Der Streitwert in Verfahren nach § 44 Absatz 1 des
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Wohnungseigentumsgesetzes ist auf das Interesse aller Wohnungseigentümer an
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der Entscheidung festzusetzen. Er darf den siebeneinhalbfachen Wert des
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Interesses des Klägers und der auf seiner Seite Beigetretenen sowie den
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Verkehrswert ihres Wohnungseigentums nicht übersteigen.
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