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Sie können sich § 120 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug
(2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug zuständig
(3) 1In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten Entscheidungen. 2Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung bezeichneten Fällen.
(4) 1Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. 2Für Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen befasster Senat zuständig.
(5) 1Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. 2Die beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen.
(6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus.
(7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen.
f | 1 | (1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die | f | 1 | (1) In Strafsachen sind die Oberlandesgerichte, in deren Bezirk die |
2 | Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für | 2 | Landesregierungen ihren Sitz haben, für das Gebiet des Landes zuständig für | ||
3 | die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug | 3 | die Verhandlung und Entscheidung im ersten Rechtszug | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | (weggefallen) | 5 | (weggefallen) | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches), | 7 | bei Hochverrat (§§ 81 bis 83 des Strafgesetzbuches), | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des | 9 | bei Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit (§§ 94 bis 100a des | ||
10 | Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, | 10 | Strafgesetzbuches) sowie bei Straftaten nach § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, | ||
11 | nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des | 11 | nach § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes in Verbindung mit § 52 Abs. 2 des | ||
12 | Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung | 12 | Patentgesetzes oder nach § 4 Abs. 4 des Halbleiterschutzgesetzes in Verbindung | ||
13 | mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, | 13 | mit § 9 Abs. 2 des Gebrauchsmustergesetzes und § 52 Abs. 2 des Patentgesetzes, | ||
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 | 15 | bei einem Angriff gegen Organe und Vertreter ausländischer Staaten (§ 102 | ||
16 | des Strafgesetzbuches), | 16 | des Strafgesetzbuches), | ||
17 | 5. | 17 | 5. | ||
18 | bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des | 18 | bei einer Straftat gegen Verfassungsorgane in den Fällen der §§ 105, 106 des | ||
19 | Strafgesetzbuches, | 19 | Strafgesetzbuches, | ||
20 | 6. | 20 | 6. | ||
21 | bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in | 21 | bei einer Zuwiderhandlung gegen das Vereinigungsverbot des § 129a, auch in | ||
22 | Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, | 22 | Verbindung mit § 129b Abs. 1, des Strafgesetzbuches, | ||
23 | 7. | 23 | 7. | ||
24 | bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die | 24 | bei Nichtanzeige von Straftaten nach § 138 des Strafgesetzbuches, wenn die | ||
25 | Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der | 25 | Nichtanzeige eine Straftat betrifft, die zur Zuständigkeit der | ||
26 | Oberlandesgerichte gehört und | 26 | Oberlandesgerichte gehört und | ||
27 | 8. | 27 | 8. | ||
28 | bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. | 28 | bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch. | ||
29 | (2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung | 29 | (2) Diese Oberlandesgerichte sind ferner für die Verhandlung und Entscheidung | ||
30 | im ersten Rechtszug zuständig | 30 | im ersten Rechtszug zuständig | ||
31 | 1. | 31 | 1. | ||
32 | bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der | 32 | bei den in § 74a Abs. 1 bezeichneten Straftaten, wenn der | ||
33 | Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 | 33 | Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles nach § 74a Abs. 2 | ||
34 | die Verfolgung übernimmt, | 34 | die Verfolgung übernimmt, | ||
35 | 2. | 35 | 2. | ||
36 | bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des | 36 | bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuches), Totschlag (§ 212 des | ||
37 | Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des | 37 | Strafgesetzbuches) und den in § 129a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 des | ||
38 | Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der | 38 | Strafgesetzbuches bezeichneten Straftaten, wenn ein Zusammenhang mit der | ||
39 | Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, | 39 | Tätigkeit einer nicht oder nicht nur im Inland bestehenden Vereinigung besteht, | ||
