f | (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre | f | (1) Der Bund stellt Streitkräfte zur Verteidigung auf. Ihre |
| zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem | | zahlenmäßige Stärke und die Grundzüge ihrer Organisation müssen sich aus dem |
| Haushaltsplan ergeben. | | Haushaltsplan ergeben. |
t | | t | (1a) Zur Stärkung der Bündnis- und Verteidigungsfähigkeit kann der Bund |
| | | ein Sondervermögen mit eigener Kreditermächtigung in Höhe von einmalig bis zu |
| | | 100 Milliarden Euro errichten. Auf die Kreditermächtigung sind Artikel 109 |
| | | Absatz 3 und Artikel 115 Absatz 2 nicht anzuwenden. Das Nähere regelt ein |
| | | Bundesgesetz. |
| (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, | | (2) Außer zur Verteidigung dürfen die Streitkräfte nur eingesetzt werden, |
| soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. | | soweit dieses Grundgesetz es ausdrücklich zuläßt. |
| (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die | | (3) Die Streitkräfte haben im Verteidigungsfalle und im Spannungsfalle die |
| Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung | | Befugnis, zivile Objekte zu schützen und Aufgaben der Verkehrsregelung |
| wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages | | wahrzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihres Verteidigungsauftrages |
| erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle | | erforderlich ist. Außerdem kann den Streitkräften im Verteidigungsfalle |
| und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung | | und im Spannungsfalle der Schutz ziviler Objekte auch zur Unterstützung |
| polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit | | polizeilicher Maßnahmen übertragen werden; die Streitkräfte wirken dabei mit |
| den zuständigen Behörden zusammen. | | den zuständigen Behörden zusammen. |
| (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die | | (4) Zur Abwehr einer drohenden Gefahr für den Bestand oder die |
| freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die | | freiheitliche demokratische Grundordnung des Bundes oder eines Landes kann die |
| Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und | | Bundesregierung, wenn die Voraussetzungen des Artikels 91 Abs. 2 vorliegen und |
| die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte | | die Polizeikräfte sowie der Bundesgrenzschutz nicht ausreichen, Streitkräfte |
| zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von | | zur Unterstützung der Polizei und des Bundesgrenzschutzes beim Schutze von |
| zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch | | zivilen Objekten und bei der Bekämpfung organisierter und militärisch |
| bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist | | bewaffneter Aufständischer einsetzen. Der Einsatz von Streitkräften ist |
| einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. | | einzustellen, wenn der Bundestag oder der Bundesrat es verlangen. |