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Sie können sich § 54 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten Sitzungstagen entbinden. 2Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann.
(2) 1Für die Heranziehung von Hilfsschöffen steht es der Verhinderung eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. 2Ein Schöffe, der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, gilt als nicht erreichbar. 3Ein Hilfsschöffe ist auch dann als nicht erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. 4Die Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter beim Amtsgericht. 5§ 56 bleibt unberührt.
(3) 1Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. 2Der Antrag nach Absatz 1 und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen.
f | 1 | (1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag | f | 1 | (1) Der Richter beim Amtsgericht kann einen Schöffen auf dessen Antrag |
2 | wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten | 2 | wegen eingetretener Hinderungsgründe von der Dienstleistung an bestimmten | ||
3 | Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe | 3 | Sitzungstagen entbinden. Ein Hinderungsgrund liegt vor, wenn der Schöffe | ||
4 | an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm | 4 | an der Dienstleistung durch unabwendbare Umstände gehindert ist oder wenn ihm | ||
5 | die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. | 5 | die Dienstleistung nicht zugemutet werden kann. | ||
n | 6 | (2) Für die Heranziehung von Hilfsschöffen steht es der Verhinderung eines | n | 6 | (2) Für die Heranziehung von Ersatzschöffen steht es der Verhinderung |
7 | Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein Schöffe, der | 7 | eines Schöffen gleich, wenn der Schöffe nicht erreichbar ist. Ein Schöffe, | ||
8 | sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche | 8 | der sich zur Sitzung nicht einfindet und dessen Erscheinen ohne erhebliche | ||
9 | Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, | 9 | Verzögerung ihres Beginns voraussichtlich nicht herbeigeführt werden kann, | ||
t | 10 | gilt als nicht erreichbar. Ein Hilfsschöffe ist auch dann als nicht | t | 10 | gilt als nicht erreichbar. Ein Ersatzschöffe ist auch dann als nicht |
11 | erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung | 11 | erreichbar anzusehen, wenn seine Heranziehung eine Vertagung der Verhandlung | ||
12 | oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. Die | 12 | oder eine erhebliche Verzögerung ihres Beginns notwendig machen würde. Die | ||
13 | Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter | 13 | Entscheidung darüber, daß ein Schöffe nicht erreichbar ist, trifft der Richter | ||
14 | beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt. | 14 | beim Amtsgericht. § 56 bleibt unberührt. | ||
15 | (3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 | 15 | (3) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Antrag nach Absatz 1 | ||
16 | und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen. | 16 | und die Entscheidung sind aktenkundig zu machen. |
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