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(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Gesch\xc3\xa4fts wert bis \xe2\x80\xa6 Euro | f\xc3\xbcr jeden angefangenen Betrag von weiteren \xe2\x80\xa6 Euro | in Tabelle A um \xe2\x80\xa6 Euro | in Tabelle B um \xe2\x80\xa6 Euro |
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\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 \xc2\xa0 2\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0500 | \xc2\xa020 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa04 |
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 10\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 1\xc2\xa0000 | \xc2\xa021 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa06 |
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 25\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 3\xc2\xa0000 | \xc2\xa029 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa08 |
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 50\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 5\xc2\xa0000 | \xc2\xa038 | \xc2\xa0\xc2\xa010 |
\xc2\xa0\xc2\xa0 200\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0 15\xc2\xa0000 | 132 | \xc2\xa0\xc2\xa027 |
\xc2\xa0\xc2\xa0 500\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0 30\xc2\xa0000 | 198 | \xc2\xa0\xc2\xa050 |
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc3\xbcber \xc2\xa0\xc2\xa0 500\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0 50\xc2\xa0000 | 198 | \xc2\xa0 |
\xc2\xa05\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | \xc2\xa0\xc2\xa0 50\xc2\xa0000 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0\xc2\xa080 |
10\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | \xc2\xa0 200\xc2\xa0000 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0130 |
20\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | \xc2\xa0 250\xc2\xa0000 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0150 |
30\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | \xc2\xa0 500\xc2\xa0000 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0280 |
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc3\xbcber 30\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | \xc2\xa0 | 120 |
bei einem Lebensalter von \xe2\x80\xa6 | der auf die ersten \xe2\x80\xa6 Jahre |
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bis zu 30 Jahren | 20 |
\xc3\xbcber 30 Jahren bis zu 50 Jahren | 15 |
\xc3\xbcber 50 Jahren bis zu 70 Jahren | 10 |
\xc3\xbcber 70 Jahren | \xc2\xa05 |
Gesch\xc3\xa4ftswert | |
---|---|
von \xe2\x80\xa6 Euro | um \xe2\x80\xa6 Prozent |
\xc2\xa0 110\xc2\xa0000 | 30 |
\xc2\xa0 260\xc2\xa0000 | 40 |
1\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | 50 |
\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc3\xbcber 1\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | 60 |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle A |
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Vorbemerkung 1: \xc2\xa0(1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach Hauptabschnitt 6. \xc2\xa0(2) F\xc3\xbcr eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und f\xc3\xbcr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach \xc2\xa7 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder \xc2\xa7 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Geb\xc3\xbchren nach Teil 2. \xc2\xa0(3) In einem Verfahren, f\xc3\xbcr das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers f\xc3\xbcr das Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, f\xc3\xbcr das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind geb\xc3\xbchrenfrei. | ||
Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | ||
Vorbemerkung 1.1: \xc2\xa0(1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Geb\xc3\xbchren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der F\xc3\xa4lligkeit der jeweiligen Geb\xc3\xbchr sein Verm\xc3\xb6gen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25\xc2\xa0000 \xe2\x82\xac betr\xc3\xa4gt; der in \xc2\xa7 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zw\xc3\xb6lften Buches Sozialgesetzbuch genannte Verm\xc3\xb6genswert wird nicht mitgerechnet. \xc2\xa0(2) Im Verfahren vor dem Registergericht \xc3\xbcber die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigent\xc3\xbcmers nach \xc2\xa7 42 Abs. 2 des Gesetzes \xc3\xbcber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Geb\xc3\xbchren wie f\xc3\xbcr eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach \xc2\xa7 340 Nr. 2 FamFG erhoben. | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht | ||
Vorbemerkung 1.1.1: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorl\xc3\xa4ufiger Betreuer bestellt worden ist. | ||
11100 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht f\xc3\xbcr Verfahren, 1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, 2. f\xc3\xbcr die die Geb\xc3\xbchr 11103 oder 11105 entsteht oder 3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden. | 0,5 |
11101 | Jahresgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) F\xc3\xbcr die Geb\xc3\xbchr wird das Verm\xc3\xb6gen des von der Ma\xc3\x9fnahme Betroffenen nur ber\xc3\xbccksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25\xc2\xa0000 \xe2\x82\xac betr\xc3\xa4gt; der in \xc2\xa7 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zw\xc3\xb6lften Buches Sozialgesetzbuch genannte Verm\xc3\xb6genswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Verm\xc3\xb6gens, ist h\xc3\xb6chstens dieser Teil des Verm\xc3\xb6gens zu ber\xc3\xbccksichtigen. \xc2\xa0(2) F\xc3\xbcr das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgeb\xc3\xbchr erhoben. Geht eine vorl\xc3\xa4ufige Betreuung in eine endg\xc3\xbcltige \xc3\xbcber, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. \xc2\xa0(3) Dauert die Betreuung nicht l\xc3\xa4nger als drei Monate, betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr abweichend von dem in der Geb\xc3\xbchrenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 \xe2\x82\xac. | 11,50 \xe2\x82\xac je angefangene 5\xc2\xa0000,00 \xe2\x82\xac des zu ber\xc3\xbccksichtigenden Verm\xc3\xb6gens \xe2\x80\x93 mindestens 230,00 \xe2\x82\xac |
11102 | Jahresgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Verm\xc3\xb6gen oder Teile des Verm\xc3\xb6gens zum Gegenstand hat \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) F\xc3\xbcr das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgeb\xc3\xbchr erhoben. Geht eine vorl\xc3\xa4ufige Betreuung in eine endg\xc3\xbcltige \xc3\xbcber, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. \xc2\xa0(2) Dauert die Betreuung nicht l\xc3\xa4nger als drei Monate, betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr abweichend von dem in der Geb\xc3\xbchrenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 \xe2\x82\xac. | 300,00 \xe2\x82\xac \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens eine Geb\xc3\xbchr 11101 |
11103 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung f\xc3\xbcr einzelne Rechtshandlungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr wird nicht neben einer Geb\xc3\xbchr 11101 oder 11102 erhoben. \xc2\xa0(2) Absatz\xc2\xa03 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden. | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens eine Geb\xc3\xbchr 11101 |
11104 | Jahresgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Verm\xc3\xb6gens, ist h\xc3\xb6chstens dieser Teil des Verm\xc3\xb6gens zu ber\xc3\xbccksichtigen. \xc2\xa0(2) F\xc3\xbcr das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgeb\xc3\xbchr erhoben. \xc2\xa0(3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jeden Betroffenen gesondert erhoben. \xc2\xa0(4) Dauert die Pflegschaft nicht l\xc3\xa4nger als drei Monate, betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr abweichend von dem in der Geb\xc3\xbchrenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 \xe2\x82\xac. | 11,50 \xe2\x82\xac je angefangene 5\xc2\xa0000,00 \xe2\x82\xac des reinen Verm\xc3\xb6gens \xe2\x80\x93 mindestens 230,00 \xe2\x82\xac |
11105 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft f\xc3\xbcr einzelne Rechtshandlungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr wird nicht neben einer Geb\xc3\xbchr 11104 erhoben. \xc2\xa0(2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist H\xc3\xb6chstgeb\xc3\xbchr die Summe der Geb\xc3\xbchren 11104. \xc2\xa0(3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden. | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens eine Geb\xc3\xbchr 11104 |
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11200 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
11201 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 11200 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,5 |
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11300 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 |
11301 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 11300 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
11302 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 11300 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11400 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle B |
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Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen | ||
Vorbemerkung 1.2: \xc2\xa0(1) Geb\xc3\xbchren nach diesem Hauptabschnitt werden auch f\xc3\xbcr das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und f\xc3\xbcr die Entgegennahme der Erkl\xc3\xa4rung eines Hoferben \xc3\xbcber die Wahl des Hofes erhoben. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach \xc2\xa7 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2. | ||
Abschnitt 1 Verwahrung und Er\xc3\xb6ffnung von Verf\xc3\xbcgungen von Todes wegen | ||
12100 | Annahme einer Verf\xc3\xbcgung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Mit der Geb\xc3\xbchr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach \xc2\xa7 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten. | \xc2\xa075,00 \xe2\x82\xac |
12101 | Er\xc3\xb6ffnung einer Verf\xc3\xbcgung von Todes wegen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Werden mehrere Verf\xc3\xbcgungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig er\xc3\xb6ffnet, so ist nur eine Geb\xc3\xbchr zu erheben. | 100,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 2 Erbschein, Europ\xc3\xa4isches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse | ||
Vorbemerkung 1.2.2: \xc2\xa0(1) \xc2\xa0Dieser Abschnitt gilt f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erteilung 1.\xc2\xa0eines Erbscheins, 2.\xc2\xa0eines Zeugnisses \xc3\xbcber die Fortsetzung der G\xc3\xbctergemeinschaft, 3.\xc2\xa0eines Zeugnisses nach \xc2\xa7 36 oder \xc2\xa7 37 der Grundbuchordnung oder \xc2\xa7 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit \xc2\xa7 74 der Schiffsregisterordnung oder \xc2\xa7 86 des Gesetzes \xc3\xbcber Rechte an Luftfahrzeugen, und 4.\xc2\xa0eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber deren Einziehung oder Kraftloserkl\xc3\xa4rung. \xc2\xa0(2) \xc2\xa0Dieser Abschnitt gilt ferner f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Ausstellung eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses sowie \xc3\xbcber dessen \xc3\x84nderung oder Widerruf. F\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber die Aussetzung der Wirkungen eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses werden Geb\xc3\xbchren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben. \xc2\xa0(3) \xc2\xa0Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach \xc2\xa7 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.2.2.1: \xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0\xc2\xa0 Die Ausstellung des Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich. | ||
12210 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) \xc2\xa0F\xc3\xbcr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Geb\xc3\xbchr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2). \xc2\xa0(2) \xc2\xa0Ist die Geb\xc3\xbchr bereits f\xc3\xbcr ein Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Ausstellung eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europ\xc3\xa4ische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Ausstellung eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses entstanden ist. | 1,0 |
12211 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1.\xc2\xa0 ohne Endentscheidung oder 2.\xc2\xa0durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Geb\xc3\xbchr 12210 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 200,00 \xe2\x82\xac |
12212 | Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 12210 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
12213 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bez\xc3\xbcglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
12214 | Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses: Die Geb\xc3\xbchr 12213 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | h\xc3\xb6chstens 200,00 \xe2\x82\xac |
12215 | Verfahren \xc3\xbcber die Einziehung oder Kraftloserkl\xc3\xa4rung 1.\xc2\xa0eines Erbscheins, 2.\xc2\xa0eines Zeugnisses \xc3\xbcber die Fortsetzung der G\xc3\xbctergemeinschaft, 3.\xc2\xa0eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder 4.\xc2\xa0eines Zeugnisses nach \xc2\xa7 36 oder \xc2\xa7 37 der Grundbuchordnung oder nach \xc2\xa7 42 auch i. V. m. \xc2\xa7 74 der Schiffsregisterordnung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
12216 | Verfahren \xc3\xbcber den Widerruf eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
12217 | Verfahren \xc3\xbcber die \xc3\x84nderung eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
12218 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses oder Verl\xc3\xa4ngerung der G\xc3\xbcltigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Neben der Geb\xc3\xbchr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | 20,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12220 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 800,00 \xe2\x82\xac |
12221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 12220 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 200,00 \xe2\x82\xac |
12222 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12221 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 12220 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12230 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 1\xc2\xa0200,00 \xe2\x82\xac |
12231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 12230 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
12232 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 12230 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 800,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12240 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle A |
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Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschlie\xc3\x9flich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
12310 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht f\xc3\xbcr Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch f\xc3\xbcr das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet. | 0,5 |
12311 | Jahresgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschr\xc3\xa4nkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist h\xc3\xb6chstens dieser Teil des Nachlasses zu ber\xc3\xbccksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. \xc2\xa0(2) F\xc3\xbcr das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgeb\xc3\xbchr erhoben. \xc2\xa0(3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht l\xc3\xa4nger als drei Monate, betr\xc3\xa4gt die Geb\xc3\xbchr abweichend von dem in der Geb\xc3\xbchrenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 \xe2\x82\xac. | 10,00 \xe2\x82\xac je angefangene 5\xc2\xa0000,00 \xe2\x82\xac des Nachlass- werts \xe2\x80\x93 mindestens 200,00 \xe2\x82\xac |
