t | (1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet: | t | (1) Das Bundesverfassungsgericht ist ein allen übrigen Verfassungsorganen |
| 1. | | gegenüber selbständiger und unabhängiger Gerichtshof des Bundes. |
| über die Auslegung dieses Grundgesetzes aus Anlaß von Streitigkeiten über | | (2) Das Bundesverfassungsgericht besteht aus Bundesrichtern und anderen |
| den Umfang der Rechte und Pflichten eines obersten Bundesorgans oder anderer | | Mitgliedern; es gliedert sich in zwei Senate. In jeden Senat werden je zur |
| Beteiligter, die durch dieses Grundgesetz oder in der Geschäftsordnung eines | | Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat acht Richter gewählt; sie dürfen weder |
| obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattet sind; | | dem Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung noch entsprechenden Organen |
| 2. | | eines Landes angehören. Durch Bundesgesetz nach Absatz 5 kann vorgesehen |
| bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche und sachliche | | werden, dass das Wahlrecht vom anderen Wahlorgan ausgeübt werden kann, wenn |
| Vereinbarkeit von Bundesrecht oder Landesrecht mit diesem Grundgesetze oder die | | innerhalb einer zu bestimmenden Frist nach dem Ende der Amtszeit oder dem |
| Vereinbarkeit von Landesrecht mit sonstigem Bundesrechte auf Antrag der | | vorzeitigen Ausscheiden eines Richters eine Wahl seines Nachfolgers nicht |
| Bundesregierung, einer Landesregierung oder eines Viertels der Mitglieder des | | zustande kommt. |
| Bundestages; | | (3) Die Amtszeit der Mitglieder des Bundesverfassungsgerichts dauert zwölf |
| 2a. | | Jahre, längstens bis zum Ende des Monats, in dem das Mitglied das 68. |
| bei Meinungsverschiedenheiten, ob ein Gesetz den Voraussetzungen des | | Lebensjahr vollendet. Nach Ablauf der Amtszeit führen die Richter ihre |
| Artikels 72 Abs. 2 entspricht, auf Antrag des Bundesrates, einer Landesregierung | | Amtsgeschäfte bis zur Ernennung des Nachfolgers fort. Eine anschließende |
| oder der Volksvertretung eines Landes; | | oder spätere Wiederwahl ist ausgeschlossen. |
| 3. | | (4) Das Bundesverfassungsgericht gibt sich eine Geschäftsordnung, die das |
| bei Meinungsverschiedenheiten über Rechte und Pflichten des Bundes und der | | Plenum beschließt. |
| Länder, insbesondere bei der Ausführung von Bundesrecht durch die Länder und bei | | (5) Ein Bundesgesetz regelt die Verfassung und das Verfahren des |
| der Ausübung der Bundesaufsicht; | | Bundesverfassungsgerichts. Es kann für Verfassungsbeschwerden die |
| 4. | | vorherige Erschöpfung des Rechtsweges zur Voraussetzung machen und ein |
| in anderen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten zwischen dem Bunde und den | | besonderes Annahmeverfahren vorsehen. |
| Ländern, zwischen verschiedenen Ländern oder innerhalb eines Landes, soweit | | |
| nicht ein anderer Rechtsweg gegeben ist; | | |
| 4a. | | |
| über Verfassungsbeschwerden, die von jedermann mit der Behauptung erhoben | | |
| werden können, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in | | |
| einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, 33, 38, 101, 103 und 104 enthaltenen Rechte | | |
| verletzt zu sein; | | |
| 4b. | | |
| über Verfassungsbeschwerden von Gemeinden und Gemeindeverbänden wegen | | |
| Verletzung des Rechts auf Selbstverwaltung nach Artikel 28 durch ein Gesetz, bei | | |
| Landesgesetzen jedoch nur, soweit nicht Beschwerde beim Landesverfassungsgericht | | |
| erhoben werden kann; | | |
| 4c. | | |
| über Beschwerden von Vereinigungen gegen ihre Nichtanerkennung als Partei | | |
| für die Wahl zum Bundestag; | | |
| 5. | | |
| in den übrigen in diesem Grundgesetze vorgesehenen Fällen. | | |
| (2) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet außerdem auf Antrag des | | |
| Bundesrates, einer Landesregierung oder der Volksvertretung eines Landes, ob | | |
| im Falle des Artikels 72 Abs. 4 die Erforderlichkeit für eine | | |
| bundesgesetzliche Regelung nach Artikel 72 Abs. 2 nicht mehr besteht oder | | |
| Bundesrecht in den Fällen des Artikels 125a Abs. 2 Satz 1 nicht mehr erlassen | | |
| werden könnte. Die Feststellung, dass die Erforderlichkeit entfallen ist | | |
| oder Bundesrecht nicht mehr erlassen werden könnte, ersetzt ein Bundesgesetz | | |
| nach Artikel 72 Abs. 4 oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2. Der Antrag | | |
| nach Satz 1 ist nur zulässig, wenn eine Gesetzesvorlage nach Artikel 72 Abs. 4 | | |
| oder nach Artikel 125a Abs. 2 Satz 2 im Bundestag abgelehnt oder über sie | | |
| nicht innerhalb eines Jahres beraten und Beschluss gefasst oder wenn eine | | |
| entsprechende Gesetzesvorlage im Bundesrat abgelehnt worden ist. | | |
| (3) Das Bundesverfassungsgericht wird ferner in den ihm sonst durch | | |
| Bundesgesetz zugewiesenen Fällen tätig. | | |