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bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen
Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar
Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung
Unterabschnitt 1 (weggefallen)
Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs
Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen
Unterabschnitt 1 Eigentum
Unterabschnitt 2 Belastungen
Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen
Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen
Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum
Unterabschnitt 2 Belastungen
Unterabschnitt 3 Veränderungen
Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden
Unterabschnitt 1 Belastungen
Unterabschnitt 2 Veränderungen
Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft
Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widersprüche
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren
Hauptabschnitt 8 Vollstreckung
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden
Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen
Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren
Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten
Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts
Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen
Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren
Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung
Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte
Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren
Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte
Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle A |
---|---|---|
Vorbemerkung 1: (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 6. (2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht Gebühren nach Teil 2. (3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und Aufhebung sind gebührenfrei. | ||
Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | ||
Vorbemerkung 1.1: (1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht | ||
Vorbemerkung 1.1.1: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt worden ist. | ||
11100 | Verfahren im Allgemeinen .......... Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, 1. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, 2. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder 3. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer Pflegschaft enden. | 0,5 |
11101 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist .......... (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. (3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | 11,50 € je angefangene 5 000,00 € des zu berücksichtigenden Vermögens – mindestens 230,00 € |
11102 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens zum Gegenstand hat .......... (1) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches Verfahren. (2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | 300,00 € – höchstens eine Gebühr 11101 |
11103 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne Rechtshandlungen .......... (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden. | 0,5 – höchstens eine Gebühr 11101 |
11104 | Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer Dauerpflegschaft .......... (1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für jeden Betroffenen gesondert erhoben. (4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | 11,50 € je angefangene 5 000,00 € des reinen Vermögens – mindestens 230,00 € |
11105 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne Rechtshandlungen .......... (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben. (2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr die Summe der Gebühren 11104. (3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden. | 0,5 – höchstens eine Gebühr 11104 |
Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11200 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 |
11201 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 |
Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11300 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
11301 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
11302 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 erfüllt ist: Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
11400 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | 0,5 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B |
---|---|---|
Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen | ||
Vorbemerkung 1.2: (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben. (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2. | ||
Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen | ||
12100 | Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche Verwahrung .......... Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und die Herausgabe abgegolten. | 75,00 € |
12101 | Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen .......... Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben. | 100,00 € |
Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse | ||
Vorbemerkung 1.2.2: (1) Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung 1. eines Erbscheins, 2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, 3. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und 4. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung. (2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben. (3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.2.2.1: Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich. | ||
12210 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12213 anzuwenden ist .......... (1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2). (2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses entstanden ist. | 1,0 |
12211 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung oder 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf .......... | 0,3 – höchstens 200,00 € |
12212 | Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn nicht Nummer 12211 erfüllt ist: Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 – höchstens 400,00 € |
12213 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben Teils des Nachlasses .......... | 0,3 |
12214 | Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses: Die Gebühr 12213 beträgt .......... | höchstens 200,00 € |
12215 | Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung 1. eines Erbscheins, 2. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, 3. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder 4. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 auch i. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung .......... | 0,5 – höchstens 400,00 € |
12216 | Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses .......... | 0,5 – höchstens 400,00 € |
12217 | Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses .......... | 1,0 |
12218 | Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses .......... Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | 20,00 € |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12220 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 – höchstens 800,00 € |
12221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf .......... | 0,3 – höchstens 200,00 € |
12222 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12221 erfüllt ist: Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 – höchstens 400,00 € |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12230 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 – höchstens 1 200,00 € |
12231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 – höchstens 400,00 € |
12232 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 erfüllt ist: Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 – höchstens 800,00 € |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 0,5 – höchstens 400,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle A |
---|---|---|
Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
12310 | Verfahren im Allgemeinen .......... Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung endet. | 0,5 |
12311 | Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung .......... (1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht abgezogen. (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. (3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €. | 10,00 € je angefangene 5 000,00 € des Nachlass- werts – mindestens 200,00 € |
12312 | Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne Rechtshandlungen .......... (1) Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben. (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden. | 0,5 – höchstens eine Gebühr 12311 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12320 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 |
12321 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12330 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 |
12331 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
12332 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 erfüllt ist: Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12340 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 0,5 |
Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung | ||
Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar | ||
Vorbemerkung 1.2.4.1: (weggefallen) | ||
12410 | Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen .......... (1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme 1. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB, 2. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ 2081, 2281 Abs. 2 BGB), 3. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der Nacherbfolge (§ 2146 BGB), 4. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 BGB), 5. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB, 6. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder 7. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO. (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur einmal. | 15,00 € |
12411 | Verfahren über 1. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB, 2. die Bestimmung einer Inventarfrist, 3. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist, 4. die Verlängerung der Inventarfrist oder 5. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft .......... | 25,00 € |
12412 | Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen .......... | 40,00 € |
12413 | Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt .......... | 50,00 € |
Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.2.4.2: Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Gebühr für das Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen Einziehung oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2. | ||
12420 | Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen .......... | 0,5 |
12421 | Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands .......... | 1,0 |
12422 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 |
12425 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands .......... | 1,5 |
12426 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
12427 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 erfüllt ist: Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
12428 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 0,5 |
Abschnitt 5 Übrige Nachlasssachen | ||
Unterabschnitt 1 (weggefallen) | ||
Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs | ||
12520 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 |
12521 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder 3. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf .......... (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt sind. | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12530 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
12531 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
12532 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 12531 erfüllt ist: Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12540 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
12541 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
12542 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 erfüllt ist: Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
12550 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren | ||
Vorbemerkung 1.3: (1) Dieser Hauptabschnitt gilt für 1. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden, 2. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche Verfahren sowie 3. bestimmte Vereinssachen. (2) Gebühren werden nicht erhoben 1. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden Eintragungen, 2. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und 3. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 FamFG. | ||
Abschnitt 1 Vereinsregistersachen | ||
13100 | Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister .......... | 75,00 € |
13101 | Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister .......... (1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist. (2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben Verein betreffen. (3) Für die Eintragung 1. des Erlöschens des Vereins, 2. der Beendigung der Liquidation des Vereins, 3. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein, 4. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder 5. der Entziehung der Rechtsfähigkeit und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben. | 50,00 € |
13102 | Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf .......... Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert. | 1/3 der für die Eintragung bestimmten Gebühr |
Abschnitt 2 (weggefallen) | ||
Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
13310 | Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld: je Festsetzung .......... | 100,00 € |
13311 | Verwerfung des Einspruchs .......... | 100,00 € |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13320 | Verfahren im Allgemeinen: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 150,00 € |
13321 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist .......... | 75,00 € |
13322 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 erfüllt ist .......... | 100,00 € |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13330 | Verfahren im Allgemeinen: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 200,00 € |
13331 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist .......... | 100,00 € |
13332 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist .......... | 150,00 € |
Abschnitt 4 Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht | ||
13400 | Verfahren über 1. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG), 2. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder 3. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins .......... | 1,0 |
Abschnitt 5 Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht | ||
Vorbemerkung 1.3.5: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für 1. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG und für Verfahren vor dem Registergericht, 2. Verfahren vor dem Landgericht nach
4. Vereinssachen über
| ||
13500 | Verfahren im Allgemeinen .......... Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden sind, gehört zum Rechtszug. | 2,0 |
13501 | Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne deren Bestätigung beendet wird: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
13502 | Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere Weise erledigt wird: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
13503 | Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
13504 | Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder 13502 anzuwenden ist, 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13610 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 |
13611 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
13612 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 13611 erfüllt ist: Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13620 | Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 |
13621 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
13622 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 erfüllt ist: Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
13630 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 1,0 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B |
---|---|---|
Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Vorbemerkung 1.4: (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen. (2) Gebühren werden nicht erhoben für 1. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen, 2. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und 3. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des Schuldners erfolgen. (3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die Eintragung von Veränderungen, Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft entsprechend. (4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines einheitlichen Vermerks bedarf. (5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht eingegangen sind. (6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. | ||
Abschnitt 1 Grundbuchsachen | ||
Unterabschnitt 1 Eigentum | ||
14110 | Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern | 1,0 |
(1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden. | ||
(2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist. | ||
14111 | Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen: Die Gebühr 14110 beträgt .......... Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht keine weitere Gebühr erhoben. | 2,0 |
14112 | Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Belastungen | ||
Vorbemerkung 1.4.1.2: Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | ||
14120 | Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld .......... | 1,3 |
14121 | Eintragung eines sonstigen Rechts .......... | 1,0 |
14122 | Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um .......... Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | 0,2 |
14123 | Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist .......... | 0,5 |
14124 | Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs .......... Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, so werden für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden besonderen Briefe die Gebühren gesondert erhoben. | 0,5 |
14125 | Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der Grundbuchordnung) .......... | 25,00 € |
Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen | ||
14130 | Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten Belastung .......... (1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 BGB). Für sie wird keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des Berechtigten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt wird. (2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des zurücktretenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines nach- oder gleichstehenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf dessen Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist. | 0,5 |
14131 | Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um .......... Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | 0,1 |
Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft | ||
Vorbemerkung 1.4.1.4: Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | ||
14140 | Löschung in Abteilung III des Grundbuchs .......... | 0,5 |
14141 | Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt um .......... Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. | 0,1 |
14142 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 |
14143 | Löschung im Übrigen .......... | 25,00 € |
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche | ||
14150 | Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 |
14151 | Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € |
14152 | Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € |
Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen | ||
14160 | Sonstige Eintragung .......... Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung 1. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten Grundstücks; 2. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 Abs. 1 der Grundbuchordnung; 3. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung von Grundstücken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die Grundstücke zu einem Hof gehören; 4. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung eines Vermerks bedarf, oder 5. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens 100,00 €. | 50,00 € |
Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | ||
Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum | ||
14210 | Eintragung eines Schiffs .......... | 1,0 |
14211 | Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer freisteht, auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der Schiffsregisterordnung) .......... | 50,00 € |
14212 | Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des Eigentümers des Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass die Löschung ihren Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im Untergang des Bauwerks hat .......... | 50,00 € |
14213 | Eintragung eines neuen Eigentümers .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 2 Belastungen | ||
Vorbemerkung 1.4.2.2: Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das Schiffsregister ist gebührenfrei. | ||
14220 | Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs .......... | 1,0 |
14221 | Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte Gericht um Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,2 |
14222 | Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist .......... | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Veränderungen | ||
14230 | Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht .......... | 0,5 |
14231 | Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: Die Gebühr 14230 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um .......... Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,1 |
Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft | ||
14240 | Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines Nießbrauchs .......... | 0,5 |
14241 | Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte Gericht um .......... Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Registergerichten eingehen. | 0,1 |
14242 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 |
Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche | ||
14250 | Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 |
14251 | Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € |
14252 | Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € |
Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden | ||
14260 | Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs .......... | 25,00 € |
14261 | Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem Schiffsbrief .......... | 25,00 € |
Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
Unterabschnitt 1 Belastungen | ||
14310 | Eintragung eines Registerpfandrechts .......... | 1,0 |
14311 | Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen Luftfahrzeug besteht .......... | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Veränderungen | ||
14320 | Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts .......... | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft | ||
14330 | Löschung eines Registerpfandrechts .......... | 0,5 |
14331 | Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 |
Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widersprüche | ||
14340 | Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 |
14341 | Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € |
14342 | Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € |
Abschnitt 4 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen | ||
Vorbemerkung 1.4.4: Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet sind, deren Gebühren sich nach diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten Mindestgebühren sind auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts keine Gebühr anfällt. | ||
14400 | Zurückweisung eines Antrags .......... Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend. | 50 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr – mindestens 15,00 €, höchstens 400,00 € |
14401 | Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird .......... Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend. | 25 % der für die Vornahme des Geschäfts bestimmten Gebühr – mindestens 15,00 €, höchstens 250,00 € |
Abschnitt 5 Rechtsmittel | ||
Vorbemerkung 1.4.5: Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9. | ||
Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14510 | Verfahren im Allgemeinen: Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,0 – höchstens 800,00 € |
14511 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung .......... Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen wird. | 0,5 – höchstens 400,00 € |
Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14520 | Verfahren im Allgemeinen: Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | 1,5 – höchstens 1 200,00 € |
14521 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist .......... | 0,5 – höchstens 400,00 € |
14522 | Verfahren im Allgemeinen: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: .......... | 1,0 – höchstens 800,00 € |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
14530 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 0,5 – höchstens 400,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle A |
---|---|---|
Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes | ||
Vorbemerkung 1.5.1: (1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2, für die Entgegennahme der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO nach Nummer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben. (2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbehörde und die Genehmigungsbehörde nach dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
Vorbemerkung 1.5.1.1: In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Gebühren erhoben, wenn das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist. | ||
15110 | Verfahren 1. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen), 2. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO, 3. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO, 4. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § 25 HöfeVfO und 5. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind .......... | 2,0 |
15111 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung, 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
15112 | Verfahren im Übrigen .......... (1) Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO). (2) Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für 1. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages, 2. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und 3. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages. Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben. | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15120 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren .......... | 3,0 |
15121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
15122 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15121 erfüllt ist: Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 |
15123 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren .......... | 1,0 |
15124 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf .......... | 0,3 |
15125 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15124 erfüllt ist: Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15130 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren .......... | 4,0 |
15131 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
15132 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 erfüllt ist: Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
15133 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren .......... | 1,5 |
15134 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
15135 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 erfüllt ist: Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15140 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 1,0 |
15141 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 0,5 |
Abschnitt 2 Übrige Verfahren | ||
Vorbemerkung 1.5.2: In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
15210 | Verfahren nach dem 1. Verschollenheitsgesetz oder 2. TSG .......... Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren. | 1,0 |
15211 | Beendigung des gesamten Verfahrens 1. ohne Endentscheidung oder 2. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf .......... | 0,3 |
15212 | Verfahren 1. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 FamFG), einschließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § 260 BGB aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, und Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § 2006 BGB, 2. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG, 3. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG), 4. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG), 5. nach dem PStG, 6. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und 7. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § 176 Abs. 2 BGB) sowie Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, § 94 BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem Energiesicherungsgesetz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz .......... (1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren. (2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der Zahlungssperre (§ 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren. | 0,5 |
15213 | Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach 1. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, 2. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG, 3. § 19 Abs. 9 MarkenG, 4. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, 5. § 46 Abs. 9 DesignG, 6. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes .......... | 200,00 € |
15214 | Der Antrag wird zurückgenommen: Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf .......... | 50,00 € |
15215 | Verfahren nach § 46 IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die Authentizität einer Urkunde .......... | 60,00 € |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15220 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren .......... | 2,0 |
15221 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
15222 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 15221 erfüllt ist: Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 |
15223 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren .......... | 1,0 |
15224 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 |
15225 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 200,00 € |
15226 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist .......... | 100,00 € |
15227 | Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten Verfahren: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 erfüllt ist .......... | 150,00 € |
Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15230 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren .......... | 3,0 |
15231 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
15232 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 erfüllt ist: Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf .......... | 2,0 |
15233 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren .......... | 1,5 |
15234 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
15235 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 erfüllt ist: Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
15240 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 1,0 |
15241 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten Verfahren: Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | 0,5 |
Abschnitt 3 Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
Vorbemerkung 1.5.3: Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des Urheberrechtsgesetzes. | ||
Verfahrensgebühr: | ||
15300 | – der Antrag wird zurückgenommen .......... | 0,5 |
15301 | – der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 1,0 |
Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz | ||
Vorbemerkung 1.6: Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. | ||
Abschnitt 1 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist | ||
Vorbemerkung 1.6.1: In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
16110 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde .......... (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger Betreuer bestellt ist. (2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur vorläufigen Betreuers. | 0,3 |
16111 | Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: Die Gebühr 16110 beträgt .......... | 1,5 |
16112 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
16120 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16110 bestimmt .......... | 0,5 |
16121 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16111 bestimmt .......... | 2,0 |
16122 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,3 |
16123 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
16124 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist: Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 1,0 |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B |
---|---|---|
Abschnitt 2 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist | ||
Vorbemerkung 1.6.2: Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses. | ||
Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
16210 | Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde .......... | 0,3 |
16211 | Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: Die Gebühr 16210 beträgt .......... | 1,5 |
16212 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,5 |
Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
16220 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16210 bestimmt .......... | 0,5 |
16221 | Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug nach Nummer 16211 bestimmt .......... | 2,0 |
16222 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne Endentscheidung: Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 0,3 |
16223 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
16224 | Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist: Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
(1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle A |
---|---|---|
Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren | ||
17000 | Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: – Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie .......... | 10,00 € |
17001 | – amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie .......... Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | 20,00 € |
17002 | Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: – unbeglaubigte Datei .......... | 5,00 € |
17003 | – beglaubigte Datei .......... | 10,00 € |
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||
17004 | Erteilung 1. eines Zeugnisses des Grundbuchamts, 2. einer Bescheinigung aus einem Register, 3. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder 4. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes .......... | 20,00 € |
17005 | Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen wird .......... Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden. | 0,25 |
17006 | Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: je Anordnung .......... | 22,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B |
---|---|---|
Hauptabschnitt 8 Vollstreckung | ||
Vorbemerkung 1.8: Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden Gebühren nach dem GKG erhoben. | ||
18000 | Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) .......... | 0,5 |
18001 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 733 ZPO) .......... Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | 22,00 € |
18002 | Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten .......... | 22,00 € |
18003 | Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: je Anordnung .......... Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist. | 22,00 € |
18004 | Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) .......... Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des Antrags des Berechtigten. | 35,00 € |
Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
Abschnitt 1 Rechtsmittel im Übrigen | ||
Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
19110 | Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG .......... | 99,00 € |
19111 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf .......... (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt. | 66,00 € |
19112 | Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, ist für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung vorgesehene Gebühr maßgebend. | 3,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19113 | Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist .......... | 0,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19114 | Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer 19113 erfüllt ist .......... Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor Ablauf des Tages zurückgenommen wird, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19115 | Verfahren über die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 150,00 € |
19116 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 66,00 € |
Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
19120 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § 372 Abs. 1 FamFG .......... | 198,00 € |
19121 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf .......... | 66,00 € |
19122 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 erfüllt ist: Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
19123 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV zu erheben sind: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung. | 5,0 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19124 | Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist .......... | 1,0 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19125 | Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist .......... | 2,5 der Gebühr für die Eintragung nach der HRegGebV |
19126 | Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 HGB: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 300,00 € |
19127 | Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | 150,00 € |
19128 | Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. | 132,00 € |
19129 | Verfahren über die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde: Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | 66,00 € |
Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | ||
19130 | Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht besonders aufgeführten Fällen: Der Antrag wird abgelehnt .......... .......... | 66,00 € |
Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
19200 | Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör: Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | 66,00 € |
Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 34 GNotKG – Tabelle B |
---|---|---|
Vorbemerkung 2: (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume unterhält, gleich. (2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar. (3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei. | ||
Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren | ||
Vorbemerkung 2.1: (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information. (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten 1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde, 2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde, 3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens und 4. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. | ||
Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung | ||
Vorbemerkung 2.1.1: Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der folgenden Erklärungen: 1. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags oder 2. gemeinschaftliches Testament. | ||
21100 | Beurkundungsverfahren .......... | 2,0 – mindestens 120,00 € |
21101 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist 1. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder 2. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 erhoben: Die Gebühr 21100 beträgt .......... (1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes wegen. (2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. | 0,5 – mindestens 30,00 € |
21102 | Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist 1. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder 2. die Aufhebung eines Vertrags: Die Gebühr 21100 beträgt .......... | 1,0 – mindestens 60,00 € |
Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge | ||
Vorbemerkung 2.1.2: (1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich nach Nummer 23603. (2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt. | ||
21200 | Beurkundungsverfahren .......... Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen abgegeben wird. | 1,0 – mindestens 60,00 € |
21201 | Beurkundungsgegenstand ist 1. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung, 2. der Rücktritt von einem Erbvertrag, 3. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen, 4. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines vergleichbaren Pfandrechts, 5. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register, 6. ein Antrag an das Nachlassgericht, 7. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder 8. die Zustimmung zur Annahme als Kind: Die Gebühr 21200 beträgt .......... In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt. | 0,5 – mindestens 30,00 € |
Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | ||
Vorbemerkung 2.1.3: (1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung der Niederschrift durch den Notar oder bevor der Notar die elektronische Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht mehr mit der Beurkundung zu rechnen. (2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren angerechnet. (3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs gleich. | ||
21300 | Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens 1. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist, 2. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder 3. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs verhandelt hat: Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf .......... | 20,00 € |
21301 | In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder schriftlich beraten: Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine Gebühr .......... | in Höhe der jeweiligen Beratungsgebühr |
21302 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100: Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 bis 2,0 – mindestens 120,00 € |
21303 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200: Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf .......... | 0,3 bis 1,0 – mindestens 60,00 € |
21304 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201: Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf .......... | 0,3 bis 0,5 – mindestens 30,00 € |
Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten | ||
Vorbemerkung 2.2: (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der Anmerkung. (2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nummer 25204 an. | ||
Abschnitt 1 Vollzug | ||
Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts | ||
Vorbemerkung 2.2.1.1: (1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die Vollzugsgebühr entsteht für die 1. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, 2. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers, 3. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG), 4. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den §§ 1855 und 1856 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, 5. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer privatrechtlichen Zustimmungserklärung, 6. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung, 7. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts, 8. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung, 9. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert, 10. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines Rechts und 11. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung vorgenommen wird. (2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich. (3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr nach Unterabschnitt 2. | ||
22110 | Vollzugsgebühr .......... | 0,5 |
22111 | Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt: Die Gebühr 22110 beträgt .......... | 0,3 |
Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten: Die Gebühren 22110 und 22111 betragen | ||
22112 | – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 .......... | höchstens 50,00 € |
22113 | – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 .......... | höchstens 250,00 € |
22114 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung .......... | 0,2 – höchstens 125,00 € |
22115 | Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses Unterabschnitts: Die Gebühr 22114 beträgt .......... | 0,1 – höchstens 125,00 € |
Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen | ||
Vorbemerkung 2.2.1.2: Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar 1. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder 2. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder einer ausländischen Behörde vornimmt. | ||
22120 | Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde .......... | 1,0 |
22121 | Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde .......... | 0,5 |
22122 | Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann .......... (1) Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121. (2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung. | 0,5 |
22123 | Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens .......... Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122. | 0,5 |
22124 | Die Tätigkeit beschränkt sich auf
(2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101. (3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben. | 20,00 € |
22125 | Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für eine automatisierte Weiterbearbeitung .......... (1) Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts gesondert. (2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101. | 0,5 – höchstens 250,00 € |
Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten | ||
22200 | Betreuungsgebühr .......... Die Betreuungsgebühr entsteht für die 1. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von Verträgen, Erklärungen und Beschlüssen, 2. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer Leistung oder Teilleistung, | 0,5 |
3. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll, 4. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und Kostbarkeiten, 5. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln, 6. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind, und 7. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß § 873 Abs. 2 BGB. | ||
22201 | Treuhandgebühr .......... Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag gesondert. | 0,5 |
Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren | ||
Vorbemerkung 2.3: Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt. | ||
Abschnitt 1 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung | ||
23100 | Verfahrensgebühr .......... Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen. | 0,3 |
Abschnitt 2 Verlosung, Auslosung | ||
23200 | Verfahrensgebühr .......... Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt. | 2,0 |
23201 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | ||
Vorbemerkung 2.3.3: (1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Geschäfts ist. (2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten. | ||
23300 | Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen .......... | 1,0 |
23301 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23300 beträgt .......... | 0,3 |
23302 | Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen .......... | 1,0 |
Abschnitt 4 Wechsel- und Scheckprotest | ||
Vorbemerkung 2.3.4: Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht erhoben. | ||
23400 | Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests .......... Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird. | 0,5 |
23401 | Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel Notadressen enthält .......... | 0,3 |
Abschnitt 5 Vermögensverzeichnis und Siegelung | ||
Vorbemerkung 2.3.5: Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben. | ||
23500 | Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil eines beurkundeten Vertrags ist. | 2,0 |
23501 | Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
23502 | Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung .......... | 1,0 |
23503 | Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, und Entsiegelung .......... | 0,5 |
Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken | ||
Vorbemerkung 2.3.6: Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden. | ||
23600 | Verfahrensgebühr .......... | 0,5 |
23601 | Aufnahme einer Schätzung .......... | 0,5 |
23602 | Abhaltung eines Versteigerungstermins: für jeden Termin .......... Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten aufgefordert ist. | 1,0 |
23603 | Beurkundung des Zuschlags .......... Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die Versteigerung erfolgt und wenn 1. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder 2. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder 3. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt. Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung beurkundet wird. | 1,0 |
Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten | ||
23700 | Verfahrensgebühr .......... (1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder sonstigen Rechten. (2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden. | 3,0 |
23701 | Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten: Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf .......... | 0,5 |
Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung | ||
23800 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach § 796a ZPO .......... | 66,00 € |
23801 | Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) .......... | 2,0 |
23802 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf .......... | 1,0 |
23803 | Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) .......... | 0,5 |
23804 | Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung (§ 797 Abs. 2, § 733 ZPO) .......... Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert erhoben. | 22,00 € |
23805 | Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO .......... | 22,00 € |
23806 | Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG .......... | 264,00 € |
23807 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf .......... | 99,00 € |
23808 | Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG .......... | 17,00 € |
Abschnitt 9 Teilungssachen | ||
Vorbemerkung 2.3.9: (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben für 1. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, 2. Versteigerungen und 3. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. | ||
23900 | Verfahrensgebühr .......... | 6,0 |
23901 | Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf .......... | 1,5 |
23902 | Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf .......... | 1,5 – höchstens 100,00 € |
23903 | Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung 1. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder 2. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen anderen Notar verwiesen: Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf .......... | 3,0 |
Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung | ||
Abschnitt 1 Entwurf | ||
Vorbemerkung 2.4.1: (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2. (2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem Entwurf eine oder mehrere Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierte elektronische Signaturen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren. (3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder ergänzt hat. Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung. (4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten 1. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine Behörde, 2. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder einer Behörde und 3. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens. (5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für mehrere gleichartige Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend. (6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. (7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden. | ||
24100 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde .......... | 0,5 bis 2,0 – mindestens 120,00 € |
24101 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 1,0 betragen würde .......... | 0,3 bis 1,0 – mindestens 60,00 € |
24102 | Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren 0,5 betragen würde .......... | 0,3 bis 0,5 – mindestens 30,00 € |
24103 | Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs finden Beurkundungsverfahren statt: Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um .......... | die Gebühr für das Beurkundungs- verfahren |
Abschnitt 2 Beratung | ||
24200 | Beratungsgebühr .......... (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist. (2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen. | 0,3 bis 1,0 |
24201 | Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde 1,0 betragen: Die Gebühr 24200 beträgt .......... | 0,3 bis 0,5 |
24202 | Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die Beurkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen: Die Gebühr 24200 beträgt .......... | 0,3 |
24203 | Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung oder Gesellschafterversammlung .......... Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät. | 0,5 bis 2,0 |
Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte | ||
Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG) | ||
25100 | Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer qualifizierten elektronischen Signatur .......... (1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten Fällen. (2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierter elektronischer Signaturen abgegolten, wenn diese in einem einzigen Vermerk erfolgt. | 0,2 – mindestens 20,00 €, höchstens 70,00 € |
25101 | Die Beglaubigung erfolgt für .......... 1. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche Beglaubigung vorgeschrieben ist, 2. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung, 3. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 WEG: Die Gebühr 25100 beträgt .......... | 20,00 € |
25102 | Beglaubigung von Dokumenten .......... (1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. (2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung 1. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder entworfenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen Urkunden und 2. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten Niederschrift beizulegen sind (§ 12 BeurkG). (3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches Dokument übertragenes Schriftstück gleich, insbesondere wenn dieses einer vom Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des Beurkundungsgesetzes). | 1,00 € für jede angefangene Seite – mindestens 10,00 € |
25103 | Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung .......... | 20,00 € |
25104 | Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 BeurkG hinaus selbständige Bedeutung hat .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt. | 1,0 |
Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte | ||
25200 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO .......... | 15,00 € für jedes Registerblatt, dessen Einsicht zur Erteilung erforderlich ist |
25201 | Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) .......... | 0,3 |
25202 | Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder -rentenschuldbriefs .......... | 0,3 |
25203 | Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland geltende Recht einschließlich von Tatsachen .......... | 0,3 bis 1,0 |
25204 | Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung .......... Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr anfällt. | in Höhe der für die Fertigung des Entwurfs der Erklärung zu erhebenden Gebühr |
25205 | Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar .......... (1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben. (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit. | in Höhe von 50 % der dem beurkundenden Notar zustehenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren |
25206 | Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes .......... | 1,0 – mindestens 1 000,00 € |
25207 | Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts .......... | 25,00 € |
25208 | Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: Die Gebühr 25207 beträgt .......... | 50,00 € |
25209 | Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten .......... Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt. | 15,00 € |
Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung: | ||
25210 | – Abdruck .......... | 10,00 € |
25211 | – beglaubigter Abdruck .......... Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | 15,00 € |
Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | ||
25212 | – unbeglaubigte Datei .......... | 5,00 € |
25213 | – beglaubigte Datei .......... | 10,00 € |
Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr erhoben. | ||
25214 | Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO .......... | 15,00 € |
Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten | ||
Vorbemerkung 2.5.3: (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für Betreuungstätigkeiten gesondert. (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden. | ||
25300 | Verwahrung von Geldbeträgen: je Auszahlung .......... Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen. | 1,0 – soweit der Betrag 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Auszahlungsbetrags |
25301 | Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung .......... Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten. | 1,0 – soweit der Wert 13 Mio. € übersteigt: 0,1 % des Werts |
Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren | ||
26000 | Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden .......... (1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur einmal erhoben. (2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes bestimmt ist. | in Höhe von 30 % der für das Verfahren oder das Geschäft zu erhebenden Gebühr – höchstens 30,00 € |
26001 | Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung einer Erklärung in eine andere Sprache .......... Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 BeurkG abgegolten. | in Höhe von 30 % der für das Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder Bescheinigung zu erhebenden Gebühr – höchstens 5 000,00 € |
26002 | Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen: Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die Gebühr 26003 entsteht .......... (1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen. (2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird. (3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) erhoben. | 50,00 € |
26003 | Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich 1. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen, 2. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist, 3. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1816 Abs. 2 BGB betreffend die Person eines Betreuers oder 4. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen Behandlung oder deren Abbruch: Zusatzgebühr .......... Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend. | 50,00 € |
Nr. | Auslagentatbestand | Höhe |
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Vorbemerkung 3: Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind. | ||
Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte | ||
Vorbemerkung 3.1: (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des Beschwerdeführers auferlegt hat. (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht für die Auslagen 31015. | ||
31000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: 1. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind oder b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... für jede weitere Seite .......... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... für jede weitere Seite in Farbe .......... 2. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... oder pauschal je Seite .......... oder pauschal je Seite in Farbe .......... 3. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: je Datei .......... für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne Rücksicht auf die Größe betragen würde. (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils 1. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein Ausdruck, 2. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs, 3. eine Ausfertigung ohne Begründung und 4. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. (4) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. (5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt wird. | 0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 € in voller Höhe 3,00 € 6,00 € 1,50 € 5,00 € |
31001 | Auslagen für Telegramme .......... | in voller Höhe |
31002 | Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung .......... Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 Zustellungen anfallen. | 3,50 € |
31003 | Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine Sendung. | 12,00 € |
31004 | Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird. | in voller Höhe |
31005 | Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten Person (§ 186 GVG) gezahlt werden. | in voller Höhe |
31006 | Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle 1. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die Bereitstellung von Räumen .......... 2. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer .......... | in voller Höhe 0,42 € |
31007 | An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... | in voller Höhe |
31008 | Auslagen für 1. die Beförderung von Personen .......... 2. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung oder Anhörung sowie für die Rückreise .......... | in voller Höhe bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge |
31009 | An Dritte zu zahlende Beträge für 1. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und Sachen sowie die Fütterung von Tieren .......... 2. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... | in voller Höhe in voller Höhe |
31010 | Kosten einer Zwangshaft .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
31011 | Kosten einer Ordnungshaft .......... Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre. | in Höhe des Haftkostenbeitrags |
31012 | Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
31013 | An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen .......... Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe, die Auslagen begrenzt durch die Höchstsätze für die Auslagen 31000 bis 31012 |
31014 | Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland .......... Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind. | in voller Höhe |
31015 | An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge .......... Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB erhoben. | in voller Höhe |
31016 | Umsatzsteuer auf die Kosten Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |
Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare | ||
Vorbemerkung 3.2: (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. | ||
32000 | Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: für die ersten 50 Seiten je Seite .......... für jede weitere Seite .......... für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... für jede weitere Seite in Farbe .......... Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und 3. | 0,50 € 0,15 € 1,00 € 0,30 € |
32001 | Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die 1. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die Dokumente nicht beim Notar verbleiben; 2. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird; 3. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird: je Seite .......... je Seite in Farbe .......... | 0,15 € 0,30 € |
32002 | Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: je Datei .......... für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt höchstens .......... Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie betragen würde. | 1,50 € 5,00 € |
32003 | Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... oder pauschal je Seite .......... oder pauschal je Seite in Farbe .......... | in voller Höhe 3,00 € 6,00 € |
32004 | Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann kein Ersatz verlangt werden. (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen. | in voller Höhe |
32005 | Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit zusammen als ein Geschäft. | 20 % der Gebühren – höchstens 20,00 € |
32006 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer .......... Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten. | 0,42 € |
32007 | Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind .......... | in voller Höhe |
32008 | Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise 1. von nicht mehr als 4 Stunden .......... 2. von mehr als 4 bis 8 Stunden .......... 3. von mehr als 8 Stunden .......... Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 erhoben. | 30,00 € 50,00 € 80,00 € |
32009 | Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie angemessen sind .......... | in voller Höhe |
32010 | An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars .......... | in voller Höhe |
32011 | Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten Abrufverfahren zu zahlende Beträge .......... | in voller Höhe |
32012 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines Beteiligten abgeschlossen wird .......... | in voller Höhe |
32013 | Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist .......... Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme ergibt. | in voller Höhe |
32014 | Umsatzsteuer auf die Kosten .......... Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben bleibt. | in voller Höhe |
32015 | Sonstige Aufwendungen .......... Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters sowie des Elektronischen Urkundenarchivs. | in voller Höhe |
32016 | Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO): 1. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur .......... 2. für das Beurkundungsverfahren .......... Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal. | 8,00 € 25,00 € |
(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis | (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis | ||||
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t | 1 | (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis | t | 1 | (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis |
(zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis | (zu § 3 Absatz 2) Kostenverzeichnis | ||||
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f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2613 – 2653; | f | 1 | (Fundstelle: BGBl. I 2013, 2613 – 2653; |
2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | 2 | bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote) | ||
3 | **Teil 1 Gerichtsgebühren** | 3 | **Teil 1 Gerichtsgebühren** | ||
4 | **Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche | 4 | **Hauptabschnitt 1 Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche | ||
5 | Zuweisungssachen** | 5 | Zuweisungssachen** | ||
6 | Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht | 6 | Abschnitt 1 Verfahren vor dem Betreuungsgericht | ||
7 | Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 7 | Abschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
8 | Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 8 | Abschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
9 | Hauptgegenstands | 9 | Hauptgegenstands | ||
10 | Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung | 10 | Abschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung | ||
11 | wegen des Hauptgegenstands | 11 | wegen des Hauptgegenstands | ||
12 | **Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen** | 12 | **Hauptabschnitt 2 Nachlasssachen** | ||
13 | Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen | 13 | Abschnitt 1 Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen | ||
14 | Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse | 14 | Abschnitt 2 Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse | ||
15 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | 15 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
16 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 16 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
17 | Hauptgegenstands | 17 | Hauptgegenstands | ||
18 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 18 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
19 | Hauptgegenstands | 19 | Hauptgegenstands | ||
20 | Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 20 | Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
21 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 21 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
22 | Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, | 22 | Abschnitt 3 Sicherung des Nachlasses einschließlich der Nachlasspflegschaft, | ||
23 | Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung | 23 | Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung | ||
24 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | 24 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
25 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 25 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
26 | Hauptgegenstands | 26 | Hauptgegenstands | ||
27 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 27 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
28 | Hauptgegenstands | 28 | Hauptgegenstands | ||
29 | Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 29 | Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
30 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 30 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
31 | Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, | 31 | Abschnitt 4 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen, | ||
32 | Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung | 32 | Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung | ||
33 | Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und | 33 | Unterabschnitt 1 Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und | ||
34 | Nachlassinventar | 34 | Nachlassinventar | ||
35 | Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung | 35 | Unterabschnitt 2 Testamentsvollstreckung | ||
36 | Abschnitt 5 Übrige Nachlasssachen | 36 | Abschnitt 5 Übrige Nachlasssachen | ||
37 | Unterabschnitt 1 (weggefallen) | 37 | Unterabschnitt 1 (weggefallen) | ||
38 | Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs | 38 | Unterabschnitt 2 Stundung des Pflichtteilsanspruchs | ||
39 | Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 39 | Unterabschnitt 3 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
40 | Hauptgegenstands | 40 | Hauptgegenstands | ||
41 | Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 41 | Unterabschnitt 4 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
42 | Hauptgegenstands | 42 | Hauptgegenstands | ||
43 | Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 43 | Unterabschnitt 5 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
44 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 44 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
45 | **Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche | 45 | **Hauptabschnitt 3 Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche | ||
46 | Verfahren** | 46 | Verfahren** | ||
47 | Abschnitt 1 Vereinsregistersachen | 47 | Abschnitt 1 Vereinsregistersachen | ||
48 | Abschnitt 2 (weggefallen) | 48 | Abschnitt 2 (weggefallen) | ||
49 | Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 | 49 | Abschnitt 3 Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 | ||
50 | FamFG | 50 | FamFG | ||
51 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | 51 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
52 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 52 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
53 | Hauptgegenstands | 53 | Hauptgegenstands | ||
54 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 54 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
55 | Hauptgegenstands | 55 | Hauptgegenstands | ||
56 | Abschnitt 4 Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die | 56 | Abschnitt 4 Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren über die | ||
57 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht | 57 | Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht | ||
58 | Abschnitt 5 Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem | 58 | Abschnitt 5 Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren vor dem | ||
59 | Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht | 59 | Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht | ||
60 | Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten | 60 | Abschnitt 6 Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten | ||
61 | Verfahren | 61 | Verfahren | ||
62 | Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 62 | Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
63 | Hauptgegenstands | 63 | Hauptgegenstands | ||
64 | Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 64 | Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
65 | Hauptgegenstands | 65 | Hauptgegenstands | ||
66 | Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 66 | Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
67 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 67 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
68 | **Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und | 68 | **Hauptabschnitt 4 Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen und | ||
69 | Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen** | 69 | Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen** | ||
70 | Abschnitt 1 Grundbuchsachen | 70 | Abschnitt 1 Grundbuchsachen | ||
71 | Unterabschnitt 1 Eigentum | 71 | Unterabschnitt 1 Eigentum | ||
72 | Unterabschnitt 2 Belastungen | 72 | Unterabschnitt 2 Belastungen | ||
73 | Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen | 73 | Unterabschnitt 3 Veränderung von Belastungen | ||
74 | Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft | 74 | Unterabschnitt 4 Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft | ||
75 | Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche | 75 | Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche | ||
76 | Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen | 76 | Unterabschnitt 6 Sonstige Eintragungen | ||
77 | Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | 77 | Abschnitt 2 Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | ||
78 | Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum | 78 | Unterabschnitt 1 Registrierung des Schiffs und Eigentum | ||
79 | Unterabschnitt 2 Belastungen | 79 | Unterabschnitt 2 Belastungen | ||
80 | Unterabschnitt 3 Veränderungen | 80 | Unterabschnitt 3 Veränderungen | ||
81 | Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft | 81 | Unterabschnitt 4 Löschung und Entlassung aus der Mithaft | ||
82 | Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche | 82 | Unterabschnitt 5 Vormerkungen und Widersprüche | ||
83 | Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden | 83 | Unterabschnitt 6 Schiffsurkunden | ||
84 | Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 84 | Abschnitt 3 Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
85 | Unterabschnitt 1 Belastungen | 85 | Unterabschnitt 1 Belastungen | ||
86 | Unterabschnitt 2 Veränderungen | 86 | Unterabschnitt 2 Veränderungen | ||
87 | Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft | 87 | Unterabschnitt 3 Löschung und Entlassung aus der Mithaft | ||
88 | Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widersprüche | 88 | Unterabschnitt 4 Vormerkungen und Widersprüche | ||
89 | Abschnitt 4 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen | 89 | Abschnitt 4 Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen | ||
90 | Abschnitt 5 Rechtsmittel | 90 | Abschnitt 5 Rechtsmittel | ||
91 | Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 91 | Unterabschnitt 1 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
92 | Hauptgegenstands | 92 | Hauptgegenstands | ||
93 | Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 93 | Unterabschnitt 2 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
94 | Hauptgegenstands | 94 | Hauptgegenstands | ||
95 | Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 95 | Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
96 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 96 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
97 | **Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit** | 97 | **Hauptabschnitt 5 Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit** | ||
98 | Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im | 98 | Abschnitt 1 Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und Pachtkreditsachen im | ||
99 | Sinne des Pachtkreditgesetzes | 99 | Sinne des Pachtkreditgesetzes | ||
100 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | 100 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
101 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 101 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
102 | Hauptgegenstands | 102 | Hauptgegenstands | ||
103 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 103 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
104 | Hauptgegenstands | 104 | Hauptgegenstands | ||
105 | Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 105 | Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
106 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 106 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
107 | Abschnitt 2 Übrige Verfahren | 107 | Abschnitt 2 Übrige Verfahren | ||
108 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | 108 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
109 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 109 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
110 | Hauptgegenstands | 110 | Hauptgegenstands | ||
111 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 111 | Unterabschnitt 3 Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
112 | Hauptgegenstands | 112 | Hauptgegenstands | ||
113 | Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | 113 | Unterabschnitt 4 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die | ||
114 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 114 | Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
115 | Abschnitt 3 Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht | 115 | Abschnitt 3 Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
116 | **Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz** | 116 | **Hauptabschnitt 6 Einstweiliger Rechtsschutz** | ||
117 | Abschnitt 1 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist | 117 | Abschnitt 1 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist | ||
118 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | 118 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
119 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 119 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
120 | Hauptgegenstands | 120 | Hauptgegenstands | ||
121 | Abschnitt 2 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist | 121 | Abschnitt 2 Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist | ||
122 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | 122 | Unterabschnitt 1 Erster Rechtszug | ||
123 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 123 | Unterabschnitt 2 Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
124 | Hauptgegenstands | 124 | Hauptgegenstands | ||
125 | **Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren** | 125 | **Hauptabschnitt 7 Besondere Gebühren** | ||
126 | **Hauptabschnitt 8 Vollstreckung** | 126 | **Hauptabschnitt 8 Vollstreckung** | ||
127 | **Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des | 127 | **Hauptabschnitt 9 Rechtsmittel im Übrigen und Rüge wegen Verletzung des | ||
128 | Anspruchs auf rechtliches Gehör** | 128 | Anspruchs auf rechtliches Gehör** | ||
129 | Abschnitt 1 Rechtsmittel im Übrigen | 129 | Abschnitt 1 Rechtsmittel im Übrigen | ||
130 | Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden | 130 | Unterabschnitt 1 Sonstige Beschwerden | ||
131 | Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | 131 | Unterabschnitt 2 Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
132 | Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | 132 | Unterabschnitt 3 Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | ||
133 | Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 133 | Abschnitt 2 Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
134 | **Teil 2 Notargebühren** | 134 | **Teil 2 Notargebühren** | ||
135 | **Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren** | 135 | **Hauptabschnitt 1 Beurkundungsverfahren** | ||
136 | Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer | 136 | Abschnitt 1 Verträge, bestimmte Erklärungen sowie Beschlüsse von Organen einer | ||
137 | Vereinigung oder Stiftung | 137 | Vereinigung oder Stiftung | ||
138 | Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge | 138 | Abschnitt 2 Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge | ||
139 | Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | 139 | Abschnitt 3 Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | ||
140 | **Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten** | 140 | **Hauptabschnitt 2 Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten** | ||
141 | Abschnitt 1 Vollzug | 141 | Abschnitt 1 Vollzug | ||
142 | Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts | 142 | Unterabschnitt 1 Vollzug eines Geschäfts | ||
143 | Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen | 143 | Unterabschnitt 2 Vollzug in besonderen Fällen | ||
144 | Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten | 144 | Abschnitt 2 Betreuungstätigkeiten | ||
145 | **Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren** | 145 | **Hauptabschnitt 3 Sonstige notarielle Verfahren** | ||
146 | Abschnitt 1 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung | 146 | Abschnitt 1 Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung | ||
147 | Abschnitt 2 Verlosung, Auslosung | 147 | Abschnitt 2 Verlosung, Auslosung | ||
148 | Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und | 148 | Abschnitt 3 Eid, eidesstattliche Versicherung, Vernehmung von Zeugen und | ||
149 | Sachverständigen | 149 | Sachverständigen | ||
150 | Abschnitt 4 Wechsel- und Scheckprotest | 150 | Abschnitt 4 Wechsel- und Scheckprotest | ||
151 | Abschnitt 5 Vermögensverzeichnis und Siegelung | 151 | Abschnitt 5 Vermögensverzeichnis und Siegelung | ||
152 | Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken | 152 | Abschnitt 6 Freiwillige Versteigerung von Grundstücken | ||
153 | Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten | 153 | Abschnitt 7 Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten | ||
154 | Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung | 154 | Abschnitt 8 Vorbereitung der Zwangsvollstreckung | ||
155 | Abschnitt 9 Teilungssachen | 155 | Abschnitt 9 Teilungssachen | ||
156 | **Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung** | 156 | **Hauptabschnitt 4 Entwurf und Beratung** | ||
157 | Abschnitt 1 Entwurf | 157 | Abschnitt 1 Entwurf | ||
158 | Abschnitt 2 Beratung | 158 | Abschnitt 2 Beratung | ||
159 | **Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte** | 159 | **Hauptabschnitt 5 Sonstige Geschäfte** | ||
160 | Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG) | 160 | Abschnitt 1 Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG) | ||
161 | Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte | 161 | Abschnitt 2 Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte | ||
162 | Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten | 162 | Abschnitt 3 Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten | ||
163 | **Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren** | 163 | **Hauptabschnitt 6 Zusatzgebühren** | ||
164 | **Teil 3 Auslagen** | 164 | **Teil 3 Auslagen** | ||
165 | **Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte** | 165 | **Hauptabschnitt 1 Auslagen der Gerichte** | ||
166 | **Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare** | 166 | **Hauptabschnitt 2 Auslagen der Notare** | ||
167 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 167 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
168 | Satz der Gebühr | 168 | Satz der Gebühr | ||
169 | nach § 34 GNotKG | 169 | nach § 34 GNotKG | ||
170 | – Tabelle A | 170 | – Tabelle A | ||
171 | ---|---|--- | 171 | ---|---|--- | ||
172 | Vorbemerkung 1: | 172 | Vorbemerkung 1: | ||
173 | (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach | 173 | (1) Im Verfahren der einstweiligen Anordnung bestimmen sich die Gebühren nach | ||
174 | Hauptabschnitt 6. | 174 | Hauptabschnitt 6. | ||
175 | (2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes | 175 | (2) Für eine Niederschrift, die nach den Vorschriften des Beurkundungsgesetzes | ||
176 | errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § | 176 | errichtet wird, und für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung nach § | ||
177 | 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht | 177 | 352 Abs. 3 Satz 3 FamFG oder § 36 Abs. 2 Satz 1 IntErbRVG erhebt das Gericht | ||
178 | Gebühren nach Teil 2. | 178 | Gebühren nach Teil 2. | ||
179 | (3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, | 179 | (3) In einem Verfahren, für das sich die Kosten nach diesem Gesetz bestimmen, | ||
180 | ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil | 180 | ist die Bestellung eines Pflegers für das Verfahren und deren Aufhebung Teil | ||
181 | des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und | 181 | des Verfahrens, für das der Pfleger bestellt worden ist. Bestellung und | ||
182 | Aufhebung sind gebührenfrei. | 182 | Aufhebung sind gebührenfrei. | ||
183 | Hauptabschnitt 1 | 183 | Hauptabschnitt 1 | ||
184 | Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | 184 | Betreuungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen | ||
185 | Vorbemerkung 1.1: | 185 | Vorbemerkung 1.1: | ||
186 | (1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem | 186 | (1) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nach diesem | ||
187 | Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen | 187 | Hauptabschnitt nur erhoben, wenn zum Zeitpunkt der Fälligkeit der jeweiligen | ||
188 | Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € | 188 | Gebühr sein Vermögen nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € | ||
189 | beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 189 | beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||
190 | genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. | 190 | genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. | ||
191 | (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters | 191 | (2) Im Verfahren vor dem Registergericht über die Bestellung eines Vertreters | ||
192 | des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an | 192 | des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. 2 des Gesetzes über Rechte an | ||
193 | eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie | 193 | eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken werden die gleichen Gebühren wie | ||
194 | für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG | 194 | für eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG | ||
195 | erhoben. | 195 | erhoben. | ||
196 | Abschnitt 1 | 196 | Abschnitt 1 | ||
197 | Verfahren vor dem Betreuungsgericht | 197 | Verfahren vor dem Betreuungsgericht | ||
198 | Vorbemerkung 1.1.1: | 198 | Vorbemerkung 1.1.1: | ||
199 | Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt | 199 | Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden, wenn ein vorläufiger Betreuer bestellt | ||
200 | worden ist. | 200 | worden ist. | ||
201 | 11100| Verfahren im Allgemeinen .......... | 201 | 11100| Verfahren im Allgemeinen .......... | ||
202 | Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, | 202 | Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, | ||
203 | 1\. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, | 203 | 1\. die in den Rahmen einer bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, | ||
204 | 2\. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder | 204 | 2\. für die die Gebühr 11103 oder 11105 entsteht oder | ||
205 | 3\. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer | 205 | 3\. die mit der Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung einer | ||
206 | Pflegschaft enden.| 0,5 | 206 | Pflegschaft enden.| 0,5 | ||
207 | 11101| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer | 207 | 11101| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer | ||
208 | Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist .......... | 208 | Dauerbetreuung, wenn nicht Nummer 11102 anzuwenden ist .......... | ||
209 | (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur | 209 | (1) Für die Gebühr wird das Vermögen des von der Maßnahme Betroffenen nur | ||
210 | berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € | 210 | berücksichtigt, soweit es nach Abzug der Verbindlichkeiten mehr als 25 000 € | ||
211 | beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | 211 | beträgt; der in § 90 Abs. 2 Nr. 8 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch | ||
212 | genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung | 212 | genannte Vermögenswert wird nicht mitgerechnet. Ist Gegenstand der Betreuung | ||
213 | ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu | 213 | ein Teil des Vermögens, ist höchstens dieser Teil des Vermögens zu | ||
214 | berücksichtigen. | 214 | berücksichtigen. | ||
215 | (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das | 215 | (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das | ||
216 | folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige | 216 | folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige | ||
217 | Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches | 217 | Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches | ||
218 | Verfahren. | 218 | Verfahren. | ||
219 | (3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr | 219 | (3) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr | ||
220 | abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.| | 220 | abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.| | ||
221 | 11,50 € | 221 | 11,50 € | ||
222 | je angefangene | 222 | je angefangene | ||
223 | 5 000,00 € | 223 | 5 000,00 € | ||
224 | des zu | 224 | des zu | ||
225 | berücksichtigenden Vermögens | 225 | berücksichtigenden Vermögens | ||
226 | – mindestens 230,00 € | 226 | – mindestens 230,00 € | ||
227 | 11102| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer | 227 | 11102| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer | ||
228 | Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens | 228 | Dauerbetreuung, die nicht unmittelbar das Vermögen oder Teile des Vermögens | ||
229 | zum Gegenstand hat .......... | 229 | zum Gegenstand hat .......... | ||
230 | (1) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das | 230 | (1) Für das bei der ersten Bestellung eines Betreuers laufende und das | ||
231 | folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige | 231 | folgende Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. Geht eine vorläufige | ||
232 | Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches | 232 | Betreuung in eine endgültige über, handelt es sich um ein einheitliches | ||
233 | Verfahren. | 233 | Verfahren. | ||
234 | (2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr | 234 | (2) Dauert die Betreuung nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr | ||
235 | abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.| | 235 | abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.| | ||
236 | 300,00 € | 236 | 300,00 € | ||
