Synopse zu § 34 GNotKG für Änderung vom 12.04.2025

Änderungen als Diff

Ansicht wählen

Änderungen am Titel
Lade Synopse...

Lade...

Änderungen am Paragrafen
Lade Synopse...

Lade...

Voller Paragraf in alter Fassung

Sie können sich § 34 GNotKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.

\n
\n
\n \t\n
\n
\n
\n'

(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.

(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.

(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.

x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.

Öffnen: STRG + Shift | Schließen: ESC