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Sie können sich § 119 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel:
(2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend.
(3) 1In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. 2Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
f | 1 | (1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung | f | 1 | (1) Die Oberlandesgerichte sind in Zivilsachen zuständig für die Verhandlung |
2 | und Entscheidung über die Rechtsmittel: | 2 | und Entscheidung über die Rechtsmittel: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte | 4 | der Beschwerde gegen Entscheidungen der Amtsgerichte | ||
5 | a) | 5 | a) | ||
6 | in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; | 6 | in den von den Familiengerichten entschiedenen Sachen; | ||
7 | b) | 7 | b) | ||
8 | in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der | 8 | in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme der | ||
9 | Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen | 9 | Freiheitsentziehungssachen und der von den Betreuungsgerichten entschiedenen | ||
10 | Sachen; | 10 | Sachen; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
12 | der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. | 12 | der Berufung und der Beschwerde gegen Entscheidungen der Landgerichte. | ||
t | 13 | (2) § 23b Abs. 1 und 2 gilt entsprechend. | t | 13 | (2) § 23b Absatz 1, 2 und 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. |
14 | (3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die | 14 | (3) In Zivilsachen sind Oberlandesgerichte ferner zuständig für die | ||
15 | Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der | 15 | Verhandlung und Entscheidung von Musterfeststellungsverfahren nach Buch 6 der | ||
16 | Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere | 16 | Zivilprozessordnung im ersten Rechtszug. Ein Land, in dem mehrere | ||
17 | Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der | 17 | Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch Rechtsverordnung der | ||
18 | Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für | 18 | Landesregierung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und Verhandlung für | ||
19 | die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht | 19 | die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht | ||
20 | zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder | 20 | zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche Förderung oder | ||
21 | schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen | 21 | schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen | ||
22 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | 22 | können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | ||
23 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | 23 | Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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