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Sie können sich § 193 GVG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet.
(2) 1Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen 3 und 4 verpflichtet sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für ausländische Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen.
(3) 1Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten. 2§ 1 Abs. 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. 3I S. 469, 547 - Artikel 42) gilt entsprechend. 4Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich.
(4) 1Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden Richter des Gerichts vorgenommen. 2Er kann diese Befugnis auf den Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. 3Einer erneuten Verpflichtung bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. 4In den Fällen des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt.
n | n | 1 | (1) Die Beratung und die Abstimmung können mit Einverständnis aller zur | ||
2 | Entscheidung berufenen Richter ganz oder teilweise per Bild- und | ||||
3 | Tonübertragung durchgeführt werden. In diesem Fall ist durch | ||||
4 | organisatorische und technische Maßnahmen die Wahrung des | ||||
5 | Beratungsgeheimnisses sicherzustellen. | ||||
1 | (1) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung | 6 | (2) Bei der Beratung und Abstimmung dürfen außer den zur Entscheidung | ||
2 | berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen | 7 | berufenen Richtern nur die bei demselben Gericht zu ihrer juristischen | ||
3 | Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten | 8 | Ausbildung beschäftigten Personen und die dort beschäftigten | ||
4 | wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren | 9 | wissenschaftlichen Hilfskräfte zugegen sein, soweit der Vorsitzende deren | ||
5 | Anwesenheit gestattet. | 10 | Anwesenheit gestattet. | ||
n | 6 | (2) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem | n | 11 | (3) Ausländische Berufsrichter, Staatsanwälte und Anwälte, die einem |
7 | Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, | 12 | Gericht zur Ableistung eines Studienaufenthaltes zugewiesen worden sind, | ||
8 | können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, | 13 | können bei demselben Gericht bei der Beratung und Abstimmung zugegen sein, | ||
9 | soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen | 14 | soweit der Vorsitzende deren Anwesenheit gestattet und sie gemäß den Absätzen | ||
n | 10 | 3 und 4 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische | n | 15 | 4 und 5 verpflichtet sind. Satz 1 gilt entsprechend für ausländische |
11 | Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen. | 16 | Juristen, die im Entsendestaat in einem Ausbildungsverhältnis stehen. | ||
n | 12 | (3) Die in Absatz 2 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur | n | 17 | (4) Die in Absatz 3 genannten Personen sind auf ihren Antrag zur |
13 | Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Abs. 2 und 3 des | 18 | Geheimhaltung besonders zu verpflichten. § 1 Absatz 2 und 3 des | ||
14 | Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547 - Artikel 42) | 19 | Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch § | ||
20 | 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert | ||||
15 | gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders verpflichtet worden | 21 | worden ist, gilt entsprechend. Personen, die nach Satz 1 besonders | ||
16 | sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des Strafgesetzbuches über die | 22 | verpflichtet worden sind, stehen für die Anwendung der Vorschriften des | ||
17 | Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2, Satz 2, | 23 | Strafgesetzbuches über die Verletzung von Privatgeheimnissen (§ 203 Absatz 2 | ||
18 | Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder Geheimnisse (§§ 204, 205), | 24 | Satz 1 Nummer 2, Satz 2, Absatz 5 und 6, § 205), Verwertung fremder | ||
19 | Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 | 25 | Geheimnisse (§§ 204, 205), Verletzung des Dienstgeheimnisses (§ 353b Abs. 1 | ||
20 | und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ 355) den für den | 26 | Satz 1 Nr. 2, Satz 2, Abs. 3 und 4) sowie Verletzung des Steuergeheimnisses (§ | ||
21 | öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. | 27 | 355) den für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten gleich. | ||
22 | (4) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden | 28 | (5) Die Verpflichtung wird vom Präsidenten oder vom aufsichtsführenden | ||
23 | Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den | 29 | Richter des Gerichts vorgenommen. Er kann diese Befugnis auf den | ||
24 | Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in | 30 | Vorsitzenden des Spruchkörpers oder auf den Richter übertragen, dem die in | ||
t | 25 | Absatz 2 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung | t | 31 | Absatz 3 genannten Personen zugewiesen sind. Einer erneuten Verpflichtung |
26 | bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen | 32 | bedarf es während der Dauer des Studienaufenthaltes nicht. In den Fällen | ||
27 | des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung | 33 | des § 355 des Strafgesetzbuches ist der Richter, der die Verpflichtung | ||
28 | vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt. | 34 | vorgenommen hat, neben dem Verletzten antragsberechtigt. |
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