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f | 1 | (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und | f | 1 | (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und |
2 | gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- | 2 | gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- | ||
3 | oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung | 3 | oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung | ||
4 | abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der | 4 | abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der | ||
5 | Dolmetscher hinzuweisen. | 5 | Dolmetscher hinzuweisen. | ||
t | 6 | (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land | t | 6 | (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem |
7 | nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor | 7 | Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen | ||
8 | allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid. | 8 | Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und | ||
9 | der Länder die Berufung auf diesen Eid. | ||||
9 | (3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 10 | (3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
10 | ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten | 11 | ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten | ||
11 | Personen darauf verzichten. | 12 | Personen darauf verzichten. | ||
12 | (4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner | 13 | (4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner | ||
13 | Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn | 14 | Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn | ||
14 | das Gericht hin. | 15 | das Gericht hin. |
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