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f | 1 | (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem | f | 1 | (1) Die Öffentlichkeit kann ausgeschlossen werden, soweit Umstände aus dem |
2 | persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines | 2 | persönlichen Lebensbereich eines Prozessbeteiligten, eines Zeugen oder eines | ||
3 | durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) | 3 | durch eine rechtswidrige Tat (§ 11 Absatz 1 Nummer 5 des Strafgesetzbuchs) | ||
4 | Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige | 4 | Verletzten zur Sprache kommen, deren öffentliche Erörterung schutzwürdige | ||
5 | Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der | 5 | Interessen verletzen würde. Das gilt nicht, soweit das Interesse an der | ||
6 | öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen | 6 | öffentlichen Erörterung dieser Umstände überwiegt. Die besonderen | ||
7 | Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen | 7 | Belastungen, die für Kinder und Jugendliche mit einer öffentlichen | ||
8 | Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. | 8 | Hauptverhandlung verbunden sein können, sind dabei zu berücksichtigen. | ||
9 | Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche | 9 | Entsprechendes gilt bei volljährigen Personen, die als Kinder oder Jugendliche | ||
10 | durch die Straftat verletzt worden sind. | 10 | durch die Straftat verletzt worden sind. | ||
11 | (2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren | 11 | (2) Die Öffentlichkeit soll ausgeschlossen werden, soweit in Verfahren | ||
t | 12 | wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184j des | t | 12 | wegen Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (§§ 174 bis 184k des |
13 | Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), | 13 | Strafgesetzbuchs) oder gegen das Leben (§§ 211 bis 222 des Strafgesetzbuchs), | ||
14 | wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder | 14 | wegen Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 des Strafgesetzbuchs) oder | ||
15 | wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des | 15 | wegen Straftaten gegen die persönliche Freiheit nach den §§ 232 bis 233a des | ||
16 | Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 | 16 | Strafgesetzbuchs ein Zeuge unter 18 Jahren vernommen wird. Absatz 1 Satz 4 | ||
17 | gilt entsprechend. | 17 | gilt entsprechend. | ||
18 | (3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der | 18 | (3) Die Öffentlichkeit ist auszuschließen, wenn die Voraussetzungen der | ||
19 | Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren | 19 | Absätze 1 oder 2 vorliegen und der Ausschluss von der Person, deren | ||
20 | Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in | 20 | Lebensbereich betroffen ist, beantragt wird. Für die Schlussanträge in | ||
21 | Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit | 21 | Verfahren wegen der in Absatz 2 genannten Straftaten ist die Öffentlichkeit | ||
22 | auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn | 22 | auszuschließen, ohne dass es eines hierauf gerichteten Antrags bedarf, wenn | ||
23 | die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 | 23 | die Verhandlung unter den Voraussetzungen der Absätze 1 oder 2 oder des § 172 | ||
24 | Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden | 24 | Nummer 4 ganz oder zum Teil unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattgefunden | ||
25 | hat. | 25 | hat. | ||
26 | (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht | 26 | (4) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 darf die Öffentlichkeit nicht | ||
27 | ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen | 27 | ausgeschlossen werden, soweit die Personen, deren Lebensbereiche betroffen | ||
28 | sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen. | 28 | sind, dem Ausschluss der Öffentlichkeit widersprechen. | ||
29 | (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar. | 29 | (5) Die Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 4 sind unanfechtbar. |
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