237 | – höchstens | 237 | – höchstens | ||
238 | eine Gebühr | 238 | eine Gebühr | ||
239 | 11101 | 239 | 11101 | ||
240 | 11103| Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne | 240 | 11103| Verfahren im Allgemeinen bei einer Betreuung für einzelne | ||
241 | Rechtshandlungen .......... | 241 | Rechtshandlungen .......... | ||
242 | (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. | 242 | (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11101 oder 11102 erhoben. | ||
243 | (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden.| 0,5 | 243 | (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 11101 ist nicht anzuwenden.| 0,5 | ||
244 | – höchstens | 244 | – höchstens | ||
245 | eine Gebühr | 245 | eine Gebühr | ||
246 | 11101 | 246 | 11101 | ||
247 | 11104| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer | 247 | 11104| Jahresgebühr für jedes angefangene Kalenderjahr bei einer | ||
248 | Dauerpflegschaft .......... | 248 | Dauerpflegschaft .......... | ||
249 | (1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens | 249 | (1) Ist Gegenstand der Pflegschaft ein Teil des Vermögens, ist höchstens | ||
250 | dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. | 250 | dieser Teil des Vermögens zu berücksichtigen. | ||
251 | (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende | 251 | (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Pflegers laufende und das folgende | ||
252 | Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | 252 | Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | ||
253 | (3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für | 253 | (3) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, wird die Gebühr für | ||
254 | jeden Betroffenen gesondert erhoben. | 254 | jeden Betroffenen gesondert erhoben. | ||
255 | (4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr | 255 | (4) Dauert die Pflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die Gebühr | ||
256 | abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.| | 256 | abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag 100,00 €.| | ||
257 | 11,50 € | 257 | 11,50 € | ||
258 | je angefangene | 258 | je angefangene | ||
259 | 5 000,00 € des reinen Vermögens | 259 | 5 000,00 € des reinen Vermögens | ||
260 | – mindestens 230,00 € | 260 | – mindestens 230,00 € | ||
261 | 11105| Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne | 261 | 11105| Verfahren im Allgemeinen bei einer Pflegschaft für einzelne | ||
262 | Rechtshandlungen .......... | 262 | Rechtshandlungen .......... | ||
263 | (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben. | 263 | (1) Die Gebühr wird nicht neben einer Gebühr 11104 erhoben. | ||
264 | (2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr | 264 | (2) Erstreckt sich die Pflegschaft auf mehrere Betroffene, ist Höchstgebühr | ||
265 | die Summe der Gebühren 11104. | 265 | die Summe der Gebühren 11104. | ||
266 | (3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden.| 0,5 | 266 | (3) Absatz 4 der Anmerkung zu Nummer 11104 ist nicht anzuwenden.| 0,5 | ||
267 | – höchstens | 267 | – höchstens | ||
268 | eine Gebühr 11104 | 268 | eine Gebühr 11104 | ||
269 | Abschnitt 2 | 269 | Abschnitt 2 | ||
270 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 270 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
271 | 11200| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 | 271 | 11200| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 | ||
272 | 11201| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 272 | 11201| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
273 | Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf .......... | 273 | Die Gebühr 11200 ermäßigt sich auf .......... | ||
274 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 274 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
275 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 275 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
276 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 276 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
277 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 277 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
278 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 278 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
279 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 279 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
280 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 280 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
281 | 0,5 | 281 | 0,5 | ||
282 | Abschnitt 3 | 282 | Abschnitt 3 | ||
283 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 283 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
284 | 11300| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 | 284 | 11300| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 | ||
285 | 11301| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 285 | 11301| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
286 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 286 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
287 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 287 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
288 | Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf .......... | | 288 | Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf .......... | | ||
289 | 0,5 | 289 | 0,5 | ||
290 | 11302| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 290 | 11302| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
291 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 291 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
292 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 | 292 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 11301 | ||
293 | erfüllt ist: | 293 | erfüllt ist: | ||
294 | Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf .......... | | 294 | Die Gebühr 11300 ermäßigt sich auf .......... | | ||
295 | 1,0 | 295 | 1,0 | ||
296 | Abschnitt 4 | 296 | Abschnitt 4 | ||
297 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde | 297 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde | ||
298 | gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 298 | gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
299 | 11400| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 299 | 11400| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
300 | Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | | 300 | Soweit der Antrag abgelehnt wird .......... | | ||
301 | 0,5 | 301 | 0,5 | ||
302 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 302 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
303 | Satz der Gebühr | 303 | Satz der Gebühr | ||
304 | nach § 34 GNotKG | 304 | nach § 34 GNotKG | ||
305 | – Tabelle B | 305 | – Tabelle B | ||
306 | ---|---|--- | 306 | ---|---|--- | ||
307 | Hauptabschnitt 2 | 307 | Hauptabschnitt 2 | ||
308 | Nachlasssachen | 308 | Nachlasssachen | ||
309 | Vorbemerkung 1.2: | 309 | Vorbemerkung 1.2: | ||
310 | (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das | 310 | (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt werden auch für das | ||
311 | Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme | 311 | Erbscheinsverfahren vor dem Landwirtschaftsgericht und für die Entgegennahme | ||
312 | der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben. | 312 | der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes erhoben. | ||
313 | (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | 313 | (2) Die Gebühr für das Verfahren zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung | ||
314 | nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2. | 314 | nach § 2006 BGB bestimmt sich nach Hauptabschnitt 5 Abschnitt 2. | ||
315 | Abschnitt 1 | 315 | Abschnitt 1 | ||
316 | Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen | 316 | Verwahrung und Eröffnung von Verfügungen von Todes wegen | ||
317 | 12100| Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche | 317 | 12100| Annahme einer Verfügung von Todes wegen in besondere amtliche | ||
318 | Verwahrung .......... | 318 | Verwahrung .......... | ||
319 | Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und | 319 | Mit der Gebühr wird auch die Verwahrung, die Mitteilung nach § 347 FamFG und | ||
320 | die Herausgabe abgegolten.| 75,00 € | 320 | die Herausgabe abgegolten.| 75,00 € | ||
321 | 12101| Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen .......... | 321 | 12101| Eröffnung einer Verfügung von Todes wegen .......... | ||
322 | Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben | 322 | Werden mehrere Verfügungen von Todes wegen desselben Erblassers bei demselben | ||
323 | Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.| 100,00 € | 323 | Gericht gleichzeitig eröffnet, so ist nur eine Gebühr zu erheben.| 100,00 € | ||
324 | Abschnitt 2 | 324 | Abschnitt 2 | ||
325 | Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse | 325 | Erbschein, Europäisches Nachlasszeugnis und andere Zeugnisse | ||
326 | Vorbemerkung 1.2.2: | 326 | Vorbemerkung 1.2.2: | ||
327 | (1) Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung | 327 | (1) Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über den Antrag auf Erteilung | ||
328 | 1\. eines Erbscheins, | 328 | 1\. eines Erbscheins, | ||
329 | 2\. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, | 329 | 2\. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, | ||
330 | 3\. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der | 330 | 3\. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder § 42 der | ||
331 | Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung | 331 | Schiffsregisterordnung, auch in Verbindung mit § 74 der Schiffsregisterordnung | ||
332 | oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und | 332 | oder § 86 des Gesetzes über Rechte an Luftfahrzeugen, und | ||
333 | 4\. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses | 333 | 4\. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses | ||
334 | sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung. | 334 | sowie für das Verfahren über deren Einziehung oder Kraftloserklärung. | ||
335 | (2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung | 335 | (2) Dieser Abschnitt gilt ferner für Verfahren über den Antrag auf Ausstellung | ||
336 | eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder | 336 | eines Europäischen Nachlasszeugnisses sowie über dessen Änderung oder | ||
337 | Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen | 337 | Widerruf. Für Verfahren über die Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen | ||
338 | Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben. | 338 | Nachlasszeugnisses werden Gebühren nach Hauptabschnitt 6 Abschnitt 2 erhoben. | ||
339 | (3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach | 339 | (3) Endentscheidungen im Sinne dieses Abschnitts sind auch der Beschluss nach | ||
340 | § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. | 340 | § 352e Abs. 1 FamFG und die Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses. | ||
341 | Unterabschnitt 1 | 341 | Unterabschnitt 1 | ||
342 | Erster Rechtszug | 342 | Erster Rechtszug | ||
343 | Vorbemerkung 1.2.2.1: | 343 | Vorbemerkung 1.2.2.1: | ||
344 | Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das | 344 | Die Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses durch das | ||
345 | Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich. | 345 | Beschwerdegericht steht der Ausstellung durch das Nachlassgericht gleich. | ||
346 | 12210| Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines | 346 | 12210| Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines Erbscheins oder eines | ||
347 | Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn | 347 | Zeugnisses oder auf Ausstellung eines Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn | ||
348 | nicht Nummer 12213 anzuwenden ist .......... | 348 | nicht Nummer 12213 anzuwenden ist .......... | ||
349 | (1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr | 349 | (1) Für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung wird die Gebühr | ||
350 | gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2). | 350 | gesondert erhoben (Vorbemerkung 1 Abs. 2). | ||
351 | (2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung | 351 | (2) Ist die Gebühr bereits für ein Verfahren über den Antrag auf Erteilung | ||
352 | eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein | 352 | eines Erbscheins entstanden, wird sie mit 75 % auf eine Gebühr für ein | ||
353 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen | 353 | Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen | ||
354 | Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische | 354 | Nachlasszeugnisses angerechnet, wenn sich der Erbschein und das Europäische | ||
355 | Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die | 355 | Nachlasszeugnis nicht widersprechen. Dies gilt entsprechend, wenn zuerst die | ||
356 | Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen | 356 | Gebühr für ein Verfahren über den Antrag auf Ausstellung eines Europäischen | ||
357 | Nachlasszeugnisses entstanden ist.| | 357 | Nachlasszeugnisses entstanden ist.| | ||
358 | 1,0 | 358 | 1,0 | ||
359 | 12211| Beendigung des gesamten Verfahrens | 359 | 12211| Beendigung des gesamten Verfahrens | ||
360 | 1\. ohne Endentscheidung oder | 360 | 1\. ohne Endentscheidung oder | ||
361 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 361 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
362 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung | 362 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung | ||
363 | nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden | 363 | nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden | ||
364 | ist: | 364 | ist: | ||
365 | Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf .......... | | 365 | Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf .......... | | ||
366 | 0,3 | 366 | 0,3 | ||
367 | – höchstens 200,00 € | 367 | – höchstens 200,00 € | ||
368 | 12212| Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des | 368 | 12212| Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Erbscheins oder des | ||
369 | Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn | 369 | Zeugnisses oder ohne Ausstellung des Europäischen Nachlasszeugnisses, wenn | ||
370 | nicht Nummer 12211 erfüllt ist: | 370 | nicht Nummer 12211 erfüllt ist: | ||
371 | Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf .......... | | 371 | Die Gebühr 12210 ermäßigt sich auf .......... | | ||
372 | 0,5 | 372 | 0,5 | ||
373 | – höchstens 400,00 € | 373 | – höchstens 400,00 € | ||
374 | 12213| Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren | 374 | 12213| Verfahren über den Antrag auf Erteilung eines weiteren | ||
375 | Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben | 375 | Testamentsvollstreckerzeugnisses bezüglich desselben Nachlasses oder desselben | ||
376 | Teils des Nachlasses .......... | | 376 | Teils des Nachlasses .......... | | ||
377 | 0,3 | 377 | 0,3 | ||
378 | 12214| Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses: | 378 | 12214| Beendigung des Verfahrens ohne Erteilung des Zeugnisses: | ||
379 | Die Gebühr 12213 beträgt .......... | | 379 | Die Gebühr 12213 beträgt .......... | | ||
380 | höchstens 200,00 € | 380 | höchstens 200,00 € | ||
381 | 12215| Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung | 381 | 12215| Verfahren über die Einziehung oder Kraftloserklärung | ||
382 | 1\. eines Erbscheins, | 382 | 1\. eines Erbscheins, | ||
383 | 2\. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, | 383 | 2\. eines Zeugnisses über die Fortsetzung der Gütergemeinschaft, | ||
384 | 3\. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder | 384 | 3\. eines Testamentsvollstreckerzeugnisses oder | ||
385 | 4\. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 | 385 | 4\. eines Zeugnisses nach § 36 oder § 37 der Grundbuchordnung oder nach § 42 | ||
386 | auch i. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung .......... | | 386 | auch i. V. m. § 74 der Schiffsregisterordnung .......... | | ||
387 | 0,5 | 387 | 0,5 | ||
388 | – höchstens 400,00 € | 388 | – höchstens 400,00 € | ||
389 | 12216| Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses | 389 | 12216| Verfahren über den Widerruf eines Europäischen Nachlasszeugnisses | ||
390 | .......... | 0,5 | 390 | .......... | 0,5 | ||
391 | – höchstens 400,00 € | 391 | – höchstens 400,00 € | ||
392 | 12217| Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses | 392 | 12217| Verfahren über die Änderung eines Europäischen Nachlasszeugnisses | ||
393 | .......... | 1,0 | 393 | .......... | 1,0 | ||
394 | 12218| Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen | 394 | 12218| Erteilung einer beglaubigten Abschrift eines Europäischen | ||
395 | Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des | 395 | Nachlasszeugnisses nach Beendigung des Verfahrens auf Ausstellung des | ||
396 | Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer | 396 | Europäischen Nachlasszeugnisses oder Verlängerung der Gültigkeitsfrist einer | ||
397 | beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses .......... | 397 | beglaubigten Abschrift eines Europäischen Nachlasszeugnisses .......... | ||
398 | Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.| | 398 | Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben.| | ||
399 | 20,00 € | 399 | 20,00 € | ||
400 | Unterabschnitt 2 | 400 | Unterabschnitt 2 | ||
401 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 401 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
402 | 12220| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 | 402 | 12220| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 | ||
403 | – höchstens 800,00 € | 403 | – höchstens 800,00 € | ||
404 | 12221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | 404 | 12221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | ||
405 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 405 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
406 | eingegangen ist: | 406 | eingegangen ist: | ||
407 | Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf .......... | | 407 | Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf .......... | | ||
408 | 0,3 | 408 | 0,3 | ||
409 | – höchstens 200,00 € | 409 | – höchstens 200,00 € | ||
410 | 12222| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 410 | 12222| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
411 | Nummer 12221 erfüllt ist: | 411 | Nummer 12221 erfüllt ist: | ||
412 | Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf .......... | 412 | Die Gebühr 12220 ermäßigt sich auf .......... | ||
413 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 413 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
414 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 414 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
415 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 415 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
416 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 416 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
417 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 417 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
418 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 418 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
419 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 419 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
420 | 0,5 | 420 | 0,5 | ||
421 | – höchstens 400,00 € | 421 | – höchstens 400,00 € | ||
422 | Unterabschnitt 3 | 422 | Unterabschnitt 3 | ||
423 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 423 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
424 | 12230| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 | 424 | 12230| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 | ||
425 | – höchstens 1 200,00 € | 425 | – höchstens 1 200,00 € | ||
426 | 12231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 426 | 12231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
427 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 427 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
428 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 428 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
429 | Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf .......... | | 429 | Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf .......... | | ||
430 | 0,5 | 430 | 0,5 | ||
431 | – höchstens 400,00 € | 431 | – höchstens 400,00 € | ||
432 | 12232| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 432 | 12232| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
433 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 433 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
434 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 | 434 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12231 | ||
435 | erfüllt ist: | 435 | erfüllt ist: | ||
436 | Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf .......... | | 436 | Die Gebühr 12230 ermäßigt sich auf .......... | | ||
437 | 1,0 | 437 | 1,0 | ||
438 | – höchstens 800,00 € | 438 | – höchstens 800,00 € | ||
439 | Unterabschnitt 4 | 439 | Unterabschnitt 4 | ||
440 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 440 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
441 | Hauptgegenstands | 441 | Hauptgegenstands | ||
442 | 12240| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 442 | 12240| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
443 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 443 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
444 | 0,5 | 444 | 0,5 | ||
445 | – höchstens 400,00 € | 445 | – höchstens 400,00 € | ||
446 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 446 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
447 | Satz der Gebühr | 447 | Satz der Gebühr | ||
448 | nach § 34 GNotKG | 448 | nach § 34 GNotKG | ||
449 | – Tabelle A | 449 | – Tabelle A | ||
450 | ---|---|--- | 450 | ---|---|--- | ||
451 | Abschnitt 3 | 451 | Abschnitt 3 | ||
452 | Sicherung des Nachlasses einschließlich | 452 | Sicherung des Nachlasses einschließlich | ||
453 | der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung | 453 | der Nachlasspflegschaft, Nachlass- und Gesamtgutsverwaltung | ||
454 | Unterabschnitt 1 | 454 | Unterabschnitt 1 | ||
455 | Erster Rechtszug | 455 | Erster Rechtszug | ||
456 | 12310| Verfahren im Allgemeinen .......... | 456 | 12310| Verfahren im Allgemeinen .......... | ||
457 | Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden | 457 | Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer bestehenden | ||
458 | Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt | 458 | Nachlasspflegschaft oder Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung fallen. Dies gilt | ||
459 | auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- | 459 | auch für das Verfahren, das mit der Nachlasspflegschaft oder der Nachlass- | ||
460 | oder Gesamtgutsverwaltung endet.| 0,5 | 460 | oder Gesamtgutsverwaltung endet.| 0,5 | ||
461 | 12311| Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die | 461 | 12311| Jahresgebühr für jedes Kalenderjahr bei einer Nachlasspflegschaft, die | ||
462 | nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- | 462 | nicht auf einzelne Rechtshandlungen beschränkt ist, oder bei einer Nachlass- | ||
463 | oder Gesamtgutsverwaltung .......... | 463 | oder Gesamtgutsverwaltung .......... | ||
464 | (1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens | 464 | (1) Ist Gegenstand des Verfahrens ein Teil des Nachlasses, ist höchstens | ||
465 | dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht | 465 | dieser Teil des Nachlasses zu berücksichtigen. Verbindlichkeiten werden nicht | ||
466 | abgezogen. | 466 | abgezogen. | ||
467 | (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der | 467 | (2) Für das bei der ersten Bestellung eines Nachlasspflegers oder bei der | ||
468 | Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende | 468 | Anordnung der Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung laufende und das folgende | ||
469 | Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | 469 | Kalenderjahr wird nur eine Jahresgebühr erhoben. | ||
470 | (3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die | 470 | (3) Dauert die Nachlasspflegschaft nicht länger als drei Monate, beträgt die | ||
471 | Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag | 471 | Gebühr abweichend von dem in der Gebührenspalte bestimmten Mindestbetrag | ||
472 | 100,00 €.| | 472 | 100,00 €.| | ||
473 | 10,00 € | 473 | 10,00 € | ||
474 | je angefangene | 474 | je angefangene | ||
475 | 5 000,00 € | 475 | 5 000,00 € | ||
476 | des Nachlass- | 476 | des Nachlass- | ||
477 | werts | 477 | werts | ||
478 | – mindestens 200,00 € | 478 | – mindestens 200,00 € | ||
479 | 12312| Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne | 479 | 12312| Verfahren im Allgemeinen bei einer Nachlasspflegschaft für einzelne | ||
480 | Rechtshandlungen .......... | 480 | Rechtshandlungen .......... | ||
481 | (1) Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben. | 481 | (1) Die Gebühr wird nicht neben der Gebühr 12311 erhoben. | ||
482 | (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden.| | 482 | (2) Absatz 3 der Anmerkung zu Nummer 12311 ist nicht anzuwenden.| | ||
483 | 0,5 | 483 | 0,5 | ||
484 | – höchstens | 484 | – höchstens | ||
485 | eine Gebühr | 485 | eine Gebühr | ||
486 | 12311 | 486 | 12311 | ||
487 | Unterabschnitt 2 | 487 | Unterabschnitt 2 | ||
488 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 488 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
489 | 12320| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 | 489 | 12320| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,0 | ||
490 | 12321| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 490 | 12321| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
491 | Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf .......... | 491 | Die Gebühr 12320 ermäßigt sich auf .......... | ||
492 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 492 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
493 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor | 493 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch, wenn die Beschwerde vor | ||
494 | Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | 494 | Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt | ||
495 | wird, zurückgenommen wird. | 495 | wird, zurückgenommen wird. | ||
496 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 496 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
497 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 497 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
498 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 498 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
499 | 0,5 | 499 | 0,5 | ||
500 | Unterabschnitt 3 | 500 | Unterabschnitt 3 | ||
501 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 501 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
502 | 12330| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 | 502 | 12330| Verfahren im Allgemeinen .......... | 1,5 | ||
503 | 12331| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 503 | 12331| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
504 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 504 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
505 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 505 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
506 | Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf .......... | | 506 | Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf .......... | | ||
507 | 0,5 | 507 | 0,5 | ||
508 | 12332| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 508 | 12332| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
509 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 509 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
510 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 | 510 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12331 | ||
511 | erfüllt ist: | 511 | erfüllt ist: | ||
512 | Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf .......... | | 512 | Die Gebühr 12330 ermäßigt sich auf .......... | | ||
513 | 1,0 | 513 | 1,0 | ||
514 | Unterabschnitt 4 | 514 | Unterabschnitt 4 | ||
515 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 515 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
516 | Hauptgegenstands | 516 | Hauptgegenstands | ||
517 | 12340| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 517 | 12340| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
518 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 518 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
519 | 0,5 | 519 | 0,5 | ||
520 | Abschnitt 4 | 520 | Abschnitt 4 | ||
521 | Entgegennahme von Erklärungen, | 521 | Entgegennahme von Erklärungen, | ||
522 | Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung | 522 | Fristbestimmungen, Nachlassinventar, Testamentsvollstreckung | ||
523 | Unterabschnitt 1 | 523 | Unterabschnitt 1 | ||
524 | Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar | 524 | Entgegennahme von Erklärungen, Fristbestimmungen und Nachlassinventar | ||
525 | Vorbemerkung 1.2.4.1: | 525 | Vorbemerkung 1.2.4.1: | ||
526 | (weggefallen) | 526 | (weggefallen) | ||
527 | 12410| Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen .......... | 527 | 12410| Entgegennahme von Erklärungen und Anzeigen .......... | ||
528 | (1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme | 528 | (1) Die Gebühr entsteht für die Entgegennahme | ||
529 | 1\. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB, | 529 | 1\. einer Forderungsanmeldung im Fall des § 2061 BGB, | ||
530 | 2\. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ | 530 | 2\. einer Erklärung über die Anfechtung eines Testaments oder Erbvertrags (§§ | ||
531 | 2081, 2281 Abs. 2 BGB), | 531 | 2081, 2281 Abs. 2 BGB), | ||
532 | 3\. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der | 532 | 3\. einer Anzeige des Vorerben oder des Nacherben über den Eintritt der | ||
533 | Nacherbfolge (§ 2146 BGB), | 533 | Nacherbfolge (§ 2146 BGB), | ||
534 | 4\. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des | 534 | 4\. einer Erklärung betreffend die Bestimmung der Person des | ||
535 | Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 | 535 | Testamentsvollstreckers oder die Ernennung von Mitvollstreckern (§ 2198 Abs. 1 | ||
536 | Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des | 536 | Satz 2 und § 2199 Abs. 3 BGB), die Annahme oder Ablehnung des Amtes des | ||
537 | Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 | 537 | Testamentsvollstreckers (§ 2202 BGB) sowie die Kündigung dieses Amtes (§ 2226 | ||
538 | BGB), | 538 | BGB), | ||
539 | 5\. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf | 539 | 5\. einer Anzeige des Verkäufers oder Käufers einer Erbschaft über den Verkauf | ||
540 | nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB, | 540 | nach § 2384 BGB sowie einer Anzeige in den Fällen des § 2385 BGB, | ||
541 | 6\. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder | 541 | 6\. eines Nachlassinventars oder einer Erklärung nach § 2004 BGB oder | ||
542 | 7\. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz | 542 | 7\. der Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofes gemäß § 9 Abs. 2 Satz | ||
543 | 1 HöfeO. | 543 | 1 HöfeO. | ||
544 | (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, | 544 | (2) Für die gleichzeitige Entgegennahme mehrerer Forderungsanmeldungen, | ||
545 | Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur | 545 | Erklärungen oder Anzeigen nach derselben Nummer entsteht die Gebühr nur | ||
546 | einmal.| 15,00 € | 546 | einmal.| 15,00 € | ||
547 | 12411| Verfahren über | 547 | 12411| Verfahren über | ||
548 | 1\. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB, | 548 | 1\. eine Fristbestimmung nach den §§ 2151, 2153 bis 2155, 2192, 2193 BGB, | ||
549 | 2\. die Bestimmung einer Inventarfrist, | 549 | 2\. die Bestimmung einer Inventarfrist, | ||
550 | 3\. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist, | 550 | 3\. die Bestimmung einer neuen Inventarfrist, | ||
551 | 4\. die Verlängerung der Inventarfrist oder | 551 | 4\. die Verlängerung der Inventarfrist oder | ||
552 | 5\. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft .......... | 552 | 5\. eine Fristbestimmung, die eine Testamentsvollstreckung betrifft .......... | ||
553 | | | 553 | | | ||
554 | 25,00 € | 554 | 25,00 € | ||
555 | 12412| Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen | 555 | 12412| Verfahren über den Antrag des Erben, einen Notar mit der amtlichen | ||
556 | Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen .......... | 40,00 € | 556 | Aufnahme des Nachlassinventars zu beauftragen .......... | 40,00 € | ||
557 | 12413| Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des | 557 | 12413| Verfahren über die Erteilung einer Bescheinigung, die die Annahme des | ||
558 | Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt ..........| 50,00 € | 558 | Amtes als Testamentsvollstrecker bestätigt ..........| 50,00 € | ||
559 | Unterabschnitt 2 | 559 | Unterabschnitt 2 | ||
560 | Testamentsvollstreckung | 560 | Testamentsvollstreckung | ||
561 | Vorbemerkung 1.2.4.2: | 561 | Vorbemerkung 1.2.4.2: | ||
562 | Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über | 562 | Die Gebühren für die Entgegennahme von Erklärungen und für das Verfahren über | ||
563 | eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Gebühr für das | 563 | eine Fristbestimmung bestimmen sich nach Unterabschnitt 1, die Gebühr für das | ||
564 | Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen | 564 | Verfahren auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses sowie dessen | ||
565 | Einziehung oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2. | 565 | Einziehung oder Kraftloserklärung nach Abschnitt 2. | ||
566 | 12420| Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von | 566 | 12420| Verfahren über die Ernennung oder Entlassung von | ||
567 | Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer | 567 | Testamentsvollstreckern und über sonstige anlässlich einer | ||
568 | Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen .......... | | 568 | Testamentsvollstreckung zu treffenden Anordnungen .......... | | ||
569 | 0,5 | 569 | 0,5 | ||
570 | 12421| Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 570 | 12421| Verfahren über die Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
571 | Hauptgegenstands .......... | | 571 | Hauptgegenstands .......... | | ||
572 | 1,0 | 572 | 1,0 | ||
573 | 12422| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 573 | 12422| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
574 | Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf .......... | 574 | Die Gebühr 12421 ermäßigt sich auf .......... | ||
575 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 575 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
576 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 576 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
577 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 577 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
578 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 578 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
579 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 579 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
580 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 580 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
581 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 581 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
582 | 0,5 | 582 | 0,5 | ||
583 | 12425| Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 583 | 12425| Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
584 | Hauptgegenstands .......... | | 584 | Hauptgegenstands .......... | | ||
585 | 1,5 | 585 | 1,5 | ||
586 | 12426| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 586 | 12426| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
587 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 587 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
588 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 588 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
589 | Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf .......... | | 589 | Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf .......... | | ||
590 | 0,5 | 590 | 0,5 | ||
591 | 12427| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 591 | 12427| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
592 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 592 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
593 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 | 593 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12426 | ||
594 | erfüllt ist: | 594 | erfüllt ist: | ||
595 | Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf .......... | | 595 | Die Gebühr 12425 ermäßigt sich auf .......... | | ||
596 | 1,0 | 596 | 1,0 | ||
597 | 12428| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 597 | 12428| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
598 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 598 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
599 | 0,5 | 599 | 0,5 | ||
600 | Abschnitt 5 | 600 | Abschnitt 5 | ||
601 | Übrige Nachlasssachen | 601 | Übrige Nachlasssachen | ||
602 | Unterabschnitt 1 | 602 | Unterabschnitt 1 | ||
603 | (weggefallen) | 603 | (weggefallen) | ||
604 | Unterabschnitt 2 | 604 | Unterabschnitt 2 | ||
605 | Stundung des Pflichtteilsanspruchs | 605 | Stundung des Pflichtteilsanspruchs | ||
606 | 12520| Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 | 606 | 12520| Verfahren im Allgemeinen .......... | 2,0 | ||
607 | 12521| Beendigung des gesamten Verfahrens | 607 | 12521| Beendigung des gesamten Verfahrens | ||
608 | 1\. ohne Endentscheidung, | 608 | 1\. ohne Endentscheidung, | ||
609 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 609 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
610 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung | 610 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung | ||
611 | nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden | 611 | nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden | ||
612 | ist, oder | 612 | ist, oder | ||
613 | 3\. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine | 613 | 3\. wenn die Endentscheidung keine Begründung enthält oder nur deshalb eine | ||
614 | Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland | 614 | Begründung enthält, weil zu erwarten ist, dass der Beschluss im Ausland | ||
615 | geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): | 615 | geltend gemacht wird (§ 38 Abs. 5 Nr. 4 FamFG): | ||
616 | Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf .......... | 616 | Die Gebühr 12520 ermäßigt sich auf .......... | ||
617 | (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung | 617 | (1) Die Vervollständigung einer ohne Begründung hergestellten Endentscheidung | ||
618 | (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | 618 | (§ 38 Abs. 6 FamFG) steht der Ermäßigung nicht entgegen. | ||
619 | (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | 619 | (2) Die Gebühr ermäßigt sich auch, wenn mehrere Ermäßigungstatbestände erfüllt | ||
620 | sind.| | 620 | sind.| | ||
621 | 0,5 | 621 | 0,5 | ||
622 | Unterabschnitt 3 | 622 | Unterabschnitt 3 | ||
623 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 623 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
624 | 12530| Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 | 624 | 12530| Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 | ||
625 | 12531| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | 625 | 12531| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | ||
626 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 626 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
627 | eingegangen ist: | 627 | eingegangen ist: | ||
628 | Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf .......... | | 628 | Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf .......... | | ||
629 | 0,5 | 629 | 0,5 | ||
630 | 12532| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 630 | 12532| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
631 | Nummer 12531 erfüllt ist: | 631 | Nummer 12531 erfüllt ist: | ||
632 | Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf .......... | 632 | Die Gebühr 12530 ermäßigt sich auf .......... | ||
633 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 633 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
634 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 634 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
635 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 635 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
636 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 636 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
637 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 637 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
638 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 638 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
639 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 639 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
640 | 1,0 | 640 | 1,0 | ||
641 | Unterabschnitt 4 | 641 | Unterabschnitt 4 | ||
642 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 642 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
643 | 12540| Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 | 643 | 12540| Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 | ||
644 | 12541| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 644 | 12541| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
645 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 645 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
646 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 646 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
647 | Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf .......... | | 647 | Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf .......... | | ||
648 | 1,0 | 648 | 1,0 | ||
649 | 12542| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 649 | 12542| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
650 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 650 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
651 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 | 651 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 12541 | ||
652 | erfüllt ist: | 652 | erfüllt ist: | ||
653 | Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf .......... | | 653 | Die Gebühr 12540 ermäßigt sich auf .......... | | ||
654 | 2,0 | 654 | 2,0 | ||
655 | Unterabschnitt 5 | 655 | Unterabschnitt 5 | ||
656 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 656 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
657 | Hauptgegenstands | 657 | Hauptgegenstands | ||
658 | 12550| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 658 | 12550| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
659 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 659 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
660 | 1,0 | 660 | 1,0 | ||
661 | Hauptabschnitt 3 | 661 | Hauptabschnitt 3 | ||
662 | Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren | 662 | Registersachen sowie unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren | ||
663 | Vorbemerkung 1.3: | 663 | Vorbemerkung 1.3: | ||
664 | (1) Dieser Hauptabschnitt gilt für | 664 | (1) Dieser Hauptabschnitt gilt für | ||
665 | 1\. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer | 665 | 1\. Registersachen (§ 374 FamFG), soweit die Gebühren nicht aufgrund einer | ||
666 | Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden, | 666 | Rechtsverordnung nach § 58 Abs. 1 GNotKG erhoben werden, | ||
667 | 2\. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche Verfahren | 667 | 2\. unternehmensrechtliche Verfahren (§ 375 FamFG) und ähnliche Verfahren | ||
668 | sowie | 668 | sowie | ||
669 | 3\. bestimmte Vereinssachen. | 669 | 3\. bestimmte Vereinssachen. | ||
670 | (2) Gebühren werden nicht erhoben | 670 | (2) Gebühren werden nicht erhoben | ||
671 | 1\. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden | 671 | 1\. für die aus Anlass eines Insolvenzverfahrens von Amts wegen vorzunehmenden | ||
672 | Eintragungen, | 672 | Eintragungen, | ||
673 | 2\. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und | 673 | 2\. für die Löschung von Eintragungen (§ 395 FamFG) und | ||
674 | 3\. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 | 674 | 3\. von berufsständischen Organen im Rahmen ihrer Beteiligung nach § 380 | ||
675 | FamFG. | 675 | FamFG. | ||
676 | Abschnitt 1 | 676 | Abschnitt 1 | ||
677 | Vereinsregistersachen | 677 | Vereinsregistersachen | ||
678 | 13100| Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister .......... | | 678 | 13100| Verfahren über die Ersteintragung in das Vereinsregister .......... | | ||
679 | 75,00 € | 679 | 75,00 € | ||
680 | 13101| Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister | 680 | 13101| Verfahren über eine spätere Eintragung in das Vereinsregister | ||
681 | .......... | 681 | .......... | ||
682 | (1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird | 682 | (1) Bei einer Sitzverlegung in den Bezirk eines anderen Registergerichts wird | ||
683 | die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in | 683 | die Gebühr für eine spätere Eintragung nur durch das Gericht erhoben, in | ||
684 | dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist. | 684 | dessen Bezirk der Sitz verlegt worden ist. | ||
685 | (2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die | 685 | (2) Die Gebühr wird für mehrere Eintragungen nur einmal erhoben, wenn die | ||
686 | Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben | 686 | Anmeldungen am selben Tag beim Registergericht eingegangen sind und denselben | ||
687 | Verein betreffen. | 687 | Verein betreffen. | ||
688 | (3) Für die Eintragung | 688 | (3) Für die Eintragung | ||
689 | 1\. des Erlöschens des Vereins, | 689 | 1\. des Erlöschens des Vereins, | ||
