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Gewerblicher Rechtsschutz | Gewerblicher Rechtsschutz | ||||
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t | 1 | Gewerblicher Rechtsschutz | t | 1 | Gewerblicher Rechtsschutz |
Gewerblicher Rechtsschutz | Gewerblicher Rechtsschutz | ||||
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f | 1 | (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 | f | 1 | (1) In Rechtsmittelverfahren des gewerblichen Rechtsschutzes (§ 1 Absatz 1 |
2 | Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem | 2 | Satz 1 Nummer 14) und in Verfahren über Ansprüche nach dem Patentgesetz, dem | ||
3 | Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem | 3 | Gebrauchsmustergesetz, dem Markengesetz, dem Designgesetz, dem | ||
4 | Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem | 4 | Halbleiterschutzgesetz und dem Sortenschutzgesetz ist der Wert nach billigem | ||
5 | Ermessen zu bestimmen. | 5 | Ermessen zu bestimmen. | ||
6 | (2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren | 6 | (2) In Verfahren über Ansprüche nach dem Gesetz gegen den unlauteren | ||
7 | Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, | 7 | Wettbewerb und nach dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen ist, | ||
8 | soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem | 8 | soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem | ||
9 | Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu | 9 | Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu | ||
10 | bestimmen. | 10 | bestimmen. | ||
11 | (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu | 11 | (3) Ist die Bedeutung der Sache für den Beklagten erheblich geringer zu | ||
12 | bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu | 12 | bewerten als der nach Absatz 2 ermittelte Streitwert, ist dieser angemessen zu | ||
13 | mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des | 13 | mindern. Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des | ||
14 | Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine | 14 | Streitwerts hinsichtlich des Beseitigungs- oder Unterlassungsanspruchs keine | ||
15 | genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro | 15 | genügenden Anhaltspunkte, ist insoweit ein Streitwert von 1 000 Euro | ||
n | 16 | anzunehmen, auch wenn diese Ansprüche nebeneinander geltend gemacht werden. | n | 16 | anzunehmen. Dieser Wert ist auch anzunehmen, wenn die dem Rechtsstreit |
17 | zugrunde liegende Zuwiderhandlung angesichts ihrer Art, ihres Ausmaßes und | ||||
18 | ihrer Folgen die Interessen von Verbrauchern, Mitbewerbern oder sonstigen | ||||
19 | Marktteilnehmern in nur unerheblichem Maße beeinträchtigt. Der nach Satz 2 | ||||
20 | oder Satz 3 anzunehmende Wert ist auch maßgebend, wenn in den dort genannten | ||||
21 | Fällen die Ansprüche auf Beseitigung und Unterlassung nebeneinander geltend | ||||
22 | gemacht werden. | ||||
17 | (4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den | 23 | (4) Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes ist der sich aus den | ||
18 | Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der | 24 | Absätzen 2 und 3 ergebende Wert in der Regel unter Berücksichtigung der | ||
19 | geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. | 25 | geringeren Bedeutung gegenüber der Hauptsache zu ermäßigen. | ||
20 | (5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 | 26 | (5) Die Vorschriften über die Anordnung der Streitwertbegünstigung (§ 12 | ||
t | 21 | Absatz 4 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des | t | 27 | Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb, § 144 des |
22 | Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § | 28 | Patentgesetzes, § 26 des Gebrauchsmustergesetzes, § 142 des Markengesetzes, § | ||
23 | 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) | 29 | 54 des Designgesetzes, § 22 des Gesetzes zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen) | ||
24 | sind anzuwenden. | 30 | sind anzuwenden. |
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