12312 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft f\xc3\xbcr einzelne Rechtshandlungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr wird nicht neben der Geb\xc3\xbchr 12311 erhoben. \xc2\xa0(2) Absatz\xc2\xa03 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden. | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens eine Geb\xc3\xbchr 12311 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12320 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
12321 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 12320 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, zur\xc3\xbcckgenommen wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12330 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 |
12331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 12330 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
12332 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 12330 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12340 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Abschnitt 4 Entgegennahme von Erkl\xc3\xa4rungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung | ||
Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erkl\xc3\xa4rungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar | ||
Vorbemerkung 1.2.4.1: \xc2\xa0(weggefallen) | ||
12410 | Entgegennahme von Erkl\xc3\xa4rungen und Anzeigen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Entgegennahme 1.\xc2\xa0einer Forderungsanmeldung im Fall des \xc2\xa7 2061 BGB, 2.\xc2\xa0einer Erkl\xc3\xa4rung \xc3\xbcber die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (\xc2\xa7\xc2\xa7 2081, 2281 Abs. 2 BGB), 3.\xc2\xa0einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben \xc3\xbcber den Eintritt der Nacherbfolge (\xc2\xa7 2146 BGB), 4.\xc2\xa0einer Erkl\xc3\xa4rung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (\xc2\xa7 2198 Abs. 1 Satz 2 und \xc2\xa7 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (\xc2\xa7 2202 BGB) sowie die K\xc3\xbcndigung dieses Amtes (\xc2\xa7 2226 BGB), 5.\xc2\xa0einer Anzeige des Verk\xc3\xa4ufers oder K\xc3\xa4ufers einer Erbschaft \xc3\xbcber den Verkauf nach \xc2\xa7 2384 BGB sowie einer Anzeige in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 2385 BGB, 6.\xc2\xa0eines Nachlassinventars oder einer Erkl\xc3\xa4rung nach \xc2\xa7 2004 BGB oder 7.\xc2\xa0der Erkl\xc3\xa4rung eines Hoferben \xc3\xbcber die Wahl des Hofes gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 9 Abs. 2 Satz 1 H\xc3\xb6feO. \xc2\xa0(2) F\xc3\xbcr die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erkl\xc3\xa4rungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Geb\xc3\xbchr nur einmal. | 15,00 \xe2\x82\xac |
12411 | Verfahren \xc3\xbcber 1.\xc2\xa0eine Fristbestimmung nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB, 2.\xc2\xa0die Bestimmung einer Inventarfrist, 3.\xc2\xa0die Bestimmung einer neuen Inventarfrist, 4.\xc2\xa0die Verl\xc3\xa4ngerung der Inventarfrist oder 5.\xc2\xa0eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
12412 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 40,00 \xe2\x82\xac |
12413 | Verfahren \xc3\xbcber die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker best\xc3\xa4tigt \xc2\xa0.......... | 50,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.2.4.2: \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr die Entgegennahme von Erkl\xc3\xa4rungen und f\xc3\xbcr das Verfahren \xc3\xbcber eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung oder Kraftloserkl\xc3\xa4rung nach Abschnitt 2. | ||
12420 | Verfahren \xc3\xbcber die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und \xc3\xbcber sonstige anl\xc3\xa4sslich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
12421 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
12422 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 12421 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,5 |
12425 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 |
12426 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 12425 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
12427 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 12425 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
12428 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Abschnitt 5 \xc3\x9cbrige Nachlasssachen | ||
Unterabschnitt 1 (weggefallen) | ||
Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs | ||
12520 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
12521 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1.\xc2\xa0ohne Endentscheidung, 2.\xc2\xa0durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder 3.\xc2\xa0wenn die Endentscheidung keine Begr\xc3\xbcndung enth\xc3\xa4lt oder nur deshalb eine Begr\xc3\xbcndung enth\xc3\xa4lt, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (\xc2\xa7 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): Die Geb\xc3\xbchr 12520 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Vervollst\xc3\xa4ndigung einer ohne Begr\xc3\xbcndung hergestellten Endentscheidung (\xc2\xa7 38 Abs. 6 FamFG) steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auch, wenn mehrere Erm\xc3\xa4\xc3\x9figungstatbest\xc3\xa4nde erf\xc3\xbcllt sind. | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12530 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 3,0 |
12531 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 12530 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
12532 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 12530 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12540 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 4,0 |
12541 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 12540 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
12542 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 12540 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12550 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und \xc3\xa4hnliche Verfahren | ||
Vorbemerkung 1.3: \xc2\xa0(1) Dieser Hauptabschnitt gilt f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0Registersachen (\xc2\xa7 374 FamFG), soweit die Geb\xc3\xbchren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach \xc2\xa7 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden, 2.\xc2\xa0unternehmensrechtliche Verfahren (\xc2\xa7 375 FamFG) und \xc3\xa4hnliche Verfahren sowie 3.\xc2\xa0bestimmte Vereinssachen. \xc2\xa0(2) Geb\xc3\xbchren werden nicht erhoben 1.\xc2\xa0f\xc3\xbcr die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen, 2.\xc2\xa0f\xc3\xbcr die L\xc3\xb6schung von Eintragungen (\xc2\xa7 395 FamFG) und 3.\xc2\xa0von berufsst\xc3\xa4ndischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach \xc2\xa7 380 FamFG. | ||
Abschnitt 1 Vereinsregistersachen | ||
13100 | Verfahren \xc3\xbcber die Ersteintragung in das Vereinsregister \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa075,00 \xe2\x82\xac |
13101 | Verfahren \xc3\xbcber eine sp\xc3\xa4tere Eintragung in das Vereinsregister \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr eine sp\xc3\xa4tere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr wird f\xc3\xbcr mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen. \xc2\xa0(3) F\xc3\xbcr die Eintragung 1.\xc2\xa0des Erl\xc3\xb6schens des Vereins, 2.\xc2\xa0der Beendigung der Liquidation des Vereins, 3.\xc2\xa0der Fortf\xc3\xbchrung als nichtrechtsf\xc3\xa4higer Verein, 4.\xc2\xa0des Verzichts auf die Rechtsf\xc3\xa4higkeit oder 5.\xc2\xa0der Entziehung der Rechtsf\xc3\xa4higkeit und f\xc3\xbcr die Schlie\xc3\x9fung des Registerblatts wird keine Geb\xc3\xbchr erhoben. | \xc2\xa050,00 \xe2\x82\xac |
13102 | Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben jeder Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr eine Eintragung in das Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert. | 1/3 der f\xc3\xbcr die Eintragung bestimmten Geb\xc3\xbchr |
Abschnitt 2 (weggefallen) | ||
Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 389 bis 392 FamFG | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
13310 | Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld: je Festsetzung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 100,00 \xe2\x82\xac |
13311 | Verwerfung des Einspruchs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 100,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13320 | Verfahren im Allgemeinen: Die Beschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | 150,00 \xe2\x82\xac |
13321 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa075,00 \xe2\x82\xac |
13322 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erf\xc3\xbcllt ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 100,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13330 | Verfahren im Allgemeinen: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | 200,00 \xe2\x82\xac |
13331 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 100,00 \xe2\x82\xac |
13332 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erf\xc3\xbcllt ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 150,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 4 L\xc3\xb6schungs- und Aufl\xc3\xb6sungsverfahren sowie Verfahren \xc3\xbcber die Entziehung der Rechtsf\xc3\xa4higkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht | ||
13400 | Verfahren \xc3\xbcber 1.\xc2\xa0den Widerspruch gegen eine beabsichtigte L\xc3\xb6schung (\xc2\xa7\xc2\xa7 393 bis 398 FamFG), 2.\xc2\xa0den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (\xc2\xa7 399 FamFG) oder 3.\xc2\xa0die Entziehung der Rechtsf\xc3\xa4higkeit eines Vereins \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Abschnitt 5 Unternehmensrechtliche und \xc3\xa4hnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht | ||
Vorbemerkung 1.3.5: \xc2\xa0Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0unternehmensrechtliche Verfahren nach \xc2\xa7 375 FamFG und f\xc3\xbcr Verfahren vor dem Registergericht, 2.\xc2\xa0Verfahren vor dem Landgericht nach
4.\xc2\xa0Vereinssachen \xc3\xbcber
| ||
13500 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Festsetzung einer Verg\xc3\xbctung f\xc3\xbcr Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, geh\xc3\xb6rt zum Rechtszug. | 2,0 |
13501 | Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung \xc3\xbcber die Dispache ohne deren Best\xc3\xa4tigung beendet wird: Die Geb\xc3\xbchr 13500 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
13502 | Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung \xc3\xbcber die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird: Die Geb\xc3\xbchr 13500 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
13503 | Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach \xc2\xa7 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht: Die Geb\xc3\xbchr 13500 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
13504 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist, 1.\xc2\xa0ohne Endentscheidung, 2.\xc2\xa0durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt oder ohne Beteiligung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Geb\xc3\xbchr 13500 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13610 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 3,0 |
13611 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 13610 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
13612 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 13610 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13620 | Verfahren im Allgemeinen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 4,0 |
13621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 13620 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
13622 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 13620 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13630 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle B |
---|---|---|
Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers f\xc3\xbcr Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.4: \xc2\xa0(1) Die f\xc3\xbcr Grundst\xc3\xbccke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den f\xc3\xbcr Grundst\xc3\xbccke geltenden Vorschriften unterliegen. \xc2\xa0(2) Geb\xc3\xbchren werden nicht erhoben f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0Eintragungen und L\xc3\xb6schungen, die gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 18 Abs. 2 oder \xc2\xa7 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen, 2.\xc2\xa0Eintragungen und L\xc3\xb6schungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigent\xc3\xbcmer, die Eintragung der Sicherungshypothek f\xc3\xbcr die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verf\xc3\xbcgung (\xc2\xa7 941 ZPO), und 3.\xc2\xa0Eintragungen oder L\xc3\xb6schungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen. \xc2\xa0(3) Wird derselbe Eigent\xc3\xbcmer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundst\xc3\xbccken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, \xc3\xbcber die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht gef\xc3\xbchrt wird, wird die Geb\xc3\xbchr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsantr\xc3\xa4ge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsf\xc3\xa4hige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundst\xc3\xbccken f\xc3\xbcr denselben Berechtigten eingetragen werden. Die S\xc3\xa4tze 1 und 2 gelten f\xc3\xbcr die Eintragung von Ver\xc3\xa4nderungen, L\xc3\xb6schungen und Entlassungen aus der Mithaft entsprechend. \xc2\xa0(4) Bezieht sich die Eintragung einer Ver\xc3\xa4nderung auf mehrere Rechte, wird die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jedes Recht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf. \xc2\xa0(5) Beziehen sich mehrere Ver\xc3\xa4nderungen auf dasselbe Recht, wird die Geb\xc3\xbchr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsantr\xc3\xa4ge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. \xc2\xa0(6) F\xc3\xbcr die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigent\xc3\xbcmers nach \xc2\xa7 42 Abs. 2 des Gesetzes \xc3\xbcber Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Geb\xc3\xbchren nach Hauptabschnitt 1 wie f\xc3\xbcr eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach \xc2\xa7 340 Nr. 2 FamFG erhoben. | ||
Abschnitt 1 Grundbuchsachen | ||
Unterabschnitt 1 Eigentum | ||
14110 | Eintragung eines Eigent\xc3\xbcmers oder von Miteigent\xc3\xbcmern | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1)\xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr wird nicht f\xc3\xbcr die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigent\xc3\xbcmers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(2)\xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr wird ferner nicht bei der Begr\xc3\xbcndung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Ver\xc3\xa4nderung der Eigentumsverh\xc3\xa4ltnisse verbunden ist. | \xc2\xa0 |
14111 | Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des \xc2\xa7 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen: Die Geb\xc3\xbchr 14110 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Daneben wird f\xc3\xbcr das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine weitere Geb\xc3\xbchr erhoben. | 2,0 |
14112 | Eintragung der vertraglichen Einr\xc3\xa4umung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundb\xc3\xbccher im Fall des \xc2\xa7 8 WEG \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Belastungen | ||
Vorbemerkung 1.4.1.2: \xc2\xa0Dieser Unterabschnitt gilt f\xc3\xbcr die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines \xc3\xa4hnlichen Rechts an einem Grundst\xc3\xbcck. | ||
14120 | Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,3 |
14121 | Eintragung eines sonstigen Rechts \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
14122 | Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch\xc3\xa4mtern gef\xc3\xbchrt wird: Die Geb\xc3\xbchren 14120 und 14121 erh\xc3\xb6hen sich ab dem zweiten f\xc3\xbcr jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag f\xc3\xbcr mehrere Grundbuch\xc3\xa4mter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Antr\xc3\xa4ge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuch\xc3\xa4mtern eingehen. | 0,2 |
