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Sie können sich § 49 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird die Heranziehung von Hilfsschöffen zu einzelnen Sitzungen erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Hilfsschöffenliste in deren Reihenfolge zugewiesen.
(2) 1Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so tritt der Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster Stelle steht, unter seiner Streichung in der Hilfsschöffenliste an die Stelle des gestrichenen Hauptschöffen. 2Die Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt den neuen Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4.
(3) 1Maßgebend für die Reihenfolge ist der Eingang der Anordnung oder Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt, bei der Schöffengeschäftsstelle. 2Die Schöffengeschäftsstelle vermerkt Datum und Uhrzeit des Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung. 3In der Reihenfolge des Eingangs weist sie die Hilfsschöffen nach Absatz 1 den verschiedenen Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in die Hauptschöffenliste. 4Gehen mehrere Anordnungen oder Feststellungen gleichzeitig ein, so sind zunächst Übertragungen aus der Hilfsschöffenliste in die Hauptschöffenliste nach Absatz 2 in der alphabetischen Reihenfolge der Familiennamen der von der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen vorzunehmen; im übrigen ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen der an erster Stelle Angeklagten maßgebend.
(4) 1Ist ein Hilfsschöffe einem Sitzungstag zugewiesen, so ist er erst wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls zugewiesen oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen sind. 2Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner Zuweisung von der Dienstleistung entbunden worden oder nicht erreichbar gewesen ist.
n | 1 | (1) Wird die Heranziehung von Hilfsschöffen zu einzelnen Sitzungen | n | 1 | (1) Wird die Heranziehung von Ersatzschöffen zu einzelnen Sitzungen |
2 | erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Hilfsschöffenliste in | 2 | erforderlich (§§ 47, 48 Abs. 1), so werden sie aus der Ersatzschöffenliste in | ||
3 | deren Reihenfolge zugewiesen. | 3 | deren Reihenfolge zugewiesen. | ||
4 | (2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so tritt der | 4 | (2) Wird ein Hauptschöffe von der Schöffenliste gestrichen, so tritt der | ||
n | 5 | Hilfsschöffe, der nach der Reihenfolge der Hilfsschöffenliste an nächster | n | 5 | Ersatzschöffe, der nach der Reihenfolge der Ersatzschöffenliste an nächster |
6 | Stelle steht, unter seiner Streichung in der Hilfsschöffenliste an die Stelle | 6 | Stelle steht, unter seiner Streichung in der Ersatzschöffenliste an die Stelle | ||
7 | des gestrichenen Hauptschöffen. Die Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt | 7 | des gestrichenen Hauptschöffen. Die Schöffengeschäftsstelle benachrichtigt | ||
8 | den neuen Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4. | 8 | den neuen Hauptschöffen gemäß § 45 Abs. 4 Satz 3, 4. | ||
9 | (3) Maßgebend für die Reihenfolge ist der Eingang der Anordnung oder | 9 | (3) Maßgebend für die Reihenfolge ist der Eingang der Anordnung oder | ||
10 | Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt, bei der | 10 | Feststellung, aus der sich die Notwendigkeit der Heranziehung ergibt, bei der | ||
11 | Schöffengeschäftsstelle. Die Schöffengeschäftsstelle vermerkt Datum und | 11 | Schöffengeschäftsstelle. Die Schöffengeschäftsstelle vermerkt Datum und | ||
12 | Uhrzeit des Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung. In der | 12 | Uhrzeit des Eingangs auf der Anordnung oder Feststellung. In der | ||
n | 13 | Reihenfolge des Eingangs weist sie die Hilfsschöffen nach Absatz 1 den | n | 13 | Reihenfolge des Eingangs weist sie die Ersatzschöffen nach Absatz 1 den |
14 | verschiedenen Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in die | 14 | verschiedenen Sitzungen zu oder überträgt sie nach Absatz 2 in die | ||
15 | Hauptschöffenliste. Gehen mehrere Anordnungen oder Feststellungen | 15 | Hauptschöffenliste. Gehen mehrere Anordnungen oder Feststellungen | ||
n | 16 | gleichzeitig ein, so sind zunächst Übertragungen aus der Hilfsschöffenliste in | n | 16 | gleichzeitig ein, so sind zunächst Übertragungen aus der Ersatzschöffenliste |
17 | die Hauptschöffenliste nach Absatz 2 in der alphabetischen Reihenfolge der | 17 | in die Hauptschöffenliste nach Absatz 2 in der alphabetischen Reihenfolge der | ||
18 | Familiennamen der von der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen | 18 | Familiennamen der von der Schöffenliste gestrichenen Hauptschöffen | ||
19 | vorzunehmen; im übrigen ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen | 19 | vorzunehmen; im übrigen ist die alphabetische Reihenfolge der Familiennamen | ||
20 | der an erster Stelle Angeklagten maßgebend. | 20 | der an erster Stelle Angeklagten maßgebend. | ||
t | 21 | (4) Ist ein Hilfsschöffe einem Sitzungstag zugewiesen, so ist er erst | t | 21 | (4) Ist ein Ersatzschöffe einem Sitzungstag zugewiesen, so ist er erst |
22 | wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Hilfsschöffen ebenfalls zugewiesen | 22 | wieder heranzuziehen, nachdem alle anderen Ersatzschöffen ebenfalls zugewiesen | ||
23 | oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen | 23 | oder von der Dienstleistung entbunden oder nicht erreichbar (§ 54) gewesen | ||
24 | sind. Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner Zuweisung von der | 24 | sind. Dies gilt auch, wenn er selbst nach seiner Zuweisung von der | ||
25 | Dienstleistung entbunden worden oder nicht erreichbar gewesen ist. | 25 | Dienstleistung entbunden worden oder nicht erreichbar gewesen ist. |
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