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Sie können sich § 52 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn
(2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn er
(3) 1Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. 2Im Übrigen entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten Schöffen.
(4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar.
(5) Wird ein Hilfsschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Hilfsschöffe herangezogen war.
(6) 1Hat sich die ursprüngliche Zahl der Hilfsschöffen in der Hilfsschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die Schöffenwahl vorgenommen hatte. 2Der Richter beim Amtsgericht kann von der Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. 3Für die Bestimmung der Reihenfolge der neuen Hilfsschöffen gilt § 45 entsprechend mit der Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an letzter Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden.
f | 1 | (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn | f | 1 | (1) Ein Schöffe ist von der Schöffenliste zu streichen, wenn |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder | 3 | seine Unfähigkeit zum Amt eines Schöffen eintritt oder bekannt wird, oder | ||
4 | 2. | 4 | 2. | ||
5 | Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine | 5 | Umstände eintreten oder bekannt werden, bei deren Vorhandensein eine | ||
6 | Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll. | 6 | Berufung zum Schöffenamt nicht erfolgen soll. | ||
7 | Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz | 7 | Im Falle des § 33 Nr. 3 gilt dies jedoch nur, wenn der Schöffe seinen Wohnsitz | ||
8 | im Landgerichtsbezirk aufgibt. | 8 | im Landgerichtsbezirk aufgibt. | ||
9 | (2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn | 9 | (2) Auf seinen Antrag ist ein Schöffe aus der Schöffenliste zu streichen, wenn | ||
10 | er | 10 | er | ||
11 | 1. | 11 | 1. | ||
12 | seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder | 12 | seinen Wohnsitz im Amtsgerichtsbezirk, in dem er tätig ist, aufgibt oder | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen | 14 | während eines Geschäftsjahres an mehr als 24 Sitzungstagen an Sitzungen | ||
15 | teilgenommen hat. | 15 | teilgenommen hat. | ||
16 | Bei Hauptschöffen wird die Streichung nur für Sitzungen wirksam, die später | 16 | Bei Hauptschöffen wird die Streichung nur für Sitzungen wirksam, die später | ||
17 | als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Antrag bei der | 17 | als zwei Wochen nach dem Tag beginnen, an dem der Antrag bei der | ||
n | 18 | Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist einem Hilfsschöffen eine Mitteilung über | n | 18 | Schöffengeschäftsstelle eingeht. Ist einem Ersatzschöffen eine Mitteilung über |
19 | seine Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag bereits zugegangen, so wird | 19 | seine Heranziehung zu einem bestimmten Sitzungstag bereits zugegangen, so wird | ||
20 | seine Streichung erst nach Abschluß der an diesem Sitzungstag begonnenen | 20 | seine Streichung erst nach Abschluß der an diesem Sitzungstag begonnenen | ||
21 | Hauptverhandlung wirksam. | 21 | Hauptverhandlung wirksam. | ||
22 | (3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, | 22 | (3) Ist der Schöffe verstorben oder aus dem Landgerichtsbezirk verzogen, | ||
23 | ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen | 23 | ordnet der Richter beim Amtsgericht seine Streichung an. Im Übrigen | ||
24 | entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten | 24 | entscheidet er nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und des beteiligten | ||
25 | Schöffen. | 25 | Schöffen. | ||
26 | (4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | 26 | (4) Die Entscheidung ist nicht anfechtbar. | ||
n | 27 | (5) Wird ein Hilfsschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die | n | 27 | (5) Wird ein Ersatzschöffe in die Hauptschöffenliste übertragen, so gehen die |
28 | Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Hilfsschöffe herangezogen war. | 28 | Dienstleistungen vor, zu denen er zuvor als Ersatzschöffe herangezogen war. | ||
29 | (6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Hilfsschöffen in der | 29 | (6) Hat sich die ursprüngliche Zahl der Ersatzschöffen in der | ||
30 | Hilfsschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen | 30 | Ersatzschöffenliste auf die Hälfte verringert, so findet aus den vorhandenen | ||
31 | Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die | 31 | Vorschlagslisten eine Ergänzungswahl durch den Ausschuß statt, der die | ||
32 | Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der | 32 | Schöffenwahl vorgenommen hatte. Der Richter beim Amtsgericht kann von der | ||
33 | Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums | 33 | Ergänzungswahl absehen, wenn sie in den letzten sechs Monaten des Zeitraums | ||
34 | stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung | 34 | stattfinden müßte, für den die Schöffen gewählt sind. Für die Bestimmung | ||
n | 35 | der Reihenfolge der neuen Hilfsschöffen gilt § 45 entsprechend mit der | n | 35 | der Reihenfolge der neuen Ersatzschöffen gilt § 45 entsprechend mit der |
36 | Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an | 36 | Maßgabe, daß die Plätze im Anschluß an den im Zeitpunkt der Auslosung an | ||
t | 37 | letzter Stelle der Hilfsschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden. | t | 37 | letzter Stelle der Ersatzschöffenliste stehenden Schöffen ausgelost werden. |
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