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Sie können sich § 45 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das ganze Jahr im voraus festgestellt.
(2) 1Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. 2Sind bei einem Amtsgericht mehrere Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines Schöffengerichts teilnimmt. 3Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. 4Satz 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hilfsschöffenliste); Satz 2 ist auf sie nicht anzuwenden.
(3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht.
(4) 1Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (Schöffengeschäftsstelle) geführt. 2Er nimmt ein Protokoll über die Auslosung auf. 3Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen von der Auslosung. 4Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. 5Ein Schöffe, der erst im Laufe des Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher Weise zu benachrichtigen.
f | 1 | (1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das | f | 1 | (1) Die Tage der ordentlichen Sitzungen des Schöffengerichts werden für das |
2 | ganze Jahr im voraus festgestellt. | 2 | ganze Jahr im voraus festgestellt. | ||
3 | (2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen | 3 | (2) Die Reihenfolge, in der die Hauptschöffen an den einzelnen | ||
4 | ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in | 4 | ordentlichen Sitzungen des Jahres teilnehmen, wird durch Auslosung in | ||
5 | öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Sind bei einem Amtsgericht | 5 | öffentlicher Sitzung des Amtsgerichts bestimmt. Sind bei einem Amtsgericht | ||
6 | mehrere Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise | 6 | mehrere Schöffengerichte eingerichtet, so kann die Auslosung in einer Weise | ||
7 | bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines | 7 | bewirkt werden, nach der jeder Hauptschöffe nur an den Sitzungen eines | ||
8 | Schöffengerichts teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder | 8 | Schöffengerichts teilnimmt. Die Auslosung ist so vorzunehmen, daß jeder | ||
9 | ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. | 9 | ausgeloste Hauptschöffe möglichst zu zwölf Sitzungstagen herangezogen wird. | ||
t | 10 | Satz 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in der die Hilfsschöffen an | t | 10 | Satz 1 gilt entsprechend für die Reihenfolge, in der die Ersatzschöffen an |
11 | die Stelle wegfallender Schöffen treten (Hilfsschöffenliste); Satz 2 ist auf | 11 | die Stelle wegfallender Schöffen treten (Ersatzschöffenliste); Satz 2 ist auf | ||
12 | sie nicht anzuwenden. | 12 | sie nicht anzuwenden. | ||
13 | (3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht. | 13 | (3) Das Los zieht der Richter beim Amtsgericht. | ||
14 | (4) Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | 14 | (4) Die Schöffenlisten werden bei einem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle | ||
15 | (Schöffengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Protokoll über die | 15 | (Schöffengeschäftsstelle) geführt. Er nimmt ein Protokoll über die | ||
16 | Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen | 16 | Auslosung auf. Der Richter beim Amtsgericht benachrichtigt die Schöffen | ||
17 | von der Auslosung. Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, | 17 | von der Auslosung. Zugleich sind die Hauptschöffen von den Sitzungstagen, | ||
18 | an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen | 18 | an denen sie tätig werden müssen, unter Hinweis auf die gesetzlichen Folgen | ||
19 | des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe, der erst im Laufe des | 19 | des Ausbleibens in Kenntnis zu setzen. Ein Schöffe, der erst im Laufe des | ||
20 | Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher | 20 | Geschäftsjahres zu einem Sitzungstag herangezogen wird, ist sodann in gleicher | ||
21 | Weise zu benachrichtigen. | 21 | Weise zu benachrichtigen. |
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