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Sie können sich § 2 GmbHG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. 2Er ist von sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen.
1(1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. 2Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. 3Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. 4Das Musterprotokoll gilt zugleich als Gesellschafterliste. 5Im Übrigen finden auf das Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag entsprechende Anwendung.
(2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig.
Form des Gesellschaftsvertrags | Form des Gesellschaftsvertrags | ||||
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t | 1 | Form des Gesellschaftsvertrags | t | 1 | Form des Gesellschaftsvertrags |
Form des Gesellschaftsvertrags | Form des Gesellschaftsvertrags | ||||
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f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von | f | 1 | (1) Der Gesellschaftsvertrag bedarf notarieller Form. Er ist von |
2 | sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. | 2 | sämtlichen Gesellschaftern zu unterzeichnen. | ||
3 | (1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet | 3 | (1a) Die Gesellschaft kann in einem vereinfachten Verfahren gegründet | ||
4 | werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. | 4 | werden, wenn sie höchstens drei Gesellschafter und einen Geschäftsführer hat. | ||
n | 5 | Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in der Anlage | n | 5 | Für die Gründung im vereinfachten Verfahren ist das in Anlage 1 bestimmte |
6 | bestimmte Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom | 6 | Musterprotokoll zu verwenden. Darüber hinaus dürfen keine vom Gesetz | ||
7 | Gesetz abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll | 7 | abweichenden Bestimmungen getroffen werden. Das Musterprotokoll gilt | ||
8 | gilt zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das | 8 | zugleich als Gesellschafterliste. Im Übrigen finden auf das | ||
9 | Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag | 9 | Musterprotokoll die Vorschriften dieses Gesetzes über den Gesellschaftsvertrag | ||
10 | entsprechende Anwendung. | 10 | entsprechende Anwendung. | ||
t | 11 | (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer notariell | t | 11 | (2) Die Unterzeichnung durch Bevollmächtigte ist nur auf Grund einer |
12 | errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. | 12 | notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle | ||
13 | Errichtung der Vollmacht kann auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ 16a | ||||
14 | bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. | ||||
15 | (3) Die notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags kann im Fall | ||||
16 | einer Gründung ohne Sacheinlagen auch mittels Videokommunikation gemäß den §§ | ||||
17 | 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes erfolgen. In diesem Fall genügen | ||||
18 | abweichend von Absatz 1 Satz 2 für die Unterzeichnung die qualifizierten | ||||
19 | elektronischen Signaturen der mittels Videokommunikation an der Beurkundung | ||||
20 | teilnehmenden Gesellschafter. Sonstige Willenserklärungen, welche nicht | ||||
21 | der notariellen Form bedürfen, können mittels Videokommunikation gemäß den §§ | ||||
22 | 16a bis 16e des Beurkundungsgesetzes beurkundet werden; sie müssen in die nach | ||||
23 | Satz 1 errichtete elektronische Niederschrift aufgenommen werden. Satz 3 | ||||
24 | ist auf einstimmig gefasste Beschlüsse entsprechend anzuwenden. Die | ||||
25 | Gründung mittels Videokommunikation kann auch im Wege des vereinfachten | ||||
26 | Verfahrens nach Absatz 1a oder unter Verwendung der in Anlage 2 bestimmten | ||||
27 | Musterprotokolle erfolgen. Bei Verwendung der in Anlage 2 bestimmten | ||||
28 | Musterprotokolle gilt Absatz 1a Satz 3 bis 5 entsprechend. |
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