40 | deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand | 40 | deren Zweck oder Tätigkeit die Begehung von Straftaten dieser Art zum Gegenstand | ||
41 | hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die | 41 | hat, und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die | ||
42 | Verfolgung übernimmt, | 42 | Verfolgung übernimmt, | ||
43 | 3. | 43 | 3. | ||
44 | bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des | 44 | bei Mord (§ 211 des Strafgesetzbuchs), Totschlag (§ 212 des | ||
45 | Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), | 45 | Strafgesetzbuchs), erpresserischem Menschenraub (§ 239a des Strafgesetzbuchs), | ||
46 | Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer | 46 | Geiselnahme (§ 239b des Strafgesetzbuchs), schwerer und besonders schwerer | ||
47 | Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit | 47 | Brandstiftung (§§ 306a und 306b des Strafgesetzbuchs), Brandstiftung mit | ||
48 | Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch | 48 | Todesfolge (§ 306c des Strafgesetzbuchs), Herbeiführen einer Explosion durch | ||
49 | Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, | 49 | Kernenergie in den Fällen des § 307 Abs. 1 und 3 Nr. 1 des Strafgesetzbuchs, | ||
50 | Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des | 50 | Herbeiführen einer Sprengstoffexplosion in den Fällen des § 308 Abs. 1 bis 3 des | ||
51 | Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. | 51 | Strafgesetzbuchs, Missbrauch ionisierender Strahlen in den Fällen des § 309 Abs. | ||
52 | 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder | 52 | 1 bis 4 des Strafgesetzbuchs, Vorbereitung eines Explosions- oder | ||
53 | Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des | 53 | Strahlungsverbrechens in den Fällen des § 310 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 des | ||
54 | Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. | 54 | Strafgesetzbuchs, Herbeiführen einer Überschwemmung in den Fällen des § 313 Abs. | ||
55 | 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher | 55 | 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 des Strafgesetzbuchs, gemeingefährlicher | ||
56 | Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 | 56 | Vergiftung in den Fällen des § 314 Abs. 2 in Verbindung mit § 308 Abs. 2 und 3 | ||
57 | des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des | 57 | des Strafgesetzbuchs und Angriff auf den Luft- und Seeverkehr in den Fällen des | ||
58 | § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen | 58 | § 316c Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuchs, wenn die Tat nach den Umständen | ||
59 | geeignet ist, | 59 | geeignet ist, | ||
60 | a) | 60 | a) | ||
61 | den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, | 61 | den Bestand oder die Sicherheit eines Staates zu beeinträchtigen, | ||
62 | b) | 62 | b) | ||
63 | Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer | 63 | Verfassungsgrundsätze der Bundesrepublik Deutschland zu beseitigen, außer | ||
64 | Geltung zu setzen oder zu untergraben, | 64 | Geltung zu setzen oder zu untergraben, | ||
65 | c) | 65 | c) | ||
66 | die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen | 66 | die Sicherheit der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen | ||
67 | des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu | 67 | des Nordatlantik-Pakts oder seiner nichtdeutschen Vertragsstaaten zu | ||
68 | beeinträchtigen oder | 68 | beeinträchtigen oder | ||
69 | d) | 69 | d) | ||
70 | den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu | 70 | den Bestand oder die Sicherheit einer internationalen Organisation zu | ||
71 | beeinträchtigen, | 71 | beeinträchtigen, | ||
72 | und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die | 72 | und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die | ||
73 | Verfolgung übernimmt, | 73 | Verfolgung übernimmt, | ||
74 | 4. | 74 | 4. | ||
t | 75 | bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz sowie bei Straftaten nach dem | t | 75 | bei Straftaten nach dem Außenwirtschaftsgesetz, dem |
76 | Sanktionsdurchsetzungsgesetz sowie bei Straftaten nach dem Gesetz über die | ||||
76 | Gesetz über die Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des | 77 | Kontrolle von Kriegswaffen, wenn die Tat oder im Falle des strafbaren Versuchs | ||
77 | strafbaren Versuchs auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen | 78 | auch ihre unterstellte Vollendung nach den Umständen | ||
78 | a) | 79 | a) | ||
79 | geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der | 80 | geeignet ist, die äußere Sicherheit oder die auswärtigen Beziehungen der | ||
