f | (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der | f | (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der |
| Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes | | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes |
| bestimmt. | | bestimmt. |
| (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus | | (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus |
| ergebenden Ausgaben. | | ergebenden Ausgaben. |
| (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern | | (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern |
| ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil | | ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil |
| vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der | | vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der |
t | Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. | t | Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei |
| | | der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der |
| | | Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes |
| | | ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt. |
| (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, | | (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, |
| geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber | | geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber |
| Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach | | Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach |
| Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der | | Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der |
| Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern | | Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern |
| zu tragen sind. | | zu tragen sind. |
| (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden | | (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden |
| Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine | | Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine |
| ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der | | ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der |
| Zustimmung des Bundesrates bedarf. | | Zustimmung des Bundesrates bedarf. |
| (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und | | (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und |
| Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder | | Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder |
| völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen | | völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen |
| länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und | | länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und |
| Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in | | Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in |
| diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem | | diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem |
| allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die | | allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die |
| die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen | | die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen |
| Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des | | Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des |
| Bundesrates bedarf. | | Bundesrates bedarf. |