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Sie können sich § 78 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. 2Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten Verbrechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen werden. 3Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim Amtsgericht des Bezirks besetzt, für den sie gebildet wird. 2Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden durch das Präsidium des Landgerichts bezeichnet.
(3) 1Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen auf die zum Bezirk der Strafkammer gehörenden Amtsgerichtsbezirke. 2Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, bei dem die auswärtige Strafkammer gebildet worden ist. 3Die sonstigen in § 77 dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen Geschäfte nimmt der Vorsitzende der Strafkammer wahr.
f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen | f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung wegen |
2 | großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den | 2 | großer Entfernung zu dem Sitz eines Landgerichts bei einem Amtsgericht für den | ||
3 | Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für | 3 | Bezirk eines oder mehrerer Amtsgerichte eine Strafkammer zu bilden und ihr für | ||
4 | diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder | 4 | diesen Bezirk die gesamte Tätigkeit der Strafkammer des Landgerichts oder | ||
5 | einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten | 5 | einen Teil dieser Tätigkeit zuzuweisen. Die in § 74 Abs. 2 bezeichneten | ||
6 | Verbrechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen | 6 | Verbrechen dürfen einer nach Satz 1 gebildeten Strafkammer nicht zugewiesen | ||
7 | werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die | 7 | werden. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die | ||
8 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | 8 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
9 | (2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim | 9 | (2) Die Kammer wird aus Mitgliedern des Landgerichts oder Richtern beim | ||
10 | Amtsgericht des Bezirks besetzt, für den sie gebildet wird. Der | 10 | Amtsgericht des Bezirks besetzt, für den sie gebildet wird. Der | ||
11 | Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden durch das Präsidium des | 11 | Vorsitzende und die übrigen Mitglieder werden durch das Präsidium des | ||
12 | Landgerichts bezeichnet. | 12 | Landgerichts bezeichnet. | ||
13 | (3) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen | 13 | (3) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen | ||
14 | Hauptschöffen auf die zum Bezirk der Strafkammer gehörenden | 14 | Hauptschöffen auf die zum Bezirk der Strafkammer gehörenden | ||
t | 15 | Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem | t | 15 | Amtsgerichtsbezirke. Die Ersatzschöffen wählt der Ausschuß bei dem |
16 | Amtsgericht, bei dem die auswärtige Strafkammer gebildet worden ist. Die | 16 | Amtsgericht, bei dem die auswärtige Strafkammer gebildet worden ist. Die | ||
17 | sonstigen in § 77 dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen Geschäfte | 17 | sonstigen in § 77 dem Präsidenten des Landgerichts zugewiesenen Geschäfte | ||
18 | nimmt der Vorsitzende der Strafkammer wahr. | 18 | nimmt der Vorsitzende der Strafkammer wahr. |
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