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Sie können sich § 22 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
(2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden.
(3) 1Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. 2Geschieht dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht zu übertragen.
(4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter.
(5) 1Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. 2Richter auf Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Abs. 3 Satz 2, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt.
(6) 1Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. 2Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. 3Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist.
f | 1 | (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. | f | 1 | (1) Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor. |
2 | (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei | 2 | (2) Einem Richter beim Amtsgericht kann zugleich ein weiteres Richteramt bei | ||
3 | einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. | 3 | einem anderen Amtsgericht oder bei einem Landgericht übertragen werden. | ||
4 | (3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem | 4 | (3) Die allgemeine Dienstaufsicht kann von der Landesjustizverwaltung dem | ||
5 | Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht | 5 | Präsidenten des übergeordneten Landgerichts übertragen werden. Geschieht | ||
6 | dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, | 6 | dies nicht, so ist, wenn das Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt ist, | ||
7 | einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht | 7 | einem von ihnen von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht | ||
8 | zu übertragen. | 8 | zu übertragen. | ||
9 | (4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, | 9 | (4) Jeder Richter beim Amtsgericht erledigt die ihm obliegenden Geschäfte, | ||
10 | soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. | 10 | soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, als Einzelrichter. | ||
11 | (5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf | 11 | (5) Es können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Richter auf | ||
t | 12 | Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Abs. 3 Satz 2, | t | 12 | Probe können verwendet werden, soweit sich aus Absatz 6, § 23b Absatz 3 Satz 2 |
13 | § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. | 13 | bis 5, § 23c Abs. 2 oder § 29 Abs. 1 Satz 2 nichts anderes ergibt. | ||
14 | (6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung | 14 | (6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung | ||
15 | Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in | 15 | Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in | ||
16 | Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur | 16 | Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur | ||
17 | Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über | 17 | Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über | ||
18 | belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des | 18 | belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des | ||
19 | Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über | 19 | Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über | ||
20 | Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren | 20 | Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren | ||
21 | notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des | 21 | notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des | ||
22 | Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen | 22 | Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen | ||
23 | Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder | 23 | Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder | ||
24 | Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der | 24 | Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der | ||
25 | Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. | 25 | Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. |
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