690 | 2\. der Beendigung der Liquidation des Vereins, | 690 | 2\. der Beendigung der Liquidation des Vereins, | ||
691 | 3\. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein, | 691 | 3\. der Fortführung als nichtrechtsfähiger Verein, | ||
692 | 4\. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder | 692 | 4\. des Verzichts auf die Rechtsfähigkeit oder | ||
693 | 5\. der Entziehung der Rechtsfähigkeit | 693 | 5\. der Entziehung der Rechtsfähigkeit | ||
694 | und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.| 50,00 € | 694 | und für die Schließung des Registerblatts wird keine Gebühr erhoben.| 50,00 € | ||
695 | 13102| Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf .......... | 695 | 13102| Bereitstellung von Daten oder Dokumenten zum Abruf .......... | ||
696 | Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das | 696 | Die Gebühr entsteht neben jeder Gebühr für eine Eintragung in das | ||
697 | Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert.| 1/3 | 697 | Vereinsregister nach diesem Abschnitt gesondert.| 1/3 | ||
698 | der für die | 698 | der für die | ||
699 | Eintragung | 699 | Eintragung | ||
700 | bestimmten | 700 | bestimmten | ||
701 | Gebühr | 701 | Gebühr | ||
702 | Abschnitt 2 | 702 | Abschnitt 2 | ||
703 | (weggefallen) | 703 | (weggefallen) | ||
704 | Abschnitt 3 | 704 | Abschnitt 3 | ||
705 | Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG | 705 | Zwangs- und Ordnungsgeld in Verfahren nach den §§ 389 bis 392 FamFG | ||
706 | Unterabschnitt 1 | 706 | Unterabschnitt 1 | ||
707 | Erster Rechtszug | 707 | Erster Rechtszug | ||
708 | 13310| Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld: | 708 | 13310| Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld: | ||
709 | je Festsetzung .......... | | 709 | je Festsetzung .......... | | ||
710 | 100,00 € | 710 | 100,00 € | ||
711 | 13311| Verwerfung des Einspruchs .......... | 100,00 € | 711 | 13311| Verwerfung des Einspruchs .......... | 100,00 € | ||
712 | Unterabschnitt 2 | 712 | Unterabschnitt 2 | ||
713 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 713 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
714 | 13320| Verfahren im Allgemeinen: | 714 | 13320| Verfahren im Allgemeinen: | ||
715 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 715 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
716 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 716 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
717 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 717 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
718 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 718 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
719 | 150,00 € | 719 | 150,00 € | ||
720 | 13321| Verfahren im Allgemeinen: | 720 | 13321| Verfahren im Allgemeinen: | ||
721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | 721 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | ||
722 | Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 722 | Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
723 | eingegangen ist .......... | | 723 | eingegangen ist .......... | | ||
724 | 75,00 € | 724 | 75,00 € | ||
725 | 13322| Verfahren im Allgemeinen: | 725 | 13322| Verfahren im Allgemeinen: | ||
726 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | 726 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | ||
727 | Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle | 727 | Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle | ||
728 | übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der | 728 | übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der | ||
729 | Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 | 729 | Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 13321 | ||
730 | erfüllt ist .......... | | 730 | erfüllt ist .......... | | ||
731 | 100,00 € | 731 | 100,00 € | ||
732 | Unterabschnitt 3 | 732 | Unterabschnitt 3 | ||
733 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 733 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
734 | 13330| Verfahren im Allgemeinen: | 734 | 13330| Verfahren im Allgemeinen: | ||
735 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 735 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
736 | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 736 | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
737 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 737 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
738 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 738 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
739 | 200,00 € | 739 | 200,00 € | ||
740 | 13331| Verfahren im Allgemeinen: | 740 | 13331| Verfahren im Allgemeinen: | ||
741 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 741 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
742 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 742 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
743 | eingegangen ist .......... | | 743 | eingegangen ist .......... | | ||
744 | 100,00 € | 744 | 100,00 € | ||
745 | 13332| Verfahren im Allgemeinen: | 745 | 13332| Verfahren im Allgemeinen: | ||
746 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 746 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
747 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | 747 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | ||
748 | Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist | 748 | Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13331 erfüllt ist | ||
749 | .......... | | 749 | .......... | | ||
750 | 150,00 € | 750 | 150,00 € | ||
751 | Abschnitt 4 | 751 | Abschnitt 4 | ||
752 | Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren | 752 | Löschungs- und Auflösungsverfahren sowie Verfahren | ||
753 | über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht | 753 | über die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins vor dem Amtsgericht | ||
754 | 13400| Verfahren über | 754 | 13400| Verfahren über | ||
755 | 1\. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG), | 755 | 1\. den Widerspruch gegen eine beabsichtigte Löschung (§§ 393 bis 398 FamFG), | ||
756 | 2\. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der | 756 | 2\. den Widerspruch gegen die beabsichtigte Feststellung eines Mangels der | ||
757 | Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder | 757 | Satzung oder des Gesellschaftsvertrages (§ 399 FamFG) oder | ||
758 | 3\. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins .......... | | 758 | 3\. die Entziehung der Rechtsfähigkeit eines Vereins .......... | | ||
759 | 1,0 | 759 | 1,0 | ||
760 | Abschnitt 5 | 760 | Abschnitt 5 | ||
761 | Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren | 761 | Unternehmensrechtliche und ähnliche Verfahren, Verfahren | ||
762 | vor dem Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht | 762 | vor dem Registergericht und Vereinssachen vor dem Amtsgericht | ||
763 | Vorbemerkung 1.3.5: | 763 | Vorbemerkung 1.3.5: | ||
764 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für | 764 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten für | ||
765 | 1\. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG und für Verfahren vor | 765 | 1\. unternehmensrechtliche Verfahren nach § 375 FamFG und für Verfahren vor | ||
766 | dem Registergericht, | 766 | dem Registergericht, | ||
767 | 2\. Verfahren vor dem Landgericht nach | 767 | 2\. Verfahren vor dem Landgericht nach | ||
768 | a) | 768 | a) | ||
769 | den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, | 769 | den §§ 98, 99, 132, 142, 145, 258, 260, 293c und 315 des Aktiengesetzes, | ||
770 | b) | 770 | b) | ||
771 | § 51b GmbHG, | 771 | § 51b GmbHG, | ||
772 | c) | 772 | c) | ||
773 | § 26 des SEAG, | 773 | § 26 des SEAG, | ||
774 | d) | 774 | d) | ||
775 | § 10 UmwG, | 775 | § 10 UmwG, | ||
776 | e) | 776 | e) | ||
777 | dem SpruchG und | 777 | dem SpruchG und | ||
778 | f) | 778 | f) | ||
779 | den §§ 39a und 39b WpÜG, | 779 | den §§ 39a und 39b WpÜG, | ||
780 | 3\. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die | 780 | 3\. Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 8 Abs. 3 des Gesetzes über die | ||
781 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der | 781 | Mitbestimmung der Arbeitnehmer in den Aufsichtsräten und Vorständen der | ||
782 | Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und | 782 | Unternehmen des Bergbaus und der Eisen und Stahl erzeugenden Industrie und | ||
783 | 4\. Vereinssachen über | 783 | 4\. Vereinssachen über | ||
784 | a) | 784 | a) | ||
785 | die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren, | 785 | die Notbestellung von Vorstandsmitgliedern oder Liquidatoren, | ||
786 | b) | 786 | b) | ||
787 | die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung | 787 | die Ermächtigung von Mitgliedern zur Berufung der Mitgliederversammlung | ||
788 | einschließlich der Anordnungen über die Führung des Vorsitzes. | 788 | einschließlich der Anordnungen über die Führung des Vorsitzes. | ||
789 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine | 789 | Gebühren nach diesem Abschnitt werden auch erhoben, soweit die für Vereine | ||
790 | geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend anzuwenden sind. | 790 | geltenden §§ 29 und 48 BGB entsprechend anzuwenden sind. | ||
791 | 13500| Verfahren im Allgemeinen .......... | 791 | 13500| Verfahren im Allgemeinen .......... | ||
792 | Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden | 792 | Die Festsetzung einer Vergütung für Personen, die vom Gericht bestellt worden | ||
793 | sind, gehört zum Rechtszug.| 2,0 | 793 | sind, gehört zum Rechtszug.| 2,0 | ||
794 | 13501| Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne | 794 | 13501| Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache ohne | ||
795 | deren Bestätigung beendet wird: | 795 | deren Bestätigung beendet wird: | ||
796 | Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | | 796 | Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | | ||
797 | 1,0 | 797 | 1,0 | ||
798 | 13502| Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor | 798 | 13502| Soweit das Verfahren zum Zweck der Verhandlung über die Dispache vor | ||
799 | Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere | 799 | Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme des Antrags oder auf andere | ||
800 | Weise erledigt wird: | 800 | Weise erledigt wird: | ||
801 | Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | | 801 | Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | | ||
802 | 0,5 | 802 | 0,5 | ||
803 | 13503| Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 | 803 | 13503| Soweit im Verfahren nach dem SpruchG lediglich ein Beschluss nach § 11 | ||
804 | Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht: | 804 | Abs. 4 Satz 2 SpruchG ergeht: | ||
805 | Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | | 805 | Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | | ||
806 | 1,0 | 806 | 1,0 | ||
807 | 13504| Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder | 807 | 13504| Beendigung des gesamten Verfahrens, soweit nicht die Nummer 13501 oder | ||
808 | 13502 anzuwenden ist, | 808 | 13502 anzuwenden ist, | ||
809 | 1\. ohne Endentscheidung, | 809 | 1\. ohne Endentscheidung, | ||
810 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 810 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
811 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der | 811 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt oder ohne Beteiligung der | ||
812 | Geschäftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen | 812 | Geschäftsstelle bekannt gegeben wird, wenn sie nicht bereits durch Verlesen | ||
813 | der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: | 813 | der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist: | ||
814 | Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | | 814 | Die Gebühr 13500 ermäßigt sich auf .......... | | ||
815 | 0,5 | 815 | 0,5 | ||
816 | Abschnitt 6 | 816 | Abschnitt 6 | ||
817 | Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren | 817 | Rechtsmittelverfahren in den in den Abschnitten 4 und 5 genannten Verfahren | ||
818 | Unterabschnitt 1 | 818 | Unterabschnitt 1 | ||
819 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 819 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
820 | 13610| Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 | 820 | 13610| Verfahren im Allgemeinen .......... | 3,0 | ||
821 | 13611| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | 821 | 13611| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | ||
822 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 822 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
823 | eingegangen ist: | 823 | eingegangen ist: | ||
824 | Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf .......... | | 824 | Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf .......... | | ||
825 | 0,5 | 825 | 0,5 | ||
826 | 13612| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 826 | 13612| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
827 | Nummer 13611 erfüllt ist: | 827 | Nummer 13611 erfüllt ist: | ||
828 | Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf .......... | 828 | Die Gebühr 13610 ermäßigt sich auf .......... | ||
829 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 829 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
830 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 830 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
831 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 831 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
832 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 832 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
833 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 833 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
834 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 834 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
835 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 835 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
836 | 1,0 | 836 | 1,0 | ||
837 | Unterabschnitt 2 | 837 | Unterabschnitt 2 | ||
838 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 838 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
839 | 13620| Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 | 839 | 13620| Verfahren im Allgemeinen .......... | 4,0 | ||
840 | 13621| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 840 | 13621| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
841 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 841 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
842 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 842 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
843 | Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf .......... | | 843 | Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf .......... | | ||
844 | 1,0 | 844 | 1,0 | ||
845 | 13622| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 845 | 13622| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
846 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 846 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
847 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 | 847 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 13621 | ||
848 | erfüllt ist: | 848 | erfüllt ist: | ||
849 | Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf .......... | | 849 | Die Gebühr 13620 ermäßigt sich auf .......... | | ||
850 | 2,0 | 850 | 2,0 | ||
851 | Unterabschnitt 3 | 851 | Unterabschnitt 3 | ||
852 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 852 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
853 | Hauptgegenstands | 853 | Hauptgegenstands | ||
854 | 13630| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 854 | 13630| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
855 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 855 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
856 | 1,0 | 856 | 1,0 | ||
857 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 857 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
858 | Satz der Gebühr | 858 | Satz der Gebühr | ||
859 | nach § 34 GNotKG | 859 | nach § 34 GNotKG | ||
860 | – Tabelle B | 860 | – Tabelle B | ||
861 | ---|---|--- | 861 | ---|---|--- | ||
862 | Hauptabschnitt 4 | 862 | Hauptabschnitt 4 | ||
863 | Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | 863 | Grundbuchsachen, Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | ||
864 | und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 864 | und Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
865 | Vorbemerkung 1.4: | 865 | Vorbemerkung 1.4: | ||
866 | (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend | 866 | (1) Die für Grundstücke geltenden Vorschriften sind auf Rechte entsprechend | ||
867 | anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen. | 867 | anzuwenden, die den für Grundstücke geltenden Vorschriften unterliegen. | ||
868 | (2) Gebühren werden nicht erhoben für | 868 | (2) Gebühren werden nicht erhoben für | ||
869 | 1\. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der | 869 | 1\. Eintragungen und Löschungen, die gemäß § 18 Abs. 2 oder § 53 der | ||
870 | Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen, | 870 | Grundbuchordnung von Amts wegen erfolgen, | ||
871 | 2\. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines | 871 | 2\. Eintragungen und Löschungen, die auf Ersuchen oder Anordnung eines | ||
872 | Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; | 872 | Gerichts, insbesondere des Insolvenz- oder Vollstreckungsgerichts erfolgen; | ||
873 | ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung | 873 | ausgenommen sind die Eintragung des Erstehers als Eigentümer, die Eintragung | ||
874 | der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen | 874 | der Sicherungshypothek für die Forderung gegen den Ersteher und Eintragungen | ||
875 | aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und | 875 | aufgrund einer einstweiligen Verfügung (§ 941 ZPO), und | ||
876 | 3\. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der | 876 | 3\. Eintragungen oder Löschungen, die nach den Vorschriften der | ||
877 | Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des | 877 | Insolvenzordnung statt auf Ersuchen des Insolvenzgerichts auf Antrag des | ||
878 | Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des | 878 | Insolvenzverwalters oder, wenn kein Verwalter bestellt ist, auf Antrag des | ||
879 | Schuldners erfolgen. | 879 | Schuldners erfolgen. | ||
880 | (3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, | 880 | (3) Wird derselbe Eigentümer oder dasselbe Recht bei mehreren Grundstücken, | ||
881 | Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das | 881 | Schiffen, Schiffsbauwerken oder Luftfahrzeugen eingetragen, über die das | ||
882 | Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die | 882 | Grundbuch oder Register bei demselben Amtsgericht geführt wird, wird die | ||
883 | Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument | 883 | Gebühr nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument | ||
884 | enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht | 884 | enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht | ||
885 | eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige | 885 | eingegangen sind. Als dasselbe Recht gelten auch nicht gesamtrechtsfähige | ||
886 | inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für | 886 | inhaltsgleiche Rechte und Vormerkungen, die bei mehreren Grundstücken für | ||
887 | denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die | 887 | denselben Berechtigten eingetragen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten für die | ||
888 | Eintragung von Veränderungen, Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft | 888 | Eintragung von Veränderungen, Löschungen und Entlassungen aus der Mithaft | ||
889 | entsprechend. | 889 | entsprechend. | ||
890 | (4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die | 890 | (4) Bezieht sich die Eintragung einer Veränderung auf mehrere Rechte, wird die | ||
891 | Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung | 891 | Gebühr für jedes Recht gesondert erhoben, auch wenn es nur der Eintragung | ||
892 | eines einheitlichen Vermerks bedarf. | 892 | eines einheitlichen Vermerks bedarf. | ||
893 | (5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr | 893 | (5) Beziehen sich mehrere Veränderungen auf dasselbe Recht, wird die Gebühr | ||
894 | nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument | 894 | nur einmal erhoben, wenn die Eintragungsanträge in demselben Dokument | ||
895 | enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht | 895 | enthalten und am selben Tag beim Grundbuchamt oder beim Registergericht | ||
896 | eingegangen sind. | 896 | eingegangen sind. | ||
897 | (6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. | 897 | (6) Für die Bestellung eines Vertreters des Schiffseigentümers nach § 42 Abs. | ||
898 | 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken | 898 | 2 des Gesetzes über Rechte an eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken | ||
899 | durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für | 899 | durch das Registergericht werden die Gebühren nach Hauptabschnitt 1 wie für | ||
900 | eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. | 900 | eine betreuungsgerichtliche Zuweisungssache nach § 340 Nr. 2 FamFG erhoben. | ||
901 | Abschnitt 1 | 901 | Abschnitt 1 | ||
902 | Grundbuchsachen | 902 | Grundbuchsachen | ||
903 | Unterabschnitt 1 | 903 | Unterabschnitt 1 | ||
904 | Eigentum | 904 | Eigentum | ||
905 | 14110| Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern| 1,0 | 905 | 14110| Eintragung eines Eigentümers oder von Miteigentümern| 1,0 | ||
906 | | (1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen | 906 | | (1) Die Gebühr wird nicht für die Eintragung von Erben des eingetragenen | ||
907 | Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem | 907 | Eigentümers erhoben, wenn der Eintragungsantrag binnen zwei Jahren seit dem | ||
908 | Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben | 908 | Erbfall bei dem Grundbuchamt eingereicht wird. Dies gilt auch, wenn die Erben | ||
909 | erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.| | 909 | erst infolge einer Erbauseinandersetzung eingetragen werden.| | ||
910 | | (2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von | 910 | | (2) Die Gebühr wird ferner nicht bei der Begründung oder Aufhebung von | ||
911 | Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende | 911 | Wohnungs- oder Teileigentum erhoben, wenn damit keine weitergehende | ||
912 | Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist.| | 912 | Veränderung der Eigentumsverhältnisse verbunden ist.| | ||
913 | 14111| Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § | 913 | 14111| Die Eintragung im Wege der Grundbuchberichtigung erfolgt aufgrund des § | ||
914 | 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen: | 914 | 82a der Grundbuchordnung von Amts wegen: | ||
915 | Die Gebühr 14110 beträgt .......... | 915 | Die Gebühr 14110 beträgt .......... | ||
916 | Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht | 916 | Daneben wird für das Verfahren vor dem Grundbuchamt oder dem Nachlassgericht | ||
917 | keine weitere Gebühr erhoben.| | 917 | keine weitere Gebühr erhoben.| | ||
918 | 2,0 | 918 | 2,0 | ||
919 | 14112| Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder | 919 | 14112| Eintragung der vertraglichen Einräumung von Sondereigentum oder | ||
920 | Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG | 920 | Anlegung der Wohnungs- oder Teileigentumsgrundbücher im Fall des § 8 WEG | ||
921 | .......... | | 921 | .......... | | ||
922 | 1,0 | 922 | 1,0 | ||
923 | Unterabschnitt 2 | 923 | Unterabschnitt 2 | ||
924 | Belastungen | 924 | Belastungen | ||
925 | Vorbemerkung 1.4.1.2: | 925 | Vorbemerkung 1.4.1.2: | ||
926 | Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder | 926 | Dieser Unterabschnitt gilt für die Eintragung einer Hypothek, Grundschuld oder | ||
927 | Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines | 927 | Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines | ||
928 | Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts | 928 | Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts | ||
929 | oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | 929 | oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | ||
930 | 14120| Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld | 930 | 14120| Eintragung einer Briefhypothek, Briefgrundschuld oder Briefrentenschuld | ||
931 | .......... | 1,3 | 931 | .......... | 1,3 | ||
932 | 14121| Eintragung eines sonstigen Rechts .......... | 1,0 | 932 | 14121| Eintragung eines sonstigen Rechts .......... | 1,0 | ||
933 | 14122| Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen | 933 | 14122| Eintragung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen | ||
934 | Grundbuchämtern geführt wird: | 934 | Grundbuchämtern geführt wird: | ||
935 | Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere | 935 | Die Gebühren 14120 und 14121 erhöhen sich ab dem zweiten für jedes weitere | ||
936 | beteiligte Grundbuchamt um .......... | 936 | beteiligte Grundbuchamt um .......... | ||
937 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter | 937 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter | ||
938 | gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter | 938 | gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter | ||
939 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | 939 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | ||
940 | Grundbuchämtern eingehen.| | 940 | Grundbuchämtern eingehen.| | ||
941 | 0,2 | 941 | 0,2 | ||
942 | 14123| Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück | 942 | 14123| Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Grundstück | ||
943 | besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist .......... | | 943 | besteht, wenn nicht die Nummer 14122 anzuwenden ist .......... | | ||
944 | 0,5 | 944 | 0,5 | ||
945 | 14124| Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder | 945 | 14124| Nachträgliche Erteilung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder | ||
946 | Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs | 946 | Rentenschuldbriefs, Herstellung eines Teilbriefs oder eines neuen Briefs | ||
947 | .......... | 947 | .......... | ||
948 | Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, | 948 | Sind die belasteten Grundstücke bei verschiedenen Grundbuchämtern eingetragen, | ||
949 | so werden für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden | 949 | so werden für die gemäß § 59 Abs. 2 der Grundbuchordnung zu erteilenden | ||
950 | besonderen Briefe die Gebühren gesondert erhoben.| | 950 | besonderen Briefe die Gebühren gesondert erhoben.| | ||
951 | 0,5 | 951 | 0,5 | ||
952 | 14125| Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder | 952 | 14125| Ergänzung des Inhalts eines Hypotheken-, Grundschuld- oder | ||
953 | Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der | 953 | Rentenschuldbriefs, die auf Antrag vorgenommen wird (§ 57 Abs. 2 und § 70 der | ||
954 | Grundbuchordnung) .......... | | 954 | Grundbuchordnung) .......... | | ||
955 | 25,00 € | 955 | 25,00 € | ||
956 | Unterabschnitt 3 | 956 | Unterabschnitt 3 | ||
957 | Veränderung von Belastungen | 957 | Veränderung von Belastungen | ||
958 | 14130| Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten | 958 | 14130| Eintragung der Veränderung einer in der Vorbemerkung 1.4.1.2 genannten | ||
959 | Belastung .......... | 959 | Belastung .......... | ||
960 | (1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 | 960 | (1) Als Veränderung eines Rechts gilt auch die Löschungsvormerkung (§ 1179 | ||
961 | BGB). Für sie wird keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des | 961 | BGB). Für sie wird keine Gebühr erhoben, wenn ihre Eintragung zugunsten des | ||
962 | Berechtigten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt | 962 | Berechtigten gleichzeitig mit dem Antrag auf Eintragung des Rechts beantragt | ||
963 | wird. | 963 | wird. | ||
964 | (2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des | 964 | (2) Änderungen des Ranges eingetragener Rechte sind nur als Veränderungen des | ||
965 | zurücktretenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines | 965 | zurücktretenden Rechts zu behandeln, Löschungsvormerkungen zugunsten eines | ||
966 | nach- oder gleichstehenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf | 966 | nach- oder gleichstehenden Gläubigers nur als Veränderungen des Rechts, auf | ||
967 | dessen Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist.| 0,5 | 967 | dessen Löschung der vorgemerkte Anspruch gerichtet ist.| 0,5 | ||
968 | 14131| Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei | 968 | 14131| Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei | ||
969 | verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: | 969 | verschiedenen Grundbuchämtern geführt wird: | ||
970 | Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte | 970 | Die Gebühr 14130 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte | ||
971 | Grundbuchamt um .......... | 971 | Grundbuchamt um .......... | ||
972 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter | 972 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter | ||
973 | gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter | 973 | gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter | ||
974 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | 974 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | ||
975 | Grundbuchämtern eingehen.| 0,1 | 975 | Grundbuchämtern eingehen.| 0,1 | ||
976 | Unterabschnitt 4 | 976 | Unterabschnitt 4 | ||
977 | Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft | 977 | Löschung von Belastungen und Entlassung aus der Mithaft | ||
978 | Vorbemerkung 1.4.1.4: | 978 | Vorbemerkung 1.4.1.4: | ||
979 | Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder | 979 | Dieser Unterabschnitt gilt für die Löschung einer Hypothek, Grundschuld oder | ||
980 | Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines | 980 | Rentenschuld, einer Dienstbarkeit, eines Dauerwohnrechts, eines | ||
981 | Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts | 981 | Dauernutzungsrechts, eines Vorkaufsrechts, einer Reallast, eines Erbbaurechts | ||
982 | oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | 982 | oder eines ähnlichen Rechts an einem Grundstück. | ||
983 | 14140| Löschung in Abteilung III des Grundbuchs .......... | 0,5 | 983 | 14140| Löschung in Abteilung III des Grundbuchs .......... | 0,5 | ||
984 | 14141| Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen | 984 | 14141| Löschung eines Gesamtrechts, wenn das Grundbuch bei verschiedenen | ||
985 | Grundbuchämtern geführt wird: | 985 | Grundbuchämtern geführt wird: | ||
986 | Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte | 986 | Die Gebühr 14140 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte | ||
987 | Grundbuchamt um .......... | 987 | Grundbuchamt um .......... | ||
988 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter | 988 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Grundbuchämter | ||
989 | gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter | 989 | gleichzeitig bei einem Grundbuchamt gestellt wird oder bei gesonderter | ||
990 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | 990 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | ||
991 | Grundbuchämtern eingehen.| | 991 | Grundbuchämtern eingehen.| | ||
992 | 0,1 | 992 | 0,1 | ||
993 | 14142| Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 | 993 | 14142| Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 | ||
994 | 14143| Löschung im Übrigen .......... | 25,00 € | 994 | 14143| Löschung im Übrigen .......... | 25,00 € | ||
995 | Unterabschnitt 5 | 995 | Unterabschnitt 5 | ||
996 | Vormerkungen und Widersprüche | 996 | Vormerkungen und Widersprüche | ||
997 | 14150| Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 | 997 | 14150| Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 | ||
998 | 14151| Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € | 998 | 14151| Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € | ||
999 | 14152| Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € | 999 | 14152| Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € | ||
1000 | Unterabschnitt 6 | 1000 | Unterabschnitt 6 | ||
1001 | Sonstige Eintragungen | 1001 | Sonstige Eintragungen | ||
1002 | 14160| Sonstige Eintragung .......... | 1002 | 14160| Sonstige Eintragung .......... | ||
1003 | Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung | 1003 | Die Gebühr wird erhoben für die Eintragung | ||
1004 | 1\. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, | 1004 | 1\. eines Vermerks über Rechte, die dem jeweiligen Eigentümer zustehen, | ||
1005 | einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten | 1005 | einschließlich des Vermerks hierüber auf dem Grundbuchblatt des belasteten | ||
1006 | Grundstücks; | 1006 | Grundstücks; | ||
1007 | 2\. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 | 1007 | 2\. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Teilung außer im Fall des § 7 | ||
1008 | Abs. 1 der Grundbuchordnung; | 1008 | Abs. 1 der Grundbuchordnung; | ||
1009 | 3\. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung | 1009 | 3\. der ohne Eigentumsübergang stattfindenden Vereinigung oder Zuschreibung | ||
1010 | von Grundstücken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. | 1010 | von Grundstücken; dies gilt nicht, wenn die das amtliche Verzeichnis (§ 2 Abs. | ||
1011 | 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke | 1011 | 2 der Grundbuchordnung) führende Behörde bescheinigt, dass die Grundstücke | ||
1012 | örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die | 1012 | örtlich und wirtschaftlich ein einheitliches Grundstück darstellen oder die | ||
1013 | Grundstücke zu einem Hof gehören; | 1013 | Grundstücke zu einem Hof gehören; | ||
1014 | 4\. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; | 1014 | 4\. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Belastungen nach § 1010 BGB; | ||
1015 | die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es | 1015 | die Gebühr wird für jeden belasteten Anteil gesondert erhoben, auch wenn es | ||
1016 | nur der Eintragung eines Vermerks bedarf, oder | 1016 | nur der Eintragung eines Vermerks bedarf, oder | ||
1017 | 5\. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder | 1017 | 5\. einer oder mehrerer gleichzeitig beantragter Änderungen des Inhalts oder | ||
1018 | Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes | 1018 | Eintragung der Aufhebung des Sondereigentums; die Gebühr wird für jedes | ||
1019 | betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden | 1019 | betroffene Sondereigentum gesondert erhoben; die Summe der zu erhebenden | ||
1020 | Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer | 1020 | Gebühren beträgt in diesem Fall höchstens 500,00 €, bei der Löschung einer | ||
1021 | Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens | 1021 | Veräußerungsbeschränkung nach § 12 des Wohnungseigentumsgesetzes höchstens | ||
1022 | 100,00 €.| 50,00 € | 1022 | 100,00 €.| 50,00 € | ||
1023 | Abschnitt 2 | 1023 | Abschnitt 2 | ||
1024 | Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | 1024 | Schiffs- und Schiffsbauregistersachen | ||
1025 | Unterabschnitt 1 | 1025 | Unterabschnitt 1 | ||
1026 | Registrierung des Schiffs und Eigentum | 1026 | Registrierung des Schiffs und Eigentum | ||
1027 | 14210| Eintragung eines Schiffs .......... | 1,0 | 1027 | 14210| Eintragung eines Schiffs .......... | 1,0 | ||
1028 | 14211| Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer | 1028 | 14211| Löschung der Eintragung eines Schiffs, dessen Anmeldung dem Eigentümer | ||
1029 | freisteht, auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der | 1029 | freisteht, auf Antrag des Eigentümers (§ 20 Abs. 2 Satz 2 der | ||
1030 | Schiffsregisterordnung) .......... | | 1030 | Schiffsregisterordnung) .......... | | ||
1031 | 50,00 € | 1031 | 50,00 € | ||
1032 | 14212| Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des | 1032 | 14212| Löschung der Eintragung eines Schiffsbauwerks auf Antrag des | ||
1033 | Eigentümers des Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass | 1033 | Eigentümers des Schiffsbauwerks und des Inhabers der Schiffswerft, ohne dass | ||
1034 | die Löschung ihren Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im | 1034 | die Löschung ihren Grund in der Ablieferung des Bauwerks ins Ausland oder im | ||
1035 | Untergang des Bauwerks hat .......... | | 1035 | Untergang des Bauwerks hat .......... | | ||
1036 | 50,00 € | 1036 | 50,00 € | ||
1037 | 14213| Eintragung eines neuen Eigentümers .......... | 1,0 | 1037 | 14213| Eintragung eines neuen Eigentümers .......... | 1,0 | ||
1038 | Unterabschnitt 2 | 1038 | Unterabschnitt 2 | ||
1039 | Belastungen | 1039 | Belastungen | ||
1040 | Vorbemerkung 1.4.2.2: | 1040 | Vorbemerkung 1.4.2.2: | ||
1041 | Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das | 1041 | Die Übertragung der im Schiffsbauregister eingetragenen Hypotheken in das | ||
1042 | Schiffsregister ist gebührenfrei. | 1042 | Schiffsregister ist gebührenfrei. | ||
1043 | 14220| Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines | 1043 | 14220| Eintragung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines | ||
1044 | Nießbrauchs .......... | 1,0 | 1044 | Nießbrauchs .......... | 1,0 | ||
1045 | 14221| Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke | 1045 | 14221| Eintragung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke | ||
1046 | belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: | 1046 | belastet, für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: | ||
1047 | Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte | 1047 | Die Gebühr 14220 erhöht sich ab dem zweiten Gericht für jedes beteiligte | ||
1048 | Gericht um | 1048 | Gericht um | ||
1049 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte | 1049 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte | ||
1050 | gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter | 1050 | gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter | ||
1051 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | 1051 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | ||
1052 | Registergerichten eingehen.| | 1052 | Registergerichten eingehen.| | ||
1053 | 0,2 | 1053 | 0,2 | ||
1054 | 14222| Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder | 1054 | 14222| Eintragung eines Rechts, das bereits an einem anderen Schiff oder | ||
1055 | Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist .......... | 1055 | Schiffsbauwerk besteht, wenn nicht die Nummer 14221 anzuwenden ist .......... | ||
1056 | | | 1056 | | | ||
1057 | 0,5 | 1057 | 0,5 | ||
1058 | Unterabschnitt 3 | 1058 | Unterabschnitt 3 | ||
1059 | Veränderungen | 1059 | Veränderungen | ||
1060 | 14230| Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein | 1060 | 14230| Eintragung einer Veränderung, die sich auf eine Schiffshypothek, ein | ||
1061 | Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht .......... | | 1061 | Arrestpfandrecht oder einen Nießbrauch bezieht .......... | | ||
1062 | 0,5 | 1062 | 0,5 | ||
1063 | 14231| Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Register bei | 1063 | 14231| Eintragung der Veränderung eines Gesamtrechts, wenn das Register bei | ||
1064 | verschiedenen Gerichten geführt wird: | 1064 | verschiedenen Gerichten geführt wird: | ||
1065 | Die Gebühr 14230 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte | 1065 | Die Gebühr 14230 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte | ||
1066 | Gericht um .......... | 1066 | Gericht um .......... | ||
1067 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte | 1067 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte | ||
1068 | gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter | 1068 | gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter | ||
1069 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | 1069 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | ||
1070 | Registergerichten eingehen.| 0,1 | 1070 | Registergerichten eingehen.| 0,1 | ||
1071 | Unterabschnitt 4 | 1071 | Unterabschnitt 4 | ||
1072 | Löschung und Entlassung aus der Mithaft | 1072 | Löschung und Entlassung aus der Mithaft | ||
1073 | 14240| Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines | 1073 | 14240| Löschung einer Schiffshypothek, eines Arrestpfandrechts oder eines | ||
1074 | Nießbrauchs .......... | 0,5 | 1074 | Nießbrauchs .......... | 0,5 | ||
1075 | 14241| Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, | 1075 | 14241| Löschung eines Gesamtrechts, das Schiffe oder Schiffsbauwerke belastet, | ||
1076 | für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: | 1076 | für die das Register bei verschiedenen Gerichten geführt wird: | ||
1077 | Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte | 1077 | Die Gebühr 14240 erhöht sich ab dem zweiten für jedes weitere beteiligte | ||
1078 | Gericht um .......... | 1078 | Gericht um .......... | ||
1079 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte | 1079 | Diese Vorschrift ist anzuwenden, wenn der Antrag für mehrere Registergerichte | ||
1080 | gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter | 1080 | gleichzeitig bei einem Registergericht gestellt wird oder bei gesonderter | ||
1081 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | 1081 | Antragstellung, wenn die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten | ||
1082 | Registergerichten eingehen.| | 1082 | Registergerichten eingehen.| | ||
1083 | 0,1 | 1083 | 0,1 | ||
1084 | 14242| Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 | 1084 | 14242| Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 | ||
1085 | Unterabschnitt 5 | 1085 | Unterabschnitt 5 | ||
1086 | Vormerkungen und Widersprüche | 1086 | Vormerkungen und Widersprüche | ||
1087 | 14250| Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 | 1087 | 14250| Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 | ||
1088 | 14251| Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € | 1088 | 14251| Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € | ||
1089 | 14252| Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € | 1089 | 14252| Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € | ||
1090 | Unterabschnitt 6 | 1090 | Unterabschnitt 6 | ||
1091 | Schiffsurkunden | 1091 | Schiffsurkunden | ||
1092 | 14260| Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs .......... | | 1092 | 14260| Erteilung des Schiffszertifikats oder des Schiffsbriefs .......... | | ||
1093 | 25,00 € | 1093 | 25,00 € | ||
1094 | 14261| Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem | 1094 | 14261| Vermerk von Veränderungen auf dem Schiffszertifikat oder dem | ||
1095 | Schiffsbrief .......... | 25,00 € | 1095 | Schiffsbrief .......... | 25,00 € | ||
1096 | Abschnitt 3 | 1096 | Abschnitt 3 | ||
1097 | Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | 1097 | Angelegenheiten des Registers für Pfandrechte an Luftfahrzeugen | ||
1098 | Unterabschnitt 1 | 1098 | Unterabschnitt 1 | ||
1099 | Belastungen | 1099 | Belastungen | ||
1100 | 14310| Eintragung eines Registerpfandrechts .......... | 1,0 | 1100 | 14310| Eintragung eines Registerpfandrechts .......... | 1,0 | ||
1101 | 14311| Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen | 1101 | 14311| Eintragung eines Registerpfandrechts, das bereits an einem anderen | ||
1102 | Luftfahrzeug besteht .......... | | 1102 | Luftfahrzeug besteht .......... | | ||
1103 | 0,5 | 1103 | 0,5 | ||
1104 | Unterabschnitt 2 | 1104 | Unterabschnitt 2 | ||
1105 | Veränderungen | 1105 | Veränderungen | ||
1106 | 14320| Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts .......... | 0,5 | 1106 | 14320| Eintragung der Veränderung eines Registerpfandrechts .......... | 0,5 | ||
1107 | Unterabschnitt 3 | 1107 | Unterabschnitt 3 | ||
1108 | Löschung und Entlassung aus der Mithaft | 1108 | Löschung und Entlassung aus der Mithaft | ||
1109 | 14330| Löschung eines Registerpfandrechts .......... | 0,5 | 1109 | 14330| Löschung eines Registerpfandrechts .......... | 0,5 | ||
1110 | 14331| Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 | 1110 | 14331| Eintragung der Entlassung aus der Mithaft .......... | 0,3 | ||
1111 | Unterabschnitt 4 | 1111 | Unterabschnitt 4 | ||
1112 | Vormerkungen und Widersprüche | 1112 | Vormerkungen und Widersprüche | ||
1113 | 14340| Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 | 1113 | 14340| Eintragung einer Vormerkung .......... | 0,5 | ||
1114 | 14341| Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € | 1114 | 14341| Eintragung eines Widerspruchs .......... | 50,00 € | ||
1115 | 14342| Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € | 1115 | 14342| Löschung einer Vormerkung .......... | 25,00 € | ||
1116 | Abschnitt 4 | 1116 | Abschnitt 4 | ||
1117 | Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen | 1117 | Zurückweisung und Zurücknahme von Anträgen | ||
1118 | Vorbemerkung 1.4.4: | 1118 | Vorbemerkung 1.4.4: | ||
1119 | Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, | 1119 | Dieser Abschnitt gilt für die Zurückweisung und die Zurücknahme von Anträgen, | ||
1120 | die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet sind, deren Gebühren sich nach | 1120 | die auf die Vornahme von Geschäften gerichtet sind, deren Gebühren sich nach | ||
1121 | diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten | 1121 | diesem Hauptabschnitt bestimmen. Die in diesem Abschnitt bestimmten | ||
1122 | Mindestgebühren sind auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts | 1122 | Mindestgebühren sind auch dann zu erheben, wenn für die Vornahme des Geschäfts | ||
1123 | keine Gebühr anfällt. | 1123 | keine Gebühr anfällt. | ||
1124 | 14400| Zurückweisung eines Antrags .......... | 1124 | 14400| Zurückweisung eines Antrags .......... | ||
1125 | Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf | 1125 | Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf | ||
