f | (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das | f | (1) Bei der Zwangsversteigerung von Grundstücken sind die Gebühren für das |
| Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach | | Verfahren im Allgemeinen und für die Abhaltung des Versteigerungstermins nach |
| dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die | | dem gemäß § 74a Absatz 5 des Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die |
| Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert | | Zwangsverwaltung festgesetzten Wert zu berechnen. Ist ein solcher Wert |
t | nicht festgesetzt, ist der Einheitswert maßgebend. Weicht der Gegenstand | t | nicht festgesetzt, ist der Grundsteuerwert maßgebend. Weicht der |
| des Verfahrens vom Gegenstand der Einheitsbewertung wesentlich ab oder hat | | Gegenstand des Verfahrens vom Gegenstand der Grundsteuerwertfeststellung |
| sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem Feststellungszeitpunkt | | wesentlich ab oder hat sich der Wert infolge bestimmter Umstände, die nach dem |
| des Einheitswerts eingetreten sind, wesentlich verändert oder ist ein | | Feststellungszeitpunkt des Grundsteuerwerts eingetreten sind, wesentlich |
| Einheitswert noch nicht festgestellt, ist der nach den Grundsätzen der | | verändert oder ist ein Grundsteuerwert noch nicht festgestellt, ist der nach |
| Einheitsbewertung geschätzte Wert maßgebend. Wird der Einheitswert nicht | | den Grundsätzen der Grundsteuerwertfeststellung geschätzte Wert maßgebend. Wird |
| nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft über die Höhe des Einheitswerts zu | | der Grundsteuerwert nicht nachgewiesen, ist das Finanzamt um Auskunft |
| ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht der Auskunft nicht entgegen. | | über die Höhe des Grundsteuerwerts zu ersuchen; § 30 der Abgabenordnung steht |
| | | der Auskunft nicht entgegen. |
| (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem | | (2) Die Gebühr für die Erteilung des Zuschlags bestimmt sich nach dem |
| Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts | | Gebot ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts |
| der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich | | der nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte zuzüglich |
| des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die | | des Betrags, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a des Gesetzes über die |
| Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt | | Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung als aus dem Grundstück befriedigt |
| gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft | | gilt. Im Fall der Zwangsversteigerung zur Aufhebung einer Gemeinschaft |
| vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem | | vermindert sich der Wert nach Satz 1 um den Anteil des Erstehers an dem |
| Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie | | Gegenstand des Verfahrens; bei Gesamthandeigentum ist jeder Mitberechtigte wie |
| ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen. | | ein Eigentümer nach dem Verhältnis seines Anteils anzusehen. |
| (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot | | (3) Die Gebühr für das Verteilungsverfahren bestimmt sich nach dem Gebot |
| ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der | | ohne Zinsen, für das der Zuschlag erteilt ist, einschließlich des Werts der |
| nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös | | nach den Versteigerungsbedingungen bestehen bleibenden Rechte. Der Erlös |
| aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des | | aus einer gesonderten Versteigerung oder sonstigen Verwertung (§ 65 des |
| Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird | | Gesetzes über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung) wird |
| hinzugerechnet. | | hinzugerechnet. |
| (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend. | | (4) Sind mehrere Gegenstände betroffen, ist der Gesamtwert maßgebend. |
| (5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die | | (5) Bei Zuschlägen an verschiedene Ersteher wird die Gebühr für die |
| Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn | | Erteilung des Zuschlags von jedem Ersteher nach dem Wert der auf ihn |
| entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein | | entfallenden Gegenstände erhoben. Eine Bietergemeinschaft gilt als ein |
| Ersteher. | | Ersteher. |