14123 | Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundst\xc3\xbcck besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
14124 | Nachtr\xc3\xa4gliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Sind die belasteten Grundst\xc3\xbccke bei verschiedenen Grundbuch\xc3\xa4mtern eingetragen, so werden f\xc3\xbcr die gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Geb\xc3\xbchren gesondert erhoben. | 0,5 |
14125 | Erg\xc3\xa4nzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (\xc2\xa7 57 Abs. 2 und \xc2\xa7 70 der Grundbuchordnung) \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 3 Ver\xc3\xa4nderung von Belastungen | ||
14130 | Eintragung der Ver\xc3\xa4nderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Als Ver\xc3\xa4nderung eines Rechts gilt auch die L\xc3\xb6schungsvormerkung (\xc2\xa7 1179 BGB). F\xc3\xbcr sie wird keine Geb\xc3\xbchr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird. \xc2\xa0(2) \xc3\x84nderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Ver\xc3\xa4nderungen des zur\xc3\xbccktretenden Rechts zu behandeln, L\xc3\xb6schungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Gl\xc3\xa4ubigers nur als Ver\xc3\xa4nderungen des Rechts, auf dessen L\xc3\xb6schung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist. | 0,5 |
14131 | Eintragung der Ver\xc3\xa4nderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch\xc3\xa4mtern gef\xc3\xbchrt wird: Die Geb\xc3\xbchr 14130 erh\xc3\xb6ht sich ab dem zweiten f\xc3\xbcr jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um .......... \xc2\xa0Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag f\xc3\xbcr mehrere Grundbuch\xc3\xa4mter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Antr\xc3\xa4ge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuch\xc3\xa4mtern eingehen. | 0,1 |
Unterabschnitt 4 L\xc3\xb6schung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft | ||
Vorbemerkung 1.4.1.4: \xc2\xa0Dieser Unterabschnitt gilt f\xc3\xbcr die L\xc3\xb6schung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines \xc3\xa4hnlichen Rechts an einem Grundst\xc3\xbcck. | ||
14140 | L\xc3\xb6schung in Abteilung III des Grundbuchs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
14141 | L\xc3\xb6schung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuch\xc3\xa4mtern gef\xc3\xbchrt wird: Die Geb\xc3\xbchr 14140 erh\xc3\xb6ht sich ab dem zweiten f\xc3\xbcr jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag f\xc3\xbcr mehrere Grundbuch\xc3\xa4mter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Antr\xc3\xa4ge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuch\xc3\xa4mtern eingehen. | 0,1 |
14142 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
14143 | L\xc3\xb6schung im \xc3\x9cbrigen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widerspr\xc3\xbcche | ||
14150 | Eintragung einer Vormerkung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
14151 | Eintragung eines Widerspruchs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 50,00 \xe2\x82\xac |
14152 | L\xc3\xb6schung einer Vormerkung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen | ||
14160 | Sonstige Eintragung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr wird erhoben f\xc3\xbcr die Eintragung 1.\xc2\xa0eines Vermerks \xc3\xbcber Rechte, die dem jeweiligen Eigent\xc3\xbcmer zustehen, einschlie\xc3\x9flich des Vermerks hier\xc3\xbcber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundst\xc3\xbccks; 2.\xc2\xa0der ohne Eigentums\xc3\xbcbergang stattfindenden Teilung au\xc3\x9fer im Fall des \xc2\xa7 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung; 3.\xc2\xa0der ohne Eigentums\xc3\xbcbergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundst\xc3\xbccken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (\xc2\xa7 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) f\xc3\xbchrende Beh\xc3\xb6rde bescheinigt, dass die Grundst\xc3\xbccke \xc3\xb6rtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundst\xc3\xbcck darstellen oder die Grundst\xc3\xbccke zu einem Hof geh\xc3\xb6ren; 4.\xc2\xa0einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach \xc2\xa7 1010 BGB; die Geb\xc3\xbchr wird f\xc3\xbcr jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf, oder 5.\xc2\xa0einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter \xc3\x84nderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Geb\xc3\xbchr wird f\xc3\xbcr jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Geb\xc3\xbchren betr\xc3\xa4gt in diesem Fall h\xc3\xb6chstens 500,00 \xe2\x82\xac, bei der L\xc3\xb6schung einer Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferungsbeschr\xc3\xa4nkung nach \xc2\xa7\xc2\xa012 des Wohnungseigentumsgesetzes h\xc3\xb6chstens 100,00 \xe2\x82\xac. | 50,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | ||
Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum | ||
14210 | Eintragung eines Schiffs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
14211 | L\xc3\xb6schung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigent\xc3\xbcmer freisteht, auf Antrag des Eigent\xc3\xbcmers (\xc2\xa7 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 50,00 \xe2\x82\xac |
14212 | L\xc3\xb6schung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigent\xc3\xbcmers des Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die L\xc3\xb6schung ihren Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks hat \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 50,00 \xe2\x82\xac |
14213 | Eintragung eines neuen Eigent\xc3\xbcmers \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Belastungen | ||
Vorbemerkung 1.4.2.2: \xc2\xa0Die \xc3\x9cbertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist geb\xc3\xbchrenfrei. | ||
14220 | Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nie\xc3\x9fbrauchs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
14221 | Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, f\xc3\xbcr die das Register bei verschiedenen Gerichten gef\xc3\xbchrt wird: Die Geb\xc3\xbchr 14220 erh\xc3\xb6ht sich ab dem zweiten Gericht f\xc3\xbcr jedes beteiligte Gericht um \xc2\xa0Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag f\xc3\xbcr mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Antr\xc3\xa4ge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,2 |
14222 | Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Ver\xc3\xa4nderungen | ||
14230 | Eintragung einer Ver\xc3\xa4nderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nie\xc3\x9fbrauch bezieht \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
14231 | Eintragung der Ver\xc3\xa4nderung eines Gesamtrechts, wenn das Register bei verschiedenen Gerichten gef\xc3\xbchrt wird: Die Geb\xc3\xbchr 14230 erh\xc3\xb6ht sich ab dem zweiten f\xc3\xbcr jedes weitere beteiligte Gericht um .......... \xc2\xa0Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag f\xc3\xbcr mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Antr\xc3\xa4ge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,1 |
Unterabschnitt 4 L\xc3\xb6schung und Entlassung aus der Mithaft | ||
14240 | L\xc3\xb6schung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nie\xc3\x9fbrauchs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
14241 | L\xc3\xb6schung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, f\xc3\xbcr die das Register bei verschiedenen Gerichten gef\xc3\xbchrt wird: Die Geb\xc3\xbchr 14240 erh\xc3\xb6ht sich ab dem zweiten f\xc3\xbcr jedes weitere beteiligte Gericht um \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag f\xc3\xbcr mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Antr\xc3\xa4ge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,1 |
14242 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widerspr\xc3\xbcche | ||
14250 | Eintragung einer Vormerkung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
14251 | Eintragung eines Widerspruchs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 50,00 \xe2\x82\xac |
14252 | L\xc3\xb6schung einer Vormerkung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden | ||
14260 | Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
14261 | Vermerk von Ver\xc3\xa4nderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers f\xc3\xbcr Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Unterabschnitt 1 Belastungen | ||
14310 | Eintragung eines Registerpfandrechts \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
14311 | Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug besteht \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Ver\xc3\xa4nderungen | ||
14320 | Eintragung der Ver\xc3\xa4nderung eines Registerpfandrechts \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Unterabschnitt 3 L\xc3\xb6schung und Entlassung aus der Mithaft | ||
14330 | L\xc3\xb6schung eines Registerpfandrechts \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
14331 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widerspr\xc3\xbcche | ||
14340 | Eintragung einer Vormerkung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
14341 | Eintragung eines Widerspruchs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 50,00 \xe2\x82\xac |
14342 | L\xc3\xb6schung einer Vormerkung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 4 Zur\xc3\xbcckweisung und Zur\xc3\xbccknahme von Antr\xc3\xa4gen | ||
Vorbemerkung 1.4.4: \xc2\xa0Dieser Abschnitt gilt f\xc3\xbcr die Zur\xc3\xbcckweisung und die Zur\xc3\xbccknahme von Antr\xc3\xa4gen, die auf die Vornahme von Gesch\xc3\xa4ften gerichtet sind, deren Geb\xc3\xbchren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgeb\xc3\xbchren sind auch dann zu erheben, wenn f\xc3\xbcr die Vornahme des Gesch\xc3\xa4fts keine Geb\xc3\xbchr anf\xc3\xa4llt. | ||
14400 | Zur\xc3\xbcckweisung eines Antrags \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tats\xc3\xa4chlichen oder rechtlichen Verh\xc3\xa4ltnisse beruht. \xc2\xa7 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend. | 50 % der f\xc3\xbcr die Vornahme des Gesch\xc3\xa4fts bestimmten Geb\xc3\xbchr \xe2\x80\x93 mindestens 15,00 \xe2\x82\xac, h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
14401 | Zur\xc3\xbccknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung \xc3\xbcber die Zur\xc3\xbcckweisung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt oder ohne Beteiligung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle bekannt gegeben wird \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tats\xc3\xa4chlichen oder rechtlichen Verh\xc3\xa4ltnisse beruht. \xc2\xa7 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend. | 25 % der f\xc3\xbcr die Vornahme des Gesch\xc3\xa4fts bestimmten Geb\xc3\xbchr \xe2\x80\x93 mindestens 15,00 \xe2\x82\xac, h\xc3\xb6chstens 250,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 5 Rechtsmittel | ||
Vorbemerkung 1.4.5: \xc2\xa0Sind f\xc3\xbcr die Vornahme des Gesch\xc3\xa4fts Festgeb\xc3\xbchren bestimmt, richten sich die Geb\xc3\xbchren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9. | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14510 | Verfahren im Allgemeinen: Soweit die Beschwerde verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen wird \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 800,00 \xe2\x82\xac |
14511 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Diese Geb\xc3\xbchr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, zur\xc3\xbcckgenommen wird. | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14520 | Verfahren im Allgemeinen: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen wird \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 1\xc2\xa0200,00 \xe2\x82\xac |
14521 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
14522 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erf\xc3\xbcllt ist: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 800,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14530 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 400,00 \xe2\x82\xac |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle A |
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Hauptabschnitt 5 \xc3\x9cbrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes | ||
Vorbemerkung 1.5.1: \xc2\xa0(1) F\xc3\xbcr Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Geb\xc3\xbchren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2, f\xc3\xbcr die Entgegennahme der Erkl\xc3\xa4rung eines Hoferben \xc3\xbcber die Wahl des Hofs gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 9 Abs. 2 Satz 1 H\xc3\xb6feO nach Nummer 12410. F\xc3\xbcr die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach \xc2\xa7 11 H\xc3\xb6feO wird keine Geb\xc3\xbchr erhoben. \xc2\xa0(2) Die nach Landesrecht f\xc3\xbcr die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zust\xc3\xa4ndige Landwirtschaftsbeh\xc3\xb6rde und die Genehmigungsbeh\xc3\xb6rde nach dem GrdstVG sowie deren \xc3\xbcbergeordnete Beh\xc3\xb6rde und die Siedlungsbeh\xc3\xb6rde sind von der Zahlung von Gerichtsgeb\xc3\xbchren befreit. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.5.1.1: \xc2\xa0In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der \xc2\xa7\xc2\xa7 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Geb\xc3\xbchren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist. | ||
15110 | Verfahren 1.\xc2\xa0aufgrund der Vorschriften \xc3\xbcber die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (\xc2\xa7 1 Nr. 2 des Gesetzes \xc3\xbcber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), 2.\xc2\xa0\xc3\xbcber Feststellungen nach \xc2\xa7 11 Abs. 1 Buchstabe g H\xc3\xb6feVfO, 3.\xc2\xa0zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hof\xc3\xbcbergang zusammenh\xc3\xa4ngenden Fragen im Fall des \xc2\xa7 14 Abs. 3 H\xc3\xb6feO, 4.\xc2\xa0\xc3\xbcber sonstige Antr\xc3\xa4ge und Streitigkeiten nach \xc2\xa7 18 Abs. 1 H\xc3\xb6feO und nach \xc2\xa7 25 H\xc3\xb6feVfO und 5.\xc2\xa0Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach \xc2\xa7 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes \xc3\xbcber das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
15111 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung, 2.\xc2\xa0durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Geb\xc3\xbchr 15110 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
15112 | Verfahren im \xc3\x9cbrigen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch f\xc3\xbcr das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht \xc3\xbcber das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder L\xc3\xb6schung des Hofvermerks (\xc2\xa7 3 Abs. 1 H\xc3\xb6feVfO). \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr wird in Pachtkreditsachen erhoben f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0jede Niederlegung eines Verpf\xc3\xa4ndungsvertrages, 2.\xc2\xa0die Entgegennahme der Anzeige \xc3\xbcber die Abtretung der Forderung und 3.\xc2\xa0die Herausgabe des Verpf\xc3\xa4ndungsvertrages. Neben einer Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Niederlegung wird eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Erteilung einer Bescheinigung \xc3\xbcber die erfolgte Niederlegung nicht erhoben. | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15120 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 3,0 |
15121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 15120 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
15122 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15121 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 15120 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 1,0 |
15123 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
15124 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 15123 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
15125 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15124 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 15123 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15130 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 4,0 |
