oder ein Ausdruck im XML-Format reicht nicht aus. 8Das gilt auch für die auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumente (§ 298 Absatz 1 ZPO), die zu speichern sind. 9 § 130a Absatz 6 und § 298 Absatz 2 bis 4 ZPO sind zu beachten.
(4) 1Nimmt der Gerichtsvollzieher, der die Erstpfändung durchgeführt hat, eine Anschlusspfändung vor, so trägt er diese und alle folgenden Anschlusspfändungen in ein Verzeichnis der gegen den Schuldner vorgenommenen Anschlusspfändungen ein. 2Das Verzeichnis enthält folgende Spalten:
3In der Spalte 8 sind auch die Pfandstücke zu bezeichnen, soweit es erforderlich ist. 4Bei jeder weiteren Bearbeitung der einzelnen Pfändungen zieht der Gerichtsvollzieher das Verzeichnis heran, um sicherzustellen, dass keine Pfändung übersehen werden kann. 5Die Anlegung des Verzeichnisses ist auf dem Umschlag der Sonderakten über die Erstpfändung zu vermerken. 6Die Verzeichnisse sind nach Namen der Schuldner alphabetisch geordnet aufzubewahren. 7Erledigte Pfändungen sind in Spalte 8 zu vermerken; die entsprechenden Eintragungen können erkennbar abgesetzt werden. 8Nach der Erledigung sämtlicher Anschlusspfändungen gegen einen Schuldner ist das Verzeichnis gesondert unter „Erledigte Verzeichnisse über Anschlusspfändungen“ abzulegen.
(5) Abgeschlossene Sonderakten sind gesondert und nach der Folge der Geschäftsnummern geordnet aufzubewahren.
(6) Der Gerichtsvollzieher hat über die in der Pfandkammer oder anderweitig eingelagerten Gegenstände (Pfandstücke, Räumungsgut etc.) eine jahrgangsweise Liste mit folgendem Inhalt zu führen:
Sonderakten und Verzeichnisse | Sonderakten und Verzeichnisse | ||||
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t | 1 | Sonderakten und Verzeichnisse | t | 1 | Sonderakten und Verzeichnisse |
Sonderakten und Verzeichnisse | Sonderakten und Verzeichnisse | ||||
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f | 1 | (1) Über jeden in das Dienstregister II einzutragenden Auftrag sind | f | 1 | (1) Über jeden in das Dienstregister II einzutragenden Auftrag sind |
2 | Sonderakten zu fuhren; dies gilt nicht fur die in § 20 Absatz 1 bezeichneten | 2 | Sonderakten zu fuhren; dies gilt nicht fur die in § 20 Absatz 1 bezeichneten | ||
3 | Auftrage, wenn fur sie keine Kosten entstehen. | 3 | Auftrage, wenn fur sie keine Kosten entstehen. | ||
4 | (2) 1Aus den Sonderakten muss sich der Stand der Angelegenheit jederzeit | 4 | (2) 1Aus den Sonderakten muss sich der Stand der Angelegenheit jederzeit | ||
5 | vollstandig ergeben. 2Über die im Einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder | 5 | vollstandig ergeben. 2Über die im Einzelnen vorgeschriebenen Protokolle oder | ||
6 | Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verstandnis und zur | 6 | Aktenvermerke hinaus ist alles festzuhalten, was zum Verstandnis und zur | ||
7 | rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begrundung | 7 | rechtlichen Wertung der Amtshandlungen des Gerichtsvollziehers, zur Begrundung | ||
8 | des Kostenansatzes, zur Überprufung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und | 8 | des Kostenansatzes, zur Überprufung der Dauer der einzelnen Verrichtungen und | ||
9 | zum Nachweis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstucken | 9 | zum Nachweis des Verbleibs von Urkunden und sonstigen Schriftstucken | ||
10 | erforderlich ist. | 10 | erforderlich ist. | ||
11 | (3) 1In den Sonderakten sind alle in dem Verfahren entstandenen Schriftstucke | 11 | (3) 1In den Sonderakten sind alle in dem Verfahren entstandenen Schriftstucke | ||
12 | der Zeitfolge nach zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. 2Sonderakten mit | 12 | der Zeitfolge nach zu ordnen und fortlaufend zu nummerieren. 2Sonderakten mit | ||
13 | mehr als 15 Blattern sind mit einem Umschlag zu versehen. 3Wird ein zu den | 13 | mehr als 15 Blattern sind mit einem Umschlag zu versehen. 3Wird ein zu den | ||
14 | Akten gehoriges Schriftstuck dauernd oder vorubergehend herausgegeben, so ist | 14 | Akten gehoriges Schriftstuck dauernd oder vorubergehend herausgegeben, so ist | ||