1126 | unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse | 1126 | unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse | ||
1127 | beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend.| 50 % der für | 1127 | beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend.| 50 % der für | ||
1128 | die Vornahme | 1128 | die Vornahme | ||
1129 | des Geschäfts | 1129 | des Geschäfts | ||
1130 | bestimmten | 1130 | bestimmten | ||
1131 | Gebühr | 1131 | Gebühr | ||
1132 | – mindestens 15,00 €, | 1132 | – mindestens 15,00 €, | ||
1133 | höchstens 400,00 € | 1133 | höchstens 400,00 € | ||
1134 | 14401| Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an | 1134 | 14401| Zurücknahme eines Antrags vor Eintragung oder vor Ablauf des Tages, an | ||
1135 | dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt | 1135 | dem die Entscheidung über die Zurückweisung der Geschäftsstelle übermittelt | ||
1136 | oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird .......... | 1136 | oder ohne Beteiligung der Geschäftsstelle bekannt gegeben wird .......... | ||
1137 | Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf | 1137 | Von der Erhebung von Kosten kann abgesehen werden, wenn der Antrag auf | ||
1138 | unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse | 1138 | unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse | ||
1139 | beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend.| | 1139 | beruht. § 21 Abs. 2 GNotKG gilt entsprechend.| | ||
1140 | 25 % der für | 1140 | 25 % der für | ||
1141 | die Vornahme | 1141 | die Vornahme | ||
1142 | des Geschäfts | 1142 | des Geschäfts | ||
1143 | bestimmten | 1143 | bestimmten | ||
1144 | Gebühr | 1144 | Gebühr | ||
1145 | – mindestens 15,00 €, | 1145 | – mindestens 15,00 €, | ||
1146 | höchstens 250,00 € | 1146 | höchstens 250,00 € | ||
1147 | Abschnitt 5 | 1147 | Abschnitt 5 | ||
1148 | Rechtsmittel | 1148 | Rechtsmittel | ||
1149 | Vorbemerkung 1.4.5: | 1149 | Vorbemerkung 1.4.5: | ||
1150 | Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die | 1150 | Sind für die Vornahme des Geschäfts Festgebühren bestimmt, richten sich die | ||
1151 | Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9. | 1151 | Gebühren im Rechtsmittelverfahren nach Hauptabschnitt 9. | ||
1152 | Unterabschnitt 1 | 1152 | Unterabschnitt 1 | ||
1153 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1153 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1154 | 14510| Verfahren im Allgemeinen: | 1154 | 14510| Verfahren im Allgemeinen: | ||
1155 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | | 1155 | Soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | | ||
1156 | 1,0 | 1156 | 1,0 | ||
1157 | – höchstens 800,00 € | 1157 | – höchstens 800,00 € | ||
1158 | 14511| Verfahren im Allgemeinen: | 1158 | 14511| Verfahren im Allgemeinen: | ||
1159 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung .......... | 1159 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung .......... | ||
1160 | Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an | 1160 | Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Beschwerde vor Ablauf des Tages, an | ||
1161 | dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen | 1161 | dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, zurückgenommen | ||
1162 | wird.| | 1162 | wird.| | ||
1163 | 0,5 | 1163 | 0,5 | ||
1164 | – höchstens 400,00 € | 1164 | – höchstens 400,00 € | ||
1165 | Unterabschnitt 2 | 1165 | Unterabschnitt 2 | ||
1166 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1166 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1167 | 14520| Verfahren im Allgemeinen: | 1167 | 14520| Verfahren im Allgemeinen: | ||
1168 | Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | | 1168 | Soweit die Rechtsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird .......... | | ||
1169 | 1,5 | 1169 | 1,5 | ||
1170 | – höchstens 1 200,00 € | 1170 | – höchstens 1 200,00 € | ||
1171 | 14521| Verfahren im Allgemeinen: | 1171 | 14521| Verfahren im Allgemeinen: | ||
1172 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 1172 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
1173 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 1173 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
1174 | eingegangen ist .......... | | 1174 | eingegangen ist .......... | | ||
1175 | 0,5 | 1175 | 0,5 | ||
1176 | – höchstens 400,00 € | 1176 | – höchstens 400,00 € | ||
1177 | 14522| Verfahren im Allgemeinen: | 1177 | 14522| Verfahren im Allgemeinen: | ||
1178 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 1178 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
1179 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | 1179 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | ||
1180 | Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: | 1180 | Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 14521 erfüllt ist: | ||
1181 | .......... | | 1181 | .......... | | ||
1182 | 1,0 | 1182 | 1,0 | ||
1183 | – höchstens 800,00 € | 1183 | – höchstens 800,00 € | ||
1184 | Unterabschnitt 3 | 1184 | Unterabschnitt 3 | ||
1185 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 1185 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
1186 | Hauptgegenstands | 1186 | Hauptgegenstands | ||
1187 | 14530| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | 1187 | 14530| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde: | ||
1188 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 1188 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
1189 | 0,5 | 1189 | 0,5 | ||
1190 | – höchstens 400,00 € | 1190 | – höchstens 400,00 € | ||
1191 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 1191 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
1192 | Satz der Gebühr | 1192 | Satz der Gebühr | ||
1193 | nach § 34 GNotKG | 1193 | nach § 34 GNotKG | ||
1194 | – Tabelle A | 1194 | – Tabelle A | ||
1195 | ---|---|--- | 1195 | ---|---|--- | ||
1196 | Hauptabschnitt 5 | 1196 | Hauptabschnitt 5 | ||
1197 | Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | 1197 | Übrige Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit | ||
1198 | Abschnitt 1 | 1198 | Abschnitt 1 | ||
1199 | Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht | 1199 | Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht | ||
1200 | und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes | 1200 | und Pachtkreditsachen im Sinne des Pachtkreditgesetzes | ||
1201 | Vorbemerkung 1.5.1: | 1201 | Vorbemerkung 1.5.1: | ||
1202 | (1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich | 1202 | (1) Für Erbscheinsverfahren durch das Landwirtschaftsgericht bestimmen sich | ||
1203 | die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2, für die Entgegennahme der | 1203 | die Gebühren nach Hauptabschnitt 2 Abschnitt 2, für die Entgegennahme der | ||
1204 | Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO | 1204 | Erklärung eines Hoferben über die Wahl des Hofs gemäß § 9 Abs. 2 Satz 1 HöfeO | ||
1205 | nach Nummer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs | 1205 | nach Nummer 12410. Für die Entgegennahme der Ausschlagung des Anfalls des Hofs | ||
1206 | nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben. | 1206 | nach § 11 HöfeO wird keine Gebühr erhoben. | ||
1207 | (2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem | 1207 | (2) Die nach Landesrecht für die Beanstandung eines Landpachtvertrags nach dem | ||
1208 | LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbehörde und die Genehmigungsbehörde nach | 1208 | LPachtVG zuständige Landwirtschaftsbehörde und die Genehmigungsbehörde nach | ||
1209 | dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind | 1209 | dem GrdstVG sowie deren übergeordnete Behörde und die Siedlungsbehörde sind | ||
1210 | von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. | 1210 | von der Zahlung von Gerichtsgebühren befreit. | ||
1211 | Unterabschnitt 1 | 1211 | Unterabschnitt 1 | ||
1212 | Erster Rechtszug | 1212 | Erster Rechtszug | ||
1213 | Vorbemerkung 1.5.1.1: | 1213 | Vorbemerkung 1.5.1.1: | ||
1214 | In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ | 1214 | In gerichtlichen Verfahren aufgrund der Vorschriften des LPachtVG und der §§ | ||
1215 | 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Gebühren erhoben, wenn | 1215 | 588, 590, 591, 593, 594d, 595 und 595a BGB werden keine Gebühren erhoben, wenn | ||
1216 | das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist. | 1216 | das Gericht feststellt, dass der Vertrag nicht zu beanstanden ist. | ||
1217 | 15110| Verfahren | 1217 | 15110| Verfahren | ||
1218 | 1\. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes | 1218 | 1\. aufgrund der Vorschriften über die gerichtliche Zuweisung eines Betriebes | ||
1219 | (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in | 1219 | (§ 1 Nr. 2 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in | ||
1220 | Landwirtschaftssachen), | 1220 | Landwirtschaftssachen), | ||
1221 | 2\. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO, | 1221 | 2\. über Feststellungen nach § 11 Abs. 1 Buchstabe g HöfeVfO, | ||
1222 | 3\. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden | 1222 | 3\. zur Regelung und Entscheidung der mit dem Hofübergang zusammenhängenden | ||
1223 | Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO, | 1223 | Fragen im Fall des § 14 Abs. 3 HöfeO, | ||
1224 | 4\. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § | 1224 | 4\. über sonstige Anträge und Streitigkeiten nach § 18 Abs. 1 HöfeO und nach § | ||
1225 | 25 HöfeVfO und | 1225 | 25 HöfeVfO und | ||
1226 | 5\. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften | 1226 | 5\. Verfahren nach dem LwAnpG, soweit nach § 65 Abs. 2 LwAnpG die Vorschriften | ||
1227 | des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in | 1227 | des Zweiten Abschnitts des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in | ||
1228 | Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind .......... | | 1228 | Landwirtschaftssachen entsprechend anzuwenden sind .......... | | ||
1229 | 2,0 | 1229 | 2,0 | ||
1230 | 15111| Beendigung des gesamten Verfahrens | 1230 | 15111| Beendigung des gesamten Verfahrens | ||
1231 | 1\. ohne Endentscheidung, | 1231 | 1\. ohne Endentscheidung, | ||
1232 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 1232 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
1233 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung | 1233 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung | ||
1234 | nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden | 1234 | nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden | ||
1235 | ist: | 1235 | ist: | ||
1236 | Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf .......... | | 1236 | Die Gebühr 15110 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1237 | 1,0 | 1237 | 1,0 | ||
1238 | 15112| Verfahren im Übrigen .......... | 1238 | 15112| Verfahren im Übrigen .......... | ||
1239 | (1) Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht | 1239 | (1) Die Gebühr entsteht auch für das Verfahren vor dem Landwirtschaftsgericht | ||
1240 | über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des | 1240 | über das Ersuchen an das Grundbuchamt um Eintragung oder Löschung des | ||
1241 | Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO). | 1241 | Hofvermerks (§ 3 Abs. 1 HöfeVfO). | ||
1242 | (2) Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für | 1242 | (2) Die Gebühr wird in Pachtkreditsachen erhoben für | ||
1243 | 1\. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages, | 1243 | 1\. jede Niederlegung eines Verpfändungsvertrages, | ||
1244 | 2\. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und | 1244 | 2\. die Entgegennahme der Anzeige über die Abtretung der Forderung und | ||
1245 | 3\. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages. | 1245 | 3\. die Herausgabe des Verpfändungsvertrages. | ||
1246 | Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung | 1246 | Neben einer Gebühr für die Niederlegung wird eine Gebühr für die Erteilung | ||
1247 | einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.| 0,5 | 1247 | einer Bescheinigung über die erfolgte Niederlegung nicht erhoben.| 0,5 | ||
1248 | Unterabschnitt 2 | 1248 | Unterabschnitt 2 | ||
1249 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1249 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1250 | 15120| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten | 1250 | 15120| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15110 genannten | ||
1251 | Verfahren .......... | 3,0 | 1251 | Verfahren .......... | 3,0 | ||
1252 | 15121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | 1252 | 15121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | ||
1253 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 1253 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
1254 | eingegangen ist: | 1254 | eingegangen ist: | ||
1255 | Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf .......... | | 1255 | Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1256 | 0,5 | 1256 | 0,5 | ||
1257 | 15122| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 1257 | 15122| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
1258 | Nummer 15121 erfüllt ist: | 1258 | Nummer 15121 erfüllt ist: | ||
1259 | Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf .......... | 1259 | Die Gebühr 15120 ermäßigt sich auf .......... | ||
1260 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1260 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1261 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 1261 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
1262 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 1262 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
1263 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1263 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1264 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1264 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1265 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1265 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1266 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1266 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1267 | 1,0 | 1267 | 1,0 | ||
1268 | 15123| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten | 1268 | 15123| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15112 genannten | ||
1269 | Verfahren .......... | 1,0 | 1269 | Verfahren .......... | 1,0 | ||
1270 | 15124| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | 1270 | 15124| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | ||
1271 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 1271 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
1272 | eingegangen ist: | 1272 | eingegangen ist: | ||
1273 | Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf .......... | | 1273 | Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1274 | 0,3 | 1274 | 0,3 | ||
1275 | 15125| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 1275 | 15125| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
1276 | Nummer 15124 erfüllt ist: | 1276 | Nummer 15124 erfüllt ist: | ||
1277 | Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf .......... | 1277 | Die Gebühr 15123 ermäßigt sich auf .......... | ||
1278 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1278 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1279 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 1279 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
1280 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 1280 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
1281 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1281 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1282 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1282 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1283 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1283 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1284 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1284 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1285 | 0,5 | 1285 | 0,5 | ||
1286 | Unterabschnitt 3 | 1286 | Unterabschnitt 3 | ||
1287 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1287 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1288 | 15130| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten | 1288 | 15130| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15110 genannten | ||
1289 | Verfahren .......... | 4,0 | 1289 | Verfahren .......... | 4,0 | ||
1290 | 15131| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1290 | 15131| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1291 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 1291 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
1292 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1292 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
1293 | Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf .......... | | 1293 | Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1294 | 1,0 | 1294 | 1,0 | ||
1295 | 15132| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1295 | 15132| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1296 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 1296 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
1297 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 | 1297 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15131 | ||
1298 | erfüllt ist: | 1298 | erfüllt ist: | ||
1299 | Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf .......... | | 1299 | Die Gebühr 15130 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1300 | 2,0 | 1300 | 2,0 | ||
1301 | 15133| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten | 1301 | 15133| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15112 genannten | ||
1302 | Verfahren .......... | | 1302 | Verfahren .......... | | ||
1303 | 1,5 | 1303 | 1,5 | ||
1304 | 15134| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1304 | 15134| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1305 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 1305 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
1306 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1306 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
1307 | Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf .......... | | 1307 | Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1308 | 0,5 | 1308 | 0,5 | ||
1309 | 15135| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1309 | 15135| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1310 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 1310 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
1311 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 | 1311 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15134 | ||
1312 | erfüllt ist: | 1312 | erfüllt ist: | ||
1313 | Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf .......... | | 1313 | Die Gebühr 15133 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1314 | 1,0 | 1314 | 1,0 | ||
1315 | Unterabschnitt 4 | 1315 | Unterabschnitt 4 | ||
1316 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 1316 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
1317 | Hauptgegenstands | 1317 | Hauptgegenstands | ||
1318 | 15140| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in | 1318 | 15140| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in | ||
1319 | Nummer 15110 genannten Verfahren: | 1319 | Nummer 15110 genannten Verfahren: | ||
1320 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 1320 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
1321 | 1,0 | 1321 | 1,0 | ||
1322 | 15141| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in | 1322 | 15141| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in | ||
1323 | Nummer 15112 genannten Verfahren: | 1323 | Nummer 15112 genannten Verfahren: | ||
1324 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 1324 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
1325 | 0,5 | 1325 | 0,5 | ||
1326 | Abschnitt 2 | 1326 | Abschnitt 2 | ||
1327 | Übrige Verfahren | 1327 | Übrige Verfahren | ||
1328 | Vorbemerkung 1.5.2: | 1328 | Vorbemerkung 1.5.2: | ||
1329 | In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag | 1329 | In Verfahren nach dem PStG werden Gebühren nur erhoben, wenn ein Antrag | ||
1330 | zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. | 1330 | zurückgenommen oder zurückgewiesen wird. | ||
1331 | Unterabschnitt 1 | 1331 | Unterabschnitt 1 | ||
1332 | Erster Rechtszug | 1332 | Erster Rechtszug | ||
t | 1333 | 15210| Verfahren nach dem | t | 1333 | 15210| Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz .......... | 1,0 |
1334 | 1\. Verschollenheitsgesetz oder | ||||
1335 | 2\. TSG .......... | ||||
1336 | Die Verfahren nach § 9 Abs. 1 und 2 TSG gelten zusammen als ein Verfahren.| | ||||
1337 | 1,0 | ||||
1338 | 15211| Beendigung des gesamten Verfahrens | 1334 | 15211| Beendigung des gesamten Verfahrens | ||
1339 | 1\. ohne Endentscheidung oder | 1335 | 1\. ohne Endentscheidung oder | ||
1340 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 1336 | 2\. durch Zurücknahme des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
1341 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung | 1337 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn die Entscheidung | ||
1342 | nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden | 1338 | nicht bereits durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden | ||
1343 | ist: | 1339 | ist: | ||
1344 | Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf .......... | | 1340 | Die Gebühr 15210 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1345 | 0,3 | 1341 | 0,3 | ||
1346 | 15212| Verfahren | 1342 | 15212| Verfahren | ||
1347 | 1\. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 | 1343 | 1\. in weiteren Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (§ 410 | ||
1348 | FamFG), einschließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem | 1344 | FamFG), einschließlich Verfahren auf Abnahme einer nicht vor dem | ||
1349 | Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § | 1345 | Vollstreckungsgericht zu erklärenden eidesstattlichen Versicherung, in denen § | ||
1350 | 260 BGB aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, | 1346 | 260 BGB aufgrund bundesrechtlicher Vorschriften entsprechend anzuwenden ist, | ||
1351 | und Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen | 1347 | und Verfahren vor dem Nachlassgericht zur Abnahme der eidesstattlichen | ||
1352 | Versicherung nach § 2006 BGB, | 1348 | Versicherung nach § 2006 BGB, | ||
1353 | 2\. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG, | 1349 | 2\. nach § 84 Abs. 2, § 189 VVG, | ||
1354 | 3\. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG), | 1350 | 3\. in Aufgebotssachen (§ 433 FamFG), | ||
1355 | 4\. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG), | 1351 | 4\. in Freiheitsentziehungssachen (§ 415 FamFG), | ||
1356 | 5\. nach dem PStG, | 1352 | 5\. nach dem PStG, | ||
1357 | 6\. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und | 1353 | 6\. nach § 7 Abs. 3 ErbbauRG und | ||
1358 | 7\. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung | 1354 | 7\. über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung einer Willenserklärung | ||
1359 | und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § | 1355 | und die Bewilligung der Kraftloserklärung von Vollmachten (§ 132 Abs. 2 und § | ||
1360 | 176 Abs. 2 BGB) sowie | 1356 | 176 Abs. 2 BGB) sowie | ||
1361 | Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, | 1357 | Verteilungsverfahren nach den §§ 65, 119 BauGB; nach § 74 Nr. 3, § 75 FlurbG, | ||
1362 | § 94 BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren | 1358 | § 94 BBergG, § 55 Bundesleistungsgesetz, § 8 der Verordnung über das Verfahren | ||
1363 | zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem | 1359 | zur Festsetzung von Entschädigung und Härteausgleich nach dem | ||
1364 | Energiesicherungsgesetz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz .......... | 1360 | Energiesicherungsgesetz und nach § 54 Landbeschaffungsgesetz .......... | ||
1365 | (1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und | 1361 | (1) Die Bestellung des Verwahrers in den Fällen der §§ 432, 1217, 1281 und | ||
1366 | 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner | 1362 | 2039 BGB sowie die Festsetzung der von ihm beanspruchten Vergütung und seiner | ||
1367 | Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren. | 1363 | Aufwendungen gelten zusammen als ein Verfahren. | ||
1368 | (2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein | 1364 | (2) Das Verfahren betreffend die Zahlungssperre (§ 480 FamFG) und ein | ||
1369 | anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der | 1365 | anschließendes Aufgebotsverfahren sowie das Verfahren über die Aufhebung der | ||
1370 | Zahlungssperre (§ 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren.| | 1366 | Zahlungssperre (§ 482 FamFG) gelten zusammen als ein Verfahren.| | ||
1371 | 0,5 | 1367 | 0,5 | ||
1372 | 15213| Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die | 1368 | 15213| Verfahren über den Antrag auf Erlass einer Anordnung über die | ||
1373 | Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach | 1369 | Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten nach | ||
1374 | 1\. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, | 1370 | 1\. § 140b Abs. 9 des Patentgesetzes, | ||
1375 | 2\. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG, | 1371 | 2\. § 24b Abs. 9 GebrMG, auch in Verbindung mit § 9 Abs. 2 HalblSchG, | ||
1376 | 3\. § 19 Abs. 9 MarkenG, | 1372 | 3\. § 19 Abs. 9 MarkenG, | ||
1377 | 4\. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, | 1373 | 4\. § 101 Abs. 9 des Urheberrechtsgesetzes, | ||
1378 | 5\. § 46 Abs. 9 DesignG, | 1374 | 5\. § 46 Abs. 9 DesignG, | ||
1379 | 6\. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes .......... | | 1375 | 6\. § 37b Abs. 9 des Sortenschutzgesetzes .......... | | ||
1380 | 200,00 € | 1376 | 200,00 € | ||
1381 | 15214| Der Antrag wird zurückgenommen: | 1377 | 15214| Der Antrag wird zurückgenommen: | ||
1382 | Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf .......... | | 1378 | Die Gebühr 15213 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1383 | 50,00 € | 1379 | 50,00 € | ||
1384 | 15215| Verfahren nach § 46 IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die | 1380 | 15215| Verfahren nach § 46 IntErbRVG oder nach § 31 IntGüRVG über die | ||
1385 | Authentizität einer Urkunde ..........| 60,00 € | 1381 | Authentizität einer Urkunde ..........| 60,00 € | ||
1386 | Unterabschnitt 2 | 1382 | Unterabschnitt 2 | ||
1387 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1383 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1388 | 15220| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten | 1384 | 15220| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15210 genannten | ||
1389 | Verfahren .......... | 2,0 | 1385 | Verfahren .......... | 2,0 | ||
1390 | 15221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | 1386 | 15221| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde | ||
1391 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 1387 | oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
1392 | eingegangen ist: | 1388 | eingegangen ist: | ||
1393 | Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf .......... | | 1389 | Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1394 | 0,5 | 1390 | 0,5 | ||
1395 | 15222| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | 1391 | 15222| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht | ||
1396 | Nummer 15221 erfüllt ist: | 1392 | Nummer 15221 erfüllt ist: | ||
1397 | Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf .......... | 1393 | Die Gebühr 15220 ermäßigt sich auf .......... | ||
1398 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1394 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1399 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 1395 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
1400 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 1396 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
1401 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1397 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1402 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1398 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1403 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1399 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1404 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1400 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1405 | 1,0 | 1401 | 1,0 | ||
1406 | 15223| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten | 1402 | 15223| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15212 genannten | ||
1407 | Verfahren .......... | 1,0 | 1403 | Verfahren .......... | 1,0 | ||
1408 | 15224| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 1404 | 15224| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
1409 | Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf .......... | 1405 | Die Gebühr 15223 ermäßigt sich auf .......... | ||
1410 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1406 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1411 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 1407 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
1412 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 1408 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
1413 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1409 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1414 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1410 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1415 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1411 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1416 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1412 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1417 | 0,5 | 1413 | 0,5 | ||
1418 | 15225| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten | 1414 | 15225| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten | ||
1419 | Verfahren: | 1415 | Verfahren: | ||
1420 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1416 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
1421 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 1417 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
1422 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1418 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1423 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1419 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1424 | 200,00 € | 1420 | 200,00 € | ||
1425 | 15226| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten | 1421 | 15226| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten | ||
1426 | Verfahren: | 1422 | Verfahren: | ||
1427 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | 1423 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | ||
1428 | Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 1424 | Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
1429 | eingegangen ist .......... | | 1425 | eingegangen ist .......... | | ||
1430 | 100,00 € | 1426 | 100,00 € | ||
1431 | 15227| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten | 1427 | 15227| Verfahren über die Beschwerde in den in Nummer 15213 genannten | ||
1432 | Verfahren: | 1428 | Verfahren: | ||
1433 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | 1429 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | ||
1434 | Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle | 1430 | Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle | ||
1435 | übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der | 1431 | übermittelt wird, wenn die Entscheidung nicht bereits durch Verlesen der | ||
1436 | Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 | 1432 | Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, oder wenn nicht Nummer 15226 | ||
1437 | erfüllt ist .......... | | 1433 | erfüllt ist .......... | | ||
1438 | 150,00 € | 1434 | 150,00 € | ||
1439 | Unterabschnitt 3 | 1435 | Unterabschnitt 3 | ||
1440 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1436 | Rechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1441 | 15230| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten | 1437 | 15230| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15210 genannten | ||
1442 | Verfahren .......... | 3,0 | 1438 | Verfahren .......... | 3,0 | ||
1443 | 15231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1439 | 15231| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1444 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 1440 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
1445 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1441 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
1446 | Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf .......... | | 1442 | Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1447 | 1,0 | 1443 | 1,0 | ||
1448 | 15232| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1444 | 15232| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1449 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 1445 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
1450 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 | 1446 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15231 | ||
1451 | erfüllt ist: | 1447 | erfüllt ist: | ||
1452 | Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf .......... | | 1448 | Die Gebühr 15230 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1453 | 2,0 | 1449 | 2,0 | ||
1454 | 15233| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten | 1450 | 15233| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den in Nummer 15212 genannten | ||
1455 | Verfahren .......... | 1,5 | 1451 | Verfahren .......... | 1,5 | ||
1456 | 15234| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1452 | 15234| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1457 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 1453 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
1458 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1454 | Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
1459 | Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf .......... | | 1455 | Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1460 | 0,5 | 1456 | 0,5 | ||
1461 | 15235| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1457 | 15235| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1462 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 1458 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
1463 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 | 1459 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 15234 | ||
1464 | erfüllt ist: | 1460 | erfüllt ist: | ||
1465 | Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf .......... | | 1461 | Die Gebühr 15233 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1466 | 1,0 | 1462 | 1,0 | ||
1467 | Unterabschnitt 4 | 1463 | Unterabschnitt 4 | ||
1468 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | 1464 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde gegen die Endentscheidung wegen des | ||
1469 | Hauptgegenstands | 1465 | Hauptgegenstands | ||
1470 | 15240| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in | 1466 | 15240| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in | ||
1471 | Nummer 15210 genannten Verfahren: | 1467 | Nummer 15210 genannten Verfahren: | ||
1472 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 1468 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
1473 | 1,0 | 1469 | 1,0 | ||
1474 | 15241| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in | 1470 | 15241| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den in | ||
1475 | Nummer 15212 genannten Verfahren: | 1471 | Nummer 15212 genannten Verfahren: | ||
1476 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | 1472 | Soweit der Antrag abgelehnt wird: .......... | | ||
1477 | 0,5 | 1473 | 0,5 | ||
1478 | Abschnitt 3 | 1474 | Abschnitt 3 | ||
1479 | Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht | 1475 | Übrige Verfahren vor dem Oberlandesgericht | ||
1480 | Vorbemerkung 1.5.3: | 1476 | Vorbemerkung 1.5.3: | ||
1481 | Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von | 1477 | Dieser Abschnitt gilt für Verfahren über die Anfechtung von | ||
1482 | Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum | 1478 | Justizverwaltungsakten nach den §§ 23 bis 29 des Einführungsgesetzes zum | ||
1483 | Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des | 1479 | Gerichtsverfassungsgesetz und Verfahren nach § 138 Abs. 2 des | ||
1484 | Urheberrechtsgesetzes. | 1480 | Urheberrechtsgesetzes. | ||
1485 | | Verfahrensgebühr:| | 1481 | | Verfahrensgebühr:| | ||
1486 | 15300| – der Antrag wird zurückgenommen .......... | 0,5 | 1482 | 15300| – der Antrag wird zurückgenommen .......... | 0,5 | ||
1487 | 15301| – der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 1,0 | 1483 | 15301| – der Antrag wird zurückgewiesen .......... | 1,0 | ||
1488 | Hauptabschnitt 6 | 1484 | Hauptabschnitt 6 | ||
1489 | Einstweiliger Rechtsschutz | 1485 | Einstweiliger Rechtsschutz | ||
1490 | Vorbemerkung 1.6: | 1486 | Vorbemerkung 1.6: | ||
1491 | Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren | 1487 | Im Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung und über deren | ||
1492 | Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. | 1488 | Aufhebung oder Änderung werden die Gebühren nur einmal erhoben. | ||
1493 | Abschnitt 1 | 1489 | Abschnitt 1 | ||
1494 | Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist | 1490 | Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle A anzuwenden ist | ||
1495 | Vorbemerkung 1.6.1: | 1491 | Vorbemerkung 1.6.1: | ||
1496 | In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in | 1492 | In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Gebühren nur unter den in | ||
1497 | Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. | 1493 | Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. | ||
1498 | Unterabschnitt 1 | 1494 | Unterabschnitt 1 | ||
1499 | Erster Rechtszug | 1495 | Erster Rechtszug | ||
1500 | 16110| Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten | 1496 | 16110| Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten | ||
1501 | Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde .......... | 1497 | Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde .......... | ||
1502 | (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer | 1498 | (1) Die Gebühr entsteht nicht für Verfahren, die in den Rahmen einer | ||
1503 | bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger | 1499 | bestehenden Betreuung oder Pflegschaft fallen, auch wenn nur ein vorläufiger | ||
1504 | Betreuer bestellt ist. | 1500 | Betreuer bestellt ist. | ||
1505 | (2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung | 1501 | (2) Die Gebühr entsteht ferner nicht, wenn das Verfahren mit der Bestellung | ||
1506 | eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach | 1502 | eines vorläufigen Betreuers endet. In diesem Fall entstehen Gebühren nach | ||
1507 | Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur | 1503 | Hauptabschnitt 1 Abschnitt 1 wie nach der Bestellung eines nicht nur | ||
1508 | vorläufigen Betreuers.| | 1504 | vorläufigen Betreuers.| | ||
1509 | 0,3 | 1505 | 0,3 | ||
1510 | 16111| Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: | 1506 | 16111| Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: | ||
1511 | Die Gebühr 16110 beträgt .......... | | 1507 | Die Gebühr 16110 beträgt .......... | | ||
1512 | 1,5 | 1508 | 1,5 | ||
1513 | 16112| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne | 1509 | 16112| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16111 ohne | ||
1514 | Endentscheidung: | 1510 | Endentscheidung: | ||
1515 | Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf .......... | 1511 | Die Gebühr 16111 ermäßigt sich auf .......... | ||
1516 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1512 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1517 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des | 1513 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des | ||
1518 | Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle | 1514 | Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle | ||
1519 | übermittelt wird. | 1515 | übermittelt wird. | ||
1520 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1516 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1521 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1517 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1522 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1518 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1523 | 0,5 | 1519 | 0,5 | ||
1524 | Unterabschnitt 2 | 1520 | Unterabschnitt 2 | ||
1525 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1521 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1526 | 16120| Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug | 1522 | 16120| Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug | ||
1527 | nach Nummer 16110 bestimmt .......... | | 1523 | nach Nummer 16110 bestimmt .......... | | ||
1528 | 0,5 | 1524 | 0,5 | ||
1529 | 16121| Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug | 1525 | 16121| Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug | ||
1530 | nach Nummer 16111 bestimmt .......... | | 1526 | nach Nummer 16111 bestimmt .......... | | ||
1531 | 2,0 | 1527 | 2,0 | ||
1532 | 16122| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne | 1528 | 16122| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16120 ohne | ||
1533 | Endentscheidung: | 1529 | Endentscheidung: | ||
1534 | Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf .......... | 1530 | Die Gebühr 16120 ermäßigt sich auf .......... | ||
1535 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1531 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1536 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 1532 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
1537 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 1533 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
1538 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1534 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1539 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1535 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1540 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1536 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1541 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1537 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1542 | 0,3 | 1538 | 0,3 | ||
1543 | 16123| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch | 1539 | 16123| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 durch | ||
1544 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung | 1540 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung | ||
1545 | der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1541 | der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
1546 | Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf .......... | | 1542 | Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1547 | 0,5 | 1543 | 0,5 | ||
1548 | 16124| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne | 1544 | 16124| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16121 ohne | ||
1549 | Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist: | 1545 | Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16123 erfüllt ist: | ||
1550 | Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf .......... | 1546 | Die Gebühr 16121 ermäßigt sich auf .......... | ||
1551 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1547 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1552 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 1548 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
1553 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 1549 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
1554 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1550 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1555 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1551 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1556 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1552 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1557 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1553 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1558 | 1,0 | 1554 | 1,0 | ||
1559 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 1555 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
1560 | Satz der Gebühr | 1556 | Satz der Gebühr | ||
1561 | nach § 34 GNotKG | 1557 | nach § 34 GNotKG | ||
1562 | – Tabelle B | 1558 | – Tabelle B | ||
1563 | ---|---|--- | 1559 | ---|---|--- | ||
1564 | Abschnitt 2 | 1560 | Abschnitt 2 | ||
1565 | Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist | 1561 | Verfahren, wenn in der Hauptsache die Tabelle B anzuwenden ist | ||
1566 | Vorbemerkung 1.6.2: | 1562 | Vorbemerkung 1.6.2: | ||
1567 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die | 1563 | Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten auch für Verfahren über die | ||
1568 | Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses. | 1564 | Aussetzung der Wirkungen eines Europäischen Nachlasszeugnisses. | ||
1569 | Unterabschnitt 1 | 1565 | Unterabschnitt 1 | ||
1570 | Erster Rechtszug | 1566 | Erster Rechtszug | ||
1571 | 16210| Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten | 1567 | 16210| Verfahren im Allgemeinen, wenn die Verfahrensgebühr für den ersten | ||
1572 | Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde .......... | | 1568 | Rechtszug in der Hauptsache weniger als 2,0 betragen würde .......... | | ||
1573 | 0,3 | 1569 | 0,3 | ||
1574 | 16211| Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: | 1570 | 16211| Die Gebühr für die Hauptsache würde 2,0 betragen: | ||
1575 | Die Gebühr 16210 beträgt .......... | | 1571 | Die Gebühr 16210 beträgt .......... | | ||
1576 | 1,5 | 1572 | 1,5 | ||
1577 | 16212| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne | 1573 | 16212| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16211 ohne | ||
1578 | Endentscheidung: | 1574 | Endentscheidung: | ||
