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Sie können sich § 87 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
(2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
(3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 2 genannten Gesellschaft den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht.
(4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
(5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt für Justiz.
Bußgeldvorschriften | Bußgeldvorschriften | ||||
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f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als | f | 1 | (1) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als |
n | 2 | Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die | n | 2 | Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von |
3 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR- | 3 | öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des | ||
4 | Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit | 4 | Handelsgesetzbuchs ist, | ||
5 | Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten | ||||
6 | Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 | ||||
7 | Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den | ||||
8 | Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen | ||||
9 | (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG | ||||
10 | (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, | ||||
11 | 1. | 5 | 1. | ||
12 | die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht | 6 | die Unabhängigkeit des Abschlussprüfers oder der Prüfungsgesellschaft nicht | ||
13 | nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 | 7 | nach Maßgabe des Artikels 4 Absatz 3 Unterabsatz 2, des Artikels 5 Absatz 4 | ||
14 | Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | 8 | Unterabsatz 1 Satz 1 oder des Artikels 6 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. | ||
15 | 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | 9 | 537/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über | ||
16 | spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von | 10 | spezifische Anforderungen an die Abschlussprüfung bei Unternehmen von | ||
17 | öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der | 11 | öffentlichem Interesse und zur Aufhebung des Beschlusses 2005/909/EG der | ||
18 | Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) | 12 | Kommission (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 77, L 170 vom 11.6.2014, S. 66) | ||
19 | überwacht oder | 13 | überwacht oder | ||
20 | 2. | 14 | 2. | ||
21 | eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer | 15 | eine Empfehlung für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer | ||
n | 22 | Prüfungsgesellschaft vorlegt, die nicht auf einem Verlangen der Aufsichtsbehörde | n | 16 | Prüfungsgesellschaft vorlegt, die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 |
23 | nach § 36 Absatz 1 Satz 2 des Versicherungsaufsichtsgesetzes beruht und | ||||
24 | a) | ||||
25 | die den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 2 Unterabsatz 2 oder 3 der | ||||
26 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder | 17 | Unterabsatz 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht oder der | ||
27 | b) | ||||
28 | der ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der | 18 | ein Auswahlverfahren nach Artikel 16 Absatz 3 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) | ||
29 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. | 19 | Nr. 537/2014 nicht vorangegangen ist. | ||
30 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen | 20 | (2) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen | ||
n | 31 | Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die | n | 21 | Prüfungsausschuss nicht bestellt hat, einer Gesellschaft, die ein Unternehmen |
32 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die | 22 | von öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 1 oder 2 des | ||
33 | CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | 23 | Handelsgesetzbuchs ist, den Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung | ||
34 | Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | ||||
35 | Kreditwesengesetzes genannten Institute, den Gesellschaftern einen Vorschlag | ||||
36 | für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft | 24 | eines Abschlussprüfers oder einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den | ||
37 | vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der | 25 | Anforderungen nach Artikel 16 Absatz 5 Unterabsatz 1 der Verordnung (EU) Nr. | ||
38 | Verordnung (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | 26 | 537/2014 nicht entspricht. | ||
39 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen | 27 | (3) Ordnungswidrig handelt, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats, der einen | ||
40 | Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 2 genannten Gesellschaft den | 28 | Prüfungsausschuss bestellt hat, einer in Absatz 2 genannten Gesellschaft den | ||
41 | Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder | 29 | Gesellschaftern einen Vorschlag für die Bestellung eines Abschlussprüfers oder | ||
42 | einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 | 30 | einer Prüfungsgesellschaft vorlegt, der den Anforderungen nach Artikel 16 | ||
43 | Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung | 31 | Absatz 5 Unterabsatz 1 oder Unterabsatz 2 Satz 1 oder Satz 2 der Verordnung | ||
44 | (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | 32 | (EU) Nr. 537/2014 nicht entspricht. | ||
n | 45 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro | n | 33 | (4) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfhunderttausend |
46 | geahndet werden. | 34 | Euro geahndet werden. | ||
47 | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | 35 | (5) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über | ||
t | 48 | Ordnungswidrigkeiten ist bei CRR-Kreditinstituten im Sinne des § 1 Absatz 3d | t | 36 | Ordnungswidrigkeiten ist bei einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von |
49 | Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und | 37 | öffentlichem Interesse nach § 316a Satz 2 Nummer 2 des Handelsgesetzbuchs ist, | ||
50 | 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, und bei | ||||
51 | Versicherungsunternehmen im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie | ||||
52 | 91/674/EWG die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das | 38 | die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, im Übrigen das Bundesamt | ||
53 | Bundesamt für Justiz. | 39 | für Justiz. |
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