15131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 15130 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
15132 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 15130 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
15133 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 |
15134 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 15133 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
15135 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 15133 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15140 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
15141 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Abschnitt 2 \xc3\x9cbrige Verfahren | ||
Vorbemerkung 1.5.2: \xc2\xa0In Verfahren nach dem PStG werden Geb\xc3\xbchren nur erhoben, wenn ein Antrag zur\xc3\xbcckgenommen oder zur\xc3\xbcckgewiesen wird. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
15210 | Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
15211 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1.\xc2\xa0ohne Endentscheidung oder 2.\xc2\xa0durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Geb\xc3\xbchr 15210 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
15212 | Verfahren 1.\xc2\xa0in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (\xc2\xa7 410 FamFG), einschlie\xc3\x9flich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erkl\xc3\xa4renden eidesstattlichen Versicherung, in denen \xc2\xa7 260 BGB aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach \xc2\xa7 2006 BGB, 2.\xc2\xa0nach \xc2\xa7 84 Abs. 2, \xc2\xa7 189 VVG, 3.\xc2\xa0in Aufgebotssachen (\xc2\xa7 433 FamFG), 4.\xc2\xa0in Freiheitsentziehungssachen (\xc2\xa7 415 FamFG), 5.\xc2\xa0nach dem PStG, 6.\xc2\xa0nach \xc2\xa7 7 Abs. 3 ErbbauRG und 7.\xc2\xa0\xc3\xbcber die Bewilligung der \xc3\xb6ffentlichen Zustellung einer Willenserkl\xc3\xa4rung und die Bewilligung der Kraftloserkl\xc3\xa4rung von Vollmachten (\xc2\xa7 132 Abs. 2 und \xc2\xa7 176 Abs. 2 BGB) sowie Verteilungsverfahren nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 65, 119 BauGB; nach \xc2\xa7 74 Nr. 3, \xc2\xa7 75 FlurbG, \xc2\xa7 94 BBergG, \xc2\xa7 55 Bundesleistungsgesetz, \xc2\xa7 8 der Verordnung \xc3\xbcber das Verfahren zur Festsetzung von Entsch\xc3\xa4digung und H\xc3\xa4rteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz und nach \xc2\xa7 54 Landbeschaffungsgesetz \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Bestellung des Verwahrers in den F\xc3\xa4llen der \xc2\xa7\xc2\xa7 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Verg\xc3\xbctung und seiner Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren. \xc2\xa0(2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (\xc2\xa7 480 FamFG) und ein anschlie\xc3\x9fendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren \xc3\xbcber die Aufhebung der Zahlungssperre (\xc2\xa7 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren. | 0,5 |
15213 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erlass einer Anordnung \xc3\xbcber die Zul\xc3\xa4ssigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach 1.\xc2\xa0\xc2\xa7 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, 2.\xc2\xa0\xc2\xa7 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit \xc2\xa7 9 Abs. 2 HalblSchG, 3.\xc2\xa0\xc2\xa7 19 Abs. 9 MarkenG, 4.\xc2\xa0\xc2\xa7 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, 5.\xc2\xa0\xc2\xa7 46 Abs. 9 DesignG, 6.\xc2\xa0\xc2\xa7 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 200,00 \xe2\x82\xac |
15214 | Der Antrag wird zur\xc3\xbcckgenommen: Die Geb\xc3\xbchr 15213 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa050,00 \xe2\x82\xac |
15215 | Verfahren nach \xc2\xa7 46 IntErbRVG oder nach \xc2\xa7 31 IntG\xc3\xbcRVG \xc3\xbcber die Authentizit\xc3\xa4t einer Urkunde .......... | 60,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15220 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
15221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 15220 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
15222 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15221 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 15220 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 1,0 |
15223 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
15224 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 15223 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,5 |
15225 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Die Beschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | 200,00 \xe2\x82\xac |
15226 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 100,00 \xe2\x82\xac |
15227 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erf\xc3\xbcllt ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 150,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15230 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 3,0 |
15231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 15230 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
15232 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 15230 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
15233 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 |
15234 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 15233 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
15235 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 15233 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15240 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
15241 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Abschnitt 3 \xc3\x9cbrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
Vorbemerkung 1.5.3: \xc2\xa0Dieser Abschnitt gilt f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den \xc2\xa7\xc2\xa7 23 bis 29 des Einf\xc3\xbchrungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach \xc2\xa7 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes. | ||
\xc2\xa0 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr: | \xc2\xa0 |
15300 | \xe2\x80\x93 der Antrag wird zur\xc3\xbcckgenommen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
15301 | \xe2\x80\x93 der Antrag wird zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 1.6: \xc2\xa0Im Verfahren \xc3\xbcber den Erlass einer einstweiligen Anordnung und \xc3\xbcber deren Aufhebung oder \xc3\x84nderung werden die Geb\xc3\xbchren nur einmal erhoben. | ||
Abschnitt 1 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist | ||
Vorbemerkung 1.6.1: In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Geb\xc3\xbchren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
16110 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen w\xc3\xbcrde \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht f\xc3\xbcr Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorl\xc3\xa4ufiger Betreuer bestellt ist. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines vorl\xc3\xa4ufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Geb\xc3\xbchren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur vorl\xc3\xa4ufigen Betreuers. | 0,3 |
16111 | Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Hauptsache w\xc3\xbcrde 2,0 betragen: Die Geb\xc3\xbchr 16110 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 |
16112 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 16111 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
16120 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug nach Nummer 16110 bestimmt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
16121 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug nach Nummer 16111 bestimmt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
16122 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 16120 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,3 |
16123 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 16121 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
16124 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16123 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 16121 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 1,0 |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle B |
---|---|---|
Abschnitt 2 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist | ||
Vorbemerkung 1.6.2: \xc2\xa0Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch f\xc3\xbcr Verfahren \xc3\xbcber die Aussetzung der Wirkungen eines Europ\xc3\xa4ischen Nachlasszeugnisses. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
16210 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen w\xc3\xbcrde \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
16211 | Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Hauptsache w\xc3\xbcrde 2,0 betragen: Die Geb\xc3\xbchr 16210 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,5 |
16212 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 16211 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
16220 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
16221 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
16222 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 16220 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | 0,3 |
16223 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 16221 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
16224 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 16221 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa0 |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle A |
---|---|---|
Hauptabschnitt 7 Besondere Geb\xc3\xbchren | ||
17000 | Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Erg\xc3\xa4nzung oder Best\xc3\xa4tigung: \xe2\x80\x93 Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 10,00 \xe2\x82\xac |
17001 | \xe2\x80\x93 amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Neben den Geb\xc3\xbchren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | 20,00 \xe2\x82\xac |
17002 | Anstelle eines Ausdrucks wird in den F\xc3\xa4llen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische \xc3\x9cbermittlung einer Datei beantragt: \xe2\x80\x93 unbeglaubigte Datei \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa05,00 \xe2\x82\xac |
17003 | \xe2\x80\x93 beglaubigte Datei \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 10,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig \xc3\xbcbermittelt, wird die Geb\xc3\xbchr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Geb\xc3\xbchrentatbest\xc3\xa4nde erf\xc3\xbcllt, wird die h\xc3\xb6here Geb\xc3\xbchr erhoben. | \xc2\xa0 |
17004 | Erteilung 1.\xc2\xa0eines Zeugnisses des Grundbuchamts, 2.\xc2\xa0einer Bescheinigung aus einem Register, 3.\xc2\xa0einer beglaubigten Abschrift des Verpf\xc3\xa4ndungsvertrags nach \xc2\xa7 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder 4.\xc2\xa0einer Bescheinigung nach \xc2\xa7 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 20,00 \xe2\x82\xac |
17005 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich \xc3\xbcber nicht gerichtlich anh\xc3\xa4ngige Gegenst\xc3\xa4nde geschlossen wird \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht im Verfahren \xc3\xbcber die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verh\xc3\xa4ltnis zur Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Verfahren im Allgemeinen ist \xc2\xa7 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden. | 0,25 |
17006 | Anordnung von Zwangsma\xc3\x9fnahmen durch Beschluss nach \xc2\xa7 35 FamFG: je Anordnung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 22,00 \xe2\x82\xac |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle B |
---|---|---|
Hauptabschnitt 8 Vollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.8: \xc2\xa0Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten f\xc3\xbcr die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. F\xc3\xbcr Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Geb\xc3\xbchren nach dem GKG erhoben. | ||
18000 | Verfahren \xc3\xbcber die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu pr\xc3\xbcfen ist (\xc2\xa7\xc2\xa7 726 bis 729 ZPO) \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
18001 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (\xc2\xa7 733 ZPO) \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr wird f\xc3\xbcr jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | 22,00 \xe2\x82\xac |
18002 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa022,00 \xe2\x82\xac |
18003 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | \xc2\xa022,00 \xe2\x82\xac |
18004 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (\xc2\xa7 94 FamFG) \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | \xc2\xa035,00 \xe2\x82\xac |
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im \xc3\x9cbrigen und R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r | ||
Abschnitt 1 Rechtsmittel im \xc3\x9cbrigen | ||
Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
19110 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 129 GNotKG und des \xc2\xa7 372 Abs. 1 FamFG \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa099,00 \xe2\x82\xac |
19111 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Geb\xc3\xbchr 19110 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr auch im Fall der Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. \xc2\xa0(2) Eine Entscheidung \xc3\xbcber die Kosten steht der Erm\xc3\xa4\xc3\x9figung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung \xc3\xbcber die Kostentragung oder einer Kosten\xc3\xbcbernahmeerkl\xc3\xa4rung folgt. | \xc2\xa066,00 \xe2\x82\xac |
19112 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf T\xc3\xa4tigkeiten des Registergerichts beziehen, f\xc3\xbcr die Geb\xc3\xbchren nach der HRegGebV zu erheben sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, ist f\xc3\xbcr die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr die f\xc3\xbcr die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Geb\xc3\xbchr ma\xc3\x9fgebend. | 3,5 der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Eintragung nach der HRegGebV |
19113 | Verfahren \xc3\xbcber die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Eintragung nach der HRegGebV |
19114 | Verfahren \xc3\xbcber die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 19113 erf\xc3\xbcllt ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Diese Geb\xc3\xbchr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zur\xc3\xbcckgenommen wird, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird. | 1,5 der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Eintragung nach der HRegGebV |
19115 | Verfahren \xc3\xbcber die Beschwerde nach \xc2\xa7 335a Abs. 1 HGB: Die Beschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | 150,00 \xe2\x82\xac |
19116 | Verfahren \xc3\xbcber eine nicht besonders aufgef\xc3\xbchrte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften geb\xc3\xbchrenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | \xc2\xa066,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
19120 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 129 GNotKG und des \xc2\xa7 372 Abs. 1 FamFG \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 198,00 \xe2\x82\xac |
19121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Geb\xc3\xbchr 19120 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa066,00 \xe2\x82\xac |
19122 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erf\xc3\xbcllt ist: Die Geb\xc3\xbchr 19120 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa099,00 \xe2\x82\xac |
19123 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf T\xc3\xa4tigkeiten des Registergerichts beziehen, f\xc3\xbcr die Geb\xc3\xbchren nach der HRegGebV zu erheben sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, bestimmt sich die H\xc3\xb6he der Geb\xc3\xbchr nach der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung. | 5,0 der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Eintragung nach der HRegGebV |