15 | dies in den Akten zu vermerken; von Anfragen und ahnlichen Schriftstucken, die | 15 | dies in den Akten zu vermerken; von Anfragen und ahnlichen Schriftstucken, die | ||
16 | urschriftlich zuruckgesandt werden, ist eine Ablichtung zu den Akten zu | 16 | urschriftlich zuruckgesandt werden, ist eine Ablichtung zu den Akten zu | ||
17 | nehmen. 4Die Herausgabe von Sonderakten ist im Dienstregister, die endgultige | 17 | nehmen. 4Die Herausgabe von Sonderakten ist im Dienstregister, die endgultige | ||
18 | Erledigung auf dem Aktendeckel zu vermerken. 5Wegen der in den Sonderakten zu | 18 | Erledigung auf dem Aktendeckel zu vermerken. 5Wegen der in den Sonderakten zu | ||
19 | erstellenden Kostenrechnungen wird auf Nummer 7 DB-GvKostG und § 49 Absatz 5 | 19 | erstellenden Kostenrechnungen wird auf Nummer 7 DB-GvKostG und § 49 Absatz 5 | ||
20 | verwiesen. 6Die im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik | 20 | verwiesen. 6Die im Zwangsvollstreckungsverfahren mittels Informationstechnik | ||
21 | erstellten Schriftstucke sind, soweit sich deren Inhalt nicht aus sonstigem | 21 | erstellten Schriftstucke sind, soweit sich deren Inhalt nicht aus sonstigem | ||
22 | Akteninhalt oder Verfugungen ergibt, in lesbarer Form zur Sonderakte zu | 22 | Akteninhalt oder Verfugungen ergibt, in lesbarer Form zur Sonderakte zu | ||
23 | nehmen; in entsprechender Weise ist mit den im Zwangsvollstreckungsverfahren | 23 | nehmen; in entsprechender Weise ist mit den im Zwangsvollstreckungsverfahren | ||
24 | auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumenten | 24 | auf elektronischem Wege bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumenten | ||
25 | und Unterlagen zu verfahren. 7Die elektronische Speicherung oder ein Ausdruck | 25 | und Unterlagen zu verfahren. 7Die elektronische Speicherung oder ein Ausdruck | ||
26 | im XML-Format reicht nicht aus. 8Das gilt auch fur die auf elektronischem Wege | 26 | im XML-Format reicht nicht aus. 8Das gilt auch fur die auf elektronischem Wege | ||
27 | bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumente (§ 298 Absatz 1 ZPO), die | 27 | bei dem Gerichtsvollzieher eingegangenen Dokumente (§ 298 Absatz 1 ZPO), die | ||
28 | zu speichern sind. 9 § 130a Absatz 6 und § 298 Absatz 2 bis 4 ZPO sind zu | 28 | zu speichern sind. 9 § 130a Absatz 6 und § 298 Absatz 2 bis 4 ZPO sind zu | ||
29 | beachten. | 29 | beachten. | ||
n | n | 30 | (4) 1Bei der Übergabe von Akten an einen anderen Gerichtsvollzieher sind | ||
31 | zusatzlich zur Sonderakte die Verfahrensdaten in einem strukturierten, | ||||
32 | maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML, der den nach § 5 Absatz 1 | ||||
33 | Nummer 2 der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) bekannt gemachten | ||||
34 | Definitions- oder Schemadateien entspricht, vollstandig zu ubergeben. 2Die | ||||
35 | Übergabe dieser Daten muss uber das Elektronische Gerichts- und | ||||
36 | Verwaltungspostfach (EGVP) oder ein nach dem OSCI-Standard oder einem diesen | ||||
37 | ersetzenden, dem jeweiligen Stand der Technik entsprechenden Protokollstandard | ||||
38 | eingerichtetes Postfach erfolgen. 3Eine weitere Verschlusselung der Daten vor | ||||
39 | der Übergabe durch die Fachanwendung ist unzulassig. 4Kann eine Übergabe | ||||
40 | vorubergehend aus technischen Grunden nicht erfolgen, ist die Übergabe der | ||||
41 | Daten auf einem nach § 5 Absatz 1 Nummer 4 ERVV bekannt gemachten zulassigen, | ||||
42 | verschlusselten physischen Datentrager ausnahmsweise zulassig. 5Die | ||||
43 | Verfahrensdaten sind auch in diesem Fall im Format gemaß Satz 1 zu ubertragen. | ||||
44 | 6Der ubergebende Gerichtsvollzieher hat in diesem Fall dem empfangenden | ||||
45 | Gerichtsvollzieher die zur Entschlusselung der Daten notwendigen Informationen | ||||
46 | auf gesondertem Weg mitzuteilen. | ||||
30 | (4) 1Nimmt der Gerichtsvollzieher, der die Erstpfandung durchgefuhrt hat, eine | 47 | (5) 1Nimmt der Gerichtsvollzieher, der die Erstpfandung durchgefuhrt hat, eine | ||
