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Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten | Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten | ||||
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t | 1 | Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten | t | 1 | Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten |
Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten | Eröffnungsbilanz; Rechte und Pflichten | ||||
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f | 1 | (1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz | f | 1 | (1) Die Liquidatoren haben für den Beginn der Liquidation eine Bilanz |
2 | (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie | 2 | (Eröffnungsbilanz) und einen die Eröffnungsbilanz erläuternden Bericht sowie | ||
3 | für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht | 3 | für den Schluß eines jeden Jahres einen Jahresabschluß und einen Lagebericht | ||
4 | aufzustellen. | 4 | aufzustellen. | ||
5 | (2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der | 5 | (2) Die Gesellschafter beschließen über die Feststellung der | ||
6 | Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der | 6 | Eröffnungsbilanz und des Jahresabschlusses sowie über die Entlastung der | ||
7 | Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind | 7 | Liquidatoren. Auf die Eröffnungsbilanz und den erläuternden Bericht sind | ||
8 | die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. | 8 | die Vorschriften über den Jahresabschluß entsprechend anzuwenden. | ||
9 | Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu | 9 | Vermögensgegenstände des Anlagevermögens sind jedoch wie Umlaufvermögen zu | ||
10 | bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | 10 | bewerten, soweit ihre Veräußerung innerhalb eines übersehbaren Zeitraums | ||
11 | beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem | 11 | beabsichtigt ist oder diese Vermögensgegenstände nicht mehr dem | ||
12 | Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß. | 12 | Geschäftsbetrieb dienen; dies gilt auch für den Jahresabschluß. | ||
13 | (3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des | 13 | (3) Das Gericht kann von der Prüfung des Jahresabschlusses und des | ||
14 | Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der | 14 | Lageberichts durch einen Abschlußprüfer befreien, wenn die Verhältnisse der | ||
15 | Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger | 15 | Gesellschaft so überschaubar sind, daß eine Prüfung im Interesse der Gläubiger | ||
16 | und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist | 16 | und der Gesellschafter nicht geboten erscheint. Gegen die Entscheidung ist | ||
17 | die Beschwerde zulässig. | 17 | die Beschwerde zulässig. | ||
18 | (4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 | 18 | (4) Im übrigen haben sie die aus §§ 37, 41, 43 Abs. 1, 2 und 4, § 49 Abs. 1 | ||
t | 19 | und 2, § 64 sich ergebenden Rechte und Pflichten der Geschäftsführer. | t | 19 | und 2 und aus § 15b der Insolvenzordnung sich ergebenden Rechte und Pflichten |
20 | der Geschäftsführer. | ||||
20 | (5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in | 21 | (5) Auf den Geschäftsbriefen ist anzugeben, dass sich die Gesellschaft in | ||
21 | Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend. | 22 | Liquidation befindet; im Übrigen gilt § 35a entsprechend. |
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