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Sie können sich Art. 120b GO auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Abweichend von Art. 18 Abs. 1 und 2 Satz 1 steht es im Ermessen des ersten Bürgermeisters, ob er im Jahr 2021 eine Bürgerversammlung durchführt. 2Im Jahr 2021 nicht durchgeführte Bürgerversammlungen sind bis 31. März 2022 nachzuholen.
(2) 1Der Gemeinderat kann beschließen, dass ein Bürgerentscheid im Jahr 2021 ausschließlich durch briefliche Abstimmung durchgeführt wird. 2In diesem Fall werden Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen an alle abstimmungsberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt.
(3) [1] 1Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum eines Ferienausschusses für das Jahr 2021 abweichend von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 durch Beschluss auf drei Monate erhöhen. 2Für die Zeiträume, in denen er keinen Ferienausschuss einsetzt, kann er für die Dauer von bis zu drei Monaten, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, einen beschließenden Ausschuss einsetzen, der die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 hat. 3Der Gemeinderat kann den Einsetzungszeitraum durch Beschluss um jeweils bis zu weitere drei Monate, längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2021, verlängern. 4Beschlüsse nach den Sätzen 1 bis 3 bedürfen einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 5Endet die vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlüsse nach den Sätzen 2 und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung für die Zukunft außer Kraft.
(4) 1Die Zulassung im Sinn des Art. 47a Abs. 1 Satz 1 kann für Sitzungen vor dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss erfolgen. 2Der Beschluss bedarf einer Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats.
(5) 1Abweichend von Art. 60a Abs. 1 Satz 1 kann die Wahl eines Ortssprechers im Jahr 2021 durch geheime briefliche Abstimmung erfolgen. 2In diesem Fall hat der erste Bürgermeister bekannt zu machen, dass eine Ortssprecherwahl stattfindet. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass alle Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen von Amts wegen ohne Antrag erhalten, bis wann die wahlberechtigten Gemeindebürger Wahlvorschläge bei der Gemeinde einreichen können und bis wann die Wahlbriefe spätestens bei der Gemeinde eingehen müssen. 4Ferner sind Ort und Zeit der Auszählung bekannt zu geben. 5Vor Versand der Briefwahlunterlagen hat die Gemeinde zu prüfen, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind und sich zur Wahl stellen. 6Die Wahl findet ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen statt. 7Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält. 8Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie | |||||
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Weitere Erleichterungen anlässlich der Corona-Pandemie | |||||
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2 | ersten Burgermeisters, ob er im Jahr 2021 eine Burgerversammlung durchfuhrt. | ||||
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5 | (2) 1Der Gemeinderat kann beschließen, dass ein Burgerentscheid im Jahr 2021 | ||||
6 | ausschließlich durch briefliche Abstimmung durchgefuhrt wird. 2In diesem Fall | ||||
7 | werden Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen an alle | ||||
8 | abstimmungsberechtigten Personen von Amts wegen ohne Antrag versandt. | ||||
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10 | fur das Jahr 2021 abweichend von Art. 32 Abs. 4 Satz 1 durch Beschluss auf | ||||
11 | drei Monate erhohen. 2Fur die Zeitraume, in denen er keinen Ferienausschuss | ||||
12 | einsetzt, kann er fur die Dauer von bis zu drei Monaten, langstens bis zum | ||||
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14 | die Befugnisse eines Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 hat. 3Der | ||||
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18 | Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. 5Endet die | ||||
19 | vom Deutschen Bundestag auf Grund der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus | ||||
20 | SARS-CoV-2 festgestellte epidemische Lage von nationaler Tragweite nach den | ||||
21 | Bestimmungen des Infektionsschutzgesetzes, treten Beschlusse nach den Satzen 2 | ||||
22 | und 3 eine Woche nach dem Ende der epidemischen Lage mit Wirkung fur die | ||||
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24 | (4) 1Die Zulassung im Sinn des Art. 47a Abs. 1 Satz 1 kann fur Sitzungen vor | ||||
25 | dem 1. Januar 2022 auch durch Beschluss erfolgen. 2Der Beschluss bedarf einer | ||||
26 | Zweidrittelmehrheit der abstimmenden Mitglieder des Gemeinderats. | ||||
27 | (5) 1Abweichend von Art. 60a Abs. 1 Satz 1 kann die Wahl eines Ortssprechers | ||||
28 | im Jahr 2021 durch geheime briefliche Abstimmung erfolgen. 2In diesem Fall hat | ||||
29 | der erste Burgermeister bekannt zu machen, dass eine Ortssprecherwahl | ||||
30 | stattfindet. 3In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass alle | ||||
31 | Wahlberechtigten Briefwahlunterlagen von Amts wegen ohne Antrag erhalten, bis | ||||
32 | wann die wahlberechtigten Gemeindeburger Wahlvorschlage bei der Gemeinde | ||||
33 | einreichen konnen und bis wann die Wahlbriefe spatestens bei der Gemeinde | ||||
34 | eingehen mussen. 4Ferner sind Ort und Zeit der Auszahlung bekannt zu geben. | ||||
35 | 5Vor Versand der Briefwahlunterlagen hat die Gemeinde zu prufen, ob die | ||||
36 | vorgeschlagenen Personen wahlbar sind und sich zur Wahl stellen. 6Die Wahl | ||||
37 | findet ohne Bindung an vorgeschlagene sich bewerbende Personen statt. 7Gewahlt | ||||
38 | ist, wer die meisten Stimmen erhalt. 8Bei Stimmengleichheit entscheidet das | ||||
39 | Los. | ||||
40 | * * * | ||||
41 | [1] Gemaß Entsch. des BayVerfGH - Vf. 25-VII-21 v. 10.6.2021 (GVBl. S. 380) | ||||
42 | ist Art. 120b Abs. 3 der Gemeindeordnung fur den Freistaat Bayern | ||||
43 | (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 | ||||
44 | (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), die zuletzt durch § 1 des Gesetzes vom 9. | ||||
45 | Marz 2021 (GVBl. S. 74) geandert worden ist, mit Art. 12 Abs. 1 i. V. m. Art. | ||||
46 | 14 Abs. 1 Satz 1 BV unvereinbar und nichtig. Bis einschließlich 11. Juni 2021 | ||||
47 | von Ausschussen im Sinn des Art. 120b Abs. 3 GO gefasste Beschlusse bleiben | ||||
48 | davon unberuhrt. Art. 120b Abs. 3 Satze 1 und 4 GO sind insoweit weiterhin | ||||
49 | anwendbar, als eine Gemeinde, die am 11. Juni 2021 fur einen zuruckliegenden | ||||
50 | Zeitraum im Jahr 2021 bereits einen Ferienausschuss von langstens sechs Wochen | ||||
51 | eingesetzt hatte, erneut gemaß Art. 32 Abs. 4 Satz 1 GO eine Ferienzeit bis zu | ||||
52 | sechs Wochen bestimmen kann. |
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