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f | 1 | (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die | f | 1 | (1) Die Oberlandesgerichte sind in Strafsachen ferner zuständig für die |
2 | Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: | 2 | Verhandlung und Entscheidung über die Rechtsmittel: | ||
3 | 1. der Revision gegen | 3 | 1. der Revision gegen | ||
4 | 1. die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters; | 4 | 1. die mit der Berufung nicht anfechtbaren Urteile des Strafrichters; | ||
5 | 2. die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern; | 5 | 2. die Berufungsurteile der kleinen und großen Strafkammern; | ||
6 | 3. die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision | 6 | 3. die Urteile des Landgerichts im ersten Rechtszug, wenn die Revision | ||
7 | ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen | 7 | ausschließlich auf die Verletzung einer in den Landesgesetzen enthaltenen | ||
8 | Rechtsnorm gestützt wird; | 8 | Rechtsnorm gestützt wird; | ||
9 | 2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die | 9 | 2. der Beschwerde gegen strafrichterliche Entscheidungen, soweit nicht die | ||
10 | Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist; | 10 | Zuständigkeit der Strafkammern oder des Bundesgerichtshofes begründet ist; | ||
11 | 3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern | 11 | 3. der Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen der Strafvollstreckungskammern | ||
12 | nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der | 12 | nach den § 50 Abs. 5, §§ 116, 138 Abs. 3 des Strafvollzugsgesetzes und der | ||
n | 13 | Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes. | n | 13 | Jugendkammern nach § 92 Abs. 2 des Jugendgerichtsgesetzes; |
14 | 4. des Einwands gegen die Besetzung einer Strafkammer im Fall des § 222b | ||||
15 | Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung. | ||||
14 | (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung | 16 | (2) Will ein Oberlandesgericht bei seiner Entscheidung | ||
15 | 1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. | 17 | 1. nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Buchstabe b von einer nach dem 1. | ||
16 | April 1950 ergangenen Entscheidung, | 18 | April 1950 ergangenen Entscheidung, | ||
17 | 2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen | 19 | 2. nach Absatz 1 Nummer 3 von einer nach dem 1. Januar 1977 ergangenen | ||
n | 18 | Entscheidung oder | n | 20 | Entscheidung, |
19 | 3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung | 21 | 3. nach Absatz 1 Nummer 2 über die Erledigung einer Maßregel der Unterbringung | ||
20 | in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über | 22 | in der Sicherungsverwahrung oder in einem psychiatrischen Krankenhaus oder über | ||
21 | die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 | 23 | die Zulässigkeit ihrer weiteren Vollstreckung von einer nach dem 1. Januar 2010 | ||
t | 22 | ergangenen Entscheidung | t | 24 | ergangenen Entscheidung oder |
25 | 4. nach Absatz 1 Nummer 4 von einer Entscheidung | ||||
23 | eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des | 26 | eines anderen Oberlandesgerichtes oder von einer Entscheidung des | ||
24 | Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof | 27 | Bundesgerichtshofes abweichen, so hat es die Sache dem Bundesgerichtshof | ||
25 | vorzulegen. | 28 | vorzulegen. | ||
26 | (3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch | 29 | (3) Ein Land, in dem mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind, kann durch | ||
27 | Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 | 30 | Rechtsverordnung der Landesregierung die Entscheidungen nach Absatz 1 Nr. 3 | ||
28 | einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem | 31 | einem Oberlandesgericht für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem | ||
29 | Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche | 32 | Obersten Landesgericht zuweisen, sofern die Zuweisung für eine sachdienliche | ||
30 | Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die | 33 | Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist. Die | ||
31 | Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | 34 | Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die | ||
32 | Landesjustizverwaltungen übertragen. | 35 | Landesjustizverwaltungen übertragen. |
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