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Sie können sich § 6 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben.
(2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer
(3) 1Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen bestellt werden. 2Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts.
(4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten Geschäftsführer.
(5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt.
Geschäftsführer | Geschäftsführer | ||||
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f | 1 | (1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. | f | 1 | (1) Die Gesellschaft muß einen oder mehrere Geschäftsführer haben. |
2 | (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige | 2 | (2) Geschäftsführer kann nur eine natürliche, unbeschränkt geschäftsfähige | ||
3 | Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer | 3 | Person sein. Geschäftsführer kann nicht sein, wer | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder | 5 | als Betreuter bei der Besorgung seiner Vermögensangelegenheiten ganz oder | ||
6 | teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | 6 | teilweise einem Einwilligungsvorbehalt (§ 1903 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) | ||
7 | unterliegt, | 7 | unterliegt, | ||
8 | 2. | 8 | 2. | ||
9 | aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung | 9 | aufgrund eines gerichtlichen Urteils oder einer vollziehbaren Entscheidung | ||
10 | einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen | 10 | einer Verwaltungsbehörde einen Beruf, einen Berufszweig, ein Gewerbe oder einen | ||
11 | Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder | 11 | Gewerbezweig nicht ausüben darf, sofern der Unternehmensgegenstand ganz oder | ||
12 | teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, | 12 | teilweise mit dem Gegenstand des Verbots übereinstimmt, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten | 14 | wegen einer oder mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten | ||
15 | a) | 15 | a) | ||
16 | des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des | 16 | des Unterlassens der Stellung des Antrags auf Eröffnung des | ||
17 | Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), | 17 | Insolvenzverfahrens (Insolvenzverschleppung), | ||
18 | b) | 18 | b) | ||
19 | nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), | 19 | nach den §§ 283 bis 283d des Strafgesetzbuchs (Insolvenzstraftaten), | ||
20 | c) | 20 | c) | ||
21 | der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des | 21 | der falschen Angaben nach § 82 dieses Gesetzes oder § 399 des | ||
22 | Aktiengesetzes, | 22 | Aktiengesetzes, | ||
23 | d) | 23 | d) | ||
24 | der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des | 24 | der unrichtigen Darstellung nach § 400 des Aktiengesetzes, § 331 des | ||
25 | Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des | 25 | Handelsgesetzbuchs, § 313 des Umwandlungsgesetzes oder § 17 des | ||
26 | Publizitätsgesetzes oder | 26 | Publizitätsgesetzes oder | ||
27 | e) | 27 | e) | ||
28 | nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu | 28 | nach den §§ 263 bis 264a oder den §§ 265b bis 266a des Strafgesetzbuchs zu | ||
29 | einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr | 29 | einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr | ||
30 | verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren | 30 | verurteilt worden ist; dieser Ausschluss gilt für die Dauer von fünf Jahren | ||
31 | seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in | 31 | seit der Rechtskraft des Urteils, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, in | ||
32 | welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden | 32 | welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden | ||
33 | ist. | 33 | ist. | ||
t | t | 34 | Satz 2 Nummer 2 gilt entsprechend, wenn die Person in einem anderen | ||
35 | Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des | ||||
36 | Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum einem vergleichbaren Verbot | ||||
34 | Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland wegen einer | 37 | unterliegt. Satz 2 Nr. 3 gilt entsprechend bei einer Verurteilung im Ausland | ||
35 | Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist. | 38 | wegen einer Tat, die mit den in Satz 2 Nr. 3 genannten Taten vergleichbar ist. | ||
36 | (3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen | 39 | (3) Zu Geschäftsführern können Gesellschafter oder andere Personen | ||
37 | bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag | 40 | bestellt werden. Die Bestellung erfolgt entweder im Gesellschaftsvertrag | ||
38 | oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. | 41 | oder nach Maßgabe der Bestimmungen des dritten Abschnitts. | ||
39 | (4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur | 42 | (4) Ist im Gesellschaftsvertrag bestimmt, daß sämtliche Gesellschafter zur | ||
40 | Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft | 43 | Geschäftsführung berechtigt sein sollen, so gelten nur die der Gesellschaft | ||
41 | bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten | 44 | bei Festsetzung dieser Bestimmung angehörenden Personen als die bestellten | ||
42 | Geschäftsführer. | 45 | Geschäftsführer. | ||
43 | (5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die | 46 | (5) Gesellschafter, die vorsätzlich oder grob fahrlässig einer Person, die | ||
44 | nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften | 47 | nicht Geschäftsführer sein kann, die Führung der Geschäfte überlassen, haften | ||
45 | der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese | 48 | der Gesellschaft solidarisch für den Schaden, der dadurch entsteht, dass diese | ||
46 | Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt. | 49 | Person die ihr gegenüber der Gesellschaft bestehenden Obliegenheiten verletzt. |
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