(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einem
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Sachen aller Art ganz oder teilweise zugewiesen sowie auswärtige Spruchkörper
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Gericht für die Bezirke mehrerer Gerichte Sachen aller Art ganz oder teilweise
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von Gerichten eingerichtet werden.
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zuzuweisen sowie auswärtige Spruchkörper von Gerichten einzurichten, sofern
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dies für die sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung von Verfahren
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zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die
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Landesjustizverwaltungen übertragen. Besondere Ermächtigungen der
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Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen gehen vor.
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(2) Mehrere Länder können die Einrichtung eines gemeinsamen Gerichts oder
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gemeinsamer Spruchkörper eines Gerichts oder die Ausdehnung von
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Gerichtsbezirken über die Landesgrenzen hinaus, auch für einzelne Sachgebiete,
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vereinbaren.
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