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f | 1 | (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der | f | 1 | (1) Der Bund und die Länder tragen gesondert die Ausgaben, die sich aus der |
2 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes | 2 | Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, soweit dieses Grundgesetz nichts anderes | ||
3 | bestimmt. | 3 | bestimmt. | ||
4 | (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus | 4 | (2) Handeln die Länder im Auftrage des Bundes, trägt der Bund die sich daraus | ||
5 | ergebenden Ausgaben. | 5 | ergebenden Ausgaben. | ||
6 | (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern | 6 | (3) Bundesgesetze, die Geldleistungen gewähren und von den Ländern | ||
7 | ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil | 7 | ausgeführt werden, können bestimmen, daß die Geldleistungen ganz oder zum Teil | ||
8 | vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der | 8 | vom Bund getragen werden. Bestimmt das Gesetz, daß der Bund die Hälfte der | ||
t | 9 | Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. | t | 9 | Ausgaben oder mehr trägt, wird es im Auftrage des Bundes durchgeführt. Bei |
10 | der Gewährung von Leistungen für Unterkunft und Heizung auf dem Gebiet der | ||||
11 | Grundsicherung für Arbeitsuchende wird das Gesetz im Auftrage des Bundes | ||||
12 | ausgeführt, wenn der Bund drei Viertel der Ausgaben oder mehr trägt. | ||||
10 | (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, | 13 | (4) Bundesgesetze, die Pflichten der Länder zur Erbringung von Geldleistungen, | ||
11 | geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber | 14 | geldwerten Sachleistungen oder vergleichbaren Dienstleistungen gegenüber | ||
12 | Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach | 15 | Dritten begründen und von den Ländern als eigene Angelegenheit oder nach | ||
13 | Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der | 16 | Absatz 3 Satz 2 im Auftrag des Bundes ausgeführt werden, bedürfen der | ||
14 | Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern | 17 | Zustimmung des Bundesrates, wenn daraus entstehende Ausgaben von den Ländern | ||
15 | zu tragen sind. | 18 | zu tragen sind. | ||
16 | (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden | 19 | (5) Der Bund und die Länder tragen die bei ihren Behörden entstehenden | ||
17 | Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine | 20 | Verwaltungsausgaben und haften im Verhältnis zueinander für eine | ||
18 | ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der | 21 | ordnungsmäßige Verwaltung. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz, das der | ||
19 | Zustimmung des Bundesrates bedarf. | 22 | Zustimmung des Bundesrates bedarf. | ||
20 | (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und | 23 | (6) Bund und Länder tragen nach der innerstaatlichen Zuständigkeits- und | ||
21 | Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder | 24 | Aufgabenverteilung die Lasten einer Verletzung von supranationalen oder | ||
22 | völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen | 25 | völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands. In Fällen | ||
23 | länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und | 26 | länderübergreifender Finanzkorrekturen der Europäischen Union tragen Bund und | ||
24 | Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in | 27 | Länder diese Lasten im Verhältnis 15 zu 85. Die Ländergesamtheit trägt in | ||
25 | diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem | 28 | diesen Fällen solidarisch 35 vom Hundert der Gesamtlasten entsprechend einem | ||
26 | allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die | 29 | allgemeinen Schlüssel; 50 vom Hundert der Gesamtlasten tragen die Länder, die | ||
27 | die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen | 30 | die Lasten verursacht haben, anteilig entsprechend der Höhe der erhaltenen | ||
28 | Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des | 31 | Mittel. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz, das der Zustimmung des | ||
29 | Bundesrates bedarf. | 32 | Bundesrates bedarf. |
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