1579 | Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf .......... | 1575 | Die Gebühr 16211 ermäßigt sich auf .......... | ||
1580 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1576 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1581 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des | 1577 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme des | ||
1582 | Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle | 1578 | Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der Geschäftsstelle | ||
1583 | übermittelt wird. | 1579 | übermittelt wird. | ||
1584 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1580 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1585 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1581 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1586 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1582 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1587 | 0,5 | 1583 | 0,5 | ||
1588 | Unterabschnitt 2 | 1584 | Unterabschnitt 2 | ||
1589 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | 1585 | Beschwerde gegen die Endentscheidung wegen des Hauptgegenstands | ||
1590 | 16220| Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug | 1586 | 16220| Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug | ||
1591 | nach Nummer 16210 bestimmt .......... | | 1587 | nach Nummer 16210 bestimmt .......... | | ||
1592 | 0,5 | 1588 | 0,5 | ||
1593 | 16221| Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug | 1589 | 16221| Verfahren im Allgemeinen, wenn sich die Gebühr für den ersten Rechtszug | ||
1594 | nach Nummer 16211 bestimmt .......... | | 1590 | nach Nummer 16211 bestimmt .......... | | ||
1595 | 2,0 | 1591 | 2,0 | ||
1596 | 16222| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne | 1592 | 16222| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16220 ohne | ||
1597 | Endentscheidung: | 1593 | Endentscheidung: | ||
1598 | Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf .......... | 1594 | Die Gebühr 16220 ermäßigt sich auf .......... | ||
1599 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1595 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1600 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 1596 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
1601 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 1597 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
1602 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1598 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1603 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1599 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1604 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1600 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1605 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1601 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1606 | 0,3 | 1602 | 0,3 | ||
1607 | 16223| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch | 1603 | 16223| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 durch | ||
1608 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung | 1604 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung | ||
1609 | der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1605 | der Beschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
1610 | Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf .......... | | 1606 | Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1611 | 0,5 | 1607 | 0,5 | ||
1612 | 16224| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne | 1608 | 16224| Beendigung des gesamten Verfahrens im Fall der Nummer 16221 ohne | ||
1613 | Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist: | 1609 | Endentscheidung, wenn nicht Nummer 16223 erfüllt ist: | ||
1614 | Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf .......... | | 1610 | Die Gebühr 16221 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1615 | 1,0 | 1611 | 1,0 | ||
1616 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | 1612 | | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel | ||
1617 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | 1613 | bekannt gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der | ||
1618 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 1614 | Zurücknahme der Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
1619 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1615 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1620 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1616 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1621 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1617 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1622 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1618 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1623 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 1619 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
1624 | Satz der Gebühr | 1620 | Satz der Gebühr | ||
1625 | nach § 34 GNotKG | 1621 | nach § 34 GNotKG | ||
1626 | – Tabelle A | 1622 | – Tabelle A | ||
1627 | ---|---|--- | 1623 | ---|---|--- | ||
1628 | Hauptabschnitt 7 | 1624 | Hauptabschnitt 7 | ||
1629 | Besondere Gebühren | 1625 | Besondere Gebühren | ||
1630 | 17000| Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register | 1626 | 17000| Erteilung von Ausdrucken oder Fertigung von Kopien aus einem Register | ||
1631 | oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder | 1627 | oder aus dem Grundbuch auf Antrag oder deren beantragte Ergänzung oder | ||
1632 | Bestätigung: | 1628 | Bestätigung: | ||
1633 | – Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie .......... | | 1629 | – Ausdruck oder unbeglaubigte Kopie .......... | | ||
1634 | 10,00 € | 1630 | 10,00 € | ||
1635 | 17001| – amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie .......... | 1631 | 17001| – amtlicher Ausdruck oder beglaubigte Kopie .......... | ||
1636 | Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.| | 1632 | Neben den Gebühren 17000 und 17001 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.| | ||
1637 | 20,00 € | 1633 | 20,00 € | ||
1638 | 17002| Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 | 1634 | 17002| Anstelle eines Ausdrucks wird in den Fällen der Nummern 17000 und 17001 | ||
1639 | die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | 1635 | die elektronische Übermittlung einer Datei beantragt: | ||
1640 | – unbeglaubigte Datei .......... | | 1636 | – unbeglaubigte Datei .......... | | ||
1641 | 5,00 € | 1637 | 5,00 € | ||
1642 | 17003| – beglaubigte Datei .......... | 10,00 € | 1638 | 17003| – beglaubigte Datei .......... | 10,00 € | ||
1643 | | Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen | 1639 | | Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen | ||
1644 | Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur | 1640 | Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 17002 oder 17003 nur | ||
1645 | einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr | 1641 | einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr | ||
1646 | erhoben.| | 1642 | erhoben.| | ||
1647 | 17004| Erteilung | 1643 | 17004| Erteilung | ||
1648 | 1\. eines Zeugnisses des Grundbuchamts, | 1644 | 1\. eines Zeugnisses des Grundbuchamts, | ||
1649 | 2\. einer Bescheinigung aus einem Register, | 1645 | 2\. einer Bescheinigung aus einem Register, | ||
1650 | 3\. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 | 1646 | 3\. einer beglaubigten Abschrift des Verpfändungsvertrags nach § 16 Abs. 1 | ||
1651 | Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder | 1647 | Satz 3 des Pachtkreditgesetzes oder | ||
1652 | 4\. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes .......... | | 1648 | 4\. einer Bescheinigung nach § 16 Abs. 2 des Pachtkreditgesetzes .......... | | ||
1653 | 20,00 € | 1649 | 20,00 € | ||
1654 | 17005| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | 1650 | 17005| Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs: | ||
1655 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | 1651 | Soweit ein Vergleich über nicht gerichtlich anhängige Gegenstände geschlossen | ||
1656 | wird .......... | 1652 | wird .......... | ||
1657 | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder | 1653 | Die Gebühr entsteht nicht im Verfahren über die Prozess- oder | ||
1658 | Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im | 1654 | Verfahrenskostenhilfe. Im Verhältnis zur Gebühr für das Verfahren im | ||
1659 | Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden.| | 1655 | Allgemeinen ist § 56 Abs. 3 GNotKG entsprechend anzuwenden.| | ||
1660 | 0,25 | 1656 | 0,25 | ||
1661 | 17006| Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: | 1657 | 17006| Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 FamFG: | ||
1662 | je Anordnung .......... | | 1658 | je Anordnung .......... | | ||
1663 | 22,00 € | 1659 | 22,00 € | ||
1664 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 1660 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
1665 | Satz der Gebühr | 1661 | Satz der Gebühr | ||
1666 | nach § 34 GNotKG | 1662 | nach § 34 GNotKG | ||
1667 | – Tabelle B | 1663 | – Tabelle B | ||
1668 | ---|---|--- | 1664 | ---|---|--- | ||
1669 | Hauptabschnitt 8 | 1665 | Hauptabschnitt 8 | ||
1670 | Vollstreckung | 1666 | Vollstreckung | ||
1671 | Vorbemerkung 1.8: | 1667 | Vorbemerkung 1.8: | ||
1672 | Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch | 1668 | Die Vorschriften dieses Hauptabschnitts gelten für die Vollstreckung nach Buch | ||
1673 | 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden | 1669 | 1 Abschnitt 8 des FamFG. Für Handlungen durch das Vollstreckungsgericht werden | ||
1674 | Gebühren nach dem GKG erhoben. | 1670 | Gebühren nach dem GKG erhoben. | ||
1675 | 18000| Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer | 1671 | 18000| Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung einer | ||
1676 | notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer | 1672 | notariellen Urkunde, wenn der Eintritt einer Tatsache oder einer | ||
1677 | Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) .......... | | 1673 | Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 bis 729 ZPO) .......... | | ||
1678 | 0,5 | 1674 | 0,5 | ||
1679 | 18001| Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | 1675 | 18001| Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | ||
1680 | Ausfertigung (§ 733 ZPO) .......... | 1676 | Ausfertigung (§ 733 ZPO) .......... | ||
1681 | Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert | 1677 | Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert | ||
1682 | erhoben.| | 1678 | erhoben.| | ||
1683 | 22,00 € | 1679 | 22,00 € | ||
1684 | 18002| Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | 1680 | 18002| Anordnung der Vornahme einer vertretbaren Handlung durch einen Dritten | ||
1685 | .......... | 22,00 € | 1681 | .......... | 22,00 € | ||
1686 | 18003| Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: | 1682 | 18003| Anordnung von Zwangs- oder Ordnungsmitteln: | ||
1687 | je Anordnung .......... | 1683 | je Anordnung .......... | ||
1688 | Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung | 1684 | Mehrere Anordnungen gelten als eine Anordnung, wenn sie dieselbe Verpflichtung | ||
1689 | betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte | 1685 | betreffen. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Verpflichtung die wiederholte | ||
1690 | Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.| | 1686 | Vornahme einer Handlung oder eine Unterlassung ist.| | ||
1691 | 22,00 € | 1687 | 22,00 € | ||
1692 | 18004| Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) | 1688 | 18004| Verfahren zur Abnahme einer eidesstattlichen Versicherung (§ 94 FamFG) | ||
1693 | .......... | 1689 | .......... | ||
1694 | Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete | 1690 | Die Gebühr entsteht mit der Anordnung des Gerichts, dass der Verpflichtete | ||
1695 | eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des | 1691 | eine eidesstattliche Versicherung abzugeben hat, oder mit dem Eingang des | ||
1696 | Antrags des Berechtigten.| 35,00 € | 1692 | Antrags des Berechtigten.| 35,00 € | ||
1697 | Hauptabschnitt 9 | 1693 | Hauptabschnitt 9 | ||
1698 | Rechtsmittel im Übrigen und | 1694 | Rechtsmittel im Übrigen und | ||
1699 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 1695 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1700 | Abschnitt 1 | 1696 | Abschnitt 1 | ||
1701 | Rechtsmittel im Übrigen | 1697 | Rechtsmittel im Übrigen | ||
1702 | Unterabschnitt 1 | 1698 | Unterabschnitt 1 | ||
1703 | Sonstige Beschwerden | 1699 | Sonstige Beschwerden | ||
1704 | 19110| Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § | 1700 | 19110| Verfahren über die Beschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und des § | ||
1705 | 372 Abs. 1 FamFG .......... | | 1701 | 372 Abs. 1 FamFG .......... | | ||
1706 | 99,00 € | 1702 | 99,00 € | ||
1707 | 19111| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | 1703 | 19111| Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung: | ||
1708 | Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf .......... | 1704 | Die Gebühr 19110 ermäßigt sich auf .......... | ||
1709 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | 1705 | (1) Wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen der Entscheidungsformel bekannt | ||
1710 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | 1706 | gegeben worden ist, ermäßigt sich die Gebühr auch im Fall der Zurücknahme der | ||
1711 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | 1707 | Beschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung | ||
1712 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | 1708 | der Geschäftsstelle übermittelt wird. | ||
1713 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | 1709 | (2) Eine Entscheidung über die Kosten steht der Ermäßigung nicht entgegen, | ||
1714 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | 1710 | wenn die Entscheidung einer zuvor mitgeteilten Einigung über die Kostentragung | ||
1715 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | 1711 | oder einer Kostenübernahmeerklärung folgt.| | ||
1716 | 66,00 € | 1712 | 66,00 € | ||
1717 | 19112| Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf | 1713 | 19112| Verfahren über die Beschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf | ||
1718 | Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV | 1714 | Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV | ||
1719 | zu erheben sind: | 1715 | zu erheben sind: | ||
1720 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1716 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
1721 | Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder | 1717 | Wird die Beschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder | ||
1722 | zurückgewiesen, ist für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses | 1718 | zurückgewiesen, ist für die Höhe der Gebühr die für die Eintragung nur dieses | ||
1723 | Teils der Anmeldung vorgesehene Gebühr maßgebend.| | 1719 | Teils der Anmeldung vorgesehene Gebühr maßgebend.| | ||
1724 | 3,5 | 1720 | 3,5 | ||
1725 | der Gebühr für die | 1721 | der Gebühr für die | ||
1726 | Eintragung nach der HRegGebV | 1722 | Eintragung nach der HRegGebV | ||
1727 | 19113| Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: | 1723 | 19113| Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: | ||
1728 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | 1724 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Beschwerde oder des | ||
1729 | Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 1725 | Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
1730 | eingegangen ist .......... | | 1726 | eingegangen ist .......... | | ||
1731 | 0,5 | 1727 | 0,5 | ||
1732 | der Gebühr für die | 1728 | der Gebühr für die | ||
1733 | Eintragung nach der HRegGebV | 1729 | Eintragung nach der HRegGebV | ||
1734 | 19114| Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: | 1730 | 19114| Verfahren über die in Nummer 19112 genannte Beschwerde: | ||
1735 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer | 1731 | Beendigung des gesamten Verfahrens ohne Endentscheidung, wenn nicht Nummer | ||
1736 | 19113 erfüllt ist .......... | 1732 | 19113 erfüllt ist .......... | ||
1737 | Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen | 1733 | Diese Gebühr ist auch zu erheben, wenn die Entscheidung nicht durch Verlesen | ||
1738 | der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor | 1734 | der Entscheidungsformel bekannt gegeben worden ist, die Beschwerde jedoch vor | ||
1739 | Ablauf des Tages zurückgenommen wird, an dem die Endentscheidung der | 1735 | Ablauf des Tages zurückgenommen wird, an dem die Endentscheidung der | ||
1740 | Geschäftsstelle übermittelt wird.| | 1736 | Geschäftsstelle übermittelt wird.| | ||
1741 | 1,5 | 1737 | 1,5 | ||
1742 | der Gebühr für die | 1738 | der Gebühr für die | ||
1743 | Eintragung nach der HRegGebV | 1739 | Eintragung nach der HRegGebV | ||
1744 | 19115| Verfahren über die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB: | 1740 | 19115| Verfahren über die Beschwerde nach § 335a Abs. 1 HGB: | ||
1745 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1741 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
1746 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 1742 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
1747 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1743 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1748 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1744 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1749 | 150,00 € | 1745 | 150,00 € | ||
1750 | 19116| Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht | 1746 | 19116| Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Beschwerde, die nicht | ||
1751 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | 1747 | nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | ||
1752 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1748 | Die Beschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
1753 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | 1749 | Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das | ||
1754 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1750 | Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1755 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1751 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1756 | 66,00 € | 1752 | 66,00 € | ||
1757 | Unterabschnitt 2 | 1753 | Unterabschnitt 2 | ||
1758 | Sonstige Rechtsbeschwerden | 1754 | Sonstige Rechtsbeschwerden | ||
1759 | 19120| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und | 1755 | 19120| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 129 GNotKG und | ||
1760 | des § 372 Abs. 1 FamFG .......... | | 1756 | des § 372 Abs. 1 FamFG .......... | | ||
1761 | 198,00 € | 1757 | 198,00 € | ||
1762 | 19121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1758 | 19121| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1763 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | 1759 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der | ||
1764 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | 1760 | Rechtsbeschwerde bei Gericht eingegangen ist: | ||
1765 | Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf .......... | | 1761 | Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1766 | 66,00 € | 1762 | 66,00 € | ||
1767 | 19122| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | 1763 | 19122| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der | ||
1768 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | 1764 | Rechtsbeschwerde oder des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die | ||
1769 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 | 1765 | Endentscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19121 | ||
1770 | erfüllt ist: | 1766 | erfüllt ist: | ||
1771 | Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf .......... | | 1767 | Die Gebühr 19120 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1772 | 99,00 € | 1768 | 99,00 € | ||
1773 | 19123| Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf | 1769 | 19123| Verfahren über die Rechtsbeschwerde gegen Entscheidungen, die sich auf | ||
1774 | Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV | 1770 | Tätigkeiten des Registergerichts beziehen, für die Gebühren nach der HRegGebV | ||
1775 | zu erheben sind: | 1771 | zu erheben sind: | ||
1776 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1772 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
1777 | Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder | 1773 | Wird die Rechtsbeschwerde nur wegen eines Teils der Anmeldung verworfen oder | ||
1778 | zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die | 1774 | zurückgewiesen, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach der Gebühr für die | ||
1779 | Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung.| | 1775 | Eintragung nur dieses Teils der Anmeldung.| | ||
1780 | 5,0 | 1776 | 5,0 | ||
1781 | der Gebühr für die | 1777 | der Gebühr für die | ||
1782 | Eintragung nach der HRegGebV | 1778 | Eintragung nach der HRegGebV | ||
1783 | 19124| Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: | 1779 | 19124| Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: | ||
1784 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 1780 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
1785 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | 1781 | des Antrags, bevor die Schrift zur Begründung der Beschwerde bei Gericht | ||
1786 | eingegangen ist .......... | | 1782 | eingegangen ist .......... | | ||
1787 | 1,0 | 1783 | 1,0 | ||
1788 | der Gebühr für die | 1784 | der Gebühr für die | ||
1789 | Eintragung nach der HRegGebV | 1785 | Eintragung nach der HRegGebV | ||
1790 | 19125| Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: | 1786 | 19125| Verfahren über die in Nummer 19123 genannte Rechtsbeschwerde: | ||
1791 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 1787 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
1792 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | 1788 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | ||
1793 | Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist | 1789 | Geschäftsstelle übermittelt wird, wenn nicht Nummer 19124 erfüllt ist | ||
1794 | .......... | | 1790 | .......... | | ||
1795 | 2,5 | 1791 | 2,5 | ||
1796 | der Gebühr für die | 1792 | der Gebühr für die | ||
1797 | Eintragung nach der HRegGebV | 1793 | Eintragung nach der HRegGebV | ||
1798 | 19126| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 | 1794 | 19126| Verfahren über die Rechtsbeschwerde in den Fällen des § 335a Abs. 3 | ||
1799 | HGB: | 1795 | HGB: | ||
1800 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1796 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
1801 | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 1797 | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
1802 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1798 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1803 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1799 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1804 | 300,00 € | 1800 | 300,00 € | ||
1805 | 19127| Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde: | 1801 | 19127| Verfahren über die in Nummer 19126 genannte Rechtsbeschwerde: | ||
1806 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 1802 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
1807 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | 1803 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | ||
1808 | Geschäftsstelle übermittelt wird ..........| | 1804 | Geschäftsstelle übermittelt wird ..........| | ||
1809 | 150,00 € | 1805 | 150,00 € | ||
1810 | 19128| Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die | 1806 | 19128| Verfahren über eine nicht besonders aufgeführte Rechtsbeschwerde, die | ||
1811 | nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | 1807 | nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei ist: | ||
1812 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | 1808 | Die Rechtsbeschwerde wird verworfen oder zurückgewiesen .......... | ||
1813 | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | 1809 | Wird die Rechtsbeschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann | ||
1814 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | 1810 | das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder | ||
1815 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | 1811 | bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist.| | ||
1816 | 132,00 € | 1812 | 132,00 € | ||
1817 | 19129| Verfahren über die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde: | 1813 | 19129| Verfahren über die in Nummer 19128 genannte Rechtsbeschwerde: | ||
1818 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | 1814 | Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme der Rechtsbeschwerde oder | ||
1819 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | 1815 | des Antrags vor Ablauf des Tages, an dem die Endentscheidung der | ||
1820 | Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | | 1816 | Geschäftsstelle übermittelt wird .......... | | ||
1821 | 66,00 € | 1817 | 66,00 € | ||
1822 | Unterabschnitt 3 | 1818 | Unterabschnitt 3 | ||
1823 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | 1819 | Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in sonstigen Fällen | ||
1824 | 19130| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht | 1820 | 19130| Verfahren über die Zulassung der Sprungrechtsbeschwerde in den nicht | ||
1825 | besonders aufgeführten Fällen: | 1821 | besonders aufgeführten Fällen: | ||
1826 | Der Antrag wird abgelehnt .......... .......... | | 1822 | Der Antrag wird abgelehnt .......... .......... | | ||
1827 | 66,00 € | 1823 | 66,00 € | ||
1828 | Abschnitt 2 | 1824 | Abschnitt 2 | ||
1829 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | 1825 | Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör | ||
1830 | 19200| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | 1826 | 19200| Verfahren über die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches | ||
1831 | Gehör: | 1827 | Gehör: | ||
1832 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | | 1828 | Die Rüge wird in vollem Umfang verworfen oder zurückgewiesen .......... | | ||
1833 | 66,00 € | 1829 | 66,00 € | ||
1834 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | 1830 | Nr.| Gebührentatbestand| Gebühr oder | ||
1835 | Satz der Gebühr | 1831 | Satz der Gebühr | ||
1836 | nach § 34 GNotKG | 1832 | nach § 34 GNotKG | ||
1837 | – Tabelle B | 1833 | – Tabelle B | ||
1838 | ---|---|--- | 1834 | ---|---|--- | ||
1839 | Vorbemerkung 2: | 1835 | Vorbemerkung 2: | ||
1840 | (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass | 1836 | (1) In den Fällen, in denen es für die Gebührenberechnung maßgeblich ist, dass | ||
1841 | ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der | 1837 | ein bestimmter Notar eine Tätigkeit vorgenommen hat, steht diesem Notar der | ||
1842 | Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder | 1838 | Aktenverwahrer gemäß § 51 BNotO, der Notariatsverwalter gemäß § 56 BNotO oder | ||
1843 | ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen | 1839 | ein anderer Notar, mit dem der Notar am Ort seines Amtssitzes zur gemeinsamen | ||
1844 | Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume | 1840 | Berufsausübung verbunden ist oder mit dem er dort gemeinsame Geschäftsräume | ||
1845 | unterhält, gleich. | 1841 | unterhält, gleich. | ||
1846 | (2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder | 1842 | (2) Bundes- oder landesrechtliche Vorschriften, die Gebühren- oder | ||
1847 | Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den | 1843 | Auslagenbefreiung gewähren, sind nicht auf den Notar anzuwenden. Außer in den | ||
1848 | Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § | 1844 | Fällen der Kostenerstattung zwischen den Trägern der Sozialhilfe gilt die in § | ||
1849 | 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar. | 1845 | 64 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X bestimmte Gebührenfreiheit auch für den Notar. | ||
1850 | (3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter | 1846 | (3) Beurkundungen nach § 67 Abs. 1 BeurkG und die Bezifferung dynamisierter | ||
1851 | Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei. | 1847 | Unterhaltstitel zur Zwangsvollstreckung im Ausland sind gebührenfrei. | ||
1852 | Hauptabschnitt 1 | 1848 | Hauptabschnitt 1 | ||
1853 | Beurkundungsverfahren | 1849 | Beurkundungsverfahren | ||
1854 | Vorbemerkung 2.1: | 1850 | Vorbemerkung 2.1: | ||
1855 | (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und | 1851 | (1) Die Gebühr für das Beurkundungsverfahren entsteht für die Vorbereitung und | ||
1856 | Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 | 1852 | Durchführung der Beurkundung in Form einer Niederschrift (§§ 8, 16b und 36 | ||
1857 | BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information. | 1853 | BeurkG) einschließlich der Beschaffung der Information. | ||
1858 | (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten | 1854 | (2) Durch die Gebühren dieses Hauptabschnitts werden auch abgegolten | ||
1859 | 1\. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine | 1855 | 1\. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine | ||
1860 | Behörde, | 1856 | Behörde, | ||
1861 | 2\. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder | 1857 | 2\. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder | ||
1862 | einer Behörde, | 1858 | einer Behörde, | ||
1863 | 3\. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens | 1859 | 3\. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens | ||
1864 | und | 1860 | und | ||
1865 | 4\. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung | 1861 | 4\. bei Änderung eines Gesellschaftsvertrags oder einer Satzung die Erteilung | ||
1866 | einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des | 1862 | einer für die Anmeldung zum Handelsregister erforderlichen Bescheinigung des | ||
1867 | neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. | 1863 | neuen vollständigen Wortlauts des Gesellschaftsvertrags oder der Satzung. | ||
1868 | Abschnitt 1 | 1864 | Abschnitt 1 | ||
1869 | Verträge, bestimmte Erklärungen sowie | 1865 | Verträge, bestimmte Erklärungen sowie | ||
1870 | Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung | 1866 | Beschlüsse von Organen einer Vereinigung oder Stiftung | ||
1871 | Vorbemerkung 2.1.1: | 1867 | Vorbemerkung 2.1.1: | ||
1872 | Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der | 1868 | Dieser Abschnitt ist auch anzuwenden im Verfahren zur Beurkundung der | ||
1873 | folgenden Erklärungen: | 1869 | folgenden Erklärungen: | ||
1874 | 1\. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags | 1870 | 1\. Antrag auf Abschluss eines Vertrags oder Annahme eines solchen Antrags | ||
1875 | oder | 1871 | oder | ||
1876 | 2\. gemeinschaftliches Testament. | 1872 | 2\. gemeinschaftliches Testament. | ||
1877 | 21100| Beurkundungsverfahren .......... | 2,0 | 1873 | 21100| Beurkundungsverfahren .......... | 2,0 | ||
1878 | – mindestens 120,00 € | 1874 | – mindestens 120,00 € | ||
1879 | 21101| Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist | 1875 | 21101| Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist | ||
1880 | 1\. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder | 1876 | 1\. die Annahme eines Antrags auf Abschluss eines Vertrags oder | ||
1881 | 2\. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die | 1877 | 2\. ein Verfügungsgeschäft und derselbe Notar hat für eine Beurkundung, die | ||
1882 | das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 | 1878 | das zugrunde liegende Rechtsgeschäft betrifft, die Gebühr 21100 oder 23603 | ||
1883 | erhoben: | 1879 | erhoben: | ||
1884 | Die Gebühr 21100 beträgt .......... | 1880 | Die Gebühr 21100 beträgt .......... | ||
1885 | (1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes | 1881 | (1) Als zugrunde liegendes Rechtsgeschäft gilt nicht eine Verfügung von Todes | ||
1886 | wegen. | 1882 | wegen. | ||
1887 | (2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen | 1883 | (2) Die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags in einer freiwilligen | ||
1888 | Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich | 1884 | Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich | ||
1889 | nach Nummer 23603.| | 1885 | nach Nummer 23603.| | ||
1890 | 0,5 | 1886 | 0,5 | ||
1891 | – mindestens 30,00 € | 1887 | – mindestens 30,00 € | ||
1892 | 21102| Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist | 1888 | 21102| Gegenstand des Beurkundungsverfahrens ist | ||
1893 | 1\. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist | 1889 | 1\. ein Verfügungsgeschäft und das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ist | ||
1894 | bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder | 1890 | bereits beurkundet und Nummer 21101 nicht anzuwenden oder | ||
1895 | 2\. die Aufhebung eines Vertrags: | 1891 | 2\. die Aufhebung eines Vertrags: | ||
1896 | Die Gebühr 21100 beträgt .......... | | 1892 | Die Gebühr 21100 beträgt .......... | | ||
1897 | 1,0 | 1893 | 1,0 | ||
1898 | – mindestens 60,00 € | 1894 | – mindestens 60,00 € | ||
1899 | Abschnitt 2 | 1895 | Abschnitt 2 | ||
1900 | Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge | 1896 | Sonstige Erklärungen, Tatsachen und Vorgänge | ||
1901 | Vorbemerkung 2.1.2: | 1897 | Vorbemerkung 2.1.2: | ||
1902 | (1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages | 1898 | (1) Die Gebühr für die Beurkundung eines Antrags zum Abschluss eines Vertrages | ||
1903 | und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die | 1899 | und für die Beurkundung der Annahme eines solchen Antrags sowie für die | ||
1904 | Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt | 1900 | Beurkundung eines gemeinschaftlichen Testaments bestimmt sich nach Abschnitt | ||
1905 | 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen | 1901 | 1, die Gebühr für die Beurkundung des Zuschlags bei der freiwilligen | ||
1906 | Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich | 1902 | Versteigerung von Grundstücken oder grundstücksgleichen Rechten bestimmt sich | ||
1907 | nach Nummer 23603. | 1903 | nach Nummer 23603. | ||
1908 | (2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen | 1904 | (2) Die Beurkundung der in der Anmerkung zu Nummer 23603 genannten Erklärungen | ||
1909 | wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der | 1905 | wird durch die Gebühr 23603 mit abgegolten, wenn die Beurkundung in der | ||
1910 | Niederschrift über die Versteigerung erfolgt. | 1906 | Niederschrift über die Versteigerung erfolgt. | ||
1911 | 21200| Beurkundungsverfahren .......... | 1907 | 21200| Beurkundungsverfahren .......... | ||
1912 | Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen | 1908 | Unerheblich ist, ob eine Erklärung von einer oder von mehreren Personen | ||
1913 | abgegeben wird.| 1,0 | 1909 | abgegeben wird.| 1,0 | ||
1914 | – mindestens 60,00 € | 1910 | – mindestens 60,00 € | ||
1915 | 21201| Beurkundungsgegenstand ist | 1911 | 21201| Beurkundungsgegenstand ist | ||
1916 | 1\. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung, | 1912 | 1\. der Widerruf einer letztwilligen Verfügung, | ||
1917 | 2\. der Rücktritt von einem Erbvertrag, | 1913 | 2\. der Rücktritt von einem Erbvertrag, | ||
1918 | 3\. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen, | 1914 | 3\. die Anfechtung einer Verfügung von Todes wegen, | ||
1919 | 4\. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der | 1915 | 4\. ein Antrag oder eine Bewilligung nach der Grundbuchordnung, der | ||
1920 | Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die | 1916 | Schiffsregisterordnung oder dem Gesetz über Rechte an Luftfahrzeugen oder die | ||
1921 | Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines | 1917 | Zustimmung des Eigentümers zur Löschung eines Grundpfandrechts oder eines | ||
1922 | vergleichbaren Pfandrechts, | 1918 | vergleichbaren Pfandrechts, | ||
1923 | 5\. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register, | 1919 | 5\. eine Anmeldung zum Handelsregister oder zu einem ähnlichen Register, | ||
1924 | 6\. ein Antrag an das Nachlassgericht, | 1920 | 6\. ein Antrag an das Nachlassgericht, | ||
1925 | 7\. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder | 1921 | 7\. eine Erklärung, die gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben ist, oder | ||
1926 | 8\. die Zustimmung zur Annahme als Kind: | 1922 | 8\. die Zustimmung zur Annahme als Kind: | ||
1927 | Die Gebühr 21200 beträgt .......... | 1923 | Die Gebühr 21200 beträgt .......... | ||
1928 | In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das | 1924 | In dem in Vorbemerkung 2.3.3 Abs. 2 genannten Fall ist das | ||
1929 | Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr | 1925 | Beurkundungsverfahren für den Antrag an das Nachlassgericht durch die Gebühr | ||
1930 | 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im | 1926 | 23300 für die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung mit abgegolten; im | ||
1931 | Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.| | 1927 | Übrigen bleiben die Vorschriften in Hauptabschnitt 1 unberührt.| | ||
1932 | 0,5 | 1928 | 0,5 | ||
1933 | – mindestens 30,00 € | 1929 | – mindestens 30,00 € | ||
1934 | Abschnitt 3 | 1930 | Abschnitt 3 | ||
1935 | Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | 1931 | Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | ||
1936 | Vorbemerkung 2.1.3: | 1932 | Vorbemerkung 2.1.3: | ||
1937 | (1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung | 1933 | (1) Ein Beurkundungsverfahren ist vorzeitig beendet, wenn vor Unterzeichnung | ||
1938 | der Niederschrift durch den Notar oder bevor der Notar die elektronische | 1934 | der Niederschrift durch den Notar oder bevor der Notar die elektronische | ||
1939 | Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat | 1935 | Niederschrift mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehen hat | ||
1940 | der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar | 1936 | der Beurkundungsauftrag zurückgenommen oder zurückgewiesen wird oder der Notar | ||
1941 | feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus | 1937 | feststellt, dass nach seiner Überzeugung mit der beauftragten Beurkundung aus | ||
1942 | Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird | 1938 | Gründen, die nicht in seiner Person liegen, nicht mehr zu rechnen ist. Wird | ||
1943 | das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht | 1939 | das Verfahren länger als 6 Monate nicht mehr betrieben, ist in der Regel nicht | ||
1944 | mehr mit der Beurkundung zu rechnen. | 1940 | mehr mit der Beurkundung zu rechnen. | ||
1945 | (2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens | 1941 | (2) Führt der Notar nach der vorzeitigen Beendigung des Beurkundungsverfahrens | ||
1946 | demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein | 1942 | demnächst auf der Grundlage der bereits erbrachten notariellen Tätigkeit ein | ||
1947 | erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu | 1943 | erneutes Beurkundungsverfahren durch, wird die nach diesem Abschnitt zu | ||
1948 | erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren | 1944 | erhebende Gebühr auf die Gebühr für das erneute Beurkundungsverfahren | ||
1949 | angerechnet. | 1945 | angerechnet. | ||
1950 | (3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht | 1946 | (3) Der Fertigung eines Entwurfs im Sinne der nachfolgenden Vorschriften steht | ||
1951 | die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs | 1947 | die Überprüfung, Änderung oder Ergänzung eines dem Notar vorgelegten Entwurfs | ||
1952 | gleich. | 1948 | gleich. | ||
1953 | 21300| Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | 1949 | 21300| Vorzeitige Beendigung des Beurkundungsverfahrens | ||
1954 | 1\. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen | 1950 | 1\. vor Ablauf des Tages, an dem ein vom Notar gefertigter Entwurf an einen | ||
1955 | Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist, | 1951 | Beteiligten durch Aufgabe zur Post versandt worden ist, | ||
1956 | 2\. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor | 1952 | 2\. vor der Übermittlung eines vom Notar gefertigten Entwurfs per Telefax, vor | ||
1957 | der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder | 1953 | der elektronischen Übermittlung als Datei oder vor Aushändigung oder | ||
1958 | 3\. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung | 1954 | 3\. bevor der Notar mit allen Beteiligten in einem zum Zweck der Beurkundung | ||
1959 | vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs | 1955 | vereinbarten Termin auf der Grundlage eines von ihm gefertigten Entwurfs | ||
1960 | verhandelt hat: | 1956 | verhandelt hat: | ||
1961 | Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf | 1957 | Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf | ||
1962 | .......... | | 1958 | .......... | | ||
1963 | 20,00 € | 1959 | 20,00 € | ||
1964 | 21301| In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder | 1960 | 21301| In den Fällen der Nummer 21300 hat der Notar persönlich oder | ||
1965 | schriftlich beraten: | 1961 | schriftlich beraten: | ||
1966 | Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine | 1962 | Die jeweilige Gebühr für das Beurkundungsverfahren ermäßigt sich auf eine | ||
1967 | Gebühr .......... | | 1963 | Gebühr .......... | | ||
1968 | in Höhe der | 1964 | in Höhe der | ||
1969 | jeweiligen | 1965 | jeweiligen | ||
1970 | Beratungsgebühr | 1966 | Beratungsgebühr | ||
1971 | 21302| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 | 1967 | 21302| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 | ||
1972 | genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100: | 1968 | genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummer 21100: | ||
1973 | Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf .......... | | 1969 | Die Gebühr 21100 ermäßigt sich auf .......... | | ||
1974 | 0,5 bis 2,0 | 1970 | 0,5 bis 2,0 | ||
1975 | – mindestens 120,00 € | 1971 | – mindestens 120,00 € | ||
1976 | 21303| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 | 1972 | 21303| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 | ||
1977 | genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200: | 1973 | genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21102 und 21200: | ||
1978 | Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf .......... | | 1974 | Die Gebühren 21102 und 21200 ermäßigen sich auf .......... | | ||
1979 | 0,3 bis 1,0 | 1975 | 0,3 bis 1,0 | ||
1980 | – mindestens 60,00 € | 1976 | – mindestens 60,00 € | ||
1981 | 21304| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 | 1977 | 21304| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens nach einem der in Nummer 21300 | ||
1982 | genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201: | 1978 | genannten Zeitpunkte in den Fällen der Nummern 21101 und 21201: | ||
1983 | Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf .......... | | 1979 | Die Gebühren 21101 und 21201 ermäßigen sich auf .......... | | ||
1984 | 0,3 bis 0,5 | 1980 | 0,3 bis 0,5 | ||
1985 | – mindestens 30,00 € | 1981 | – mindestens 30,00 € | ||
1986 | Hauptabschnitt 2 | 1982 | Hauptabschnitt 2 | ||
1987 | Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten | 1983 | Vollzug eines Geschäfts und Betreuungstätigkeiten | ||
1988 | Vorbemerkung 2.2: | 1984 | Vorbemerkung 2.2: | ||
1989 | (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für | 1985 | (1) Gebühren nach diesem Hauptabschnitt entstehen nur, wenn dem Notar für | ||
1990 | seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für | 1986 | seine Tätigkeit ein besonderer Auftrag erteilt worden ist; dies gilt nicht für | ||
1991 | die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der | 1987 | die Gebühren 22114, 22125 und die Gebühr 22200 im Fall der Nummer 6 der | ||
1992 | Anmerkung. | 1988 | Anmerkung. | ||
1993 | (2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt | 1989 | (2) Entsteht für eine Tätigkeit eine Gebühr nach diesem Hauptabschnitt, fällt | ||
1994 | bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und | 1990 | bei demselben Notar insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und | ||
1995 | keine Gebühr nach Nummer 25204 an. | 1991 | keine Gebühr nach Nummer 25204 an. | ||
1996 | Abschnitt 1 | 1992 | Abschnitt 1 | ||
1997 | Vollzug | 1993 | Vollzug | ||
1998 | Unterabschnitt 1 | 1994 | Unterabschnitt 1 | ||
1999 | Vollzug eines Geschäfts | 1995 | Vollzug eines Geschäfts | ||
2000 | Vorbemerkung 2.2.1.1: | 1996 | Vorbemerkung 2.2.1.1: | ||
2001 | (1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar | 1997 | (1) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind anzuwenden, wenn der Notar | ||
2002 | eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines | 1998 | eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines | ||
2003 | Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die | 1999 | Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft. Die | ||
2004 | Vollzugsgebühr entsteht für die | 2000 | Vollzugsgebühr entsteht für die | ||
2005 | 1\. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach | 2001 | 1\. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder Bescheinigung nach | ||
2006 | öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der | 2002 | öffentlich-rechtlichen Vorschriften mit Ausnahme der | ||
2007 | Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, | 2003 | Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamts, | ||
2008 | 2\. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten | 2004 | 2\. Anforderung und Prüfung einer anderen als der in Nummer 4 genannten | ||
2009 | gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die | 2005 | gerichtlichen Entscheidung oder Bescheinigung, dies gilt auch für die | ||
2010 | Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers, | 2006 | Ermittlung des Inhalts eines ausländischen Registers, | ||
