(1) Die Aufrechterhaltung der Ordnung in der Sitzung obliegt dem Vorsitzenden.
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(2) An der Verhandlung beteiligte Personen dürfen ihr Gesicht während der
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Sitzung weder ganz noch teilweise verhüllen. Der Vorsitzende kann Ausnahmen
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gestatten, wenn und soweit die Kenntlichmachung des Gesichts weder zur
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Identitätsfeststellung noch zur Beweiswürdigung notwendig ist.
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