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Sie können sich § 77 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe:
(2) 1Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichtsbezirke. 2Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. 3Hat das Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt. 4Ist Sitz des Landgerichts eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der Hilfsschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. 5Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts mitgeteilt. 6Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen.
(3) 1An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. 2Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer getroffen. 3Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht der Vorsitzende der Strafkammer.
(4) 1Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die Strafkammern bestimmt werden. 2Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem er zuerst einberufen wird.
(5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung.
f | 1 | (1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften | f | 1 | (1) Für die Schöffen der Strafkammern gelten entsprechend die Vorschriften |
2 | über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe: | 2 | über die Schöffen des Schöffengerichts mit folgender Maßgabe: | ||
3 | (2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen | 3 | (2) Der Präsident des Landgerichts verteilt die Zahl der erforderlichen | ||
4 | Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts | 4 | Hauptschöffen für die Strafkammern auf die zum Bezirk des Landgerichts | ||
n | 5 | gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Hilfsschöffen wählt der Ausschuß bei | n | 5 | gehörenden Amtsgerichtsbezirke. Die Ersatzschöffen wählt der Ausschuß bei |
6 | dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das | 6 | dem Amtsgericht, in dessen Bezirk das Landgericht seinen Sitz hat. Hat das | ||
7 | Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die | 7 | Landgericht seinen Sitz außerhalb seines Bezirks, so bestimmt die | ||
8 | Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts | 8 | Landesjustizverwaltung, welcher Ausschuß der zum Bezirk des Landgerichts | ||
n | 9 | gehörigen Amtsgerichte die Hilfsschöffen wählt. Ist Sitz des Landgerichts | n | 9 | gehörigen Amtsgerichte die Ersatzschöffen wählt. Ist Sitz des Landgerichts |
10 | eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts | 10 | eine Stadt, die Bezirke von zwei oder mehr zum Bezirk des Landgerichts | ||
11 | gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der | 11 | gehörenden Amtsgerichten oder Teile davon umfaßt, so gilt für die Wahl der | ||
n | 12 | Hilfsschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 | n | 12 | Ersatzschöffen durch die bei diesen Amtsgerichten gebildeten Ausschüsse Satz 1 |
13 | entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon | 13 | entsprechend; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon | ||
n | 14 | ausnehmen. Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Hilfsschöffen | n | 14 | ausnehmen. Die Namen der gewählten Hauptschöffen und der Ersatzschöffen |
15 | werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts | 15 | werden von dem Richter beim Amtsgericht dem Präsidenten des Landgerichts | ||
16 | mitgeteilt. Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der | 16 | mitgeteilt. Der Präsident des Landgerichts stellt die Namen der | ||
17 | Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen. | 17 | Hauptschöffen zur Schöffenliste des Landgerichts zusammen. | ||
18 | (3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung | 18 | (3) An die Stelle des Richters beim Amtsgericht tritt für die Auslosung | ||
19 | der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen | 19 | der Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen | ||
t | 20 | Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die | t | 20 | Sitzungen teilnehmen, und der Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an die |
21 | Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. | 21 | Stelle wegfallender Schöffen treten, der Präsident des Landgerichts; § 45 Abs. | ||
22 | 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Ist der Schöffe verstorben oder aus dem | 22 | 4 Satz 3, 4 gilt entsprechend. Ist der Schöffe verstorben oder aus dem | ||
23 | Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die | 23 | Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Vorsitzende der Strafkammer die | ||
24 | Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung | 24 | Streichung von der Schöffenliste an; in anderen Fällen wird die Entscheidung | ||
25 | darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die | 25 | darüber, ob ein Schöffe von der Schöffenliste zu streichen ist, sowie über die | ||
26 | von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer | 26 | von einem Schöffen vorgebrachten Ablehnungsgründe von einer Strafkammer | ||
27 | getroffen. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht | 27 | getroffen. Im übrigen tritt an die Stelle des Richters beim Amtsgericht | ||
28 | der Vorsitzende der Strafkammer. | 28 | der Vorsitzende der Strafkammer. | ||
29 | (4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur | 29 | (4) Ein ehrenamtlicher Richter darf für dasselbe Geschäftsjahr nur | ||
30 | entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die | 30 | entweder als Schöffe für das Schöffengericht oder als Schöffe für die | ||
31 | Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in | 31 | Strafkammern bestimmt werden. Ist jemand für dasselbe Geschäftsjahr in | ||
32 | einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen | 32 | einem Bezirk zu mehreren dieser Ämter oder in mehreren Bezirken zu diesen | ||
33 | Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem | 33 | Ämtern bestimmt worden, so hat der Einberufene das Amt zu übernehmen, zu dem | ||
34 | er zuerst einberufen wird. | 34 | er zuerst einberufen wird. | ||
35 | (5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung. | 35 | (5) § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 findet keine Anwendung. |
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