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f | 1 | (1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf | f | 1 | (1) Wahlberechtigt sind die Richter auf Lebenszeit und die Richter auf |
2 | Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem | 2 | Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist, sowie die bei dem | ||
3 | Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine | 3 | Gericht tätigen Richter auf Probe, die Richter kraft Auftrags und die für eine | ||
4 | Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der | 4 | Dauer von mindestens drei Monaten abgeordneten Richter, die Aufgaben der | ||
5 | Rechtsprechung wahrnehmen. Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die | 5 | Rechtsprechung wahrnehmen. Wählbar sind die Richter auf Lebenszeit und die | ||
6 | Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. Nicht | 6 | Richter auf Zeit, denen bei dem Gericht ein Richteramt übertragen ist. Nicht | ||
7 | wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die für mehr als drei | 7 | wahlberechtigt und nicht wählbar sind Richter, die für mehr als drei | ||
8 | Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt | 8 | Monate an ein anderes Gericht abgeordnet, für mehr als drei Monate beurlaubt | ||
9 | oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind. | 9 | oder an eine Verwaltungsbehörde abgeordnet sind. | ||
10 | (2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von | 10 | (2) Jeder Wahlberechtigte wählt höchstens die vorgeschriebene Zahl von | ||
11 | Richtern. | 11 | Richtern. | ||
12 | (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt ist, wer die meisten | 12 | (3) Die Wahl ist unmittelbar und geheim. Gewählt ist, wer die meisten | ||
13 | Stimmen auf sich vereint. Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren | 13 | Stimmen auf sich vereint. Durch Landesgesetz können andere Wahlverfahren | ||
14 | für die Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem Fall erlässt die | 14 | für die Wahl zum Präsidium bestimmt werden; in diesem Fall erlässt die | ||
15 | Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen | 15 | Landesregierung durch Rechtsverordnung die erforderlichen | ||
16 | Wahlordnungsvorschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die | 16 | Wahlordnungsvorschriften; sie kann die Ermächtigung hierzu auf die | ||
t | 17 | Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das | t | 17 | Landesjustizverwaltung übertragen. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. |
18 | Los. | ||||
19 | (4) Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre | 18 | (4) Die Mitglieder werden für vier Jahre gewählt. Alle zwei Jahre | ||
20 | scheidet die Hälfte aus. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder | 19 | scheidet die Hälfte aus. Die zum ersten Mal ausscheidenden Mitglieder | ||
21 | werden durch das Los bestimmt. | 20 | werden durch das Los bestimmt. | ||
22 | (5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von der | 21 | (5) Das Wahlverfahren wird durch eine Rechtsverordnung geregelt, die von der | ||
23 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. | 22 | Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wird. | ||
24 | (6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den | 23 | (6) Ist bei der Wahl ein Gesetz verletzt worden, so kann die Wahl von den | ||
25 | in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden. Über die | 24 | in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Richtern angefochten werden. Über die | ||
26 | Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts, bei | 25 | Wahlanfechtung entscheidet ein Senat des zuständigen Oberlandesgerichts, bei | ||
27 | dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. Wird die Anfechtung für | 26 | dem Bundesgerichtshof ein Senat dieses Gerichts. Wird die Anfechtung für | ||
28 | begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche | 27 | begründet erklärt, so kann ein Rechtsmittel gegen eine gerichtliche | ||
29 | Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht | 28 | Entscheidung nicht darauf gestützt werden, das Präsidium sei deswegen nicht | ||
30 | ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Im Übrigen sind auf das Verfahren | 29 | ordnungsgemäß zusammengesetzt gewesen. Im Übrigen sind auf das Verfahren | ||
31 | die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | 30 | die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den | ||
32 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. | 31 | Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend anzuwenden. |
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