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f | 1 | (1) Für Straftaten | f | 1 | (1) Für Straftaten |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem | 3 | nach dem Patentgesetz, dem Gebrauchsmustergesetz, dem | ||
4 | Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem | 4 | Halbleiterschutzgesetz, dem Sortenschutzgesetz, dem Markengesetz, dem | ||
5 | Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren | 5 | Designgesetz, dem Urheberrechtsgesetz, dem Gesetz gegen den unlauteren | ||
6 | Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der | 6 | Wettbewerb, dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen, der | ||
t | 7 | Insolvenzordnung, dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von | t | 7 | Insolvenzordnung, dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, |
8 | bestimmten Unternehmen und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften | 8 | dem Aktiengesetz, dem Gesetz über die Rechnungslegung von bestimmten Unternehmen | ||
9 | und Konzernen, dem Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter | ||||
9 | mit beschränkter Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem | 10 | Haftung, dem Handelsgesetzbuch, dem SE-Ausführungsgesetz, dem Gesetz zur | ||
10 | Gesetz zur Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche | 11 | Ausführung der EWG-Verordnung über die Europäische wirtschaftliche | ||
11 | Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und | 12 | Interessenvereinigung, dem Genossenschaftsgesetz, dem SCE-Ausführungsgesetz und | ||
12 | dem Umwandlungsgesetz, | 13 | dem Umwandlungsgesetz, | ||
13 | 2. | 14 | 2. | ||
14 | nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach | 15 | nach den Gesetzen über das Bank-, Depot-, Börsen- und Kreditwesen sowie nach | ||
15 | dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem | 16 | dem Versicherungsaufsichtsgesetz, dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz und dem | ||
16 | Wertpapierhandelsgesetz, | 17 | Wertpapierhandelsgesetz, | ||
17 | 3. | 18 | 3. | ||
18 | nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den | 19 | nach dem Wirtschaftsstrafgesetz 1954, dem Außenwirtschaftsgesetz, den | ||
19 | Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, | 20 | Devisenbewirtschaftungsgesetzen sowie dem Finanzmonopol-, Steuer- und Zollrecht, | ||
20 | auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies | 21 | auch soweit dessen Strafvorschriften nach anderen Gesetzen anwendbar sind; dies | ||
21 | gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz | 22 | gilt nicht, wenn dieselbe Handlung eine Straftat nach dem Betäubungsmittelgesetz | ||
22 | darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer | 23 | darstellt, und nicht für Steuerstraftaten, welche die Kraftfahrzeugsteuer | ||
23 | betreffen, | 24 | betreffen, | ||
24 | 4. | 25 | 4. | ||
25 | nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, | 26 | nach dem Weingesetz und dem Lebensmittelrecht, | ||
26 | 5. | 27 | 5. | ||
27 | des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des | 28 | des Subventionsbetruges, des Kapitalanlagebetruges, des Kreditbetruges, des | ||
28 | Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und | 29 | Bankrotts, der Verletzung der Buchführungspflicht, der Gläubigerbegünstigung und | ||
29 | der Schuldnerbegünstigung, | 30 | der Schuldnerbegünstigung, | ||
30 | 5a. | 31 | 5a. | ||
31 | der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der | 32 | der wettbewerbsbeschränkenden Absprachen bei Ausschreibungen, der | ||
32 | Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie der | 33 | Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr sowie der | ||
33 | Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen, | 34 | Bestechlichkeit im Gesundheitswesen und der Bestechung im Gesundheitswesen, | ||
34 | 6. | 35 | 6. | ||
35 | a) | 36 | a) | ||
36 | des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und | 37 | des Betruges, des Computerbetruges, der Untreue, des Vorenthaltens und | ||
37 | Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der | 38 | Veruntreuens von Arbeitsentgelt, des Wuchers, der Vorteilsannahme, der | ||
38 | Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, | 39 | Bestechlichkeit, der Vorteilsgewährung und der Bestechung, | ||
39 | b) | 40 | b) | ||
40 | nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz | 41 | nach dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz, dem EU-Finanzschutzstärkungsgesetz | ||
41 | und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | 42 | und dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, | ||
42 | soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens | 43 | soweit zur Beurteilung des Falles besondere Kenntnisse des Wirtschaftslebens | ||
43 | erforderlich sind, | 44 | erforderlich sind, | ||
44 | ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 | 45 | ist, soweit nach § 74 Abs. 1 als Gericht des ersten Rechtszuges und nach § 74 | ||
45 | Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung | 46 | Abs. 3 für die Verhandlung und Entscheidung über das Rechtsmittel der Berufung | ||
46 | gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine | 47 | gegen die Urteile des Schöffengerichts das Landgericht zuständig ist, eine | ||
47 | Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben | 48 | Strafkammer als Wirtschaftsstrafkammer zuständig. Die §§ 120 und 120b bleiben | ||
48 | unberührt. | 49 | unberührt. | ||
49 | (2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig | 50 | (2) In den Sachen, in denen die Wirtschaftsstrafkammer nach Absatz 1 zuständig | ||
50 | ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. | 51 | ist, trifft sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. | ||
51 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung | 52 | (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung | ||
52 | oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem | 53 | oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem | ||
53 | Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise | 54 | Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte ganz oder teilweise | ||
54 | Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum | 55 | Strafsachen zuzuweisen, welche die in Absatz 1 bezeichneten Straftaten zum | ||
55 | Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | 56 | Gegenstand haben. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch | ||
56 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | 57 | Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
57 | (4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten | 58 | (4) Im Rahmen des Absatzes 3 erstreckt sich der Bezirk des danach bestimmten | ||
58 | Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte. | 59 | Landgerichts auf die Bezirke der anderen Landgerichte. |
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