f | (1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder | f | (1) Im Zusammenhang mit der Übergabe oder Zuwendung eines land- oder |
n | forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle an eine oder mehrere natürliche | n | forstwirtschaftlichen Betriebs mit Hofstelle und dazugehörigem Wohnteil an |
| Personen einschließlich der Abfindung weichender Erben beträgt der Wert des | | eine oder mehrere natürliche Personen einschließlich der Abfindung weichender |
| land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne des Bewertungsgesetzes | | Erben beträgt der Wert des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens im Sinne |
| höchstens das Vierfache des letzten Einheitswerts, der zur Zeit der Fälligkeit | | des Bewertungsgesetzes, einschließlich des Grund und Bodens sowie der Gebäude |
| der Gebühr bereits festgestellt ist, wenn | | und Gebäudeteile, soweit sie dem Inhaber des Betriebs, den zu seinem Haushalt |
| | | gehörenden Familienangehörigen oder den Altenteilern zu Wohnzwecken dienen, |
| | | höchstens 50 Prozent des Grundsteuerwerts des Betriebs der Land- und |
| | | Forstwirtschaft, der zur Zeit der Fälligkeit der Gebühr bereits festgestellt |
| | | ist, wenn |
| 1. | | 1. |
| die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst | | die unmittelbare Fortführung des Betriebs durch den Erwerber selbst |
| beabsichtigt ist und | | beabsichtigt ist und |
| 2. | | 2. |
| der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht | | der Betrieb unmittelbar nach Vollzug der Übergabe oder Zuwendung einen nicht |
| nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet. | | nur unwesentlichen Teil der Existenzgrundlage des zukünftigen Inhabers bildet. |
n | § 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Ist der Einheitswert noch nicht | n | § 46 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. |
| festgestellt, so ist dieser vorläufig zu schätzen; die Schätzung ist nach der | | (2) Ist der Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, so beträgt der Wert |
| | | nach Absatz 1 Satz 1 höchstens das Vierfache des zuletzt festgestellten |
| | | Einheitswerts; § 266 Absatz 4 Satz 1 und 2 des Bewertungsgesetzes gilt |
| | | insoweit nicht. Die Bewertung nach dem Einheitswert ist nach der ersten |
| ersten Feststellung des Einheitswerts zu berichtigen; die Frist des § 20 | | Feststellung des Grundsteuerwerts zu berichtigen. Die Frist des § 20 |
| Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Einheitswerts. In dem in | | Absatz 1 beginnt erst mit der Feststellung des Grundsteuerwerts. |
| Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gelten für die Bewertung des | | |
| land- und forstwirtschaftlichen Vermögens die Vorschriften des Dritten | | |
| Abschnitts im Zweiten Teil des Bewertungsgesetzes mit Ausnahme von § 125 | | |
| Absatz 3; § 126 Absatz 2 des Bewertungsgesetzes ist sinngemäß anzuwenden. | | |
| (2) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der | | (3) Weicht der Gegenstand des gebührenpflichtigen Geschäfts vom Gegenstand der |
| Einheitsbewertung oder vom Gegenstand der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts | | Grundsteuerbewertung wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter |
| wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem | | Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten |
| Feststellungszeitpunkt des Einheitswerts oder des Ersatzwirtschaftswerts | | |
| eingetreten sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der | | sind, wesentlich verändert, so ist der nach den Grundsätzen der |
| Einheitsbewertung oder der Bildung des Ersatzwirtschaftswerts geschätzte Wert | | Grundsteuerbewertung geschätzte Wert maßgebend. |
| maßgebend. | | |
| (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung | | (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden für die Bewertung |
| 1. | | 1. |
t | eines Hofs im Sinne der Höfeordnung und | t | eines Hofes im Sinne der Höfeordnung und |
| 2. | | 2. |
| eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der | | eines landwirtschaftlichen Betriebs in einem Verfahren aufgrund der |
| Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des | | Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebs (§ 1 Nummer 2 des |
| Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das | | Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), sofern das |
| Verfahren mit der Zuweisung endet. | | Verfahren mit der Zuweisung endet. |