19124 | Verfahren \xc3\xbcber die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begr\xc3\xbcndung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Eintragung nach der HRegGebV |
19125 | Verfahren \xc3\xbcber die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erf\xc3\xbcllt ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,5 der Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Eintragung nach der HRegGebV |
19126 | Verfahren \xc3\xbcber die Rechtsbeschwerde in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 335a Abs. 3 HGB: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen .......... \xc2\xa0Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | 300,00 \xe2\x82\xac |
19127 | Verfahren \xc3\xbcber die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird .......... | 150,00 \xe2\x82\xac |
19128 | Verfahren \xc3\xbcber eine nicht besonders aufgef\xc3\xbchrte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften geb\xc3\xbchrenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen, kann das Gericht die Geb\xc3\xbchr nach billigem Ermessen auf die H\xc3\xa4lfte erm\xc3\xa4\xc3\x9figen oder bestimmen, dass eine Geb\xc3\xbchr nicht zu erheben ist. | 132,00 \xe2\x82\xac |
19129 | Verfahren \xc3\xbcber die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Gesch\xc3\xa4ftsstelle \xc3\xbcbermittelt wird \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa066,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen F\xc3\xa4llen | ||
19130 | Verfahren \xc3\xbcber die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgef\xc3\xbchrten F\xc3\xa4llen: Der Antrag wird abgelehnt \xc2\xa0..........\xc2\xa0\xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa066,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 2 R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r | ||
19200 | Verfahren \xc3\xbcber die R\xc3\xbcge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Geh\xc3\xb6r: Die R\xc3\xbcge wird in vollem Umfang verworfen oder zur\xc3\xbcckgewiesen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa066,00 \xe2\x82\xac |
Nr. | Geb\xc3\xbchrentatbestand | Geb\xc3\xbchr oder Satz der Geb\xc3\xbchr nach \xc2\xa7 34 GNotKG \xe2\x80\x93 Tabelle B |
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Vorbemerkung 2: \xc2\xa0(1) In den F\xc3\xa4llen, in denen es f\xc3\xbcr die Geb\xc3\xbchrenberechnung ma\xc3\x9fgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine T\xc3\xa4tigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 51 BNotO, der Notariatsverwalter gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsaus\xc3\xbcbung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Gesch\xc3\xa4ftsr\xc3\xa4ume unterh\xc3\xa4lt, gleich. \xc2\xa0(2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Geb\xc3\xbchren- oder Auslagenbefreiung gew\xc3\xa4hren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Au\xc3\x9fer in den F\xc3\xa4llen der Kostenerstattung zwischen den Tr\xc3\xa4gern der Sozialhilfe gilt die in \xc2\xa7 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Geb\xc3\xbchrenfreiheit auch f\xc3\xbcr den Notar. \xc2\xa0(3) Beurkundungen nach \xc2\xa7 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind geb\xc3\xbchrenfrei. | ||
Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren | ||
Vorbemerkung 2.1: \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren entsteht f\xc3\xbcr die Vorbereitung und Durchf\xc3\xbchrung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (\xc2\xa7\xc2\xa7 8, 16b und 36 BeurkG) einschlie\xc3\x9flich der Beschaffung der Information. \xc2\xa0(2) Durch die Geb\xc3\xbchren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten 1.\xc2\xa0die \xc3\x9cbermittlung von Antr\xc3\xa4gen und Erkl\xc3\xa4rungen an ein Gericht oder eine Beh\xc3\xb6rde, 2.\xc2\xa0die Stellung von Antr\xc3\xa4gen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Beh\xc3\xb6rde, 3.\xc2\xa0die Erledigung von Beanstandungen einschlie\xc3\x9flich des Beschwerdeverfahrens und 4.\xc2\xa0bei \xc3\x84nderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer f\xc3\xbcr die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollst\xc3\xa4ndigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. | ||
Abschnitt 1 Vertr\xc3\xa4ge, bestimmte Erkl\xc3\xa4rungen sowie Beschl\xc3\xbcsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung | ||
Vorbemerkung 2.1.1: \xc2\xa0Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erkl\xc3\xa4rungen: 1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder 2. gemeinschaftliches Testament. | ||
21100 | Beurkundungsverfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 \xe2\x80\x93 mindestens 120,00 \xe2\x82\xac |
21101 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist 1.\xc2\xa0die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder 2.\xc2\xa0ein Verf\xc3\xbcgungsgesch\xc3\xa4ft und derselbe Notar hat f\xc3\xbcr eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgesch\xc3\xa4ft betrifft, die Geb\xc3\xbchr 21100 oder 23603 erhoben: Die Geb\xc3\xbchr 21100 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Als zugrunde liegendes Rechtsgesch\xc3\xa4ft gilt nicht eine Verf\xc3\xbcgung von Todes wegen. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundst\xc3\xbccken oder grundst\xc3\xbccksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. | 0,5 \xe2\x80\x93 mindestens 30,00 \xe2\x82\xac |
21102 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist 1.\xc2\xa0ein Verf\xc3\xbcgungsgesch\xc3\xa4ft und das zugrunde liegende Rechtsgesch\xc3\xa4ft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder 2.\xc2\xa0die Aufhebung eines Vertrags: Die Geb\xc3\xbchr 21100 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 \xe2\x80\x93 mindestens 60,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 2 Sonstige Erkl\xc3\xa4rungen, Tatsachen und Vorg\xc3\xa4nge | ||
Vorbemerkung 2.1.2: \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und f\xc3\xbcr die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie f\xc3\xbcr die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundst\xc3\xbccken oder grundst\xc3\xbccksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. \xc2\xa0(2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erkl\xc3\xa4rungen wird durch die Geb\xc3\xbchr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift \xc3\xbcber die Versteigerung erfolgt. | ||
21200 | Beurkundungsverfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Unerheblich ist, ob eine Erkl\xc3\xa4rung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. | 1,0 \xe2\x80\x93 mindestens 60,00 \xe2\x82\xac |
21201 | Beurkundungsgegenstand ist 1.\xc2\xa0der Widerruf einer letztwilligen Verf\xc3\xbcgung, 2.\xc2\xa0der R\xc3\xbccktritt von einem Erbvertrag, 3.\xc2\xa0die Anfechtung einer Verf\xc3\xbcgung von Todes wegen, 4.\xc2\xa0ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz \xc3\xbcber Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigent\xc3\xbcmers zur L\xc3\xb6schung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts, 5.\xc2\xa0eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem \xc3\xa4hnlichen Register, 6.\xc2\xa0ein Antrag an das Nachlassgericht, 7. eine Erkl\xc3\xa4rung, die gegen\xc3\xbcber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder 8.\xc2\xa0die Zustimmung zur Annahme als Kind: Die Geb\xc3\xbchr 21200 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren f\xc3\xbcr den Antrag an das Nachlassgericht durch die Geb\xc3\xbchr 23300 f\xc3\xbcr die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im \xc3\x9cbrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unber\xc3\xbchrt. | 0,5 \xe2\x80\x93 mindestens 30,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | ||
Vorbemerkung 2.1.3: \xc2\xa0(1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar oder bevor der Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat der Beurkundungsauftrag zur\xc3\xbcckgenommen oder zur\xc3\xbcckgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner \xc3\x9cberzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gr\xc3\xbcnden, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren l\xc3\xa4nger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen. \xc2\xa0(2) F\xc3\xbchrt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demn\xc3\xa4chst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen T\xc3\xa4tigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Geb\xc3\xbchr auf die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet. \xc2\xa0(3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung, \xc3\x84nderung oder Erg\xc3\xa4nzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich. | ||
21300 | Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens 1.\xc2\xa0vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist, 2.\xc2\xa0vor der \xc3\x9cbermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der elektronischen \xc3\x9cbermittlung als Datei oder vor Aush\xc3\xa4ndigung oder 3.\xc2\xa0bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat: Die jeweilige Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 20,00 \xe2\x82\xac |
21301 | In den F\xc3\xa4llen der Nummer 21300 hat der Notar pers\xc3\xb6nlich oder schriftlich beraten: Die jeweilige Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf eine Geb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in H\xc3\xb6he der jeweiligen Beratungsgeb\xc3\xbchr |
21302 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den F\xc3\xa4llen der Nummer 21100: Die Geb\xc3\xbchr 21100 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 bis 2,0 \xe2\x80\x93 mindestens 120,00 \xe2\x82\xac |
21303 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den F\xc3\xa4llen der Nummern 21102 und 21200: Die Geb\xc3\xbchren 21102 und 21200 erm\xc3\xa4\xc3\x9figen sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 bis 1,0 \xe2\x80\x93 mindestens 60,00 \xe2\x82\xac |
21304 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den F\xc3\xa4llen der Nummern 21101 und 21201: Die Geb\xc3\xbchren 21101 und 21201 erm\xc3\xa4\xc3\x9figen sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 bis 0,5 \xe2\x80\x93 mindestens 30,00 \xe2\x82\xac |
Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Gesch\xc3\xa4fts und Betreuungst\xc3\xa4tigkeiten | ||
Vorbemerkung 2.2: \xc2\xa0(1) Geb\xc3\xbchren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar f\xc3\xbcr seine T\xc3\xa4tigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht f\xc3\xbcr die Geb\xc3\xbchren 22114, 22125 und die Geb\xc3\xbchr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung. \xc2\xa0(2) Entsteht f\xc3\xbcr eine T\xc3\xa4tigkeit eine Geb\xc3\xbchr nach diesem Hauptabschnitt, f\xc3\xa4llt bei demselben Notar insoweit keine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die Fertigung eines Entwurfs und keine Geb\xc3\xbchr nach Nummer 25204 an. | ||
Abschnitt 1 Vollzug | ||
Unterabschnitt 1 Vollzug eines Gesch\xc3\xa4fts | ||
Vorbemerkung 2.2.1.1: \xc2\xa0(1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren oder f\xc3\xbcr die Fertigung eines Entwurfs erh\xc3\xa4lt, die das zugrunde liegende Gesch\xc3\xa4ft betrifft. Die Vollzugsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die \xc2\xa01.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer Erkl\xc3\xa4rung oder Bescheinigung nach \xc3\xb6ffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, \xc2\xa02.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch f\xc3\xbcr die Ermittlung des Inhalts eines ausl\xc3\xa4ndischen Registers, \xc2\xa03.\xc2\xa0Fertigung, \xc3\x84nderung oder Erg\xc3\xa4nzung der Liste der Gesellschafter (\xc2\xa7 8 Abs. 1 Nr. 3, \xc2\xa7 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Gesch\xc3\xa4ftsanteile \xc3\xbcbernommen haben (\xc2\xa7 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG), \xc2\xa04.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschlie\xc3\x9flich aller T\xc3\xa4tigkeiten des Notars gem\xc3\xa4\xc3\x9f den \xc2\xa7\xc2\xa7 1855 und 1856 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung \xc3\xbcber die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgesch\xc3\xa4fts, \xc2\xa05.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer Vollmachtsbest\xc3\xa4tigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserkl\xc3\xa4rung, \xc2\xa06.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer privatrechtlichen Verzichtserkl\xc3\xa4rung, \xc2\xa07.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer Erkl\xc3\xa4rung \xc3\xbcber die Aus\xc3\xbcbung oder Nichtaus\xc3\xbcbung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts, \xc2\xa08.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer Erkl\xc3\xa4rung \xc3\xbcber die Zustimmung zu einer Schuld\xc3\xbcbernahme oder einer Entlassung aus der Haftung, \xc2\xa09.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer Erkl\xc3\xa4rung oder sonstigen Urkunde zur Verf\xc3\xbcgung \xc3\xbcber ein Recht an einem Grundst\xc3\xbcck oder einem grundst\xc3\xbccksgleichen Recht sowie zur L\xc3\xb6schung oder Inhalts\xc3\xa4nderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer Erkl\xc3\xa4rung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert, 10.\xc2\xa0Anforderung und Pr\xc3\xbcfung einer Verpflichtungserkl\xc3\xa4rung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verf\xc3\xbcgung oder einer Erkl\xc3\xa4rung \xc3\xbcber die Nichtaus\xc3\xbcbung eines Rechts und 11.\xc2\xa0\xc3\xbcber die in den Nummern 1 und 2 genannten T\xc3\xa4tigkeiten hinausgehende T\xc3\xa4tigkeit f\xc3\xbcr die Beteiligten gegen\xc3\xbcber der Beh\xc3\xb6rde, dem Gericht oder der K\xc3\xb6rperschaft oder Anstalt des \xc3\xb6ffentlichen Rechts. Die Vollzugsgeb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn die T\xc3\xa4tigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird. \xc2\xa0(2) Zustimmungsbeschl\xc3\xbcsse stehen Zustimmungserkl\xc3\xa4rungen gleich. \xc2\xa0(3) Wird eine Vollzugst\xc3\xa4tigkeit unter Beteiligung eines ausl\xc3\xa4ndischen Gerichts oder einer ausl\xc3\xa4ndischen Beh\xc3\xb6rde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgeb\xc3\xbchr nach Unterabschnitt 2. | ||
22110 | Vollzugsgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
22111 | Vollzugsgeb\xc3\xbchr, wenn die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betr\xc3\xa4gt: Die Geb\xc3\xbchr 22110 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
\xc2\xa0 | Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten T\xc3\xa4tigkeiten: Die Geb\xc3\xbchren 22110 und 22111 betragen | \xc2\xa0 |
22112 | \xe2\x80\x93 f\xc3\xbcr jede T\xc3\xa4tigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | h\xc3\xb6chstens 50,00 \xe2\x82\xac |
22113 | \xe2\x80\x93 f\xc3\xbcr jede T\xc3\xa4tigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | h\xc3\xb6chstens 250,00 \xe2\x82\xac |
22114 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format f\xc3\xbcr eine automatisierte Weiterbearbeitung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,2 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 125,00 \xe2\x82\xac |
22115 | Neben der Geb\xc3\xbchr 22114 entstehen andere Geb\xc3\xbchren dieses Unterabschnitts: Die Geb\xc3\xbchr 22114 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0.......... | 0,1 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 125,00 \xe2\x82\xac |
Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen F\xc3\xa4llen | ||
Vorbemerkung 2.2.1.2: \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar 1.\xc2\xa0keine Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein Beurkundungsverfahren oder f\xc3\xbcr die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Gesch\xc3\xa4ft betrifft, oder 2.\xc2\xa0eine Vollzugst\xc3\xa4tigkeit unter Beteiligung eines ausl\xc3\xa4ndischen Gerichts oder einer ausl\xc3\xa4ndischen Beh\xc3\xb6rde vornimmt. | ||
22120 | Vollzugsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten T\xc3\xa4tigkeiten, wenn die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen w\xc3\xbcrde \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
