(1) Bei jedem Landgericht werden, soweit nichts anders bestimmt ist, sowohl
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Zivil- als auch Strafkammern gebildet.
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(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung bei
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einem Landgericht mit mindestens 100 Richterstellen ausschließlich Zivil- oder
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Strafkammern zu bilden und diesem für die Bezirke mehrerer Landgerichte die
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Zivil- oder Strafsachen zuzuweisen. Die Landesregierungen können die
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Ermächtigung nach Satz 1 auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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