2011 | 3\. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. | 2007 | 3\. Fertigung, Änderung oder Ergänzung der Liste der Gesellschafter (§ 8 Abs. | ||
2012 | 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile | 2008 | 1 Nr. 3, § 40 GmbHG) oder der Liste der Personen, welche neue Geschäftsanteile | ||
2013 | übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG), | 2009 | übernommen haben (§ 57 Abs. 3 Nr. 2 GmbHG), | ||
2014 | 4\. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder | 2010 | 4\. Anforderung und Prüfung einer Entscheidung des Familien-, Betreuungs- oder | ||
2015 | Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den §§ 1855 | 2011 | Nachlassgerichts einschließlich aller Tätigkeiten des Notars gemäß den §§ 1855 | ||
2016 | und 1856 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung | 2012 | und 1856 BGB im Namen der Beteiligten sowie die Erteilung einer Bescheinigung | ||
2017 | über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, | 2013 | über die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des Rechtsgeschäfts, | ||
2018 | 5\. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer | 2014 | 5\. Anforderung und Prüfung einer Vollmachtsbestätigung oder einer | ||
2019 | privatrechtlichen Zustimmungserklärung, | 2015 | privatrechtlichen Zustimmungserklärung, | ||
2020 | 6\. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung, | 2016 | 6\. Anforderung und Prüfung einer privatrechtlichen Verzichtserklärung, | ||
2021 | 7\. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder | 2017 | 7\. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Ausübung oder | ||
2022 | Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts, | 2018 | Nichtausübung eines privatrechtlichen Vorkaufs- oder Wiederkaufsrechts, | ||
2023 | 8\. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer | 2019 | 8\. Anforderung und Prüfung einer Erklärung über die Zustimmung zu einer | ||
2024 | Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung, | 2020 | Schuldübernahme oder einer Entlassung aus der Haftung, | ||
2025 | 9\. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur | 2021 | 9\. Anforderung und Prüfung einer Erklärung oder sonstigen Urkunde zur | ||
2026 | Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen | 2022 | Verfügung über ein Recht an einem Grundstück oder einem grundstücksgleichen | ||
2027 | Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im | 2023 | Recht sowie zur Löschung oder Inhaltsänderung einer sonstigen Eintragung im | ||
2028 | Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, | 2024 | Grundbuch oder in einem Register oder Anforderung und Prüfung einer Erklärung, | ||
2029 | inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert, | 2025 | inwieweit ein Grundpfandrecht eine Verbindlichkeit sichert, | ||
2030 | 10\. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in | 2026 | 10\. Anforderung und Prüfung einer Verpflichtungserklärung betreffend eine in | ||
2031 | Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines | 2027 | Nummer 9 genannte Verfügung oder einer Erklärung über die Nichtausübung eines | ||
2032 | Rechts und | 2028 | Rechts und | ||
2033 | 11\. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende | 2029 | 11\. über die in den Nummern 1 und 2 genannten Tätigkeiten hinausgehende | ||
2034 | Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der | 2030 | Tätigkeit für die Beteiligten gegenüber der Behörde, dem Gericht oder der | ||
2035 | Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. | 2031 | Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts. | ||
2036 | Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung | 2032 | Die Vollzugsgebühr entsteht auch, wenn die Tätigkeit vor der Beurkundung | ||
2037 | vorgenommen wird. | 2033 | vorgenommen wird. | ||
2038 | (2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich. | 2034 | (2) Zustimmungsbeschlüsse stehen Zustimmungserklärungen gleich. | ||
2039 | (3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts | 2035 | (3) Wird eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts | ||
2040 | oder einer ausländischen Behörde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr | 2036 | oder einer ausländischen Behörde vorgenommen, bestimmt sich die Vollzugsgebühr | ||
2041 | nach Unterabschnitt 2. | 2037 | nach Unterabschnitt 2. | ||
2042 | 22110| Vollzugsgebühr .......... | 0,5 | 2038 | 22110| Vollzugsgebühr .......... | 0,5 | ||
2043 | 22111| Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende | 2039 | 22111| Vollzugsgebühr, wenn die Gebühr für das zugrunde liegende | ||
2044 | Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt: | 2040 | Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 beträgt: | ||
2045 | Die Gebühr 22110 beträgt .......... | | 2041 | Die Gebühr 22110 beträgt .......... | | ||
2046 | 0,3 | 2042 | 0,3 | ||
2047 | | Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 | 2043 | | Vollzugsgegenstand sind lediglich die in der Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 | ||
2048 | Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten: | 2044 | Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Tätigkeiten: | ||
2049 | Die Gebühren 22110 und 22111 betragen| | 2045 | Die Gebühren 22110 und 22111 betragen| | ||
2050 | 22112| – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und | 2046 | 22112| – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und | ||
2051 | 2 .......... | höchstens | 2047 | 2 .......... | höchstens | ||
2052 | 50,00 € | 2048 | 50,00 € | ||
2053 | 22113| – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 | 2049 | 22113| – für jede Tätigkeit nach Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 | ||
2054 | .......... | höchstens 250,00 € | 2050 | .......... | höchstens 250,00 € | ||
2055 | 22114| Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup | 2051 | 22114| Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup | ||
2056 | Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format | 2052 | Language (XML) oder in einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format | ||
2057 | für eine automatisierte Weiterbearbeitung .......... | | 2053 | für eine automatisierte Weiterbearbeitung .......... | | ||
2058 | 0,2 | 2054 | 0,2 | ||
2059 | – höchstens 125,00 € | 2055 | – höchstens 125,00 € | ||
2060 | 22115| Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses | 2056 | 22115| Neben der Gebühr 22114 entstehen andere Gebühren dieses | ||
2061 | Unterabschnitts: | 2057 | Unterabschnitts: | ||
2062 | Die Gebühr 22114 beträgt ..........| | 2058 | Die Gebühr 22114 beträgt ..........| | ||
2063 | 0,1 | 2059 | 0,1 | ||
2064 | – höchstens 125,00 € | 2060 | – höchstens 125,00 € | ||
2065 | Unterabschnitt 2 | 2061 | Unterabschnitt 2 | ||
2066 | Vollzug in besonderen Fällen | 2062 | Vollzug in besonderen Fällen | ||
2067 | Vorbemerkung 2.2.1.2: | 2063 | Vorbemerkung 2.2.1.2: | ||
2068 | Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar | 2064 | Die Gebühren dieses Unterabschnitts entstehen, wenn der Notar | ||
2069 | 1\. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines | 2065 | 1\. keine Gebühr für ein Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines | ||
2070 | Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder | 2066 | Entwurfs erhalten hat, die das zu vollziehende Geschäft betrifft, oder | ||
2071 | 2\. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder | 2067 | 2\. eine Vollzugstätigkeit unter Beteiligung eines ausländischen Gerichts oder | ||
2072 | einer ausländischen Behörde vornimmt. | 2068 | einer ausländischen Behörde vornimmt. | ||
2073 | 22120| Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten | 2069 | 22120| Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten | ||
2074 | Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes | 2070 | Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes | ||
2075 | Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde .......... | | 2071 | Beurkundungsverfahren 2,0 betragen würde .......... | | ||
2076 | 1,0 | 2072 | 1,0 | ||
2077 | 22121| Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten | 2073 | 22121| Vollzugsgebühr für die in Vorbemerkung 2.2.1.1 Abs. 1 Satz 2 genannten | ||
2078 | Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes | 2074 | Tätigkeiten, wenn die Gebühr für ein die Urkunde betreffendes | ||
2079 | Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde .......... | | 2075 | Beurkundungsverfahren weniger als 2,0 betragen würde .......... | | ||
2080 | 0,5 | 2076 | 0,5 | ||
2081 | 22122| Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann | 2077 | 22122| Überprüfung, ob die Urkunde bei Gericht eingereicht werden kann | ||
2082 | .......... | 2078 | .......... | ||
2083 | (1) Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121. | 2079 | (1) Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 und 22121. | ||
2084 | (2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den | 2080 | (2) Die Gebühr entsteht nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den | ||
2085 | Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.| 0,5 | 2081 | Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung.| 0,5 | ||
2086 | 22123| Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens | 2082 | 22123| Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens | ||
2087 | .......... | 2083 | .......... | ||
2088 | Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122.| 0,5 | 2084 | Die Gebühr entsteht nicht neben einer der Gebühren 22120 bis 22122.| 0,5 | ||
2089 | 22124| Die Tätigkeit beschränkt sich auf | 2085 | 22124| Die Tätigkeit beschränkt sich auf | ||
2090 | 1. | 2086 | 1. | ||
2091 | die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, | 2087 | die Übermittlung von Anträgen, Erklärungen oder Unterlagen an ein Gericht, | ||
2092 | eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der | 2088 | eine Behörde oder einen Dritten oder die Stellung von Anträgen im Namen der | ||
2093 | Beteiligten, | 2089 | Beteiligten, | ||
2094 | 2. | 2090 | 2. | ||
2095 | die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und | 2091 | die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und | ||
2096 | des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung | 2092 | des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung | ||
2097 | (1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis | 2093 | (1) Die Gebühr entsteht nur, wenn nicht eine Gebühr nach den Nummern 22120 bis | ||
2098 | 22123 anfällt. | 2094 | 22123 anfällt. | ||
2099 | (2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101. | 2095 | (2) Die Gebühr nach Nummer 2 entsteht nicht neben der Gebühr 25100 oder 25101. | ||
2100 | (3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 | 2096 | (3) Die Gebühr entsteht auch, wenn Tätigkeiten nach Nummer 1 und nach Nummer 2 | ||
2101 | ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben.| | 2097 | ausgeübt werden. In diesem Fall wird die Gebühr nur einmal erhoben.| | ||
2102 | 20,00 € | 2098 | 20,00 € | ||
2103 | 22125| Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup | 2099 | 22125| Erzeugung von strukturierten Daten in Form der Extensible Markup | ||
2104 | Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für | 2100 | Language (XML) oder einem nach dem Stand der Technik vergleichbaren Format für | ||
2105 | eine automatisierte Weiterbearbeitung .......... | 2101 | eine automatisierte Weiterbearbeitung .......... | ||
2106 | (1) Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts | 2102 | (1) Die Gebühr entsteht neben anderen Gebühren dieses Unterabschnitts | ||
2107 | gesondert. | 2103 | gesondert. | ||
2108 | (2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.| | 2104 | (2) Die Gebühr entsteht nicht neben der Gebühr 25101.| | ||
2109 | 0,5 | 2105 | 0,5 | ||
2110 | – höchstens 250,00 € | 2106 | – höchstens 250,00 € | ||
2111 | Abschnitt 2 | 2107 | Abschnitt 2 | ||
2112 | Betreuungstätigkeiten | 2108 | Betreuungstätigkeiten | ||
2113 | 22200| Betreuungsgebühr .......... | 2109 | 22200| Betreuungsgebühr .......... | ||
2114 | Die Betreuungsgebühr entsteht für die | 2110 | Die Betreuungsgebühr entsteht für die | ||
2115 | 1\. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von | 2111 | 1\. Erteilung einer Bescheinigung über den Eintritt der Wirksamkeit von | ||
2116 | Verträgen, Erklärungen und Beschlüssen, | 2112 | Verträgen, Erklärungen und Beschlüssen, | ||
2117 | 2\. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer | 2113 | 2\. Prüfung und Mitteilung des Vorliegens von Fälligkeitsvoraussetzungen einer | ||
2118 | Leistung oder Teilleistung,| 0,5 | 2114 | Leistung oder Teilleistung,| 0,5 | ||
2119 | | 3\. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten | 2115 | | 3\. Beachtung einer Auflage eines an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten | ||
2120 | im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur | 2116 | im Rahmen eines Treuhandauftrags, eine Urkunde oder Auszüge einer Urkunde nur | ||
2121 | unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht | 2117 | unter bestimmten Bedingungen herauszugeben, wenn die Herausgabe nicht | ||
2122 | lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder | 2118 | lediglich davon abhängt, dass ein Beteiligter der Herausgabe zustimmt, oder | ||
2123 | die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer | 2119 | die Erklärung der Bewilligung nach § 19 der Grundbuchordnung aufgrund einer | ||
2124 | Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll, | 2120 | Vollmacht, wenn diese nur unter bestimmten Bedingungen abgegeben werden soll, | ||
2125 | 4\. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld | 2121 | 4\. Prüfung und Beachtung der Auszahlungsvoraussetzungen von verwahrtem Geld | ||
2126 | und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und | 2122 | und der Ablieferungsvoraussetzungen von verwahrten Wertpapieren und | ||
2127 | Kostbarkeiten, | 2123 | Kostbarkeiten, | ||
2128 | 5\. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder | 2124 | 5\. Anzeige oder Anmeldung einer Tatsache, insbesondere einer Abtretung oder | ||
2129 | Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur | 2125 | Verpfändung, an einen nicht an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten zur | ||
2130 | Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf | 2126 | Erzielung einer Rechtsfolge, wenn sich die Tätigkeit des Notars nicht darauf | ||
2131 | beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder | 2127 | beschränkt, dem nicht am Beurkundungsverfahren Beteiligten die Urkunde oder | ||
2132 | eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln, | 2128 | eine Kopie oder eine Ausfertigung der Urkunde zu übermitteln, | ||
2133 | 6\. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen | 2129 | 6\. Erteilung einer Bescheinigung über Veränderungen hinsichtlich der Personen | ||
2134 | der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), | 2130 | der Gesellschafter oder des Umfangs ihrer Beteiligung (§ 40 Abs. 2 GmbHG), | ||
2135 | wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind, und | 2131 | wenn Umstände außerhalb der Urkunde zu prüfen sind, und | ||
2136 | 7\. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer | 2132 | 7\. Entgegennahme der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung einer | ||
2137 | Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß | 2133 | Grundpfandrechtsbestellungsurkunde zur Herbeiführung der Bindungswirkung gemäß | ||
2138 | § 873 Abs. 2 BGB.| | 2134 | § 873 Abs. 2 BGB.| | ||
2139 | 22201| Treuhandgebühr .......... | 2135 | 22201| Treuhandgebühr .......... | ||
2140 | Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht | 2136 | Die Treuhandgebühr entsteht für die Beachtung von Auflagen durch einen nicht | ||
2141 | unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder | 2137 | unmittelbar an dem Beurkundungsverfahren Beteiligten, eine Urkunde oder | ||
2142 | Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die | 2138 | Auszüge einer Urkunde nur unter bestimmten Bedingungen herauszugeben. Die | ||
2143 | Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag gesondert.| 0,5 | 2139 | Gebühr entsteht für jeden Treuhandauftrag gesondert.| 0,5 | ||
2144 | Hauptabschnitt 3 | 2140 | Hauptabschnitt 3 | ||
2145 | Sonstige notarielle Verfahren | 2141 | Sonstige notarielle Verfahren | ||
2146 | Vorbemerkung 2.3: | 2142 | Vorbemerkung 2.3: | ||
2147 | Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer | 2143 | Mit den Gebühren dieses Hauptabschnitts wird auch die Fertigung einer | ||
2148 | Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt. | 2144 | Niederschrift abgegolten. Nummer 23603 bleibt unberührt. | ||
2149 | Abschnitt 1 | 2145 | Abschnitt 1 | ||
2150 | Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung | 2146 | Rückgabe eines Erbvertrags aus der notariellen Verwahrung | ||
2151 | 23100| Verfahrensgebühr .......... | 2147 | 23100| Verfahrensgebühr .......... | ||
2152 | Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute | 2148 | Wenn derselbe Notar demnächst nach der Rückgabe eines Erbvertrags eine erneute | ||
2153 | Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf | 2149 | Verfügung von Todes wegen desselben Erblassers beurkundet, wird die Gebühr auf | ||
2154 | die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von | 2150 | die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. Bei einer Mehrheit von | ||
2155 | Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen.| 0,3 | 2151 | Erblassern erfolgt die Anrechnung nach Kopfteilen.| 0,3 | ||
2156 | Abschnitt 2 | 2152 | Abschnitt 2 | ||
2157 | Verlosung, Auslosung | 2153 | Verlosung, Auslosung | ||
2158 | 23200| Verfahrensgebühr .......... | 2154 | 23200| Verfahrensgebühr .......... | ||
2159 | Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.| 2,0 | 2155 | Die Gebühr entsteht auch, wenn der Notar Prüfungstätigkeiten übernimmt.| 2,0 | ||
2160 | 23201| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: | 2156 | 23201| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: | ||
2161 | Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf .......... | | 2157 | Die Gebühr 23200 ermäßigt sich auf .......... | | ||
2162 | 0,5 | 2158 | 0,5 | ||
2163 | Abschnitt 3 | 2159 | Abschnitt 3 | ||
2164 | Eid, eidesstattliche Versicherung, | 2160 | Eid, eidesstattliche Versicherung, | ||
2165 | Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | 2161 | Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen | ||
2166 | Vorbemerkung 2.3.3: | 2162 | Vorbemerkung 2.3.3: | ||
2167 | (1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte | 2163 | (1) Die Gebühren entstehen nur, wenn das in diesem Abschnitt genannte | ||
2168 | Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Geschäfts | 2164 | Verfahren oder Geschäft nicht Teil eines anderen Verfahrens oder Geschäfts | ||
2169 | ist. | 2165 | ist. | ||
2170 | (2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen | 2166 | (2) Wird mit der Niederschrift über die Abnahme der eidesstattlichen | ||
2171 | Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit | 2167 | Versicherung zugleich ein Antrag an das Nachlassgericht beurkundet, wird mit | ||
2172 | der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten. | 2168 | der Gebühr 23300 insoweit auch das Beurkundungsverfahren abgegolten. | ||
2173 | 23300| Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen | 2169 | 23300| Verfahren zur Abnahme von Eiden und eidesstattlichen Versicherungen | ||
2174 | .......... | 1,0 | 2170 | .......... | 1,0 | ||
2175 | 23301| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: | 2171 | 23301| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: | ||
2176 | Die Gebühr 23300 beträgt .......... | | 2172 | Die Gebühr 23300 beträgt .......... | | ||
2177 | 0,3 | 2173 | 0,3 | ||
2178 | 23302| Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen .......... | 1,0 | 2174 | 23302| Vernehmung von Zeugen und Sachverständigen .......... | 1,0 | ||
2179 | Abschnitt 4 | 2175 | Abschnitt 4 | ||
2180 | Wechsel- und Scheckprotest | 2176 | Wechsel- und Scheckprotest | ||
2181 | Vorbemerkung 2.3.4: | 2177 | Vorbemerkung 2.3.4: | ||
2182 | Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht | 2178 | Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden die Gebühren 25300 und 26002 nicht | ||
2183 | erhoben. | 2179 | erhoben. | ||
2184 | 23400| Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests | 2180 | 23400| Verfahren über die Aufnahme eines Wechsel- und Scheckprotests | ||
2185 | .......... | 2181 | .......... | ||
2186 | Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar | 2182 | Die Gebühr fällt auch dann an, wenn ohne Aufnahme des Protestes an den Notar | ||
2187 | gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird.| 0,5 | 2183 | gezahlt oder ihm die Zahlung nachgewiesen wird.| 0,5 | ||
2188 | 23401| Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der | 2184 | 23401| Verfahren über die Aufnahme eines jeden Protests wegen Verweigerung der | ||
2189 | Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel | 2185 | Ehrenannahme oder wegen unterbliebener Ehrenzahlung, wenn der Wechsel | ||
2190 | Notadressen enthält .......... | | 2186 | Notadressen enthält .......... | | ||
2191 | 0,3 | 2187 | 0,3 | ||
2192 | Abschnitt 5 | 2188 | Abschnitt 5 | ||
2193 | Vermögensverzeichnis und Siegelung | 2189 | Vermögensverzeichnis und Siegelung | ||
2194 | Vorbemerkung 2.3.5: | 2190 | Vorbemerkung 2.3.5: | ||
2195 | Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben. | 2191 | Neben den Gebühren dieses Abschnitts wird die Gebühr 26002 nicht erhoben. | ||
2196 | 23500| Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses | 2192 | 23500| Verfahren über die Aufnahme eines Vermögensverzeichnisses | ||
2197 | einschließlich der Siegelung .......... | 2193 | einschließlich der Siegelung .......... | ||
2198 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil | 2194 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Aufnahme des Vermögensverzeichnisses Teil | ||
2199 | eines beurkundeten Vertrags ist.| | 2195 | eines beurkundeten Vertrags ist.| | ||
2200 | 2,0 | 2196 | 2,0 | ||
2201 | 23501| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: | 2197 | 23501| Vorzeitige Beendigung des Verfahrens: | ||
2202 | Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf .......... | | 2198 | Die Gebühr 23500 ermäßigt sich auf .......... | | ||
2203 | 0,5 | 2199 | 0,5 | ||
2204 | 23502| Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines | 2200 | 23502| Mitwirkung als Urkundsperson bei der Aufnahme eines | ||
2205 | Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung .......... | | 2201 | Vermögensverzeichnisses einschließlich der Siegelung .......... | | ||
2206 | 1,0 | 2202 | 1,0 | ||
2207 | 23503| Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, | 2203 | 23503| Siegelung, die nicht mit den Gebühren 23500 oder 23502 abgegolten ist, | ||
2208 | und Entsiegelung .......... | | 2204 | und Entsiegelung .......... | | ||
2209 | 0,5 | 2205 | 0,5 | ||
2210 | Abschnitt 6 | 2206 | Abschnitt 6 | ||
2211 | Freiwillige Versteigerung von Grundstücken | 2207 | Freiwillige Versteigerung von Grundstücken | ||
2212 | Vorbemerkung 2.3.6: | 2208 | Vorbemerkung 2.3.6: | ||
2213 | Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von | 2209 | Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf die freiwillige Versteigerung von | ||
2214 | Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der | 2210 | Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten durch den Notar zum Zwecke der | ||
2215 | Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden. | 2211 | Veräußerung oder Verpachtung anzuwenden. | ||
2216 | 23600| Verfahrensgebühr .......... | 0,5 | 2212 | 23600| Verfahrensgebühr .......... | 0,5 | ||
2217 | 23601| Aufnahme einer Schätzung .......... | 0,5 | 2213 | 23601| Aufnahme einer Schätzung .......... | 0,5 | ||
2218 | 23602| Abhaltung eines Versteigerungstermins: | 2214 | 23602| Abhaltung eines Versteigerungstermins: | ||
2219 | für jeden Termin .......... | 2215 | für jeden Termin .......... | ||
2220 | Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten | 2216 | Der Versteigerungstermin gilt als abgehalten, wenn zur Abgabe von Geboten | ||
2221 | aufgefordert ist.| | 2217 | aufgefordert ist.| | ||
2222 | 1,0 | 2218 | 1,0 | ||
2223 | 23603| Beurkundung des Zuschlags .......... | 2219 | 23603| Beurkundung des Zuschlags .......... | ||
2224 | Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die | 2220 | Die Beurkundung bleibt gebührenfrei, wenn sie in der Niederschrift über die | ||
2225 | Versteigerung erfolgt und wenn | 2221 | Versteigerung erfolgt und wenn | ||
2226 | 1\. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den | 2222 | 1\. der Meistbietende die Rechte aus dem Meistgebot oder der Veräußerer den | ||
2227 | Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder | 2223 | Anspruch gegen den Ersteher abtritt oder | ||
2228 | 2\. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder | 2224 | 2\. der Meistbietende erklärt, für einen Dritten geboten zu haben, oder | ||
2229 | 3\. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt. | 2225 | 3\. ein Dritter den Erklärungen nach Nummer 2 beitritt. | ||
2230 | Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den | 2226 | Das Gleiche gilt, wenn nach Maßgabe der Versteigerungsbedingungen für den | ||
2231 | Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige | 2227 | Anspruch gegen den Ersteher die Bürgschaft übernommen oder eine sonstige | ||
2232 | Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung | 2228 | Sicherheit bestellt und dies in dem Protokoll über die Versteigerung | ||
2233 | beurkundet wird.| 1,0 | 2229 | beurkundet wird.| 1,0 | ||
2234 | Abschnitt 7 | 2230 | Abschnitt 7 | ||
2235 | Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten | 2231 | Versteigerung von beweglichen Sachen und von Rechten | ||
2236 | 23700| Verfahrensgebühr .......... | 2232 | 23700| Verfahrensgebühr .......... | ||
2237 | (1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von | 2233 | (1) Die Gebühr entsteht für die Versteigerung von beweglichen Sachen, von | ||
2238 | Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder | 2234 | Früchten auf dem Halm oder von Holz auf dem Stamm sowie von Forderungen oder | ||
2239 | sonstigen Rechten. | 2235 | sonstigen Rechten. | ||
2240 | (2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.| | 2236 | (2) Ein Betrag in Höhe der Kosten kann aus dem Erlös vorweg entnommen werden.| | ||
2241 | 3,0 | 2237 | 3,0 | ||
2242 | 23701| Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten: | 2238 | 23701| Beendigung des Verfahrens vor Aufforderung zur Abgabe von Geboten: | ||
2243 | Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf .......... | | 2239 | Die Gebühr 23700 ermäßigt sich auf .......... | | ||
2244 | 0,5 | 2240 | 0,5 | ||
2245 | Abschnitt 8 | 2241 | Abschnitt 8 | ||
2246 | Vorbereitung der Zwangsvollstreckung | 2242 | Vorbereitung der Zwangsvollstreckung | ||
2247 | 23800| Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach | 2243 | 23800| Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Anwaltsvergleichs nach | ||
2248 | § 796a ZPO .......... | | 2244 | § 796a ZPO .......... | | ||
2249 | 66,00 € | 2245 | 66,00 € | ||
2250 | 23801| Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit | 2246 | 23801| Verfahren über die Vollstreckbarerklärung eines Schiedsspruchs mit | ||
2251 | vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) .......... | | 2247 | vereinbartem Wortlaut (§ 1053 ZPO) .......... | | ||
2252 | 2,0 | 2248 | 2,0 | ||
2253 | 23802| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | 2249 | 23802| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | ||
2254 | Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf .......... | | 2250 | Die Gebühr 23801 ermäßigt sich auf .......... | | ||
2255 | 1,0 | 2251 | 1,0 | ||
2256 | 23803| Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn | 2252 | 23803| Verfahren über die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung, wenn | ||
2257 | der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 | 2253 | der Eintritt einer Tatsache oder einer Rechtsnachfolge zu prüfen ist (§§ 726 | ||
2258 | bis 729 ZPO) .......... | | 2254 | bis 729 ZPO) .......... | | ||
2259 | 0,5 | 2255 | 0,5 | ||
2260 | 23804| Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | 2256 | 23804| Verfahren über den Antrag auf Erteilung einer weiteren vollstreckbaren | ||
2261 | Ausfertigung (§ 797 Abs. 2, § 733 ZPO) .......... | 2257 | Ausfertigung (§ 797 Abs. 2, § 733 ZPO) .......... | ||
2262 | Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert | 2258 | Die Gebühr wird für jede weitere vollstreckbare Ausfertigung gesondert | ||
2263 | erhoben.| | 2259 | erhoben.| | ||
2264 | 22,00 € | 2260 | 22,00 € | ||
2265 | 23805| Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder | 2261 | 23805| Verfahren über die Ausstellung einer Bestätigung nach § 1079 ZPO oder | ||
2266 | über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO .......... | 22,00 € | 2262 | über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 1110 ZPO .......... | 22,00 € | ||
2267 | 23806| Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer | 2263 | 23806| Verfahren über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung einer | ||
2268 | notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. | 2264 | notariellen Urkunde nach § 55 Abs. 3 AVAG, nach § 35 Abs. 3 AUG, nach § 3 Abs. | ||
2269 | 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG .......... | | 2265 | 4 IntErbRVG oder nach § 4 Abs. 4 IntGüRVG .......... | | ||
2270 | 264,00 € | 2266 | 264,00 € | ||
2271 | 23807| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | 2267 | 23807| Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags: | ||
2272 | Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf .......... | | 2268 | Die Gebühr 23806 ermäßigt sich auf .......... | | ||
2273 | 99,00 € | 2269 | 99,00 € | ||
2274 | 23808| Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 | 2270 | 23808| Verfahren über die Ausstellung einer Bescheinigung nach § 57 AVAG, § 27 | ||
2275 | IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der | 2271 | IntErbRVG oder § 27 IntGüRVG oder für die Ausstellung des Formblatts oder der | ||
2276 | Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG .......... | | 2272 | Bescheinigung nach § 71 Abs. 1 AUG .......... | | ||
2277 | 17,00 € | 2273 | 17,00 € | ||
2278 | Abschnitt 9 | 2274 | Abschnitt 9 | ||
2279 | Teilungssachen | 2275 | Teilungssachen | ||
2280 | Vorbemerkung 2.3.9: | 2276 | Vorbemerkung 2.3.9: | ||
2281 | (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der | 2277 | (1) Dieser Abschnitt gilt für Teilungssachen zur Vermittlung der | ||
2282 | Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft | 2278 | Auseinandersetzung des Nachlasses und des Gesamtguts einer Gütergemeinschaft | ||
2283 | nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten | 2279 | nach Beendigung der ehelichen, lebenspartnerschaftlichen oder fortgesetzten | ||
2284 | Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). | 2280 | Gütergemeinschaft (§ 342 Abs. 2 Nr. 1 FamFG). | ||
2285 | (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben | 2281 | (2) Neben den Gebühren dieses Abschnitts werden gesonderte Gebühren erhoben | ||
2286 | für | 2282 | für | ||
2287 | 1\. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, | 2283 | 1\. die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen und Schätzungen, | ||
2288 | 2\. Versteigerungen und | 2284 | 2\. Versteigerungen und | ||
2289 | 3\. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, | 2285 | 3\. das Beurkundungsverfahren, jedoch nur, wenn Gegenstand ein Vertrag ist, | ||
2290 | der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. | 2286 | der mit einem Dritten zum Zweck der Auseinandersetzung geschlossen wird. | ||
2291 | 23900| Verfahrensgebühr ..........| 6,0 | 2287 | 23900| Verfahrensgebühr ..........| 6,0 | ||
2292 | 23901| Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme | 2288 | 23901| Soweit das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung durch Zurücknahme | ||
2293 | oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf ..........| | 2289 | oder auf andere Weise endet, ermäßigt sich die Gebühr 23900 auf ..........| | ||
2294 | 1,5 | 2290 | 1,5 | ||
2295 | 23902| Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen | 2291 | 23902| Soweit der Notar das Verfahren vor Eintritt in die Verhandlung wegen | ||
2296 | Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr | 2292 | Unzuständigkeit an einen anderen Notar verweist, ermäßigt sich die Gebühr | ||
2297 | 23900 auf ..........| | 2293 | 23900 auf ..........| | ||
2298 | 1,5 | 2294 | 1,5 | ||
2299 | – höchstens 100,00 € | 2295 | – höchstens 100,00 € | ||
2300 | 23903| Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung | 2296 | 23903| Das Verfahren wird nach Eintritt in die Verhandlung | ||
2301 | 1\. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder | 2297 | 1\. ohne Bestätigung der Auseinandersetzung abgeschlossen oder | ||
2302 | 2\. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen | 2298 | 2\. wegen einer Vereinbarung der Beteiligten über die Zuständigkeit an einen | ||
2303 | anderen Notar verwiesen: | 2299 | anderen Notar verwiesen: | ||
2304 | Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | 2300 | Die Gebühr 23900 ermäßigt sich auf ..........| 3,0 | ||
2305 | Hauptabschnitt 4 | 2301 | Hauptabschnitt 4 | ||
2306 | Entwurf und Beratung | 2302 | Entwurf und Beratung | ||
2307 | Abschnitt 1 | 2303 | Abschnitt 1 | ||
2308 | Entwurf | 2304 | Entwurf | ||
2309 | Vorbemerkung 2.4.1: | 2305 | Vorbemerkung 2.4.1: | ||
2310 | (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines | 2306 | (1) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen, wenn außerhalb eines | ||
2311 | Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine | 2307 | Beurkundungsverfahrens ein Entwurf für ein bestimmtes Rechtsgeschäft oder eine | ||
2312 | bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie | 2308 | bestimmte Erklärung im Auftrag eines Beteiligten gefertigt worden ist. Sie | ||
2313 | entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2. | 2309 | entstehen jedoch nicht in den Fällen der Vorbemerkung 2.2 Abs. 2. | ||
2314 | (2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem | 2310 | (2) Beglaubigt der Notar, der den Entwurf gefertigt hat, demnächst unter dem | ||
2315 | Entwurf eine oder mehrere Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierte | 2311 | Entwurf eine oder mehrere Unterschriften, Handzeichen oder qualifizierte | ||
2316 | elektronische Signaturen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an | 2312 | elektronische Signaturen, entstehen für die erstmaligen Beglaubigungen, die an | ||
2317 | ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren. | 2313 | ein und demselben Tag erfolgen, keine Gebühren. | ||
2318 | (3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen | 2314 | (3) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch, wenn der Notar keinen | ||
2319 | Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder | 2315 | Entwurf gefertigt, aber einen ihm vorgelegten Entwurf überprüft, geändert oder | ||
2320 | ergänzt hat. Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den | 2316 | ergänzt hat. Dies gilt nicht für die Prüfung der Eintragungsfähigkeit in den | ||
2321 | Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung. | 2317 | Fällen des § 378 Abs. 3 FamFG und des § 15 Abs. 3 der Grundbuchordnung. | ||
2322 | (4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten | 2318 | (4) Durch die Gebühren dieses Abschnitts werden auch abgegolten | ||
2323 | 1\. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine | 2319 | 1\. die Übermittlung von Anträgen und Erklärungen an ein Gericht oder eine | ||
2324 | Behörde, | 2320 | Behörde, | ||
2325 | 2\. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder | 2321 | 2\. die Stellung von Anträgen im Namen der Beteiligten bei einem Gericht oder | ||
2326 | einer Behörde und | 2322 | einer Behörde und | ||
2327 | 3\. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens. | 2323 | 3\. die Erledigung von Beanstandungen einschließlich des Beschwerdeverfahrens. | ||
2328 | (5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines | 2324 | (5) Gebühren nach diesem Abschnitt entstehen auch für die Fertigung eines | ||
2329 | Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für mehrere gleichartige | 2325 | Entwurfs zur beabsichtigten Verwendung für mehrere gleichartige | ||
2330 | Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend. | 2326 | Rechtsgeschäfte oder Erklärungen (Serienentwurf). Absatz 3 gilt entsprechend. | ||
2331 | (6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage | 2327 | (6) Wenn der Notar demnächst nach Fertigung eines Entwurfs auf der Grundlage | ||
2332 | dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach | 2328 | dieses Entwurfs ein Beurkundungsverfahren durchführt, wird eine Gebühr nach | ||
2333 | diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. | 2329 | diesem Abschnitt auf die Gebühr für das Beurkundungsverfahren angerechnet. | ||
2334 | (7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung | 2330 | (7) Der Notar ist berechtigt, dem Auftraggeber die Gebühren für die Fertigung | ||
2335 | eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden. | 2331 | eines Serienentwurfs bis zu einem Jahr nach Fälligkeit zu stunden. | ||
2336 | 24100| Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren | 2332 | 24100| Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren | ||
2337 | 2,0 betragen würde .......... | | 2333 | 2,0 betragen würde .......... | | ||
2338 | 0,5 bis 2,0 | 2334 | 0,5 bis 2,0 | ||
2339 | – mindestens 120,00 € | 2335 | – mindestens 120,00 € | ||
2340 | 24101| Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren | 2336 | 24101| Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren | ||
2341 | 1,0 betragen würde .......... | | 2337 | 1,0 betragen würde .......... | | ||
2342 | 0,3 bis 1,0 | 2338 | 0,3 bis 1,0 | ||
2343 | – mindestens 60,00 € | 2339 | – mindestens 60,00 € | ||
2344 | 24102| Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren | 2340 | 24102| Fertigung eines Entwurfs, wenn die Gebühr für das Beurkundungsverfahren | ||
2345 | 0,5 betragen würde .......... | | 2341 | 0,5 betragen würde .......... | | ||
2346 | 0,3 bis 0,5 | 2342 | 0,3 bis 0,5 | ||
2347 | – mindestens 30,00 € | 2343 | – mindestens 30,00 € | ||
2348 | 24103| Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs | 2344 | 24103| Auf der Grundlage eines von demselben Notar gefertigten Serienentwurfs | ||
2349 | finden Beurkundungsverfahren statt: | 2345 | finden Beurkundungsverfahren statt: | ||
2350 | Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um .......... | | 2346 | Die Gebühren dieses Abschnitts ermäßigen sich jeweils um .......... | | ||
2351 | die Gebühr | 2347 | die Gebühr | ||
2352 | für das | 2348 | für das | ||
2353 | Beurkundungs- | 2349 | Beurkundungs- | ||
2354 | verfahren | 2350 | verfahren | ||
2355 | Abschnitt 2 | 2351 | Abschnitt 2 | ||
2356 | Beratung | 2352 | Beratung | ||
2357 | 24200| Beratungsgebühr .......... | 2353 | 24200| Beratungsgebühr .......... | ||
2358 | (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand | 2354 | (1) Die Gebühr entsteht für eine Beratung, soweit der Beratungsgegenstand | ||
2359 | nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts | 2355 | nicht Gegenstand eines anderen gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts | ||
2360 | ist. | 2356 | ist. | ||
2361 | (2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen | 2357 | (2) Soweit derselbe Gegenstand demnächst Gegenstand eines anderen | ||
2362 | gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf | 2358 | gebührenpflichtigen Verfahrens oder Geschäfts ist, ist die Beratungsgebühr auf | ||
2363 | die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen.| 0,3 bis 1,0 | 2359 | die Gebühr für das andere Verfahren oder Geschäft anzurechnen.| 0,3 bis 1,0 | ||
2364 | 24201| Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die | 2360 | 24201| Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die | ||
2365 | Beurkundungsgebühr würde 1,0 betragen: | 2361 | Beurkundungsgebühr würde 1,0 betragen: | ||
2366 | Die Gebühr 24200 beträgt .......... | | 2362 | Die Gebühr 24200 beträgt .......... | | ||
2367 | 0,3 bis 0,5 | 2363 | 0,3 bis 0,5 | ||
2368 | 24202| Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die | 2364 | 24202| Der Beratungsgegenstand könnte auch Beurkundungsgegenstand sein und die | ||
2369 | Beurkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen: | 2365 | Beurkundungsgebühr würde weniger als 1,0 betragen: | ||
2370 | Die Gebühr 24200 beträgt .......... | | 2366 | Die Gebühr 24200 beträgt .......... | | ||
2371 | 0,3 | 2367 | 0,3 | ||
2372 | 24203| Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung | 2368 | 24203| Beratung bei der Vorbereitung oder Durchführung einer Hauptversammlung | ||
2373 | oder Gesellschafterversammlung .......... | 2369 | oder Gesellschafterversammlung .......... | ||
2374 | Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen | 2370 | Die Gebühr entsteht, soweit der Notar die Gesellschaft über die im Rahmen | ||
2375 | eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät.| | 2371 | eines Beurkundungsverfahrens bestehenden Amtspflichten hinaus berät.| | ||
2376 | 0,5 bis 2,0 | 2372 | 0,5 bis 2,0 | ||
2377 | Hauptabschnitt 5 | 2373 | Hauptabschnitt 5 | ||
2378 | Sonstige Geschäfte | 2374 | Sonstige Geschäfte | ||
2379 | Abschnitt 1 | 2375 | Abschnitt 1 | ||
2380 | Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG) | 2376 | Beglaubigungen und sonstige Zeugnisse (§§ 39, 39a BeurkG) | ||
2381 | 25100| Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer | 2377 | 25100| Beglaubigung einer Unterschrift, eines Handzeichens oder einer | ||
2382 | qualifizierten elektronischen Signatur .......... | 2378 | qualifizierten elektronischen Signatur .......... | ||
2383 | (1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten | 2379 | (1) Die Gebühr entsteht nicht in den in Vorbemerkung 2.4.1 Abs. 2 genannten | ||
2384 | Fällen. | 2380 | Fällen. | ||
2385 | (2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften, Handzeichen | 2381 | (2) Mit der Gebühr ist die Beglaubigung mehrerer Unterschriften, Handzeichen | ||
2386 | oder qualifizierter elektronischer Signaturen abgegolten, wenn diese in einem | 2382 | oder qualifizierter elektronischer Signaturen abgegolten, wenn diese in einem | ||
2387 | einzigen Vermerk erfolgt.| 0,2 | 2383 | einzigen Vermerk erfolgt.| 0,2 | ||
2388 | – mindestens 20,00 €, | 2384 | – mindestens 20,00 €, | ||
2389 | höchstens | 2385 | höchstens | ||
2390 | 70,00 € | 2386 | 70,00 € | ||
2391 | 25101| Die Beglaubigung erfolgt für .......... | 2387 | 25101| Die Beglaubigung erfolgt für .......... | ||
2392 | 1\. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche | 2388 | 1\. eine Erklärung, für die nach den Staatsschuldbuchgesetzen eine öffentliche | ||
2393 | Beglaubigung vorgeschrieben ist, | 2389 | Beglaubigung vorgeschrieben ist, | ||
2394 | 2\. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit | 2390 | 2\. eine Zustimmung gemäß § 27 der Grundbuchordnung sowie einen damit | ||
2395 | verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung, | 2391 | verbundenen Löschungsantrag gemäß § 13 der Grundbuchordnung, | ||
2396 | 3\. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 WEG: | 2392 | 3\. den Nachweis der Verwaltereigenschaft gemäß § 26 Abs. 4 WEG: | ||
2397 | Die Gebühr 25100 beträgt .......... | | 2393 | Die Gebühr 25100 beträgt .......... | | ||
2398 | 20,00 € | 2394 | 20,00 € | ||
2399 | 25102| Beglaubigung von Dokumenten .......... | 2395 | 25102| Beglaubigung von Dokumenten .......... | ||
2400 | (1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | 2396 | (1) Neben der Gebühr wird keine Dokumentenpauschale erhoben. | ||
2401 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung | 2397 | (2) Die Gebühr wird nicht erhoben für die Erteilung | ||
2402 | 1\. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder | 2398 | 1\. beglaubigter Kopien oder Ausdrucke der vom Notar aufgenommenen oder | ||
2403 | entworfenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen | 2399 | entworfenen oder in Urschrift in seiner dauernden Verwahrung befindlichen | ||
2404 | Urkunden und | 2400 | Urkunden und | ||
2405 | 2\. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die | 2401 | 2\. beglaubigter Kopien vorgelegter Vollmachten und Ausweise über die | ||
2406 | Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten | 2402 | Berechtigung eines gesetzlichen Vertreters, die der vom Notar gefertigten | ||
2407 | Niederschrift beizulegen sind (§ 12 BeurkG). | 2403 | Niederschrift beizulegen sind (§ 12 BeurkG). | ||
2408 | (3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches | 2404 | (3) Einer Kopie im Sinne des Absatzes 2 steht ein in ein elektronisches | ||
2409 | Dokument übertragenes Schriftstück gleich, insbesondere wenn dieses einer vom | 2405 | Dokument übertragenes Schriftstück gleich, insbesondere wenn dieses einer vom | ||
2410 | Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des | 2406 | Notar gefertigten elektronischen Niederschrift beigefügt ist (§ 16d des | ||
2411 | Beurkundungsgesetzes).| 1,00 € | 2407 | Beurkundungsgesetzes).| 1,00 € | ||
2412 | für jede | 2408 | für jede | ||
2413 | angefangene | 2409 | angefangene | ||
2414 | Seite | 2410 | Seite | ||
2415 | – mindestens 10,00 € | 2411 | – mindestens 10,00 € | ||
2416 | 25103| Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, | 2412 | 25103| Sicherstellung der Zeit, zu der eine Privaturkunde ausgestellt ist, | ||
2417 | einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung .......... | | 2413 | einschließlich der über die Vorlegung ausgestellten Bescheinigung .......... | | ||
2418 | 20,00 € | 2414 | 20,00 € | ||
2419 | 25104| Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die | 2415 | 25104| Erteilung von Bescheinigungen über Tatsachen oder Verhältnisse, die | ||
2420 | urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der | 2416 | urkundlich nachgewiesen oder offenkundig sind, einschließlich der | ||
2421 | Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 BeurkG hinaus | 2417 | Identitätsfeststellung, wenn sie über die §§ 10 und 40 Abs. 4 BeurkG hinaus | ||