22121 | Vollzugsgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten T\xc3\xa4tigkeiten, wenn die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen w\xc3\xbcrde \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
22122 | \xc3\x9cberpr\xc3\xbcfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht neben einer der Geb\xc3\xbchren 22120 und 22121. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Eintragungsf\xc3\xa4higkeit in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 378 Abs. 3 FamFG und des \xc2\xa7 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung. | 0,5 |
22123 | Erledigung von Beanstandungen einschlie\xc3\x9flich des Beschwerdeverfahrens \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht neben einer der Geb\xc3\xbchren 22120 bis 22122. | 0,5 |
22124 | Die T\xc3\xa4tigkeit beschr\xc3\xa4nkt sich auf
\xc2\xa0(2)\xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Geb\xc3\xbchr 25100 oder 25101. \xc2\xa0(3)\xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn T\xc3\xa4tigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausge\xc3\xbcbt werden. In diesem Fall wird die Geb\xc3\xbchr nur einmal erhoben. | 20,00 \xe2\x82\xac |
22125 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format f\xc3\xbcr eine automatisierte Weiterbearbeitung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht neben anderen Geb\xc3\xbchren dieses Unterabschnitts gesondert. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht neben der Geb\xc3\xbchr 25101. | 0,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 250,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 2 Betreuungst\xc3\xa4tigkeiten | ||
22200 | Betreuungsgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Betreuungsgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die 1.\xc2\xa0Erteilung einer Bescheinigung \xc3\xbcber den Eintritt der Wirksamkeit von Vertr\xc3\xa4gen, Erkl\xc3\xa4rungen und Beschl\xc3\xbcssen, 2.\xc2\xa0Pr\xc3\xbcfung und Mitteilung des Vorliegens von F\xc3\xa4lligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder Teilleistung, | 0,5 |
\xc2\xa0 | 3.\xc2\xa0Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Ausz\xc3\xbcge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abh\xc3\xa4ngt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erkl\xc3\xa4rung der Bewilligung nach \xc2\xa7 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll, 4.\xc2\xa0Pr\xc3\xbcfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten, 5.\xc2\xa0Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpf\xc3\xa4ndung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die T\xc3\xa4tigkeit des Notars nicht darauf beschr\xc3\xa4nkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu \xc3\xbcbermitteln, 6.\xc2\xa0Erteilung einer Bescheinigung \xc3\xbcber Ver\xc3\xa4nderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (\xc2\xa7 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umst\xc3\xa4nde au\xc3\x9ferhalb der Urkunde zu pr\xc3\xbcfen sind, und 7.\xc2\xa0Entgegennahme der f\xc3\xbcr den Gl\xc3\xa4ubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeif\xc3\xbchrung der Bindungswirkung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 873 Abs. 2 BGB. | \xc2\xa0 |
22201 | Treuhandgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Treuhandgeb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Ausz\xc3\xbcge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jeden Treuhandauftrag gesondert. | 0,5 |
Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren | ||
Vorbemerkung 2.3: \xc2\xa0Mit den Geb\xc3\xbchren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unber\xc3\xbchrt. | ||
Abschnitt 1 R\xc3\xbcckgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung | ||
23100 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Wenn derselbe Notar demn\xc3\xa4chst nach der R\xc3\xbcckgabe eines Erbvertrags eine erneute Verf\xc3\xbcgung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Geb\xc3\xbchr auf die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen. | 0,3 |
Abschnitt 2 Verlosung, Auslosung | ||
23200 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht auch, wenn der Notar Pr\xc3\xbcfungst\xc3\xa4tigkeiten \xc3\xbcbernimmt. | 2,0 |
23201 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Geb\xc3\xbchr 23200 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und Sachverst\xc3\xa4ndigen | ||
Vorbemerkung 2.3.3: \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Gesch\xc3\xa4ft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Gesch\xc3\xa4fts ist. \xc2\xa0(2) Wird mit der Niederschrift \xc3\xbcber die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Geb\xc3\xbchr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten. | ||
23300 | Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
23301 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Geb\xc3\xbchr 23300 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
23302 | Vernehmung von Zeugen und Sachverst\xc3\xa4ndigen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
Abschnitt 4 Wechsel- und Scheckprotest | ||
Vorbemerkung 2.3.4: \xc2\xa0Neben den Geb\xc3\xbchren dieses Abschnitts werden die Geb\xc3\xbchren 25300 und 26002 nicht erhoben. | ||
23400 | Verfahren \xc3\xbcber die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xa4llt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird. | 0,5 |
23401 | Verfahren \xc3\xbcber die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen enth\xc3\xa4lt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
Abschnitt 5 Verm\xc3\xb6gensverzeichnis und Siegelung | ||
Vorbemerkung 2.3.5: \xc2\xa0Neben den Geb\xc3\xbchren dieses Abschnitts wird die Geb\xc3\xbchr 26002 nicht erhoben. | ||
23500 | Verfahren \xc3\xbcber die Aufnahme eines Verm\xc3\xb6gensverzeichnisses einschlie\xc3\x9flich der Siegelung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Verm\xc3\xb6gensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist. | 2,0 |
23501 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Geb\xc3\xbchr 23500 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
23502 | Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Verm\xc3\xb6gensverzeichnisses einschlie\xc3\x9flich der Siegelung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
23503 | Siegelung, die nicht mit den Geb\xc3\xbchren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundst\xc3\xbccken | ||
Vorbemerkung 2.3.6: \xc2\xa0Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundst\xc3\xbccken und grundst\xc3\xbccksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferung oder Verpachtung anzuwenden. | ||
23600 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
23601 | Aufnahme einer Sch\xc3\xa4tzung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
23602 | Abhaltung eines Versteigerungstermins: f\xc3\xbcr jeden Termin \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. | 1,0 |
23603 | Beurkundung des Zuschlags \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Beurkundung bleibt geb\xc3\xbchrenfrei, wenn sie in der Niederschrift \xc3\xbcber die Versteigerung erfolgt und wenn 1.\xc2\xa0der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Ver\xc3\xa4u\xc3\x9ferer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder 2.\xc2\xa0der Meistbietende erkl\xc3\xa4rt, f\xc3\xbcr einen Dritten geboten zu haben, oder 3.\xc2\xa0ein Dritter den Erkl\xc3\xa4rungen nach Nummer 2 beitritt. Das Gleiche gilt, wenn nach Ma\xc3\x9fgabe der Versteigerungsbedingungen f\xc3\xbcr den Anspruch gegen den Ersteher die B\xc3\xbcrgschaft \xc3\xbcbernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll \xc3\xbcber die Versteigerung beurkundet wird. | 1,0 |
Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten | ||
23700 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Fr\xc3\xbcchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten. \xc2\xa0(2) Ein Betrag in H\xc3\xb6he der Kosten kann aus dem Erl\xc3\xb6s vorweg entnommen werden. | 3,0 |
23701 | Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten: Die Geb\xc3\xbchr 23700 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung | ||
23800 | Verfahren \xc3\xbcber die Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung eines Anwaltsvergleichs nach \xc2\xa7 796a ZPO \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa066,00 \xe2\x82\xac |
23801 | Verfahren \xc3\xbcber die Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (\xc2\xa7 1053 ZPO) \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 2,0 |
23802 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags: Die Geb\xc3\xbchr 23801 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 |
23803 | Verfahren \xc3\xbcber die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu pr\xc3\xbcfen ist (\xc2\xa7\xc2\xa7 726 bis 729 ZPO) \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 |
23804 | Verfahren \xc3\xbcber den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (\xc2\xa7 797 Abs. 2, \xc2\xa7 733 ZPO) \xc2\xa0.......... Die Geb\xc3\xbchr wird f\xc3\xbcr jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | 22,00 \xe2\x82\xac |
23805 | Verfahren \xc3\xbcber die Ausstellung einer Best\xc3\xa4tigung nach \xc2\xa7 1079 ZPO oder \xc3\xbcber die Ausstellung einer Bescheinigung nach \xc2\xa7 1110 ZPO \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa022,00 \xe2\x82\xac |
23806 | Verfahren \xc3\xbcber einen Antrag auf Vollstreckbarerkl\xc3\xa4rung einer notariellen Urkunde nach \xc2\xa7 55 Abs. 3 AVAG, nach \xc2\xa7 35 Abs. 3 AUG, nach \xc2\xa7 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach \xc2\xa7 4 Abs. 4 IntG\xc3\xbcRVG\xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 264,00 \xe2\x82\xac |
23807 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zur\xc3\xbccknahme des Antrags: Die Geb\xc3\xbchr 23806 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa099,00 \xe2\x82\xac |
23808 | Verfahren \xc3\xbcber die Ausstellung einer Bescheinigung nach \xc2\xa7 57 AVAG, \xc2\xa7 27 IntErbRVG oder \xc2\xa7 27 IntG\xc3\xbcRVG oder f\xc3\xbcr die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach \xc2\xa7 71 Abs. 1 AUG \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa017,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 9 Teilungssachen | ||
Vorbemerkung 2.3.9: \xc2\xa0(1)\xc2\xa0Dieser Abschnitt gilt f\xc3\xbcr Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer G\xc3\xbctergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten G\xc3\xbctergemeinschaft (\xc2\xa7 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). \xc2\xa0(2)\xc2\xa0Neben den Geb\xc3\xbchren dieses Abschnitts werden gesonderte Geb\xc3\xbchren erhoben f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0die Aufnahme von Verm\xc3\xb6gensverzeichnissen und Sch\xc3\xa4tzungen, 2.\xc2\xa0Versteigerungen und 3.\xc2\xa0das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. | ||
23900 | Verfahrensgeb\xc3\xbchr .......... | 6,0 |
23901 | Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zur\xc3\xbccknahme oder auf andere Weise endet, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr 23900 auf .......... | 1,5 |
23902 | Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzust\xc3\xa4ndigkeit an einen anderen Notar verweist, erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich die Geb\xc3\xbchr 23900 auf .......... | 1,5 \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 100,00 \xe2\x82\xac |
23903 | Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung 1.\xc2\xa0ohne Best\xc3\xa4tigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder 2.\xc2\xa0wegen einer Vereinbarung der Beteiligten \xc3\xbcber die Zust\xc3\xa4ndigkeit an einen anderen Notar verwiesen: Die Geb\xc3\xbchr 23900 erm\xc3\xa4\xc3\x9figt sich auf .......... | 3,0 |
Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung | ||
Abschnitt 1 Entwurf | ||
Vorbemerkung 2.4.1: \xc2\xa0(1) Geb\xc3\xbchren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn au\xc3\x9ferhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf f\xc3\xbcr ein bestimmtes Rechtsgesch\xc3\xa4ft oder eine bestimmte Erkl\xc3\xa4rung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den F\xc3\xa4llen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2. \xc2\xa0(2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demn\xc3\xa4chst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen, entstehen f\xc3\xbcr die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Geb\xc3\xbchren. \xc2\xa0(3) Geb\xc3\xbchren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf \xc3\xbcberpr\xc3\xbcft, ge\xc3\xa4ndert oder erg\xc3\xa4nzt hat. Dies gilt nicht f\xc3\xbcr die Pr\xc3\xbcfung der Eintragungsf\xc3\xa4higkeit in den F\xc3\xa4llen des \xc2\xa7 378 Abs. 3 FamFG und des \xc2\xa7 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung. \xc2\xa0(4) Durch die Geb\xc3\xbchren dieses Abschnitts werden auch abgegolten 1. die \xc3\x9cbermittlung von Antr\xc3\xa4gen und Erkl\xc3\xa4rungen an ein Gericht oder eine Beh\xc3\xb6rde, 2. die Stellung von Antr\xc3\xa4gen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Beh\xc3\xb6rde und 3. die Erledigung von Beanstandungen einschlie\xc3\x9flich des Beschwerdeverfahrens. \xc2\xa0(5) Geb\xc3\xbchren nach diesem Abschnitt entstehen auch f\xc3\xbcr die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung f\xc3\xbcr mehrere gleichartige Rechtsgesch\xc3\xa4fte oder Erkl\xc3\xa4rungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend. \xc2\xa0(6) Wenn der Notar demn\xc3\xa4chst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchf\xc3\xbchrt, wird eine Geb\xc3\xbchr nach diesem Abschnitt auf die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren angerechnet. \xc2\xa0(7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach F\xc3\xa4lligkeit zu stunden. | ||
24100 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen w\xc3\xbcrde \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,5 bis 2,0 \xe2\x80\x93 mindestens 120,00 \xe2\x82\xac |
24101 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen w\xc3\xbcrde \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 bis 1,0 \xe2\x80\x93 mindestens 60,00 \xe2\x82\xac |
24102 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen w\xc3\xbcrde \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 bis 0,5 \xe2\x80\x93 mindestens 30,00 \xe2\x82\xac |
24103 | Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren statt: Die Geb\xc3\xbchren dieses Abschnitts erm\xc3\xa4\xc3\x9figen sich jeweils um \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungs- verfahren |
Abschnitt 2 Beratung | ||
24200 | Beratungsgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen geb\xc3\xbchrenpflichtigen Verfahrens oder Gesch\xc3\xa4fts ist. \xc2\xa0(2) Soweit derselbe Gegenstand demn\xc3\xa4chst Gegenstand eines anderen geb\xc3\xbchrenpflichtigen Verfahrens oder Gesch\xc3\xa4fts ist, ist die Beratungsgeb\xc3\xbchr auf die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das andere Verfahren oder Gesch\xc3\xa4ft anzurechnen. | 0,3 bis 1,0 |
24201 | Der Beratungsgegenstand k\xc3\xb6nnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgeb\xc3\xbchr w\xc3\xbcrde 1,0 betragen: Die Geb\xc3\xbchr 24200 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 bis 0,5 |
24202 | Der Beratungsgegenstand k\xc3\xb6nnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgeb\xc3\xbchr w\xc3\xbcrde weniger als 1,0 betragen: Die Geb\xc3\xbchr 24200 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
24203 | Beratung bei der Vorbereitung oder Durchf\xc3\xbchrung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft \xc3\xbcber die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus ber\xc3\xa4t. | 0,5 bis 2,0 |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Gesch\xc3\xa4fte | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (\xc2\xa7\xc2\xa7 39, 39a BeurkG) | ||
25100 | Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten F\xc3\xa4llen. \xc2\xa0(2) Mit der Geb\xc3\xbchr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt. | 0,2 \xe2\x80\x93 mindestens 20,00 \xe2\x82\xac, h\xc3\xb6chstens 70,00 \xe2\x82\xac |
