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f | 1 | (1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der | f | 1 | (1) Die Zivilkammern, einschließlich der Kammern für Handelssachen und der |
2 | in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den | 2 | in § 72a genannten Kammern, sind die Berufungs- und Beschwerdegerichte in den | ||
3 | vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit | 3 | vor den Amtsgerichten verhandelten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit | ||
4 | nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die | 4 | nicht die Zuständigkeit der Oberlandesgerichte begründet ist. Die | ||
5 | Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen | 5 | Landgerichte sind ferner die Beschwerdegerichte in Freiheitsentziehungssachen | ||
6 | und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. | 6 | und in den von den Betreuungsgerichten entschiedenen Sachen. | ||
t | 7 | (2) In Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 bis 4 und 6 des | t | 7 | (2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist |
8 | Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts | 8 | das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames | ||
9 | zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den | 9 | Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem | ||
10 | Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die | 10 | das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, | ||
11 | Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses | 11 | durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im | ||
12 | Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu | 12 | Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung | ||
13 | bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen | 13 | auf die Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
14 | übertragen. |
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