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1Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, legen für den Frauenanteil in den beiden Führungsebenen unterhalb der Geschäftsführer Zielgrößen fest. 2Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht mehr unterschreiten. 3Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der Zielgrößen festzulegen. 4Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf Jahre sein.
Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern | Zielgrößen und Fristen zur gleichberechtigten Teilhabe von Frauen und Männern | ||||
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f | 1 | Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, | f | 1 | Die Geschäftsführer einer Gesellschaft, die der Mitbestimmung unterliegt, |
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t | 3 | Geschäftsführer Zielgrößen fest. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der | t | 3 | Geschäftsführer Zielgrößen fest. Die Zielgrößen müssen den angestrebten |
4 | Zielgrößen unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten | 4 | Frauenanteil an der jeweiligen Führungsebene beschreiben und bei Angaben in | ||
5 | Prozent vollen Personenzahlen entsprechen. Legen die Geschäftsführer für | ||||
6 | den Frauenanteil auf einer der Führungsebenen die Zielgröße Null fest, so | ||||
7 | haben sie diesen Beschluss klar und verständlich zu begründen. Die | ||||
8 | Begründung muss ausführlich die Erwägungen darlegen, die der Entscheidung | ||||
9 | zugrunde liegen. Liegt der Frauenanteil bei Festlegung der Zielgrößen | ||||
10 | unter 30 Prozent, so dürfen die Zielgrößen den jeweils erreichten Anteil nicht | ||||
5 | Anteil nicht mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung | 11 | mehr unterschreiten. Gleichzeitig sind Fristen zur Erreichung der | ||
6 | der Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als | 12 | Zielgrößen festzulegen. Die Fristen dürfen jeweils nicht länger als fünf | ||
7 | fünf Jahre sein. | 13 | Jahre sein. |
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