25101 | Die Beglaubigung erfolgt f\xc3\xbcr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 1.\xc2\xa0eine Erkl\xc3\xa4rung, f\xc3\xbcr die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine \xc3\xb6ffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, 2.\xc2\xa0eine Zustimmung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbundenen L\xc3\xb6schungsantrag gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 13 der Grundbuchordnung, 3.\xc2\xa0den Nachweis der Verwaltereigenschaft gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 26 Abs. 4 WEG: Die Geb\xc3\xbchr 25100 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 20,00 \xe2\x82\xac |
25102 | Beglaubigung von Dokumenten \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Neben der Geb\xc3\xbchr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr wird nicht erhoben f\xc3\xbcr die Erteilung 1.\xc2\xa0beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder entworfenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und 2.\xc2\xa0beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise \xc3\xbcber die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (\xc2\xa7 12 BeurkG). \xc2\xa0(3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument \xc3\xbcbertragenes Schriftst\xc3\xbcck gleich, insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigef\xc3\xbcgt ist (\xc2\xa7 16d des Beurkundungsgesetzes). | 1,00 \xe2\x82\xac f\xc3\xbcr jede angefangene Seite \xe2\x80\x93 mindestens 10,00 \xe2\x82\xac |
25103 | Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschlie\xc3\x9flich der \xc3\xbcber die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 20,00 \xe2\x82\xac |
25104 | Erteilung von Bescheinigungen \xc3\xbcber Tatsachen oder Verh\xc3\xa4ltnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschlie\xc3\x9flich der Identit\xc3\xa4tsfeststellung, wenn sie \xc3\xbcber die \xc2\xa7\xc2\xa7 10 und 40 Abs. 4 BeurkG hinaus selbst\xc3\xa4ndige Bedeutung hat \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungst\xc3\xa4tigkeit nach Nummer 22200 darstellt. | 1,0 |
Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Gesch\xc3\xa4fte | ||
25200 | Erteilung einer Bescheinigung nach \xc2\xa7 21 Abs. 1 BNotO \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 15,00 \xe2\x82\xac f\xc3\xbcr jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist |
25201 | Rangbescheinigung (\xc2\xa7 122 GNotKG) \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
25202 | Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 |
25203 | Erteilung einer Bescheinigung \xc3\xbcber das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschlie\xc3\x9flich von Tatsachen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,3 bis 1,0 |
25204 | Abgabe einer Erkl\xc3\xa4rung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in \xc3\xb6ffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erkl\xc3\xa4rung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nicht, wenn f\xc3\xbcr die T\xc3\xa4tigkeit eine Betreuungsgeb\xc3\xbchr anf\xc3\xa4llt. | in H\xc3\xb6he der f\xc3\xbcr die Fertigung des Entwurfs der Erkl\xc3\xa4rung zu erhebenden Geb\xc3\xbchr |
25205 | T\xc3\xa4tigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Daneben wird die Geb\xc3\xbchr 26002 oder 26003 nicht erhoben. \xc2\xa0(2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die H\xc3\xb6he der von ihm zu erhebenden Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren mit. | in H\xc3\xb6he von 50 % der dem beurkundenden Notar zustehenden Geb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren |
25206 | Gr\xc3\xbcndungspr\xc3\xbcfung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 1,0 \xe2\x80\x93 mindestens 1\xc2\xa0000,00 \xe2\x82\xac |
25207 | Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschlie\xc3\x9flich der Beglaubigung durch den Pr\xc3\xa4sidenten des Landgerichts \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 25,00 \xe2\x82\xac |
25208 | Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: Die Geb\xc3\xbchr 25207 betr\xc3\xa4gt \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 50,00 \xe2\x82\xac |
25209 | Einsicht in das Grundbuch, in \xc3\xb6ffentliche Register und Akten einschlie\xc3\x9flich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht nur, wenn die T\xc3\xa4tigkeit nicht mit einem geb\xc3\xbchrenpflichtigen Verfahren oder Gesch\xc3\xa4ft zusammenh\xc3\xa4ngt. | 15,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Erg\xc3\xa4nzung oder Best\xc3\xa4tigung: | \xc2\xa0 |
25210 | \xe2\x80\x93 Abdruck \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 10,00 \xe2\x82\xac |
25211 | \xe2\x80\x93 beglaubigter Abdruck \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0 Neben den Geb\xc3\xbchren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | 15,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | \xc2\xa0 | \xc2\xa0 |
\xc2\xa0 | Anstelle eines Abdrucks wird in den F\xc3\xa4llen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische \xc3\x9cbermittlung einer Datei beantragt: | \xc2\xa0 |
25212 | \xe2\x80\x93 unbeglaubigte Datei \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | \xc2\xa05,00 \xe2\x82\xac |
25213 | \xe2\x80\x93 beglaubigte Datei \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 10,00 \xe2\x82\xac |
\xc2\xa0 | Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig \xc3\xbcbermittelt, wird die Geb\xc3\xbchr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Geb\xc3\xbchrentatbest\xc3\xa4nde erf\xc3\xbcllt, wird die h\xc3\xb6here Geb\xc3\xbchr erhoben. | \xc2\xa0 |
25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach \xc2\xa7 21 Abs. 3 BNotO \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 15,00 \xe2\x82\xac |
Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten | ||
Vorbemerkung 2.5.3: \xc2\xa0(1) Die Geb\xc3\xbchren dieses Abschnitts entstehen neben Geb\xc3\xbchren f\xc3\xbcr Betreuungst\xc3\xa4tigkeiten gesondert. \xc2\xa0(2) \xc2\xa7 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden. | ||
25300 | Verwahrung von Geldbetr\xc3\xa4gen: je Auszahlung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Der Notar kann die Geb\xc3\xbchr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. | 1,0 \xe2\x80\x93 soweit der Betrag 13 Mio. \xe2\x82\xac \xc3\xbcbersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags |
25301 | Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Durch die Geb\xc3\xbchr wird die Verwahrung mit abgegolten. | 1,0 \xe2\x80\x93 soweit der Wert 13 Mio. \xe2\x82\xac \xc3\xbcbersteigt: 0,1 % des Werts |
Hauptabschnitt 6 Zusatzgeb\xc3\xbchren | ||
26000 | T\xc3\xa4tigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den \xc3\xbcbrigen Werktagen au\xc3\x9ferhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Geb\xc3\xbchr nur einmal erhoben. \xc2\xa0(2) Die Geb\xc3\xbchr f\xc3\xa4llt nur an, wenn bei den einzelnen Gesch\xc3\xa4ften nichts anderes bestimmt ist. | in H\xc3\xb6he von 30 % der f\xc3\xbcr das Verfahren oder das Gesch\xc3\xa4ft zu erhebenden Geb\xc3\xbchr \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 30,00 \xe2\x82\xac |
26001 | Abgabe der zu beurkundenden Erkl\xc3\xa4rung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder \xc3\x9cbersetzung einer Erkl\xc3\xa4rung in eine andere Sprache \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Mit der Geb\xc3\xbchr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 50 BeurkG abgegolten. | in H\xc3\xb6he von 30 % der f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren, f\xc3\xbcr eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Geb\xc3\xbchr \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 5\xc2\xa0000,00 \xe2\x82\xac |
26002 | Die T\xc3\xa4tigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten au\xc3\x9ferhalb der Gesch\xc3\xa4ftsstelle des Notars vorgenommen: Zusatzgeb\xc3\xbchr f\xc3\xbcr jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Geb\xc3\xbchr 26003 entsteht \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Nimmt der Notar mehrere Gesch\xc3\xa4fte vor, so entsteht die Geb\xc3\xbchr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Gesch\xc3\xa4fte unter Ber\xc3\xbccksichtigung der f\xc3\xbcr jedes Gesch\xc3\xa4ft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen. \xc2\xa0(2) Die Zusatzgeb\xc3\xbchr wird auch dann erhoben, wenn ein Gesch\xc3\xa4ft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird. \xc2\xa0(3) Neben dieser Geb\xc3\xbchr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben. | 50,00 \xe2\x82\xac |
26003 | Die T\xc3\xa4tigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten au\xc3\x9ferhalb der Gesch\xc3\xa4ftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschlie\xc3\x9flich 1.\xc2\xa0die Errichtung, Aufhebung oder \xc3\x84nderung einer Verf\xc3\xbcgung von Todes wegen, 2.\xc2\xa0die Errichtung, den Widerruf oder die \xc3\x84nderung einer Vollmacht, die zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist, 3.\xc2\xa0die Abgabe einer Erkl\xc3\xa4rung gem\xc3\xa4\xc3\x9f \xc2\xa7 1816 Abs. 2 BGB betreffend die Person eines Betreuers oder 4.\xc2\xa0eine Willens\xc3\xa4u\xc3\x9ferung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder deren Abbruch: Zusatzgeb\xc3\xbchr \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Geb\xc3\xbchr entsteht f\xc3\xbcr jeden Auftraggeber nur einmal. Im \xc3\x9cbrigen gelten die Abs\xc3\xa4tze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend. | 50,00 \xe2\x82\xac |
Nr. | Auslagentatbestand | H\xc3\xb6he |
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Vorbemerkung 3: \xc2\xa0Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgesch\xc3\xa4fte veranlasst sind. | ||
Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte | ||
Vorbemerkung 3.1: \xc2\xa0(1) Auslagen, die durch eine f\xc3\xbcr begr\xc3\xbcndet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren geb\xc3\xbchrenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdef\xc3\xbchrers auferlegt hat. \xc2\xa0(2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht f\xc3\xbcr die Auslagen 31015. | ||
31000 | Pauschale f\xc3\xbcr die Herstellung und \xc3\x9cberlassung von Dokumenten: 1.\xc2\xa0Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe von DIN A3, die a)\xc2\xa0auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax \xc3\xbcbermittelt worden sind oder b)\xc2\xa0angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zur\xc3\xbcckbehalten werden muss, zur\xc3\xbcckgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zur\xc3\xbcckbehaltene Kopie geb\xc3\xbchrenfrei beglaubigt: f\xc3\xbcr die ersten 50 Seiten je Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 f\xc3\xbcr jede weitere Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 f\xc3\xbcr die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 f\xc3\xbcr jede weitere Seite in Farbe \xc2\xa0..........\xc2\xa0 2.\xc2\xa0Entgelte f\xc3\xbcr die Herstellung und \xc3\x9cberlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe von mehr als DIN A3 \xc2\xa0..........\xc2\xa0 oder pauschal je Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 oder pauschal je Seite in Farbe \xc2\xa0..........\xc2\xa0 3.\xc2\xa0\xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei \xc2\xa0..........\xc2\xa0 f\xc3\xbcr die in einem Arbeitsgang \xc3\xbcberlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datentr\xc3\xa4ger \xc3\xbcbertragenen Dokumente insgesamt h\xc3\xb6chstens \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die H\xc3\xb6he der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und f\xc3\xbcr jeden Kostenschuldner nach \xc2\xa7 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. \xc2\xa0(2) Werden zum Zweck der \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form \xc3\xbcbertragen, betr\xc3\xa4gt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 f\xc3\xbcr eine Schwarz-Wei\xc3\x9f-Kopie ohne R\xc3\xbccksicht auf die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe betragen w\xc3\xbcrde. \xc2\xa0(3) Frei von der Dokumentenpauschale sind f\xc3\xbcr jeden Beteiligten und seinen bevollm\xc3\xa4chtigten Vertreter jeweils 1.\xc2\xa0bei Beurkundungen von Vertr\xc3\xa4gen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck, 2.\xc2\xa0eine vollst\xc3\xa4ndige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollst\xc3\xa4ndiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 3.\xc2\xa0eine Ausfertigung ohne Begr\xc3\xbcndung und 4.\xc2\xa0eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift \xc3\xbcber eine Sitzung. \xc2\xa0(4) \xc2\xa7 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unber\xc3\xbchrt. \xc2\xa0(5) Bei der Gew\xc3\xa4hrung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datentr\xc3\xa4ger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte \xc3\xbcbermittelt wird. | \xc2\xa00,50 \xe2\x82\xac \xc2\xa00,15 \xe2\x82\xac \xc2\xa01,00 \xe2\x82\xac \xc2\xa00,30 \xe2\x82\xac in voller H\xc3\xb6he \xc2\xa03,00 \xe2\x82\xac \xc2\xa06,00 \xe2\x82\xac \xc2\xa01,50 \xe2\x82\xac \xc2\xa05,00 \xe2\x82\xac |
31001 | Auslagen f\xc3\xbcr Telegramme \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he |
31002 | Pauschale f\xc3\xbcr Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen R\xc3\xbcckschein oder durch Justizbedienstete nach \xc2\xa7 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Neben Geb\xc3\xbchren, die sich nach dem Gesch\xc3\xa4ftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | \xc2\xa03,50 \xe2\x82\xac |
31003 | Pauschale f\xc3\xbcr die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Hin- und R\xc3\xbccksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 12,00 \xe2\x82\xac |
31004 | Auslagen f\xc3\xbcr \xc3\xb6ffentliche Bekanntmachungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Auslagen werden nicht erhoben f\xc3\xbcr die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht f\xc3\xbcr den Einzelfall oder nicht f\xc3\xbcr ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller H\xc3\xb6he |
31005 | Nach dem JVEG zu zahlende Betr\xc3\xa4ge \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) Die Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des \xc2\xa7 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Verg\xc3\xbctung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen w\xc3\xa4re. \xc2\xa0(2) Nicht erhoben werden Betr\xc3\xa4ge, die an ehrenamtliche Richter (\xc2\xa7 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an \xc3\x9cbersetzer, die zur Erf\xc3\xbcllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (\xc2\xa7 191a Abs. 1 GVG), und an Kommunikationshilfen zur Verst\xc3\xa4ndigung mit einer h\xc3\xb6r- oder sprachbehinderten Person (\xc2\xa7 186 GVG) gezahlt werden. | in voller H\xc3\xb6he |
31006 | Bei Gesch\xc3\xa4ften au\xc3\x9ferhalb der Gerichtsstelle 1.\xc2\xa0die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gew\xc3\xa4hrte Verg\xc3\xbctung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen f\xc3\xbcr die Bereitstellung von R\xc3\xa4umen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 2.\xc2\xa0f\xc3\xbcr den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen f\xc3\xbcr jeden gefahrenen Kilometer \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he 0,42 \xe2\x82\xac |
31007 | An Rechtsanw\xc3\xa4lte zu zahlende Betr\xc3\xa4ge mit Ausnahme der nach \xc2\xa7 59 RVG auf die Staatskasse \xc3\xbcbergegangenen Anspr\xc3\xbcche \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he |
31008 | Auslagen f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0die Bef\xc3\xb6rderung von Personen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 2.\xc2\xa0Zahlungen an mittellose Personen f\xc3\xbcr die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anh\xc3\xb6rung sowie f\xc3\xbcr die R\xc3\xbcckreise \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he bis zur H\xc3\xb6he der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Betr\xc3\xa4ge |
