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Sie können sich § 36 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für Schöffen auf. 2Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung erforderlich. 3Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der Gemeindevertretung bleiben unberührt.
(2) 1Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. 2Sie muß Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten.
(3) 1Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns Einsicht aufzulegen. 2Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich bekanntzumachen.
(4) 1In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. 2Die Verteilung auf die Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der Gemeinden.
f | 1 | (1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für | f | 1 | (1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für |
2 | Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei | 2 | Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei | ||
3 | Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch | 3 | Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch | ||
4 | der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung | 4 | der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung | ||
5 | erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der | 5 | erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der | ||
6 | Gemeindevertretung bleiben unberührt. | 6 | Gemeindevertretung bleiben unberührt. | ||
7 | (2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, | 7 | (2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, | ||
n | 8 | Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muß | n | 8 | Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss |
9 | Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift | 9 | Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden | ||
10 | und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. | 10 | Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der | ||
11 | vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der | ||||
12 | Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen. | ||||
11 | (3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns | 13 | (3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns | ||
12 | Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich | 14 | Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich | ||
13 | bekanntzumachen. | 15 | bekanntzumachen. | ||
14 | (4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens | 16 | (4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens | ||
15 | doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- | 17 | doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- | ||
t | 16 | und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die | t | 18 | und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die |
17 | Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts | 19 | Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts | ||
18 | (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der | 20 | (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der | ||
19 | Gemeinden. | 21 | Gemeinden. |
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