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Sie können sich § 58 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. 2Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) 1Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen Amtsgerichtsbezirke. 2Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Hilfsschöffen auf diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon ausnehmen. 3Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner Dienstaufsicht unterstehen.
(3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden.
f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem | f | 1 | (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem |
2 | Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder | 2 | Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte die Strafsachen ganz oder | ||
3 | teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie | 3 | teilweise, Entscheidungen bestimmter Art in Strafsachen sowie | ||
4 | Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb | 4 | Rechtshilfeersuchen in strafrechtlichen Angelegenheiten von Stellen außerhalb | ||
5 | des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die | 5 | des räumlichen Geltungsbereichs dieses Gesetzes zuzuweisen, sofern die | ||
6 | Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung | 6 | Zusammenfassung für eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung | ||
7 | der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die | 7 | der Verfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die | ||
8 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | 8 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen | ||
9 | übertragen. | 9 | übertragen. | ||
10 | (2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer | 10 | (2) Wird ein gemeinsames Schöffengericht für die Bezirke mehrerer | ||
11 | Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts | 11 | Amtsgerichte eingerichtet, so bestimmt der Präsident des Landgerichts | ||
12 | (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und | 12 | (Präsident des Amtsgerichts) die erforderliche Zahl von Haupt- und | ||
n | 13 | Hilfsschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen | n | 13 | Ersatzschöffen und die Verteilung der Zahl der Hauptschöffen auf die einzelnen |
14 | Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames | 14 | Amtsgerichtsbezirke. Ist Sitz des Amtsgerichts, bei dem ein gemeinsames | ||
15 | Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen | 15 | Schöffengericht eingerichtet ist, eine Stadt, die Bezirke der anderen | ||
16 | Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des | 16 | Amtsgerichte oder Teile davon umfaßt, so verteilt der Präsident des | ||
t | 17 | Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Hilfsschöffen auf diese | t | 17 | Landgerichts (Präsident des Amtsgerichts) die Zahl der Ersatzschöffen auf |
18 | Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte davon | 18 | diese Amtsgerichte; die Landesjustizverwaltung kann bestimmte Amtsgerichte | ||
19 | ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die Stelle des | 19 | davon ausnehmen. Der Präsident des Amtsgerichts tritt nur dann an die | ||
20 | Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte seiner | 20 | Stelle des Präsidenten des Landgerichts, wenn alle beteiligten Amtsgerichte | ||
21 | Dienstaufsicht unterstehen. | 21 | seiner Dienstaufsicht unterstehen. | ||
22 | (3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden. | 22 | (3) Die übrigen Vorschriften dieses Titels sind entsprechend anzuwenden. |