31009 | An Dritte zu zahlende Betr\xc3\xa4ge f\xc3\xbcr 1.\xc2\xa0die Bef\xc3\xb6rderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der f\xc3\xbcr Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die F\xc3\xbctterung von Tieren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 2.\xc2\xa0die Durchsuchung oder Untersuchung von R\xc3\xa4umen und Sachen einschlie\xc3\x9flich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Ma\xc3\x9fnahmen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he in voller H\xc3\xb6he |
31010 | Kosten einer Zwangshaft \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Ma\xc3\x9fgebend ist die H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | in H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags |
31011 | Kosten einer Ordnungshaft \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Ma\xc3\x9fgebend ist die H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben w\xc3\xa4re. | in H\xc3\xb6he des Haftkostenbeitrags |
31012 | Nach \xc2\xa7 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Geb\xc3\xbchrenverordnung des Ausw\xc3\xa4rtigen Amts nach \xc2\xa7 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Betr\xc3\xa4ge \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he |
31013 | An deutsche Beh\xc3\xb6rden f\xc3\xbcr die Erf\xc3\xbcllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Geb\xc3\xbchren sowie diejenigen Betr\xc3\xa4ge, die diesen Beh\xc3\xb6rden, \xc3\xb6ffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz f\xc3\xbcr Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die als Ersatz f\xc3\xbcr Auslagen angefallenen Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller H\xc3\xb6he, die Auslagen begrenzt durch die H\xc3\xb6chsts\xc3\xa4tze f\xc3\xbcr die Auslagen 31000 bis 31012 |
31014 | Betr\xc3\xa4ge, die ausl\xc3\xa4ndischen Beh\xc3\xb6rden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Betr\xc3\xa4ge werden auch erhoben, wenn aus Gr\xc3\xbcnden der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gr\xc3\xbcnden keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller H\xc3\xb6he |
31015 | An den Verfahrenspfleger zu zahlende Betr\xc3\xa4ge \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Betr\xc3\xa4ge werden von dem Betroffenen nur nach Ma\xc3\x9fgabe des \xc2\xa7\xc2\xa01880 Abs. 2 BGB erhoben. | in voller H\xc3\xb6he |
31016 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach \xc2\xa7 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller H\xc3\xb6he |
Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare | ||
Vorbemerkung 3.2: \xc2\xa0(1) Mit den Geb\xc3\xbchren werden auch die allgemeinen Gesch\xc3\xa4ftskosten entgolten. \xc2\xa0(2) Eine Gesch\xc3\xa4ftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel au\xc3\x9ferhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. | ||
32000 | Pauschale f\xc3\xbcr die Herstellung und \xc3\x9cberlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax \xc3\xbcbermittelt worden sind: f\xc3\xbcr die ersten 50 Seiten je Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 f\xc3\xbcr jede weitere Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 f\xc3\xbcr die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 f\xc3\xbcr jede weitere Seite in Farbe \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Dieser Auslagentatbestand gilt nicht f\xc3\xbcr die F\xc3\xa4lle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3. | 0,50 \xe2\x82\xac 0,15 \xe2\x82\xac 1,00 \xe2\x82\xac 0,30 \xe2\x82\xac |
32001 | Dokumentenpauschale f\xc3\xbcr Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe von DIN A3, die 1.\xc2\xa0ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entw\xc3\xbcrfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax \xc3\xbcbermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar verbleiben; 2.\xc2\xa0in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax \xc3\xbcbermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag sp\xc3\xa4testens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird; 3.\xc2\xa0bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax \xc3\xbcbermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag sp\xc3\xa4testens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird: je Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 je Seite in Farbe \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | 0,15 \xe2\x82\xac 0,30 \xe2\x82\xac |
32002 | Dokumentenpauschale f\xc3\xbcr die \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne R\xc3\xbccksicht auf die Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe der Vorlage: je Datei \xc2\xa0..........\xc2\xa0 f\xc3\xbcr die in einem Arbeitsgang \xc3\xbcberlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datentr\xc3\xa4ger \xc3\xbcbertragenen Dokumente insgesamt h\xc3\xb6chstens \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Werden zum Zweck der \xc3\x9cberlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form \xc3\xbcbertragen, betr\xc3\xa4gt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 f\xc3\xbcr eine Schwarz-Wei\xc3\x9f-Kopie betragen w\xc3\xbcrde. | 1,50 \xe2\x82\xac 5,00 \xe2\x82\xac |
32003 | Entgelte f\xc3\xbcr die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Gr\xc3\xb6\xc3\x9fe von mehr als DIN A3 \xc2\xa0..........\xc2\xa0 oder pauschal je Seite \xc2\xa0..........\xc2\xa0 oder pauschal je Seite in Farbe \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he 3,00 \xe2\x82\xac 6,00 \xe2\x82\xac |
32004 | Entgelte f\xc3\xbcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0(1) F\xc3\xbcr die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. \xc2\xa0(2) F\xc3\xbcr Zustellungen mit Zustellungsurkunde und f\xc3\xbcr Einschreiben gegen R\xc3\xbcckschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen. | in voller H\xc3\xb6he |
32005 | Pauschale f\xc3\xbcr Entgelte f\xc3\xbcr Post- und Telekommunikationsdienstleistungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Gesch\xc3\xa4ften anstelle der tats\xc3\xa4chlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Gesch\xc3\xa4ft und der sich hieran anschlie\xc3\x9fende Vollzug sowie sich hieran anschlie\xc3\x9fende Betreuungst\xc3\xa4tigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Gesch\xc3\xa4ft. | 20 % der Geb\xc3\xbchren \xe2\x80\x93 h\xc3\xb6chstens 20,00 \xe2\x82\xac |
32006 | Fahrtkosten f\xc3\xbcr eine Gesch\xc3\xa4ftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs f\xc3\xbcr jeden gefahrenen Kilometer \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | 0,42 \xe2\x82\xac |
32007 | Fahrtkosten f\xc3\xbcr eine Gesch\xc3\xa4ftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he |
32008 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Gesch\xc3\xa4ftsreise 1.\xc2\xa0von nicht mehr als 4 Stunden \xc2\xa0..........\xc2\xa0 2.\xc2\xa0von mehr als 4 bis 8 Stunden \xc2\xa0..........\xc2\xa0 3.\xc2\xa0von mehr als 8 Stunden \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Geb\xc3\xbchr 26002 oder 26003 erhoben. | 30,00 \xe2\x82\xac 50,00 \xe2\x82\xac 80,00 \xe2\x82\xac |
32009 | Sonstige Auslagen anl\xc3\xa4sslich einer Gesch\xc3\xa4ftsreise, soweit sie angemessen sind \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he |
32010 | An Dolmetscher, \xc3\x9cbersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Verg\xc3\xbctungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he |
32011 | Nach dem JVKostG f\xc3\xbcr den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Betr\xc3\xa4ge \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he |
32012 | Im Einzelfall gezahlte Pr\xc3\xa4mie f\xc3\xbcr eine Haftpflichtversicherung f\xc3\xbcr Verm\xc3\xb6genssch\xc3\xa4den, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird \xc2\xa0..........\xc2\xa0 | in voller H\xc3\xb6he |
32013 | Im Einzelfall gezahlte Pr\xc3\xa4mie f\xc3\xbcr eine Haftpflichtversicherung f\xc3\xbcr Verm\xc3\xb6genssch\xc3\xa4den, soweit die Pr\xc3\xa4mie auf Haftungsbetr\xc3\xa4ge von mehr als 60 Mio. \xe2\x82\xac entf\xc3\xa4llt und wenn nicht Nummer 32012 erf\xc3\xbcllt ist \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtpr\xc3\xa4mie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verh\xc3\xa4ltnis der 60 Mio. \xe2\x82\xac \xc3\xbcbersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | in voller H\xc3\xb6he |
32014 | Umsatzsteuer auf die Kosten \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach \xc2\xa7 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller H\xc3\xb6he |
32015 | Sonstige Aufwendungen \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdr\xc3\xbccklichen Auftrags und f\xc3\xbcr Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Geb\xc3\xbchren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters sowie des Elektronischen Urkundenarchivs. | in voller H\xc3\xb6he |
32016 | Pauschale f\xc3\xbcr die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (\xc2\xa7 78p BNotO): 1.\xc2\xa0f\xc3\xbcr die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur \xc2\xa0..........\xc2\xa0 2. \xc2\xa0f\xc3\xbcr das Beurkundungsverfahren \xc2\xa0..........\xc2\xa0 \xc2\xa0Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal. | \xc2\xa0 8,00 \xe2\x82\xac 25,00 \xe2\x82\xac |
Gesch\xc3\xa4fts- wert bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr Tabelle A \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr Tabelle B \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 | Gesch\xc3\xa4fts- wert bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr Tabelle A \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr Tabelle B \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | \xc2\xa0 | Gesch\xc3\xa4fts- wert bis \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr Tabelle A \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac | Geb\xc3\xbchr Tabelle B \xe2\x80\xa6 \xe2\x82\xac |
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500 | 38,00 | 15,00 | \xc2\xa0 | 200\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0921,00 | 435,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0550\xc2\xa0000 | 8\xc2\xa0059,00 | 2\xc2\xa0615,00 |
1\xc2\xa0000 | 58,00 | 19,00 | \xc2\xa0 | 230\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0119,00 | 485,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0600\xc2\xa0000 | 8\xc2\xa0257,00 | 2\xc2\xa0695,00 |
1\xc2\xa0500 | 78,00 | 23,00 | \xc2\xa0 | 260\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0317,00 | 535,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0650\xc2\xa0000 | 8\xc2\xa0455,00 | 2\xc2\xa0775,00 |
2\xc2\xa0000 | 98,00 | 27,00 | \xc2\xa0 | 290\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0515,00 | 585,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0700\xc2\xa0000 | 8\xc2\xa0653,00 | 2\xc2\xa0855,00 |
3\xc2\xa0000 | 119,00 | 33,00 | \xc2\xa0 | 320\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0713,00 | 635,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0750\xc2\xa0000 | 8\xc2\xa0851,00 | 2\xc2\xa0935,00 |
4\xc2\xa0000 | 140,00 | 39,00 | \xc2\xa0 | 350\xc2\xa0000 | 2\xc2\xa0911,00 | 685,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0800\xc2\xa0000 | 9\xc2\xa0049,00 | 3\xc2\xa0015,00 |
5\xc2\xa0000 | 161,00 | 45,00 | \xc2\xa0 | 380\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0109,00 | 735,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0850\xc2\xa0000 | 9\xc2\xa0247,00 | 3\xc2\xa0095,00 |
6\xc2\xa0000 | 182,00 | 51,00 | \xc2\xa0 | 410\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0307,00 | 785,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0900\xc2\xa0000 | 9\xc2\xa0445,00 | 3\xc2\xa0175,00 |
7\xc2\xa0000 | 203,00 | 57,00 | \xc2\xa0 | 440\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0505,00 | 835,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0950\xc2\xa0000 | 9\xc2\xa0643,00 | 3\xc2\xa0255,00 |
8\xc2\xa0000 | 224,00 | 63,00 | \xc2\xa0 | 470\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0703,00 | 885,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | 9\xc2\xa0841,00 | 3\xc2\xa0335,00 |
9\xc2\xa0000 | 245,00 | 69,00 | \xc2\xa0 | 500\xc2\xa0000 | 3\xc2\xa0901,00 | 935,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0050\xc2\xa0000 | 10\xc2\xa0039,00 | 3\xc2\xa0415,00 |
10\xc2\xa0000 | 266,00 | 75,00 | \xc2\xa0 | 550\xc2\xa0000 | 4\xc2\xa0099,00 | 1\xc2\xa0015,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0100\xc2\xa0000 | 10\xc2\xa0237,00 | 3\xc2\xa0495,00 |
13\xc2\xa0000 | 295,00 | 83,00 | \xc2\xa0 | 600\xc2\xa0000 | 4\xc2\xa0297,00 | 1\xc2\xa0095,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0150\xc2\xa0000 | 10\xc2\xa0435,00 | 3\xc2\xa0575,00 |
16\xc2\xa0000 | 324,00 | 91,00 | \xc2\xa0 | 650\xc2\xa0000 | 4\xc2\xa0495,00 | 1\xc2\xa0175,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0200\xc2\xa0000 | 10\xc2\xa0633,00 | 3\xc2\xa0655,00 |
19\xc2\xa0000 | 353,00 | 99,00 | \xc2\xa0 | 700\xc2\xa0000 | 4\xc2\xa0693,00 | 1\xc2\xa0255,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0250\xc2\xa0000 | 10\xc2\xa0831,00 | 3\xc2\xa0735,00 |
22\xc2\xa0000 | 382,00 | 107,00 | \xc2\xa0 | 750\xc2\xa0000 | 4\xc2\xa0891,00 | 1\xc2\xa0335,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0300\xc2\xa0000 | 11\xc2\xa0029,00 | 3\xc2\xa0815,00 |
25\xc2\xa0000 | 411,00 | 115,00 | \xc2\xa0 | 800\xc2\xa0000 | 5\xc2\xa0089,00 | 1\xc2\xa0415,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0350\xc2\xa0000 | 11\xc2\xa0227,00 | 3\xc2\xa0895,00 |
30\xc2\xa0000 | 449,00 | 125,00 | \xc2\xa0 | 850\xc2\xa0000 | 5\xc2\xa0287,00 | 1\xc2\xa0495,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0400\xc2\xa0000 | 11\xc2\xa0425,00 | 3\xc2\xa0975,00 |
35\xc2\xa0000 | 487,00 | 135,00 | \xc2\xa0 | 900\xc2\xa0000 | 5\xc2\xa0485,00 | 1\xc2\xa0575,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0450\xc2\xa0000 | 11\xc2\xa0623,00 | 4\xc2\xa0055,00 |
40\xc2\xa0000 | 525,00 | 145,00 | \xc2\xa0 | 950\xc2\xa0000 | 5\xc2\xa0683,00 | 1\xc2\xa0655,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0500\xc2\xa0000 | 11\xc2\xa0821,00 | 4\xc2\xa0135,00 |
45\xc2\xa0000 | 563,00 | 155,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0000\xc2\xa0000 | 5\xc2\xa0881,00 | 1\xc2\xa0735,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0550\xc2\xa0000 | 12\xc2\xa0019,00 | 4\xc2\xa0215,00 |
50\xc2\xa0000 | 601,00 | 165,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0050\xc2\xa0000 | 6\xc2\xa0079,00 | 1\xc2\xa0815,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0600\xc2\xa0000 | 12\xc2\xa0217,00 | 4\xc2\xa0295,00 |
65\xc2\xa0000 | 733,00 | 192,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0100\xc2\xa0000 | 6\xc2\xa0277,00 | 1\xc2\xa0895,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0650\xc2\xa0000 | 12\xc2\xa0415,00 | 4\xc2\xa0375,00 |
80\xc2\xa0000 | 865,00 | 219,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0150\xc2\xa0000 | 6\xc2\xa0475,00 | 1\xc2\xa0975,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0700\xc2\xa0000 | 12\xc2\xa0613,00 | 4\xc2\xa0455,00 |
95\xc2\xa0000 | 997,00 | 246,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0200\xc2\xa0000 | 6\xc2\xa0673,00 | 2\xc2\xa0055,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0750\xc2\xa0000 | 12\xc2\xa0811,00 | 4\xc2\xa0535,00 |
110\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0129,00 | 273,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0250\xc2\xa0000 | 6\xc2\xa0871,00 | 2\xc2\xa0135,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0800\xc2\xa0000 | 13\xc2\xa0009,00 | 4\xc2\xa0615,00 |
125\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0261,00 | 300,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0300\xc2\xa0000 | 7\xc2\xa0069,00 | 2\xc2\xa0215,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0850\xc2\xa0000 | 13\xc2\xa0207,00 | 4\xc2\xa0695,00 |
140\xc2\xa0000 | 1\xc2\xa0393,00 | 327,00 | \xc2\xa0 | 1\xc2\xa0350\xc2\xa0000 | 7\xc2\xa0267,00 | 2\xc2\xa0295,00 | \xc2\xa0 | 2\xc2\xa0900\xc2\xa0000 | 13\xc2\xa0405,00 | 4\xc2\xa0775,00 |
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