f | (1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für | f | (1) Die Gemeinde stellt in jedem fünften Jahr eine Vorschlagsliste für |
| Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei | | Schöffen auf. Für die Aufnahme in die Liste ist die Zustimmung von zwei |
| Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch | | Dritteln der anwesenden Mitglieder der Gemeindevertretung, mindestens jedoch |
| der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung | | der Hälfte der gesetzlichen Zahl der Mitglieder der Gemeindevertretung |
| erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der | | erforderlich. Die jeweiligen Regelungen zur Beschlussfassung der |
| Gemeindevertretung bleiben unberührt. | | Gemeindevertretung bleiben unberührt. |
| (2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, | | (2) Die Vorschlagsliste soll alle Gruppen der Bevölkerung nach Geschlecht, |
n | Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muß | n | Alter, Beruf und sozialer Stellung angemessen berücksichtigen. Sie muss |
| Geburtsnamen, Familiennamen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt, Wohnanschrift | | Familienname, Vornamen, gegebenenfalls einen vom Familiennamen abweichenden |
| und Beruf der vorgeschlagenen Personen enthalten. | | Geburtsnamen, Geburtsjahr, Wohnort einschließlich Postleitzahl sowie Beruf der |
| | | vorgeschlagenen Person enthalten; bei häufig vorkommenden Namen ist auch der |
| | | Stadt- oder Ortsteil des Wohnortes aufzunehmen. |
| (3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns | | (3) Die Vorschlagsliste ist in der Gemeinde eine Woche lang zu jedermanns |
| Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich | | Einsicht aufzulegen. Der Zeitpunkt der Auflegung ist vorher öffentlich |
| bekanntzumachen. | | bekanntzumachen. |
| (4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens | | (4) In die Vorschlagslisten des Bezirks des Amtsgerichts sind mindestens |
| doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- | | doppelt so viele Personen aufzunehmen, wie als erforderliche Zahl von Haupt- |
t | und Hilfsschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die | t | und Ersatzschöffen nach § 43 bestimmt sind. Die Verteilung auf die |
| Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts | | Gemeinden des Bezirks erfolgt durch den Präsidenten des Landgerichts |
| (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der | | (Präsidenten des Amtsgerichts) in Anlehnung an die Einwohnerzahl der |
| Gemeinden. | | Gemeinden. |