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Sie können sich § 86 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist,
(2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute,
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen | Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen | ||||
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t | 1 | Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen | t | 1 | Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen |
Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen | Verletzung der Pflichten bei Abschlussprüfungen | ||||
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n | 1 | (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, | n | 1 | Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer |
2 | wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines | 2 | als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als Mitglied eines Prüfungsausschusses | ||
3 | Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die kapitalmarktorientiert im Sinne | 3 | einer Gesellschaft, die ein Unternehmen von öffentlichem Interesse nach § 316a | ||
4 | des § 264d des Handelsgesetzbuchs, die CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 | 4 | Satz 2 Nummer 1 oder 2 des Handelsgesetzbuchs ist, | ||
5 | Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 | ||||
6 | Nummer 1 und 2 des Kreditwesengesetzes genannten Institute, oder die | ||||
7 | Versicherungsunternehmen ist im Sinne des Artikels 2 Absatz 1 der Richtlinie | ||||
8 | 91/674/EWG des Rates vom 19. Dezember 1991 über den Jahresabschluß und den | ||||
9 | konsolidierten Abschluß von Versicherungsunternehmen (ABl. L 374 vom | ||||
10 | 31.12.1991, S. 7), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/46/EG (ABl. L 224 vom | ||||
11 | 16.8.2006, S. 1) geändert worden ist, | ||||
12 | 1. | 5 | 1. | ||
n | 13 | eine in § 87 Absatz 1 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen | n | 6 | eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen |
14 | Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | 7 | Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | ||
15 | 2. | 8 | 2. | ||
t | 16 | eine in § 87 Absatz 1 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | t | ||
17 | (2) Ebenso wird bestraft, wer als Mitglied eines Aufsichtsrats oder als | ||||
18 | Mitglied eines Prüfungsausschusses einer Gesellschaft, die | ||||
19 | kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d des Handelsgesetzbuchs oder die | ||||
20 | CRR-Kreditinstitut ist im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des | ||||
21 | Kreditwesengesetzes, mit Ausnahme der in § 2 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des | ||||
22 | Kreditwesengesetzes genannten Institute, | ||||
23 | 1. | ||||
24 | eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung begeht und dafür einen | ||||
25 | Vermögensvorteil erhält oder sich versprechen lässt oder | ||||
26 | 2. | ||||
27 | eine in § 87 Absatz 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. | 9 | eine in § 87 Absatz 1, 2 oder 3 bezeichnete Handlung beharrlich wiederholt. |
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