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Sie können sich § 50 GKG auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der Zivilprozessordnung:
(2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der Bruttoauftragssumme.
Bestimmte Beschwerdeverfahren | Bestimmte Beschwerdeverfahren | ||||
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t | 1 | Bestimmte Beschwerdeverfahren | t | 1 | Bestimmte Beschwerdeverfahren |
Bestimmte Beschwerdeverfahren | Bestimmte Beschwerdeverfahren | ||||
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f | 1 | (1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der | f | 1 | (1) In folgenden Verfahren bestimmt sich der Wert nach § 3 der |
2 | Zivilprozessordnung: | 2 | Zivilprozessordnung: | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über | 4 | über Beschwerden gegen Verfügungen der Kartellbehörden und über | ||
5 | Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), | 5 | Rechtsbeschwerden (§§ 73 und 77 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen), | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über | 7 | über Beschwerden gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde und über | ||
8 | Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz | 8 | Rechtsbeschwerden (§§ 75 und 86 des Energiewirtschaftsgesetzes oder § 35 Absatz | ||
9 | 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), | 9 | 3 und 4 des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes), | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für | 11 | über Beschwerden gegen Verfügungen der Bundesanstalt für | ||
12 | Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | 12 | Finanzdienstleistungsaufsicht (§ 48 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes | ||
n | 13 | und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes) und | n | 13 | und § 113 Absatz 1 des Wertpapierhandelsgesetzes), |
14 | 4. | 14 | 4. | ||
15 | über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über | 15 | über Beschwerden gegen Entscheidungen der zuständigen Behörde und über | ||
t | 16 | Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes). | t | 16 | Rechtsbeschwerden (§§ 13 und 24 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) |
17 | und | ||||
18 | 5. | ||||
19 | über Beschwerden gegen Entscheidungen der Registerbehörde (§ 11 des | ||||
20 | Wettbewerbsregistergesetzes). | ||||
17 | Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des | 21 | Im Verfahren über Beschwerden eines Beigeladenen (§ 54 Absatz 2 Nummer 3 des | ||
18 | Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des | 22 | Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen, § 79 Absatz 1 Nummer 3 des | ||
19 | Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU- | 23 | Energiewirtschaftsgesetzes und § 16 Nummer 3 des EU- | ||
20 | Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter | 24 | Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes) ist der Streitwert unter | ||
21 | Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache | 25 | Berücksichtigung der sich für den Beigeladenen ergebenden Bedeutung der Sache | ||
22 | nach Ermessen zu bestimmen. | 26 | nach Ermessen zu bestimmen. | ||
23 | (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer | 27 | (2) Im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung der Vergabekammer | ||
24 | (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des | 28 | (§ 171 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) einschließlich des | ||
25 | Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, | 29 | Verfahrens über den Antrag nach § 169 Absatz 2 Satz 5 und 6, Absatz 4 Satz 2, | ||
26 | § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen | 30 | § 173 Absatz 1 Satz 3 und nach § 176 des Gesetzes gegen | ||
27 | Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der | 31 | Wettbewerbsbeschränkungen beträgt der Streitwert 5 Prozent der | ||
28 | Bruttoauftragssumme. | 32 | Bruttoauftragssumme. |
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