f | (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und | f | (1) Der Dolmetscher hat einen Eid dahin zu leisten, daß er treu und |
| gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- | | gewissenhaft übertragen werde. Gibt der Dolmetscher an, daß er aus Glaubens- |
| oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung | | oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so hat er eine Bekräftigung |
| abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der | | abzugeben. Diese Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der |
| Dolmetscher hinzuweisen. | | Dolmetscher hinzuweisen. |
t | (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art in einem Land | t | (2) Ist der Dolmetscher für Übertragungen der betreffenden Art nach dem |
| nach den landesrechtlichen Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor | | Gerichtsdolmetschergesetz oder in einem Land nach den landesrechtlichen |
| allen Gerichten des Bundes und der Länder die Berufung auf diesen Eid. | | Vorschriften allgemein beeidigt, so genügt vor allen Gerichten des Bundes und |
| | | der Länder die Berufung auf diesen Eid. |
| (3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | | (3) In Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
| ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten | | ist die Beeidigung des Dolmetschers nicht erforderlich, wenn die beteiligten |
| Personen darauf verzichten. | | Personen darauf verzichten. |
| (4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner | | (4) Der Dolmetscher oder Übersetzer soll über Umstände, die ihm bei seiner |
| Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn | | Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, Verschwiegenheit wahren. Hierauf weist ihn |
| das Gericht hin. | | das Gericht hin. |