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Sie können sich § 39 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.
(2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.
(3) 1Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. 2§ 8 Abs. 3 Satz 2 ist anzuwenden.
(4) (weggefallen)
Anmeldung der Geschäftsführer | Anmeldung der Geschäftsführer | ||||
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t | 1 | Anmeldung der Geschäftsführer | t | 1 | Anmeldung der Geschäftsführer |
Anmeldung der Geschäftsführer | Anmeldung der Geschäftsführer | ||||
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f | 1 | (1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der | f | 1 | (1) Jede Änderung in den Personen der Geschäftsführer sowie die Beendigung der |
2 | Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das | 2 | Vertretungsbefugnis eines Geschäftsführers ist zur Eintragung in das | ||
3 | Handelsregister anzumelden. | 3 | Handelsregister anzumelden. | ||
4 | (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer | 4 | (2) Der Anmeldung sind die Urkunden über die Bestellung der Geschäftsführer | ||
5 | oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich | 5 | oder über die Beendigung der Vertretungsbefugnis in Urschrift oder öffentlich | ||
6 | beglaubigter Abschrift beizufügen. | 6 | beglaubigter Abschrift beizufügen. | ||
7 | (3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß | 7 | (3) Die neuen Geschäftsführer haben in der Anmeldung zu versichern, daß | ||
8 | keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 | 8 | keine Umstände vorliegen, die ihrer Bestellung nach § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 | ||
t | 9 | und 3 sowie Satz 3 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte | t | 9 | und 3 sowie Satz 3 und 4 entgegenstehen und daß sie über ihre unbeschränkte |
10 | Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 | 10 | Auskunftspflicht gegenüber dem Gericht belehrt worden sind. § 8 Abs. 3 | ||
11 | Satz 2 ist anzuwenden. | 11 | Satz 2 ist anzuwenden. | ||
12 | (4) (weggefallen) | 12 | (4) (weggefallen) |
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