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f | 1 | (1) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach | f | 1 | (1) Die örtliche Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft bestimmt sich nach |
2 | der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft | 2 | der örtlichen Zuständigkeit des Gerichts, bei dem die Staatsanwaltschaft | ||
3 | besteht. Fehlt es im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einem zuständigen | 3 | besteht. Fehlt es im Geltungsbereich dieses Gesetzes an einem zuständigen | ||
4 | Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, ist die zuerst mit der Sache befasste | 4 | Gericht oder ist dieses nicht ermittelt, ist die zuerst mit der Sache befasste | ||
5 | Staatsanwaltschaft zuständig. Ergibt sich in den Fällen des Satzes 2 die | 5 | Staatsanwaltschaft zuständig. Ergibt sich in den Fällen des Satzes 2 die | ||
6 | Zuständigkeit eines Gerichts, ist das Verfahren an die nach Satz 1 zuständige | 6 | Zuständigkeit eines Gerichts, ist das Verfahren an die nach Satz 1 zuständige | ||
7 | Staatsanwaltschaft abzugeben, sobald alle notwendigen verfahrenssichernden | 7 | Staatsanwaltschaft abzugeben, sobald alle notwendigen verfahrenssichernden | ||
8 | Maßnahmen ergriffen worden sind und der Verfahrensstand eine geordnete Abgabe | 8 | Maßnahmen ergriffen worden sind und der Verfahrensstand eine geordnete Abgabe | ||
9 | zulässt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Zuständigkeit einer | 9 | zulässt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn die Zuständigkeit einer | ||
10 | Staatsanwaltschaft entfallen ist und eine andere Staatsanwaltschaft zuständig | 10 | Staatsanwaltschaft entfallen ist und eine andere Staatsanwaltschaft zuständig | ||
11 | geworden ist. | 11 | geworden ist. | ||
12 | (2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den innerhalb | 12 | (2) Ein unzuständiger Beamter der Staatsanwaltschaft hat sich den innerhalb | ||
13 | seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr | 13 | seines Bezirks vorzunehmenden Amtshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr | ||
14 | im Verzug ist. | 14 | im Verzug ist. | ||
15 | (3) Können die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich nicht | 15 | (3) Können die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder sich nicht | ||
16 | darüber einigen, welche von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so | 16 | darüber einigen, welche von ihnen die Verfolgung zu übernehmen hat, so | ||
17 | entscheidet der Generalbundesanwalt. Er entscheidet auf Antrag einer | 17 | entscheidet der Generalbundesanwalt. Er entscheidet auf Antrag einer | ||
18 | Staatsanwaltschaft auch, wenn die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder | 18 | Staatsanwaltschaft auch, wenn die Staatsanwaltschaften verschiedener Länder | ||
19 | sich nicht über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen einigen. | 19 | sich nicht über die Verbindung zusammenhängender Strafsachen einigen. | ||
20 | (4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- | 20 | (4) Den Beamten einer Staatsanwaltschaft kann für die Bezirke mehrerer Land- | ||
21 | oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten | 21 | oder Oberlandesgerichte die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Arten | ||
22 | von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung | 22 | von Strafsachen, die Strafvollstreckung in diesen Sachen sowie die Bearbeitung | ||
23 | von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs | 23 | von Rechtshilfeersuchen von Stellen außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs | ||
24 | dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche | 24 | dieses Gesetzes zugewiesen werden, sofern dies für eine sachdienliche | ||
25 | Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen | 25 | Förderung oder schnellere Erledigung der Verfahren zweckmäßig ist; in diesen | ||
26 | Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der | 26 | Fällen erstreckt sich die örtliche Zuständigkeit der Beamten der | ||
27 | Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der | 27 | Staatsanwaltschaft in den ihnen zugewiesenen Sachen auf alle Gerichte der | ||
28 | Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind. | 28 | Bezirke, für die ihnen diese Sachen zugewiesen sind. | ||
29 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer | 29 | (5) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung einer | ||
30 | Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die | 30 | Staatsanwaltschaft für die Bezirke mehrerer Land- oder Oberlandesgerichte die | ||
31 | Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln | 31 | Zuständigkeit für die Strafvollstreckung und die Vollstreckung von Maßregeln | ||
32 | der Besserung und Sicherung ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dies für | 32 | der Besserung und Sicherung ganz oder teilweise zuzuweisen, sofern dies für | ||
33 | eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der | 33 | eine sachdienliche Förderung oder schnellere Erledigung der | ||
34 | Vollstreckungsverfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die | 34 | Vollstreckungsverfahren zweckmäßig ist. Die Landesregierungen können die | ||
35 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung den Landesjustizverwaltungen übertragen. | 35 | Ermächtigung durch Rechtsverordnung den Landesjustizverwaltungen übertragen. | ||
t | t | 36 | (6) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 sind die in der Bundesrepublik | ||
37 | Deutschland als Delegierte Europäische Staatsanwälte gemäß der Verordnung (EU) | ||||
38 | 2017/1939 ernannten Staatsanwälte unabhängig von ihrem Dienstsitz für alle | ||||
39 | Strafsachen im Geltungsbereich dieses Gesetzes zuständig, mit denen sie nach | ||||
40 | Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/1939 befasst sind. Satz 1 gilt | ||||
41 | entsprechend für den deutschen Europäischen Staatsanwalt, der gemäß Artikel 28 | ||||
42 | Absatz 4 der Verordnung (EU) 2017/1939 tätig wird. |
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