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Insolvenzverfahren | Insolvenzverfahren | ||||
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f | 1 | (1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und | f | 1 | (1) Die Gebühren für den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens und |
2 | für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der | 2 | für die Durchführung des Insolvenzverfahrens werden nach dem Wert der | ||
3 | Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die | 3 | Insolvenzmasse zur Zeit der Beendigung des Verfahrens erhoben. Gegenstände, die | ||
4 | zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des | 4 | zur abgesonderten Befriedigung dienen, werden nur in Höhe des | ||
t | 5 | für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. | t | 5 | für diese nicht erforderlichen Betrags angesetzt. Wird das Unternehmen des |
6 | Schuldners fortgeführt, so ist von den bei der Fortführung erzielten Einnahmen | ||||
7 | nur der Überschuss zu berücksichtigen, der sich nach Abzug der Ausgaben | ||||
8 | ergibt. Dies gilt auch, wenn nur Teile des Unternehmens fortgeführt | ||||
9 | werden. | ||||
6 | (2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger | 10 | (2) Ist der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens von einem Gläubiger | ||
7 | gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag | 11 | gestellt, wird die Gebühr für das Verfahren über den Antrag nach dem Betrag | ||
8 | seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach | 12 | seiner Forderung, wenn jedoch der Wert der Insolvenzmasse geringer ist, nach | ||
9 | diesem Wert erhoben. | 13 | diesem Wert erhoben. | ||
10 | (3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen | 14 | (3) Bei der Beschwerde des Schuldners oder des ausländischen | ||
11 | Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die | 15 | Insolvenzverwalters gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder gegen die | ||
12 | Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der | 16 | Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse gilt Absatz 1. Bei der | ||
13 | Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder | 17 | Beschwerde eines Gläubigers gegen die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder | ||
14 | gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2. | 18 | gegen die Abweisung des Eröffnungsantrags gilt Absatz 2. | ||
15 | (4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der | 19 | (4) Im Verfahren über einen Antrag nach Artikel 36 Absatz 7 Satz 2 der | ||
16 | Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der | 20 | Verordnung (EU) 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Mehrbetrag, den der | ||
17 | Gläubiger bei der Verteilung anstrebt. | 21 | Gläubiger bei der Verteilung anstrebt. | ||
18 | (5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) | 22 | (5) Im Verfahren über Anträge nach Artikel 36 Absatz 9 der Verordnung (EU) | ||
19 | 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers. | 23 | 2015/848 bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der Forderung des Gläubigers. | ||
20 | (6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des | 24 | (6) Im Verfahren über die sofortige Beschwerde nach Artikel 102c § 26 des | ||
21 | Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die | 25 | Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung gegen die Entscheidung über die | ||
22 | Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der | 26 | Kosten des Gruppen-Koordinationsverfahrens bestimmt sich der Wert nach der | ||
23 | Höhe der Kosten. | 27 | Höhe der Kosten. |
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