80 | Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder | 81 | Bundesrepublik Deutschland erheblich zu gefährden, oder | ||
81 | b) | 82 | b) | ||
82 | bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu | 83 | bestimmt und geeignet ist, das friedliche Zusammenleben der Völker zu | ||
83 | stören, | 84 | stören, | ||
84 | und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die | 85 | und der Generalbundesanwalt wegen der besonderen Bedeutung des Falles die | ||
85 | Verfolgung übernimmt. | 86 | Verfolgung übernimmt. | ||
86 | Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen | 87 | Eine besondere Bedeutung des Falles ist auch anzunehmen, wenn in den Fällen | ||
87 | des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des | 88 | des Satzes 1 eine Ermittlungszuständigkeit des Generalbundesanwalts wegen des | ||
88 | länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die | 89 | länderübergreifenden Charakters der Tat geboten erscheint. Die | ||
89 | Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache | 90 | Oberlandesgerichte verweisen bei der Eröffnung des Hauptverfahrens die Sache | ||
90 | in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis | 91 | in den Fällen der Nummer 1 an das Landgericht, in den Fällen der Nummern 2 bis | ||
91 | 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles | 92 | 4 an das Land- oder Amtsgericht, wenn eine besondere Bedeutung des Falles | ||
92 | nicht vorliegt. | 93 | nicht vorliegt. | ||
93 | (3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 | 94 | (3) In den Sachen, in denen diese Oberlandesgerichte nach Absatz 1 oder 2 | ||
94 | zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten | 95 | zuständig sind, treffen sie auch die in § 73 Abs. 1 bezeichneten | ||
95 | Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen | 96 | Entscheidungen. Sie entscheiden ferner über die Beschwerde gegen | ||
96 | Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 | 97 | Verfügungen der Ermittlungsrichter der Oberlandesgerichte (§ 169 Abs. 1 Satz 1 | ||
97 | der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung | 98 | der Strafprozeßordnung) in den in § 304 Abs. 5 der Strafprozeßordnung | ||
98 | bezeichneten Fällen. | 99 | bezeichneten Fällen. | ||
99 | (4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen | 100 | (4) Diese Oberlandesgerichte entscheiden auch über die Beschwerde gegen | ||
100 | Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für | 101 | Verfügungen und Entscheidungen des nach § 74a zuständigen Gerichts. Für | ||
101 | Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des | 102 | Entscheidungen über die Beschwerde gegen Verfügungen und Entscheidungen des | ||
102 | nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 | 103 | nach § 74a Abs. 4 zuständigen Gerichts sowie in den Fällen des § 100e Absatz 2 | ||
103 | Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen | 104 | Satz 6 der Strafprozessordnung ist ein nicht mit Hauptverfahren in Strafsachen | ||
104 | befasster Senat zuständig. | 105 | befasster Senat zuständig. | ||
105 | (5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die | 106 | (5) Für den Gerichtsstand gelten die allgemeinen Vorschriften. Die | ||
106 | beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in | 107 | beteiligten Länder können durch Vereinbarung die den Oberlandesgerichten in | ||
107 | den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht | 108 | den Absätzen 1 bis 4 zugewiesenen Aufgaben dem hiernach zuständigen Gericht | ||
108 | eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen. | 109 | eines Landes auch für das Gebiet eines anderen Landes übertragen. | ||
109 | (6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit | 110 | (6) Soweit nach § 142a für die Verfolgung der Strafsachen die Zuständigkeit | ||
110 | des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach | 111 | des Bundes begründet ist, üben diese Oberlandesgerichte Gerichtsbarkeit nach | ||
111 | Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus. | 112 | Artikel 96 Abs. 5 des Grundgesetzes aus. | ||
112 | (7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die | 113 | (7) Soweit die Länder aufgrund von Strafverfahren, in denen die | ||
113 | Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, | 114 | Oberlandesgerichte in Ausübung von Gerichtsbarkeit des Bundes entscheiden, | ||
114 | Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder | 115 | Verfahrenskosten und Auslagen von Verfahrensbeteiligten zu tragen oder | ||
115 | Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen. | 116 | Entschädigungen zu leisten haben, können sie vom Bund Erstattung verlangen. |
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