31 | Anschlusspfandung vor, so tragt er diese und alle folgenden | 48 | Anschlusspfandung vor, so tragt er diese und alle folgenden | ||
32 | Anschlusspfandungen in ein Verzeichnis der gegen den Schuldner vorgenommenen | 49 | Anschlusspfandungen in ein Verzeichnis der gegen den Schuldner vorgenommenen | ||
33 | Anschlusspfandungen ein. 2Das Verzeichnis enthalt folgende Spalten: | 50 | Anschlusspfandungen ein. 2Das Verzeichnis enthalt folgende Spalten: | ||
34 | 1. | 51 | 1. | ||
35 | Laufende Nummern, | 52 | Laufende Nummern, | ||
36 | 2. | 53 | 2. | ||
37 | Dienstregisternummer, | 54 | Dienstregisternummer, | ||
38 | 3. | 55 | 3. | ||
39 | Name des Glaubigers, | 56 | Name des Glaubigers, | ||
40 | 4. | 57 | 4. | ||
41 | Hohe der beizutreibenden Forderung, | 58 | Hohe der beizutreibenden Forderung, | ||
42 | 5. | 59 | 5. | ||
43 | Pfandungstag, | 60 | Pfandungstag, | ||
44 | 6. | 61 | 6. | ||
45 | Versteigerungstermine, | 62 | Versteigerungstermine, | ||
46 | 7. | 63 | 7. | ||
47 | Angabe uber Fristen, Freigabe und Erledigung, | 64 | Angabe uber Fristen, Freigabe und Erledigung, | ||
48 | 8. | 65 | 8. | ||
49 | Besondere Bemerkungen. | 66 | Besondere Bemerkungen. | ||
50 | 3In der Spalte 8 sind auch die Pfandstucke zu bezeichnen, soweit es | 67 | 3In der Spalte 8 sind auch die Pfandstucke zu bezeichnen, soweit es | ||
51 | erforderlich ist. 4Bei jeder weiteren Bearbeitung der einzelnen Pfandungen | 68 | erforderlich ist. 4Bei jeder weiteren Bearbeitung der einzelnen Pfandungen | ||
52 | zieht der Gerichtsvollzieher das Verzeichnis heran, um sicherzustellen, dass | 69 | zieht der Gerichtsvollzieher das Verzeichnis heran, um sicherzustellen, dass | ||
53 | keine Pfandung ubersehen werden kann. 5Die Anlegung des Verzeichnisses ist auf | 70 | keine Pfandung ubersehen werden kann. 5Die Anlegung des Verzeichnisses ist auf | ||
54 | dem Umschlag der Sonderakten uber die Erstpfandung zu vermerken. 6Die | 71 | dem Umschlag der Sonderakten uber die Erstpfandung zu vermerken. 6Die | ||
55 | Verzeichnisse sind nach Namen der Schuldner alphabetisch geordnet | 72 | Verzeichnisse sind nach Namen der Schuldner alphabetisch geordnet | ||
56 | aufzubewahren. 7Erledigte Pfandungen sind in Spalte 8 zu vermerken; die | 73 | aufzubewahren. 7Erledigte Pfandungen sind in Spalte 8 zu vermerken; die | ||
57 | entsprechenden Eintragungen konnen erkennbar abgesetzt werden. 8Nach der | 74 | entsprechenden Eintragungen konnen erkennbar abgesetzt werden. 8Nach der | ||
58 | Erledigung samtlicher Anschlusspfandungen gegen einen Schuldner ist das | 75 | Erledigung samtlicher Anschlusspfandungen gegen einen Schuldner ist das | ||
59 | Verzeichnis gesondert unter „Erledigte Verzeichnisse uber Anschlusspfandungen" | 76 | Verzeichnis gesondert unter „Erledigte Verzeichnisse uber Anschlusspfandungen" | ||
60 | abzulegen. | 77 | abzulegen. | ||
n | 61 | (5) Abgeschlossene Sonderakten sind gesondert und nach der Folge der | n | 78 | (6) Abgeschlossene Sonderakten sind gesondert und nach der Folge der |
62 | Geschaftsnummern geordnet aufzubewahren. | 79 | Geschaftsnummern geordnet aufzubewahren. | ||
t | 63 | (6) Der Gerichtsvollzieher hat uber die in der Pfandkammer oder anderweitig | t | 80 | (7) Der Gerichtsvollzieher hat uber die in der Pfandkammer oder anderweitig |
64 | eingelagerten Gegenstande (Pfandstucke, Raumungsgut etc.) eine jahrgangsweise | 81 | eingelagerten Gegenstande (Pfandstucke, Raumungsgut etc.) eine jahrgangsweise | ||
65 | Liste mit folgendem Inhalt zu fuhren: | 82 | Liste mit folgendem Inhalt zu fuhren: | ||
66 | 1. | 83 | 1. | ||
67 | Bezeichnung der Parteien und der DR II-Nummer, | 84 | Bezeichnung der Parteien und der DR II-Nummer, | ||
68 | 2. | 85 | 2. | ||
69 | Ort der eingelagerten Gegenstande, | 86 | Ort der eingelagerten Gegenstande, | ||
70 | 3. | 87 | 3. | ||
71 | Bezeichnung der eingelagerten Gegenstande und | 88 | Bezeichnung der eingelagerten Gegenstande und | ||
72 | 4. | 89 | 4. | ||
73 | Datum der Einlagerung und deren Beendigung. | 90 | Datum der Einlagerung und deren Beendigung. |
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