2422 | selbständige Bedeutung hat .......... | 2418 | selbständige Bedeutung hat .......... | ||
2423 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine | 2419 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn die Erteilung der Bescheinigung eine | ||
2424 | Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt.| | 2420 | Betreuungstätigkeit nach Nummer 22200 darstellt.| | ||
2425 | 1,0 | 2421 | 1,0 | ||
2426 | Abschnitt 2 | 2422 | Abschnitt 2 | ||
2427 | Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte | 2423 | Andere Bescheinigungen und sonstige Geschäfte | ||
2428 | 25200| Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO .......... | 15,00 | 2424 | 25200| Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 1 BNotO .......... | 15,00 | ||
2429 | € | 2425 | € | ||
2430 | für jedes | 2426 | für jedes | ||
2431 | Registerblatt, | 2427 | Registerblatt, | ||
2432 | dessen Einsicht zur Erteilung | 2428 | dessen Einsicht zur Erteilung | ||
2433 | erforderlich ist | 2429 | erforderlich ist | ||
2434 | 25201| Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) .......... | 0,3 | 2430 | 25201| Rangbescheinigung (§ 122 GNotKG) .......... | 0,3 | ||
2435 | 25202| Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder | 2431 | 25202| Herstellung eines Teilhypotheken-, -grundschuld- oder | ||
2436 | -rentenschuldbriefs .......... | 0,3 | 2432 | -rentenschuldbriefs .......... | 0,3 | ||
2437 | 25203| Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland | 2433 | 25203| Erteilung einer Bescheinigung über das im Inland oder im Ausland | ||
2438 | geltende Recht einschließlich von Tatsachen .......... | | 2434 | geltende Recht einschließlich von Tatsachen .......... | | ||
2439 | 0,3 bis 1,0 | 2435 | 0,3 bis 1,0 | ||
2440 | 25204| Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in | 2436 | 25204| Abgabe einer Erklärung aufgrund einer Vollmacht anstelle einer in | ||
2441 | öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung | 2437 | öffentlich beglaubigter Form durch die Beteiligten abzugebenden Erklärung | ||
2442 | .......... | 2438 | .......... | ||
2443 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr | 2439 | Die Gebühr entsteht nicht, wenn für die Tätigkeit eine Betreuungsgebühr | ||
2444 | anfällt.| | 2440 | anfällt.| | ||
2445 | in Höhe der | 2441 | in Höhe der | ||
2446 | für die Fertigung des Entwurfs | 2442 | für die Fertigung des Entwurfs | ||
2447 | der Erklärung | 2443 | der Erklärung | ||
2448 | zu erhebenden | 2444 | zu erhebenden | ||
2449 | Gebühr | 2445 | Gebühr | ||
2450 | 25205| Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar .......... | 2446 | 25205| Tätigkeit als zu einer Beurkundung zugezogener zweiter Notar .......... | ||
2451 | (1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben. | 2447 | (1) Daneben wird die Gebühr 26002 oder 26003 nicht erhoben. | ||
2452 | (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu | 2448 | (2) Der zuziehende Notar teilt dem zugezogenen Notar die Höhe der von ihm zu | ||
2453 | erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit.| in Höhe von 50 % | 2449 | erhebenden Gebühr für das Beurkundungsverfahren mit.| in Höhe von 50 % | ||
2454 | der dem | 2450 | der dem | ||
2455 | beurkundenden Notar | 2451 | beurkundenden Notar | ||
2456 | zustehenden | 2452 | zustehenden | ||
2457 | Gebühr für das | 2453 | Gebühr für das | ||
2458 | Beurkundungsverfahren | 2454 | Beurkundungsverfahren | ||
2459 | 25206| Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes .......... | 1,0 | 2455 | 25206| Gründungsprüfung gemäß § 33 Abs. 3 des Aktiengesetzes .......... | 1,0 | ||
2460 | – mindestens 1 000,00 € | 2456 | – mindestens 1 000,00 € | ||
2461 | 25207| Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der | 2457 | 25207| Erwirkung der Apostille oder der Legalisation einschließlich der | ||
2462 | Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts .......... | | 2458 | Beglaubigung durch den Präsidenten des Landgerichts .......... | | ||
2463 | 25,00 € | 2459 | 25,00 € | ||
2464 | 25208| Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: | 2460 | 25208| Erwirkung der Legalisation, wenn weitere Beglaubigungen notwendig sind: | ||
2465 | Die Gebühr 25207 beträgt .......... | | 2461 | Die Gebühr 25207 beträgt .......... | | ||
2466 | 50,00 € | 2462 | 50,00 € | ||
2467 | 25209| Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten | 2463 | 25209| Einsicht in das Grundbuch, in öffentliche Register und Akten | ||
2468 | einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten .......... | 2464 | einschließlich der Mitteilung des Inhalts an den Beteiligten .......... | ||
2469 | Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem | 2465 | Die Gebühr entsteht nur, wenn die Tätigkeit nicht mit einem | ||
2470 | gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt.| | 2466 | gebührenpflichtigen Verfahren oder Geschäft zusammenhängt.| | ||
2471 | 15,00 € | 2467 | 15,00 € | ||
2472 | | | | 2468 | | | | ||
2473 | | Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag | 2469 | | Erteilung von Abdrucken aus einem Register oder aus dem Grundbuch auf Antrag | ||
2474 | oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:| | 2470 | oder deren beantragte Ergänzung oder Bestätigung:| | ||
2475 | 25210| – Abdruck .......... | 10,00 € | 2471 | 25210| – Abdruck .......... | 10,00 € | ||
2476 | 25211| – beglaubigter Abdruck .......... | 2472 | 25211| – beglaubigter Abdruck .......... | ||
2477 | Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.| | 2473 | Neben den Gebühren 25210 und 25211 wird keine Dokumentenpauschale erhoben.| | ||
2478 | 15,00 € | 2474 | 15,00 € | ||
2479 | | | | 2475 | | | | ||
2480 | | Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die | 2476 | | Anstelle eines Abdrucks wird in den Fällen der Nummern 25210 und 25211 die | ||
2481 | elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:| | 2477 | elektronische Übermittlung einer Datei beantragt:| | ||
2482 | 25212| – unbeglaubigte Datei .......... | 5,00 € | 2478 | 25212| – unbeglaubigte Datei .......... | 5,00 € | ||
2483 | 25213| – beglaubigte Datei .......... | 10,00 € | 2479 | 25213| – beglaubigte Datei .......... | 10,00 € | ||
2484 | | Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen | 2480 | | Werden zwei elektronische Dateien gleichen Inhalts in unterschiedlichen | ||
2485 | Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur | 2481 | Dateiformaten gleichzeitig übermittelt, wird die Gebühr 25212 oder 25213 nur | ||
2486 | einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr | 2482 | einmal erhoben. Sind beide Gebührentatbestände erfüllt, wird die höhere Gebühr | ||
2487 | erhoben.| | 2483 | erhoben.| | ||
2488 | 25214| Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO .......... | 15,00 | 2484 | 25214| Erteilung einer Bescheinigung nach § 21 Abs. 3 BNotO .......... | 15,00 | ||
2489 | € | 2485 | € | ||
2490 | Abschnitt 3 | 2486 | Abschnitt 3 | ||
2491 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten | 2487 | Verwahrung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten | ||
2492 | Vorbemerkung 2.5.3: | 2488 | Vorbemerkung 2.5.3: | ||
2493 | (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für | 2489 | (1) Die Gebühren dieses Abschnitts entstehen neben Gebühren für | ||
2494 | Betreuungstätigkeiten gesondert. | 2490 | Betreuungstätigkeiten gesondert. | ||
2495 | (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden. | 2491 | (2) § 35 Abs. 2 GNotKG und Nummer 32013 sind nicht anzuwenden. | ||
2496 | 25300| Verwahrung von Geldbeträgen: | 2492 | 25300| Verwahrung von Geldbeträgen: | ||
2497 | je Auszahlung .......... | 2493 | je Auszahlung .......... | ||
2498 | Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.| | 2494 | Der Notar kann die Gebühr bei der Ablieferung an den Auftraggeber entnehmen.| | ||
2499 | 1,0 | 2495 | 1,0 | ||
2500 | – soweit der | 2496 | – soweit der | ||
2501 | Betrag 13 Mio. € übersteigt: | 2497 | Betrag 13 Mio. € übersteigt: | ||
2502 | 0,1 % des | 2498 | 0,1 % des | ||
2503 | Auszahlungsbetrags | 2499 | Auszahlungsbetrags | ||
2504 | 25301| Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung | 2500 | 25301| Entgegennahme von Wertpapieren und Kostbarkeiten zur Verwahrung | ||
2505 | .......... | 2501 | .......... | ||
2506 | Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.| 1,0 | 2502 | Durch die Gebühr wird die Verwahrung mit abgegolten.| 1,0 | ||
2507 | – soweit der | 2503 | – soweit der | ||
2508 | Wert 13 Mio. € übersteigt: | 2504 | Wert 13 Mio. € übersteigt: | ||
2509 | 0,1 % des Werts | 2505 | 0,1 % des Werts | ||
2510 | Hauptabschnitt 6 | 2506 | Hauptabschnitt 6 | ||
2511 | Zusatzgebühren | 2507 | Zusatzgebühren | ||
2512 | 26000| Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und | 2508 | 26000| Tätigkeiten, die auf Verlangen der Beteiligten an Sonntagen und | ||
2513 | allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den | 2509 | allgemeinen Feiertagen, an Sonnabenden vor 8 und nach 13 Uhr sowie an den | ||
2514 | übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden | 2510 | übrigen Werktagen außerhalb der Zeit von 8 bis 18 Uhr vorgenommen werden | ||
2515 | .......... | 2511 | .......... | ||
2516 | (1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur | 2512 | (1) Treffen mehrere der genannten Voraussetzungen zu, so wird die Gebühr nur | ||
2517 | einmal erhoben. | 2513 | einmal erhoben. | ||
2518 | (2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes | 2514 | (2) Die Gebühr fällt nur an, wenn bei den einzelnen Geschäften nichts anderes | ||
2519 | bestimmt ist.| | 2515 | bestimmt ist.| | ||
2520 | in Höhe von 30 % | 2516 | in Höhe von 30 % | ||
2521 | der für das | 2517 | der für das | ||
2522 | Verfahren oder | 2518 | Verfahren oder | ||
2523 | das Geschäft | 2519 | das Geschäft | ||
2524 | zu erhebenden Gebühr | 2520 | zu erhebenden Gebühr | ||
2525 | – höchstens 30,00 € | 2521 | – höchstens 30,00 € | ||
2526 | 26001| Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer | 2522 | 26001| Abgabe der zu beurkundenden Erklärung eines Beteiligten in einer | ||
2527 | fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, | 2523 | fremden Sprache ohne Hinzuziehung eines Dolmetschers sowie Beurkundung, | ||
2528 | Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung | 2524 | Beglaubigung oder Bescheinigung in einer fremden Sprache oder Übersetzung | ||
2529 | einer Erklärung in eine andere Sprache .......... | 2525 | einer Erklärung in eine andere Sprache .......... | ||
2530 | Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 BeurkG | 2526 | Mit der Gebühr ist auch die Erteilung einer Bescheinigung gemäß § 50 BeurkG | ||
2531 | abgegolten.| | 2527 | abgegolten.| | ||
2532 | in Höhe von 30 % | 2528 | in Höhe von 30 % | ||
2533 | der für das | 2529 | der für das | ||
2534 | Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder | 2530 | Beurkundungsverfahren, für eine Beglaubigung oder | ||
2535 | Bescheinigung | 2531 | Bescheinigung | ||
2536 | zu erhebenden Gebühr | 2532 | zu erhebenden Gebühr | ||
2537 | – höchstens 5 000,00 € | 2533 | – höchstens 5 000,00 € | ||
2538 | 26002| Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der | 2534 | 26002| Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der | ||
2539 | Geschäftsstelle des Notars vorgenommen: | 2535 | Geschäftsstelle des Notars vorgenommen: | ||
2540 | Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die | 2536 | Zusatzgebühr für jede angefangene halbe Stunde der Abwesenheit, wenn nicht die | ||
2541 | Gebühr 26003 entsteht .......... | 2537 | Gebühr 26003 entsteht .......... | ||
2542 | (1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. | 2538 | (1) Nimmt der Notar mehrere Geschäfte vor, so entsteht die Gebühr nur einmal. | ||
2543 | Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes | 2539 | Sie ist auf die einzelnen Geschäfte unter Berücksichtigung der für jedes | ||
2544 | Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen. | 2540 | Geschäft aufgewandten Zeit angemessen zu verteilen. | ||
2545 | (2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in | 2541 | (2) Die Zusatzgebühr wird auch dann erhoben, wenn ein Geschäft aus einem in | ||
2546 | der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird. | 2542 | der Person eines Beteiligten liegenden Grund nicht vorgenommen wird. | ||
2547 | (3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) | 2543 | (3) Neben dieser Gebühr wird kein Tages- und Abwesenheitsgeld (Nummer 32008) | ||
2548 | erhoben.| | 2544 | erhoben.| | ||
2549 | 50,00 € | 2545 | 50,00 € | ||
2550 | 26003| Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der | 2546 | 26003| Die Tätigkeit wird auf Verlangen eines Beteiligten außerhalb der | ||
2551 | Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich | 2547 | Geschäftsstelle des Notars vorgenommen und betrifft ausschließlich | ||
2552 | 1\. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen, | 2548 | 1\. die Errichtung, Aufhebung oder Änderung einer Verfügung von Todes wegen, | ||
2553 | 2\. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur | 2549 | 2\. die Errichtung, den Widerruf oder die Änderung einer Vollmacht, die zur | ||
2554 | Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist, | 2550 | Registrierung im Zentralen Vorsorgeregister geeignet ist, | ||
2555 | 3\. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1816 Abs. 2 BGB betreffend die Person | 2551 | 3\. die Abgabe einer Erklärung gemäß § 1816 Abs. 2 BGB betreffend die Person | ||
2556 | eines Betreuers oder | 2552 | eines Betreuers oder | ||
2557 | 4\. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen | 2553 | 4\. eine Willensäußerung eines Beteiligten hinsichtlich seiner medizinischen | ||
2558 | Behandlung oder deren Abbruch: | 2554 | Behandlung oder deren Abbruch: | ||
2559 | Zusatzgebühr .......... | 2555 | Zusatzgebühr .......... | ||
2560 | Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die | 2556 | Die Gebühr entsteht für jeden Auftraggeber nur einmal. Im Übrigen gelten die | ||
2561 | Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.| | 2557 | Absätze 2 und 3 der Anmerkung zu Nummer 26002 entsprechend.| | ||
2562 | 50,00 € | 2558 | 50,00 € | ||
2563 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | 2559 | Nr.| Auslagentatbestand| Höhe | ||
2564 | ---|---|--- | 2560 | ---|---|--- | ||
2565 | Vorbemerkung 3: | 2561 | Vorbemerkung 3: | ||
2566 | Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die | 2562 | Sind Auslagen durch verschiedene Rechtssachen veranlasst, werden sie auf die | ||
2567 | Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch | 2563 | Rechtssachen angemessen verteilt. Dies gilt auch, wenn die Auslagen durch | ||
2568 | Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind. | 2564 | Notar- und Rechtsanwaltsgeschäfte veranlasst sind. | ||
2569 | Hauptabschnitt 1 | 2565 | Hauptabschnitt 1 | ||
2570 | Auslagen der Gerichte | 2566 | Auslagen der Gerichte | ||
2571 | Vorbemerkung 3.1: | 2567 | Vorbemerkung 3.1: | ||
2572 | (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden | 2568 | (1) Auslagen, die durch eine für begründet befundene Beschwerde entstanden | ||
2573 | sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; | 2569 | sind, werden nicht erhoben, soweit das Beschwerdeverfahren gebührenfrei ist; | ||
2574 | dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des | 2570 | dies gilt jedoch nicht, soweit das Beschwerdegericht die Kosten dem Gegner des | ||
2575 | Beschwerdeführers auferlegt hat. | 2571 | Beschwerdeführers auferlegt hat. | ||
2576 | (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in | 2572 | (2) In Betreuungssachen werden von dem Betroffenen Auslagen nur unter den in | ||
2577 | Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht | 2573 | Vorbemerkung 1.1 Abs. 1 genannten Voraussetzungen erhoben. Satz 1 gilt nicht | ||
2578 | für die Auslagen 31015. | 2574 | für die Auslagen 31015. | ||
2579 | 31000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | 2575 | 31000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Dokumenten: | ||
2580 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | 2576 | 1\. Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur Größe von DIN A3, die | ||
2581 | a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind | 2577 | a) auf Antrag angefertigt oder auf Antrag per Telefax übermittelt worden sind | ||
2582 | oder | 2578 | oder | ||
2583 | b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen | 2579 | b) angefertigt worden sind, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen | ||
2584 | eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall | 2580 | eine Kopie zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall | ||
2585 | wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt: | 2581 | wird die bei den Akten zurückbehaltene Kopie gebührenfrei beglaubigt: | ||
2586 | für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 2582 | für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | ||
2587 | für jede weitere Seite .......... | 2583 | für jede weitere Seite .......... | ||
2588 | für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... | 2584 | für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... | ||
2589 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | 2585 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | ||
2590 | 2\. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten | 2586 | 2\. Entgelte für die Herstellung und Überlassung der in Nummer 1 genannten | ||
2591 | Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... | 2587 | Kopien oder Ausdrucke in einer Größe von mehr als DIN A3 .......... | ||
2592 | oder pauschal je Seite .......... | 2588 | oder pauschal je Seite .......... | ||
2593 | oder pauschal je Seite in Farbe .......... | 2589 | oder pauschal je Seite in Farbe .......... | ||
2594 | 3\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | 2590 | 3\. Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien oder deren | ||
2595 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten | 2591 | Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 1 und 2 genannten | ||
2596 | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | 2592 | Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke: | ||
2597 | je Datei .......... | 2593 | je Datei .......... | ||
2598 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 2594 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
2599 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 2595 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
2600 | höchstens .......... | 2596 | höchstens .......... | ||
2601 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen | 2597 | (1) Die Höhe der Dokumentenpauschale nach Nummer 1 ist in gerichtlichen | ||
2602 | Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem | 2598 | Verfahren in jedem Rechtszug, bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem | ||
2603 | Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert | 2599 | Kalenderjahr und für jeden Kostenschuldner nach § 26 Abs. 1 GNotKG gesondert | ||
2604 | zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | 2600 | zu berechnen. Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner. | ||
2605 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 2601 | (2) Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
2606 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 2602 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
2607 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als | 2603 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nach Nummer 3 nicht weniger, als | ||
2608 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne | 2604 | die Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 1 für eine Schwarz-Weiß-Kopie ohne | ||
2609 | Rücksicht auf die Größe betragen würde. | 2605 | Rücksicht auf die Größe betragen würde. | ||
2610 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen | 2606 | (3) Frei von der Dokumentenpauschale sind für jeden Beteiligten und seinen | ||
2611 | bevollmächtigten Vertreter jeweils | 2607 | bevollmächtigten Vertreter jeweils | ||
2612 | 1\. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder | 2608 | 1\. bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Kopien oder | ||
2613 | Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein | 2609 | Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Kopie oder ein | ||
2614 | Ausdruck, | 2610 | Ausdruck, | ||
2615 | 2\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | 2611 | 2\. eine vollständige Ausfertigung oder Kopie oder ein vollständiger Ausdruck | ||
2616 | jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen | 2612 | jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen | ||
2617 | Vergleichs, | 2613 | Vergleichs, | ||
2618 | 3\. eine Ausfertigung ohne Begründung und | 2614 | 3\. eine Ausfertigung ohne Begründung und | ||
2619 | 4\. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. | 2615 | 4\. eine Kopie oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung. | ||
2620 | (4) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | 2616 | (4) § 191a Abs. 1 Satz 5 GVG bleibt unberührt. | ||
2621 | (5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | 2617 | (5) Bei der Gewährung der Einsicht in Akten wird eine Dokumentenpauschale nur | ||
2622 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | 2618 | erhoben, wenn auf besonderen Antrag ein Ausdruck einer elektronischen Akte | ||
2623 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | 2619 | oder ein Datenträger mit dem Inhalt einer elektronischen Akte übermittelt | ||
2624 | wird.| | 2620 | wird.| | ||
2625 | 0,50 € | 2621 | 0,50 € | ||
2626 | 0,15 € | 2622 | 0,15 € | ||
2627 | 1,00 € | 2623 | 1,00 € | ||
2628 | 0,30 € | 2624 | 0,30 € | ||
2629 | in voller Höhe | 2625 | in voller Höhe | ||
2630 | 3,00 € | 2626 | 3,00 € | ||
2631 | 6,00 € | 2627 | 6,00 € | ||
2632 | 1,50 € | 2628 | 1,50 € | ||
2633 | 5,00 € | 2629 | 5,00 € | ||
2634 | 31001| Auslagen für Telegramme .......... | in voller Höhe | 2630 | 31001| Auslagen für Telegramme .......... | in voller Höhe | ||
2635 | 31002| Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen | 2631 | 31002| Pauschale für Zustellungen mit Zustellungsurkunde, Einschreiben gegen | ||
2636 | Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung | 2632 | Rückschein oder durch Justizbedienstete nach § 168 Abs. 1 ZPO je Zustellung | ||
2637 | .......... | 2633 | .......... | ||
2638 | Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die | 2634 | Neben Gebühren, die sich nach dem Geschäftswert richten, wird die | ||
2639 | Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 | 2635 | Zustellungspauschale nur erhoben, soweit in einem Rechtszug mehr als 10 | ||
2640 | Zustellungen anfallen.| | 2636 | Zustellungen anfallen.| | ||
2641 | 3,50 € | 2637 | 3,50 € | ||
2642 | 31003| Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden | 2638 | 31003| Pauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden | ||
2643 | Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... | 2639 | Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung .......... | ||
2644 | Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine | 2640 | Die Hin- und Rücksendung der Akten durch Gerichte gelten zusammen als eine | ||
2645 | Sendung.| | 2641 | Sendung.| | ||
2646 | 12,00 € | 2642 | 12,00 € | ||
2647 | 31004| Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... | 2643 | 31004| Auslagen für öffentliche Bekanntmachungen .......... | ||
2648 | Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen | 2644 | Auslagen werden nicht erhoben für die Bekanntmachung in einem elektronischen | ||
2649 | Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den | 2645 | Informations- und Kommunikationssystem, wenn das Entgelt nicht für den | ||
2650 | Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.| in voller | 2646 | Einzelfall oder nicht für ein einzelnes Verfahren berechnet wird.| in voller | ||
2651 | Höhe | 2647 | Höhe | ||
2652 | 31005| Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... | 2648 | 31005| Nach dem JVEG zu zahlende Beträge .......... | ||
2653 | (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | 2649 | (1) Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | ||
2654 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | 2650 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | ||
2655 | leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu | 2651 | leisten sind. Ist aufgrund des § 1 Abs. 2 Satz 2 JVEG keine Vergütung zu | ||
2656 | zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | 2652 | zahlen, ist der Betrag zu erheben, der ohne diese Vorschrift zu zahlen wäre. | ||
2657 | (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 | 2653 | (2) Nicht erhoben werden Beträge, die an ehrenamtliche Richter (§ 1 Abs. 1 | ||
2658 | Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder | 2654 | Satz 1 Nr. 2 JVEG), an Übersetzer, die zur Erfüllung der Rechte blinder oder | ||
2659 | sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an | 2655 | sehbehinderter Personen herangezogen werden (§ 191a Abs. 1 GVG), und an | ||
2660 | Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten | 2656 | Kommunikationshilfen zur Verständigung mit einer hör- oder sprachbehinderten | ||
2661 | Person (§ 186 GVG) gezahlt werden.| in voller Höhe | 2657 | Person (§ 186 GVG) gezahlt werden.| in voller Höhe | ||
2662 | 31006| Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | 2658 | 31006| Bei Geschäften außerhalb der Gerichtsstelle | ||
2663 | 1\. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte | 2659 | 1\. die den Gerichtspersonen aufgrund gesetzlicher Vorschriften gewährte | ||
2664 | Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die | 2660 | Vergütung (Reisekosten, Auslagenersatz) und die Auslagen für die | ||
2665 | Bereitstellung von Räumen .......... | 2661 | Bereitstellung von Räumen .......... | ||
2666 | 2\. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | 2662 | 2\. für den Einsatz von Dienstkraftfahrzeugen für jeden gefahrenen Kilometer | ||
2667 | .......... | | 2663 | .......... | | ||
2668 | in voller Höhe | 2664 | in voller Höhe | ||
2669 | 0,42 € | 2665 | 0,42 € | ||
2670 | 31007| An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf | 2666 | 31007| An Rechtsanwälte zu zahlende Beträge mit Ausnahme der nach § 59 RVG auf | ||
2671 | die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... | | 2667 | die Staatskasse übergegangenen Ansprüche .......... | | ||
2672 | in voller Höhe | 2668 | in voller Höhe | ||
2673 | 31008| Auslagen für | 2669 | 31008| Auslagen für | ||
2674 | 1\. die Beförderung von Personen .......... | 2670 | 1\. die Beförderung von Personen .......... | ||
2675 | 2\. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung | 2671 | 2\. Zahlungen an mittellose Personen für die Reise zum Ort einer Verhandlung | ||
2676 | oder Anhörung sowie für die Rückreise .......... | | 2672 | oder Anhörung sowie für die Rückreise .......... | | ||
2677 | in voller Höhe | 2673 | in voller Höhe | ||
2678 | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | 2674 | bis zur Höhe der nach dem JVEG an Zeugen zu zahlenden Beträge | ||
2679 | 31009| An Dritte zu zahlende Beträge für | 2675 | 31009| An Dritte zu zahlende Beträge für | ||
2680 | 1\. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für | 2676 | 1\. die Beförderung von Tieren und Sachen mit Ausnahme der für | ||
2681 | Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und | 2677 | Postdienstleistungen zu zahlenden Entgelte, die Verwahrung von Tieren und | ||
2682 | Sachen sowie die Fütterung von Tieren .......... | 2678 | Sachen sowie die Fütterung von Tieren .......... | ||
2683 | 2\. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich | 2679 | 2\. die Durchsuchung oder Untersuchung von Räumen und Sachen einschließlich | ||
2684 | der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... | | 2680 | der die Durchsuchung oder Untersuchung vorbereitenden Maßnahmen .......... | | ||
2685 | in voller Höhe | 2681 | in voller Höhe | ||
2686 | in voller Höhe | 2682 | in voller Höhe | ||
2687 | 31010| Kosten einer Zwangshaft .......... | 2683 | 31010| Kosten einer Zwangshaft .......... | ||
2688 | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem | 2684 | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem | ||
2689 | Gefangenen zu erheben ist.| in Höhe des | 2685 | Gefangenen zu erheben ist.| in Höhe des | ||
2690 | Haftkostenbeitrags | 2686 | Haftkostenbeitrags | ||
2691 | 31011| Kosten einer Ordnungshaft .......... | 2687 | 31011| Kosten einer Ordnungshaft .......... | ||
2692 | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem | 2688 | Maßgebend ist die Höhe des Haftkostenbeitrags, der nach Landesrecht von einem | ||
2693 | Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der | 2689 | Gefangenen zu erheben ist. Diese Kosten werden nur angesetzt, wenn der | ||
2694 | Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.| | 2690 | Haftkostenbeitrag auch von einem Gefangenen im Strafvollzug zu erheben wäre.| | ||
2695 | in Höhe des | 2691 | in Höhe des | ||
2696 | Haftkostenbeitrags | 2692 | Haftkostenbeitrags | ||
2697 | 31012| Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der | 2693 | 31012| Nach § 12 BGebG, dem 5. Abschnitt des Konsulargesetzes und der | ||
2698 | Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu | 2694 | Besonderen Gebührenverordnung des Auswärtigen Amts nach § 22 Abs. 4 BGebG zu | ||
2699 | zahlende Beträge .......... | | 2695 | zahlende Beträge .......... | | ||
2700 | in voller Höhe | 2696 | in voller Höhe | ||
2701 | 31013| An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu | 2697 | 31013| An deutsche Behörden für die Erfüllung von deren eigenen Aufgaben zu | ||
2702 | zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen | 2698 | zahlende Gebühren sowie diejenigen Beträge, die diesen Behörden, öffentlichen | ||
2703 | Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den | 2699 | Einrichtungen oder deren Bediensteten als Ersatz für Auslagen der in den | ||
2704 | Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen .......... | 2700 | Nummern 31000 bis 31012 bezeichneten Art zustehen .......... | ||
2705 | Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus | 2701 | Die als Ersatz für Auslagen angefallenen Beträge werden auch erhoben, wenn aus | ||
2706 | Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus | 2702 | Gründen der Gegenseitigkeit, der Verwaltungsvereinfachung oder aus | ||
2707 | vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.| | 2703 | vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu leisten sind.| | ||
2708 | in voller Höhe, | 2704 | in voller Höhe, | ||
2709 | die Auslagen | 2705 | die Auslagen | ||
2710 | begrenzt durch | 2706 | begrenzt durch | ||
2711 | die Höchstsätze für die | 2707 | die Höchstsätze für die | ||
2712 | Auslagen 31000 bis 31012 | 2708 | Auslagen 31000 bis 31012 | ||
2713 | 31014| Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im | 2709 | 31014| Beträge, die ausländischen Behörden, Einrichtungen oder Personen im | ||
2714 | Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | 2710 | Ausland zustehen, sowie Kosten des Rechtshilfeverkehrs mit dem Ausland | ||
2715 | .......... | 2711 | .......... | ||
2716 | Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | 2712 | Die Beträge werden auch erhoben, wenn aus Gründen der Gegenseitigkeit, der | ||
2717 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | 2713 | Verwaltungsvereinfachung oder aus vergleichbaren Gründen keine Zahlungen zu | ||
2718 | leisten sind.| | 2714 | leisten sind.| | ||
2719 | in voller Höhe | 2715 | in voller Höhe | ||
2720 | 31015| An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge .......... | 2716 | 31015| An den Verfahrenspfleger zu zahlende Beträge .......... | ||
2721 | Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB | 2717 | Die Beträge werden von dem Betroffenen nur nach Maßgabe des § 1880 Abs. 2 BGB | ||
2722 | erhoben.| in voller Höhe | 2718 | erhoben.| in voller Höhe | ||
2723 | 31016| Umsatzsteuer auf die Kosten | 2719 | 31016| Umsatzsteuer auf die Kosten | ||
2724 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | 2720 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | ||
2725 | bleibt.| in voller Höhe | 2721 | bleibt.| in voller Höhe | ||
2726 | Hauptabschnitt 2 | 2722 | Hauptabschnitt 2 | ||
2727 | Auslagen der Notare | 2723 | Auslagen der Notare | ||
2728 | Vorbemerkung 3.2: | 2724 | Vorbemerkung 3.2: | ||
2729 | (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. | 2725 | (1) Mit den Gebühren werden auch die allgemeinen Geschäftskosten entgolten. | ||
2730 | (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde | 2726 | (2) Eine Geschäftsreise liegt vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde | ||
2731 | liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. | 2727 | liegt, in der sich der Amtssitz oder die Wohnung des Notars befindet. | ||
2732 | 32000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, | 2728 | 32000| Pauschale für die Herstellung und Überlassung von Ausfertigungen, | ||
2733 | Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf | 2729 | Kopien und Ausdrucken (Dokumentenpauschale) bis zur Größe von DIN A3, die auf | ||
2734 | besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: | 2730 | besonderen Antrag angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind: | ||
2735 | für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | 2731 | für die ersten 50 Seiten je Seite .......... | ||
2736 | für jede weitere Seite .......... | 2732 | für jede weitere Seite .......... | ||
2737 | für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... | 2733 | für die ersten 50 Seiten in Farbe je Seite .......... | ||
2738 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | 2734 | für jede weitere Seite in Farbe .......... | ||
2739 | Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und | 2735 | Dieser Auslagentatbestand gilt nicht für die Fälle der Nummer 32001 Nr. 2 und | ||
2740 | 3.| | 2736 | 3.| | ||
2741 | 0,50 € | 2737 | 0,50 € | ||
2742 | 0,15 € | 2738 | 0,15 € | ||
2743 | 1,00 € | 2739 | 1,00 € | ||
2744 | 0,30 € | 2740 | 0,30 € | ||
2745 | 32001| Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur | 2741 | 32001| Dokumentenpauschale für Ausfertigungen, Kopien und Ausdrucke bis zur | ||
2746 | Größe von DIN A3, die | 2742 | Größe von DIN A3, die | ||
2747 | 1\. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und | 2743 | 1\. ohne besonderen Antrag von eigenen Niederschriften, eigenen Entwürfen und | ||
2748 | von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, | 2744 | von Urkunden, auf denen der Notar eine Unterschrift beglaubigt hat, | ||
2749 | angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die | 2745 | angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn die | ||
2750 | Dokumente nicht beim Notar verbleiben; | 2746 | Dokumente nicht beim Notar verbleiben; | ||
2751 | 2\. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per | 2747 | 2\. in einem Beurkundungsverfahren auf besonderen Antrag angefertigt oder per | ||
2752 | Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei | 2748 | Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der Antrag spätestens bei | ||
2753 | der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird; | 2749 | der Aufnahme der Niederschrift gestellt wird; | ||
2754 | 3\. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag | 2750 | 3\. bei einem Auftrag zur Erstellung eines Entwurfs auf besonderen Antrag | ||
2755 | angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der | 2751 | angefertigt oder per Telefax übermittelt worden sind; dies gilt nur, wenn der | ||
2756 | Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird: | 2752 | Antrag spätestens am Tag vor der Versendung des Entwurfs gestellt wird: | ||
2757 | je Seite .......... | 2753 | je Seite .......... | ||
2758 | je Seite in Farbe .......... | | 2754 | je Seite in Farbe .......... | | ||
2759 | 0,15 € | 2755 | 0,15 € | ||
2760 | 0,30 € | 2756 | 0,30 € | ||
2761 | 32002| Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten | 2757 | 32002| Dokumentenpauschale für die Überlassung von elektronisch gespeicherten | ||
2762 | Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 | 2758 | Dateien oder deren Bereitstellung zum Abruf anstelle der in den Nummern 32000 | ||
2763 | und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: | 2759 | und 32001 genannten Dokumente ohne Rücksicht auf die Größe der Vorlage: | ||
2764 | je Datei .......... | 2760 | je Datei .......... | ||
2765 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | 2761 | für die in einem Arbeitsgang überlassenen, bereitgestellten oder in einem | ||
2766 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | 2762 | Arbeitsgang auf denselben Datenträger übertragenen Dokumente insgesamt | ||
2767 | höchstens .......... | 2763 | höchstens .......... | ||
2768 | Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | 2764 | Werden zum Zweck der Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien | ||
2769 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | 2765 | Dokumente zuvor auf Antrag von der Papierform in die elektronische Form | ||
2770 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die | 2766 | übertragen, beträgt die Dokumentenpauschale nicht weniger, als die | ||
2771 | Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie | 2767 | Dokumentenpauschale im Fall der Nummer 32000 für eine Schwarz-Weiß-Kopie | ||
2772 | betragen würde.| | 2768 | betragen würde.| | ||
2773 | 1,50 € | 2769 | 1,50 € | ||
2774 | 5,00 € | 2770 | 5,00 € | ||
2775 | 32003| Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den | 2771 | 32003| Entgelte für die Herstellung von Kopien oder Ausdrucken der in den | ||
2776 | Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 | 2772 | Nummern 32000 und 32001 genannten Art in einer Größe von mehr als DIN A3 | ||
2777 | .......... | 2773 | .......... | ||
2778 | oder pauschal je Seite .......... | 2774 | oder pauschal je Seite .......... | ||
2779 | oder pauschal je Seite in Farbe .......... | | 2775 | oder pauschal je Seite in Farbe .......... | | ||
2780 | in voller Höhe | 2776 | in voller Höhe | ||
2781 | 3,00 € | 2777 | 3,00 € | ||
2782 | 6,00 € | 2778 | 6,00 € | ||
2783 | 32004| Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... | 2779 | 32004| Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen .......... | ||
2784 | (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann | 2780 | (1) Für die durch die Geltendmachung der Kosten entstehenden Entgelte kann | ||
2785 | kein Ersatz verlangt werden. | 2781 | kein Ersatz verlangt werden. | ||
2786 | (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen | 2782 | (2) Für Zustellungen mit Zustellungsurkunde und für Einschreiben gegen | ||
2787 | Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.| in voller | 2783 | Rückschein ist der in Nummer 31002 bestimmte Betrag anzusetzen.| in voller | ||
2788 | Höhe | 2784 | Höhe | ||
2789 | 32005| Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | 2785 | 32005| Pauschale für Entgelte für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen | ||
2790 | .......... | 2786 | .......... | ||
2791 | Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen | 2787 | Die Pauschale kann in jedem notariellen Verfahren und bei sonstigen | ||
2792 | notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 | 2788 | notariellen Geschäften anstelle der tatsächlichen Auslagen nach Nummer 32004 | ||
2793 | gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende | 2789 | gefordert werden. Ein notarielles Geschäft und der sich hieran anschließende | ||
2794 | Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit | 2790 | Vollzug sowie sich hieran anschließende Betreuungstätigkeiten gelten insoweit | ||
2795 | zusammen als ein Geschäft.| 20 % der | 2791 | zusammen als ein Geschäft.| 20 % der | ||
2796 | Gebühren | 2792 | Gebühren | ||
2797 | – höchstens 20,00 € | 2793 | – höchstens 20,00 € | ||
2798 | 32006| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen | 2794 | 32006| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines eigenen | ||
2799 | Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer .......... | 2795 | Kraftfahrzeugs für jeden gefahrenen Kilometer .......... | ||
2800 | Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten | 2796 | Mit den Fahrtkosten sind die Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten | ||
2801 | sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.| | 2797 | sowie die Abnutzung des Kraftfahrzeugs abgegolten.| | ||
2802 | 0,42 € | 2798 | 0,42 € | ||
2803 | 32007| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen | 2799 | 32007| Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung eines anderen | ||
2804 | Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind .......... | | 2800 | Verkehrsmittels, soweit sie angemessen sind .......... | | ||
2805 | in voller Höhe | 2801 | in voller Höhe | ||
2806 | 32008| Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | 2802 | 32008| Tage- und Abwesenheitsgeld bei einer Geschäftsreise | ||
2807 | 1\. von nicht mehr als 4 Stunden .......... | 2803 | 1\. von nicht mehr als 4 Stunden .......... | ||
2808 | 2\. von mehr als 4 bis 8 Stunden .......... | 2804 | 2\. von mehr als 4 bis 8 Stunden .......... | ||
2809 | 3\. von mehr als 8 Stunden .......... | 2805 | 3\. von mehr als 8 Stunden .......... | ||
2810 | Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 | 2806 | Das Tage- und Abwesenheitsgeld wird nicht neben der Gebühr 26002 oder 26003 | ||
2811 | erhoben.| | 2807 | erhoben.| | ||
2812 | 30,00 € | 2808 | 30,00 € | ||
2813 | 50,00 € | 2809 | 50,00 € | ||
2814 | 80,00 € | 2810 | 80,00 € | ||
2815 | 32009| Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie | 2811 | 32009| Sonstige Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise, soweit sie | ||
2816 | angemessen sind .......... | in voller Höhe | 2812 | angemessen sind .......... | in voller Höhe | ||
2817 | 32010| An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen | 2813 | 32010| An Dolmetscher, Übersetzer und Urkundszeugen zu zahlende Vergütungen | ||
2818 | sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars .......... | | 2814 | sowie Kosten eines zugezogenen zweiten Notars .......... | | ||
2819 | in voller Höhe | 2815 | in voller Höhe | ||
2820 | 32011| Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten | 2816 | 32011| Nach dem JVKostG für den Abruf von Daten im automatisierten | ||
2821 | Abrufverfahren zu zahlende Beträge .......... | | 2817 | Abrufverfahren zu zahlende Beträge .......... | | ||
2822 | in voller Höhe | 2818 | in voller Höhe | ||
2823 | 32012| Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für | 2819 | 32012| Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für | ||
2824 | Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines | 2820 | Vermögensschäden, wenn die Versicherung auf schriftliches Verlangen eines | ||
2825 | Beteiligten abgeschlossen wird .......... | | 2821 | Beteiligten abgeschlossen wird .......... | | ||
2826 | in voller Höhe | 2822 | in voller Höhe | ||
2827 | 32013| Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für | 2823 | 32013| Im Einzelfall gezahlte Prämie für eine Haftpflichtversicherung für | ||
2828 | Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € | 2824 | Vermögensschäden, soweit die Prämie auf Haftungsbeträge von mehr als 60 Mio. € | ||
2829 | entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist .......... | 2825 | entfällt und wenn nicht Nummer 32012 erfüllt ist .......... | ||
2830 | Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von | 2826 | Soweit sich aus der Rechnung des Versicherers nichts anderes ergibt, ist von | ||
2831 | der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 | 2827 | der Gesamtprämie der Betrag zu erstatten, der sich aus dem Verhältnis der 60 | ||
2832 | Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme | 2828 | Mio. € übersteigenden Versicherungssumme zu der Gesamtversicherungssumme | ||
2833 | ergibt.| | 2829 | ergibt.| | ||
2834 | in voller Höhe | 2830 | in voller Höhe | ||
2835 | 32014| Umsatzsteuer auf die Kosten .......... | 2831 | 32014| Umsatzsteuer auf die Kosten .......... | ||
2836 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | 2832 | Dies gilt nicht, wenn die Umsatzsteuer nach § 19 Abs. 1 UStG unerhoben | ||
2837 | bleibt.| in voller Höhe | 2833 | bleibt.| in voller Höhe | ||
2838 | 32015| Sonstige Aufwendungen .......... | 2834 | 32015| Sonstige Aufwendungen .......... | ||
2839 | Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen | 2835 | Sonstige Aufwendungen sind solche, die der Notar aufgrund eines ausdrücklichen | ||
2840 | Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind | 2836 | Auftrags und für Rechnung eines Beteiligten erbringt. Solche Aufwendungen sind | ||
2841 | insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des | 2837 | insbesondere verauslagte Gerichtskosten und Gebühren in Angelegenheiten des | ||
2842 | Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters sowie des Elektronischen | 2838 | Zentralen Vorsorge- oder Testamentsregisters sowie des Elektronischen | ||
2843 | Urkundenarchivs.| in voller Höhe | 2839 | Urkundenarchivs.| in voller Höhe | ||
2844 | 32016| Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der | 2840 | 32016| Pauschale für die Inanspruchnahme des Videokommunikationssystems der | ||
2845 | Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO): | 2841 | Bundesnotarkammer (§ 78p BNotO): | ||
2846 | 1\. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur | 2842 | 1\. für die Beglaubigung einer qualifizierten elektronischen Signatur | ||
2847 | .......... | 2843 | .......... | ||
2848 | 2\. für das Beurkundungsverfahren .......... | 2844 | 2\. für das Beurkundungsverfahren .......... | ||
2849 | Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in | 2845 | Erfolgt die Beglaubigung mehrerer qualifizierter elektronischer Signaturen in | ||
2850 | einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal.| | 2846 | einem einzigen Vermerk, entsteht die Pauschale nur einmal.| | ||
2851 | 8,00 € | 2847 | 8,00 € | ||
2852 | 25,00 € | 2848 | 25,00 € |
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